Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.119
URTEIL
vom 2. Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
[...]
gegen
Migrationsamt
Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 27. März 2013
betreffend Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Die kroatische
Staatsangehörige A_____ (Rekurrentin), geboren am [...], heiratete am [...]2009
in Basel den in der Schweiz niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen B_____,
geboren am [...]. Am 13. Februar 2010 reiste sie in die Schweiz ein, wo ihr im
Rahmen des Familiennachzugs eine bis zum 12. Februar 2015 gültige
EG/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt wurde. Mit Entscheid
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 7. Juli 2011 wurde den Ehegatten das seit dem
14. Mai 2011 bestehende Getrenntleben bewilligt. Per 30. März 2012 meldete sich
der Ehemann aus dem Kanton Basel-Stadt nach Italien ab, wo er am 2. März 2013
verstarb.
Nach erfolgten
Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das
Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin mit Verfügung vom 19. April
2012 und wies sie aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das
Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 27. März 2013 kostenfällig
ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 4. April und 28. Mai 2013 erhobene
und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem die Rekurrentin die
kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung des Migrationsamts
sowie den Verzicht auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und der
Wegweisung beantragt. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Schreiben
vom 10. Juni 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das Justiz-
und Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2013 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu hat sich die Rekurrentin mit Eingabe
vom 12. August 2013 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom
20. Juni 2013 sowie § 42 OG in Verbindung mit § 12 VRPG. Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist als Adressatin des
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf diesen einzutreten
ist. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (statt vieler: VGE VD.2011.149 vom 22. Oktober 2012). Massgebend
sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Prüfung der
materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch
das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63).
2.1 Es
ist unbestritten, dass die Ehe der bereits zuvor getrennt lebenden Rekurrentin
mit dem Tod ihres Ehegatten am 2. März 2013 aufgelöst worden ist. Wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann sie daher aus dieser Ehe mit einem
niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen keinen Aufenthaltsanspruch
mehr ableiten (gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA, SR
0.142.112.681] resp. gemäss Art. 43 AuG). Zu prüfen ist
daher, ob gestützt auf Art. 50 AuG ein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin besteht.
2.2 Gemäss
Art. 50 Abs. 1 AuG hat ein ausländischer Ehegatte eines Schweizer Bürgers oder
einer Person mit Niederlassungsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft, mithin nach erfolgter Trennung vom schweizerischen oder
niedergelassenen Ehegatten, dann Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die
Voraussetzung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist vorliegend
unbestrittenermassen nicht erfüllt, lebte die Rekurrentin doch seit ihrer
Einreise in die Schweiz am 13. Februar 2010 nach erfolgtem Eheschluss bis zu
ihrer seit dem 14. Mai 2011 bestehenden Trennung nur während rund 1¼ Jahren mit
ihrem Ehemann zusammen. Es stellt sich daher im Zusammenhang mit der Anwendung
von Art. 50 AuG einzig die Frage, ob sich die Rekurrentin auf einen Härtefall
im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AuG
beziehen kann.
2.3
2.3.1 Wichtige
Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz können gemäss Art. 50 Abs.
2 AuG namentlich dann vorliegen, wenn die nachgezogene
Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre
soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Die
beiden Konstellationen bilden je für sich einen wichtigen persönlichen Grund im
Sinne dieser Bestimmung (BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4).
2.3.2 Da
es bei dieser Konstellation um einen nachehelichen Härtefall geht, bei dem an
die ursprünglich aus der Ehe abgeleitete Bewilligung angeknüpft wird, sind die
Umstände, die zum Abschluss bzw. zur Auflösung der Ehe geführt haben, von Bedeutung.
Die den geltend gemachten Härtefall begründenden Umstände müssen sich daher aus
der Ehe ergeben und mit dem damit verbundenen Aufenthalt im Zusammenhang stehen.
Dementsprechend spricht Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des
Anspruchs nach Art. 42 und Art. 43 AuG (BGer 2C.784/2010 vom 26. Mai 2011 E.
3.2.3). Gründe, die sich erst nach dem Scheitern der Ehe ergeben und mit dieser
in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen, können daher keinen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG begründen (VGE VD.2012.4 vom
23. Oktober und 8. November 2012 E. 3.1).
2.3.3 Die
Rekurrentin leitet daher zu Recht nicht aus dem Tod ihres Ehegatten einen
Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ab. Zwar besteht beim Tod des Ehegatten,
von dem das Aufenthaltsrecht der ausländischen Person abhängt, eine Vermutung
für den Bestand eines Härtefalles im Sinne dieser Bestimmung. Diese Vermutung
kann aber durch die konkreten Umstände im Einzelfall widerlegt werden. Einen
solchen Umstand bildet insbesondere die bereits vor dem Tod des Ehegatten erfolgte
Trennung, mit der die Ehegemeinschaft geendet hat (BGE 138 II 393, in: Pra 2013
Nr. 2 S. 10, 13; VGE VD.2012.165 vom 18. Oktober 2013 E. 2.2.2).
2.3.4 Wird
der Härtefall wie vorliegend aus ehelicher Gewalt abgeleitet, so muss diese
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine bestimmte Intensität aufweisen,
damit sie einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
begründen kann. Sie muss derart intensiv sein, dass die physische oder
psychische Integrität des Opfers im Fall der Aufrechterhaltung der ehelichen
Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Zumindest muss erstellt sein, dass
von der betroffenen Person nicht verlangt werden kann, einzig aus bewilligungsrechtlichen
Gründen die Ehegemeinschaft fortzuführen und in einer ihre Menschenwürde und
Persönlichkeit verneinenden Beziehung zu verharren (BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4;
BGer 2C.766/2011 vom 19. Juni 2012 E. 4.4). Damit stellt Art. 50 Abs. 2 AuG
eine Konkretisierung der sich aus dem Verfassungs- und Konventionsrecht
ergebenden staatlichen Schutzpflichten dar (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233
ff. mit Hinweis auf Art. 7 und Art. 35 Abs. 1 und 3 BV sowie Art. 3 [Schutz vor
unwürdiger, erniedrigender Behandlung] und Art. 8 [Schutz des Privatlebens:
Freie Gestaltung der Lebensführung] EMRK; Grabenwarter/Pabel,
Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Auflage, München 2012, § 22 N 1 und 50
ff.; Meyer-Ladewig, Europäische
Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Auflage 2011, Art. 8 EMRK N 2
und 6). Häusliche Gewalt bedeutet eine systematische
Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (vgl. BGE
138 II 229 E. 3.2.1 S. 232 f.; BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.; BGer 2C.428/2012
vom 18. Mai 2012 E. 2.2.3; BGer 2C.821/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3.2.1 mit
weiteren Hinweisen auf die Materialien; BGer 2C.803/2010 vom 14. Juni 2011 E.
2.3.2; BGer 2C.590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.2 in fine; BGer 2C.540/2009
vom 26. Februar 2010 E. 2.2 bis 2.4; Spescha,
in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Auflage 2012, Art. 50 AuG N 10; Caroni,
in: Caroni/Gächter/
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010,
Art. 50 AuG N 32). Auch psychische bzw. sozio-ökonomische
Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren
kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an
unzulässiger Oppression erreichen, wenn sie bei einer Aufrechterhaltung der
ehelichen Gemeinschaft etwa die psychische Integrität des Opfers schwer beeinträchtigt
(vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234; BGer 2C.221/2011 vom 30. Juli
2011 E. 2). Die Abhängigkeit des Opfers häuslicher Gewalt bzw. psychischer
Oppression vom Täter soll durch die Bewilligungsfrage nicht verstärkt und die
gewaltbetroffene nachgezogene Person nicht vor das Dilemma gestellt werden, in
der Zwangssituation verbleiben oder den Verlust des Aufenthaltsrechts hinnehmen
zu müssen (vgl. Dubacher/Reusser,
Häusliche Gewalt und Migrantinnen, Bern 2011, S. 12 und 26 ff.). Die
oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft ist zumindest glaubhaft zu
machen. Eine einmalige tätliche Auseinandersetzung genügt nicht, um einen
Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (BGer
2C.690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2; BGer 2C.358/2009 vom 10. Dezember
2009 E. 4.2 und 5.2). Voraussetzung ist vielmehr, dass die physische oder
psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz
bzw. Intensität sind und das Opfer dadurch körperliche oder
psychische Schäden erleidet. Deshalb vermag auch nicht jede unglückliche, belastende
und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung
einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz
zu begründen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.; VGE VD.2012.12 vom 4. Dezember
2012 E. 2.2). Es ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, indem bei der
Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sämtliche Aspekte des Einzelfalles
mitzuberücksichtigen sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; VGE VD.2012.135
vom 12. März 2013 E. 2.3.3).
2.3.5 Auch
wenn die eheliche Gewalt einerseits und die starke
Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland andererseits je
für sich allein einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG darstellen können und nicht kumulativ
vorausgesetzt sind, schliesst dies nicht aus, im Einzelfall beide Elemente zu
berücksichtigen und den Härtefall auch zu bejahen, wenn diese je für sich hierzu
nicht genügen würden, ihre Kombination aber wertungsmässig einem wichtigen
persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
gleichkommt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234 f.).
2.4
2.4.1 Bei
der Feststellung des härtefallbegründenden Sachverhalts kommt der betroffenen
ausländischen Person eine weitreichende Mitwirkungspflicht zu (vgl. BGE 138 II
229 E. 3.2.3 S. 235, 126 II 335 E. 2b/cc S. 342, 124 II 361 E. 2b S. 365; VGE
VD.2012.135 vom 12. März 2013 E. 2.4.1). Diese resultiert bereits aus der Pflicht
der ausländischen Person zur umfassenden Mitwirkung bei der Feststellung des
Sachverhalts gemäss Art. 90 lit. b AuG (BGer 2C.759/2010
vom 28. Januar 2011 E. 5.2.2). Sie muss die eheliche Gewalt
bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (z.B. durch
Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,
Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe etc.],
glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn; vgl. auch
die Weisungen des Bundesamtes für Migration [BFM] zum Familiennachzug, Ziff.
6.15.3). Demgegenüber genügen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen nicht.
Vielmehr muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern
und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar
konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim
Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung
abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen
Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein
ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S.
235; VGE VD.2012.12 vom 4. Dezember 2012 E. 2.3, VD.2012.135 vom 12. März 2013
E. 2.4.1).
2.4.2 Das
Migrationsamt hat sich mit Bezug auf einen Aufenthaltsanspruch der Rekurrentin
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in seiner Verfügung vom 19. April 2012 auf die
Feststellung beschränkt, dass starke Spannungen zwischen den Ehegatten während
der ehelichen Gemeinschaft zwar unbestritten seien, häusliche Gewalt aber nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen sei. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid
erwogen, die Vorbringen der Rekurrentin zu der von ihr erlittenen ehelichen
Gewalt erwiesen sich als vage. Sie begnüge sich damit, den Sachverhalt aus
ihrer Sicht zu schildern. Sie unterlasse es aber, die von ihr geltend gemachten
psychischen und physischen Übergriffe näher auszuführen und lege nicht dar,
über welchen Zeitraum und in welchem Ausmass die behaupteten Gewalttaten des Ehemanns
verübt worden sein sollen. Alleine mit ihren Ausführungen und den Bestätigungen
über die Aufenthalte in den Notunterkünften sei eine häusliche Gewalt von erheblicher
Intensität noch nicht glaubhaft gemacht. Die beigezogenen Akteneinträge der Opferhilfe,
die Polizeirapporte und die Arztberichte würden in erster Linie die jeweils
gleichlautenden Aussagen der Rekurrentin referieren, ohne dass ihnen eigene
objektivierbare Eindrücke über das Vorliegen häuslicher Gewalt entnommen werden
könnten. Nach erfolgter Auseinandersetzung mit den vorhandenen Akten kommt die
Vorinstanz zum Schluss, dass diese eher auf grundlegende Schwierigkeiten denn
auf eine systematische Misshandlung schliessen liessen.
2.4.3
Zutreffend ist an den Erwägungen der Vorinstanz, dass sich die
Rekurrentin im Verlauf des Verfahrens mit zunehmender Konkretisierung zu der
von ihr behaupteten ehelichen Gewalt geäussert hat.
Im Rahmen der
Abklärungen des Migrationsamts nach der erfolgten Trennung der Ehegatten wies
die Rekurrentin mit ihrem von der Opferhilfe aufgesetzten Schreiben vom 18. Juli
2011 darauf hin, dass ihr Ehemann ein grosses Alkoholproblem habe. Wenn er
betrunken gewesen sei, habe er sie regelmässig beleidigt und verbal abgewertet.
Er habe sie auch nachts nicht schlafen lassen und ihr kein Geld gegeben. Es sei
„auch mal zu Handgreiflichkeiten“ gekommen. So habe er sie gestossen oder aufs
Bett gedrückt. Sie habe es nervlich nicht mehr ausgehalten. Sie habe seit der
Trennung keinen Kontakt mehr zum Ehemann und könne sich eine Zukunft mit ihm
nicht vorstellen, solange er seine Alkoholsucht nicht bearbeite. Sie würde der
Ehe aber dann eine Chance geben, wenn er dieses Thema angehen würde. Sie habe immer
noch die Hoffnung, dass er professionelle Hilfe hole, um sich von seinem Alkoholproblem
lösen zu können. Sie habe sich während der Ehe sehr darum bemüht und ihn auch zur
Suchtberatungsstelle E_____ begleitet, er habe seine Versprechen aber nie lange
gehalten. In gleichem Sinne äusserte sie sich auch mit ihrer Stellungnahme zum
rechtlichen Gehör an das Migrationsamt vom 18. Januar 2012.
In der
vorinstanzlichen Rekursbegründung vom 11. Mai 2012 hat die Rekurrentin
ausgeführt, sie habe bei ihrer Einreise in die Schweiz nicht geahnt, dass ihre
Ehe „wegen Alkoholismus, psychischen und materiellen Problemen“ ihres Ehemannes
sowie aufgrund der „daraus resultierenden Gewalt zum Scheitern verurteilt“
gewesen sei. Ihr Ehemann habe sie „schwer getäuscht und an den Rand des Zusammenbruchs
getrieben“. Nur mit der Trennung habe sie sich schützen und ihr Überleben
sichern können. Er habe auch das Ausmass seiner Verschuldung und seine Abhängigkeit
von der öffentlichen Sozialhilfe verheimlicht. Dass sie keine schweren äusseren
Verletzungen erlitten habe, sei nur ihrer im letztmöglichen Moment erfolgten
Flucht aus dem ehelichen Domizil zu verdanken. Ihr Mann sei Alkoholiker ohne Arbeit
und mit Schulden gewesen. Die Konflikte seien oft rund um die materielle Notlage
eskaliert. Er habe ihr das durch den Verkauf des Strassenmagazins Surprise erzielte
Geld aus der Tasche gestohlen. Schliesslich habe sich die Situation zugespitzt,
als ihr Ehemann nach Italien habe übersiedeln wollen und vom Anwalt seiner geschiedenen
Ehefrau daran gehindert worden sei. Er sei dann völlig ausser sich gewesen,
habe nicht mehr geschlafen und unentwegt getrunken, sie bedroht und an ihr
seine angestauten Aggressionen abgelassen. Sie habe sich nicht mehr sicher gefühlt,
sei verzweifelt gewesen, habe Drohungen erhalten und Tätlichkeiten erlitten und
sei selber nicht mehr zum Schlafen gekommen. Dies habe einer psychischen Folter
geglichen und sie innert weniger Wochen an den Rand des Zusammenbruchs geführt.
Ihr Weggang und die kurzfristige Aufnahme im Frauenhaus der [...] seien der
einzig mögliche Ausweg gewesen. Dies habe sie bereits in einem Beratungsgespräch
bei der Opferhilfe ausführlich dargelegt. Auch nach der Trennung würden die
Folgen der häuslichen Gewalt weiter wirken, weshalb sie in Behandlung bei Dr. D_____
sei.
Im vorliegenden
Rekurs führt die Rekurrentin aus, ihr Ehemann habe Termine bei der E_____
wahrgenommen. Nachdem sie deshalb am 7. April 2010 mit F_____ von der E_____
Kontakt aufgenommen habe, sei es am 15. April 2010 zu einem gemeinsamen
Gespräch mit Teilnahme des Therapeuten des Ehemanns, […], gekommen. Sie sei darüber
informiert worden, dass ihr Ehemann in der Vergangenheit alkoholabhängig
gewesen sei, das Problem nun im Griff habe und kontrolliert Alkohol konsumieren
dürfe. Zu jener Zeit habe er aber kein Problem mit dem Alkohol gehabt und
lediglich gelegentlich getrunken. Im August 2010 habe er jedoch ein Schreiben
des Anwalts seiner geschiedenen Ehefrau erhalten, mit dem dieser die
Nachzahlung nachehelichen Unterhalts verlangt habe. Nach dem Erhalt dieses
Schreibens sei ihr Ehemann zusammengebrochen und habe wieder mit dem Konsum von
Alkohol begonnen. Er habe sich innert weniger Tage sehr verändert und sei
betrunken aggressiv gewesen. Er habe sein Leben nicht mehr im Griff gehabt und
ihr kein Haushaltsgeld gegeben. Ab September 2010 habe er sie fast jeden Abend
bedroht. Er habe sie beschimpft, grundlos angeschrien und beleidigt. Er habe
ihr den Kontakt mit anderen Menschen verboten und sie fast jeden Abend im
Schlafzimmer oder im Bad eingesperrt. Sie habe sich ihrem Ehemann ausgeliefert
gefühlt und Angst vor seinen Gewaltausbrüchen gehabt. Am 7. Dezember 2010 habe
sie Frau F_____ von der E_____ kontaktiert. Nachdem ihr der Ehemann kein
Haushaltsgeld mehr zur Verfügung gestellt habe, habe sie sich an ihren Berater
bei der Sozialhilfe gewandt, der die hälftige Auszahlung der Unterstützung in
die Wege geleitet habe. Diese Massnahme sei nach einer Intervention der Ombudsstelle
rückgängig gemacht worden. Nachdem sie am 15. Dezember 2010 begonnen habe, das Strassenmagazin
Surprise zu verkaufen, habe ihr der Ehemann häufig das verdiente Geld aus der
Tasche gestohlen und damit Alkohol gekauft. Als sie sich gewehrt habe, habe er
sie bedroht. Seinen Drohungen seien regelmässig eine Ohrfeige oder ein Schlag
an den Kopf gefolgt. Am Abend des 28. Dezember 2010 sei die Situation
eskaliert, als ihr Ehemann ihr wieder das Geld aus der Tasche genommen habe.
Sie habe dies verhindern wollen, worauf er sie mit beiden Händen gepackt und an
die Wand gedrückt habe. Darauf habe sie die Polizei requiriert und die Wohnung
fluchtartig verlassen. Durch die Vermittlung von Frau F_____ und der Opferhilfe
beider Basel habe sie einen Platz im Haus für Frauen in Not in [...] erhalten.
Sie habe ihre Sachen in der gemeinsamen Wohnung in Begleitung der Polizei
abgeholt. In der Folge habe sie der Ehemann per Mobiltelefon angefleht, zu ihm
zurückzukehren. Nach einem gemeinsamen Gespräch mit Frau F_____ am 8. Januar
2011 und einer gemeinsamen Therapiesitzung vom 21. Januar 2011 sei sie aufgrund
des Versprechens des Ehemanns, nicht mehr zu trinken und sich einer Paartherapie
zu unterziehen, am 27. Januar 2011 wieder in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt.
Ab März 2011 habe er aber seine Misshandlung fortgesetzt. Sobald er angetrunken
gewesen sei, habe er sie gepackt, geschlagen, beschimpft und eingesperrt. Nach
einem weiteren Gespräch vom 10. Mai 2011 bei der Opferhilfe habe sie am 14. Mai
2011 morgens um 4:40 Uhr die Polizei requiriert, in deren Begleitung die
Wohnung verlassen und zwei Tage später beim Zivilgericht die gerichtliche
Trennung beantragt.
Die Sozialhilfe
hat dem Migrationsamt mitgeteilt, die Rekurrentin habe ihr unmittelbar nach dem
Wohnungsaustritt mitgeteilt, ihr Ehemann habe ihr „absolut kein Geld“ gegeben.
Das mit dem Verkauf des Surprise-Magazin erworbene Geld habe er ihr abgenommen
und sie verprügelt, worauf sie die Wohnung fluchtartig verlassen habe.
2.4.4 Dass
im Verlauf des Verfahrens eine gewisse Akzentuierung der Darstellung der
Rekurrentin zu erkennen ist, mindert deren Glaubhaftigkeit nicht, wird diese
doch durch eine Vielzahl von Dokumenten belegt.
Belegt sind
zunächst durch ein Email von F_____ vom 22. Mai 2013 (Rekursbeilage 6) die
Kontakte der Rekurrentin mit der Suchthilfe E_____. Demnach habe sie sich am 7.
Dezember 2010 erneut gemeldet und berichtet, dass ihr Ehemann viel Alkohol
konsumiere, das Geld verspiele und sie nichts zum Essen habe. Sie habe Angst
vor ihm, weil er in angetrunkenem Zustand nach Hause komme und sie bedrohe. Ihr
Mann habe sich sehr verändert „seit ihm von der Polizei verboten“ worden sei,
„nach Italien auszuwandern, weil er Schulden an seine Exfrau nicht ausbezahlt
habe“. Am 29. Dezember 2010 habe sie unangemeldet und weinend um Hilfe ersucht,
weil ihr Ehemann sie schlecht behandle und ihr gegenüber gewalttätig sei. Sie
habe Angst und wolle nicht nach Hause, solange er trinke. In der Folge seien
auf Bemühen der Rekurrentin hin in der Zeit von Januar bis Mai 2011 vier
Paargespräche durchgeführt worden. Dabei seien als zusätzliche Überforderung
die finanzielle Situation und die Schulden des Ehemanns zur Sprache gekommen.
Im Juni 2011 habe die Rekurrentin gemeldet, dass es wieder zu
Auseinandersetzungen gekommen sei und sie aus der Wohnung habe ausziehen
müssen.
Auf dem Personalblatt
des Hauses für Frauen in Not (Rekursbeilage 8) ist vermerkt worden, dass gemäss
einer Auskunft des Sozialdienstes der Kantonspolizei „wegen Sprachproblemen“
keine Anzeige wegen häuslicher Gewalt erfolgt sei und daher auch kein Rapport,
sondern bloss ein internes Papier, vorliege. Gemäss dem entsprechenden Vermerk
berichtete die Rekurrentin, dass sich ihr Ehemann normal verhalte, solange er
keinen Alkohol trinke. Er sitze aber den ganzen Tag vor dem Fernseher, trinke
und rauche übermässig, verbiete ihr jeden Kontakt mit anderen Menschen und gebe
ihr kein Geld. Ihr Leben mit ihm sei „eine Katastrophe“. Er sei nicht bereit
für eine Therapie, die sie von ihm verlange. Am 28. Dezember 2010 sei die Situation
gegen 20 Uhr eskaliert. Er habe sie an beiden Händen gepackt und an die Wand
gedrückt. Darauf habe sie die Polizei angerufen.
Im
Requisitionsbericht der Kantonspolizei vom 29. Dezember 2010 (Rekursbeilage 12) ist vermerkt, dass die Rekurrentin den
übermässigen Alkoholkonsum des Ehemanns thematisiert habe. Mehr habe „nicht erhältlich
gemacht werden“ können, „da die Requirierende kaum deutsch spricht“. Es habe
festgestellt werden können, dass keine strafrechtlich relevanten Tatbestände
vorliegen. Die Ehegatten hätten übereinstimmend angegeben, dass der Ehemann nach
dem Konsum von drei grossen Bieren die Handtasche der Rekurrentin durchsucht hat.
Dabei sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Weiter liegt eine
Aktennotiz des Sozialdienstes der Kantonspolizei vom 30. Dezember 2010 vor (Rekursbeilage
11). Danach hat die Rekurrentin der Polizei berichtet, ihr Ehemann beschimpfe
sie und werde gewalttätig und sehr ausfällig, wenn er betrunken sei. Er habe
sie vor der Intervention an die Wand gedrückt. Beim Eintreffen der Polizei zur
Abholung der Effekten der Rekurrentin sei das Zimmer, in dem sich diese
befunden hätten, abgeschlossen gewesen und erst auf nachdrückliche Aufforderung
der Polizei hin von ihm geöffnet worden.
In gleichem
Sinne hat Frau F_____ gemäss der Zusammenfassung der Akteneinträge der Opferhilfe
beider Basel (Rekursbeilage 9) am 29. Dezember 2010 die am Vortag erfolgte
Eskalation beschrieben. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 6. Januar
2011 habe sie von massiven Drohungen unter Alkohol berichtet. Der Ehemann habe
sie gegen die Wand gedrückt. Sie habe grosse Angst vor ihm. Anlässlich eines
Beratungsgesprächs vom 10. Mai 2011 habe sie ausgeführt, dass es einen Monat
gut gegangen sei. Dann habe er wieder zu trinken begonnen und sei aggressiv
geworden. Sie würde es nervlich nicht mehr aushalten. Er habe sie zweimal gepackt,
was ihr Angst gemacht habe. Mit Datum vom 16. Mai 2011 wird berichtet, dass die
Rekurrentin völlig aufgelöst ohne Termin erschienen sei. Die Verständigung sei
sprachlich sehr schwierig gewesen. Die Situation habe sich verschärft. Der
Ehemann habe sie zwar nicht geschlagen, aber so unter Stress gesetzt, dass sie
nicht habe schlafen können und die Wohnung verlassen müsse. Im Beratungsgespräch
vom 19. Mai 2011 habe sie ausgeführt, dass der Ehemann in der Nacht auf
den 14. Mai 2011 keine Ruhe gegeben habe. Er sei unruhig gewesen und nicht
schlafen gegangen. Sie habe es nicht mehr ausgehalten, sie habe keine Nerven
mehr. Mit Eintrag vom 18. Juli 2011 wurde nach einem Beratungsgespräch vermerkt,
„dass die Gewalt nicht im Vordergrund steht sondern das Alkoholproblem des Ehemannes“.
Dem
Hauptprotokoll der Sozialhilfe lässt sich ein Anruf von Frau H_____ der Opferhilfe
beider Basel vom 6. Januar 2011 entnehmen, wonach die eheliche Situation eskaliert
sei und die Sozialhilfe für die Rekurrentin auf ihr separates Konto bezahlt werden
müsse. Des Weiteren lässt sich einem Anruf der Sozialhilfe mit Frau I_____ von der
Ombudsstelle vom 13. April 2011 entnehmen, dass die Sozialhilfe das Geld jedem
Ehegatten separat auszahle, so dass der Ehemann „nicht mehr über sie hinweg entscheiden“
könne (Hauptprotokoll der Sozialhilfe).
Gemäss dem
Requisitionsbericht der Kantonspolizei vom 14. Mai 2011 hat die Rekurrentin
angegeben, dass sie nicht schlafen könne, da ihr Ehemann immer fern sehe und
Alkohol trinke. Sie habe dessen Wegweisung verlangt, was nach dem Vorgefallenen
aber nicht möglich gewesen sei. Darauf habe die Rekurrentin die Wohnung
verlassen.
Laut dem
Hauptprotokoll der Sozialhilfe weinte die Rekurrentin bei einer ausserterminlichen
Vorsprache am 16. Mai 2011 und konnte sich aus Trauer kaum formulieren. Ihr
Ehemann habe ihr alles Geld weggenommen, sie verprügelt und sie aus der Wohnung
geworfen. Bei einem Gespräch mit der Rekurrentin vom 3. August 2011 habe diese
angegeben, ihr Ehemann habe sie bei ihrer Kleiderabholung gepackt und ihre
Handtasche nach Bargeld durchsucht.
2.4.5 Aus
dieser Darstellung folgt, dass für die Anwendung körperlicher Gewalt tatsächlich
nur wenig Anhaltspunkte vorliegen. Solche konnten bei der zweimal von der
Rekurrentin erlebten Eskalation der Situation durch die requirierte Polizei
nicht festgestellt werden. Auch wenn bei dieser Feststellung die von der
Polizei selber festgestellten Verständigungsprobleme zu berücksichtigten sind,
so muss beachtet werden, dass auch die Opferhilfe selber aufgrund ihrer
Befassung mit der Rekurrentin zum Schluss gekommen ist, die Gewalt stehe nicht
im Vordergrund. Immerhin hat die Rekurrentin zeitnah und einheitlich davon
gesprochen, dass sie vom Ehemann mindestens zweimal gepackt worden sei. Belegt
ist demgegenüber ein Alkoholproblem des Ehemannes. Aufgrund der offensichtlich
als strassenverkehrsrechtliche Massnahme angeordneten Therapie bei der Suchtberatung
E_____ muss von einem Alkoholabusus ausgegangen werden, welcher dessen
Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt. Alkoholprobleme dieser Art bilden
notorischerweise eine massive Belastung für Partner der betroffenen Person.
Dies wird im vorliegenden Fall dadurch deutlich, dass die Rekurrentin schon
früh und kontinuierlich Beratung und Hilfe eingeholt hat. Sie hat in diesem
Zusammenhang von Angst im partnerschaftlichen Zusammenleben berichtet. Diese
Angst wird aufgrund des belegten Alkoholabusus und dem offenbar dadurch bedingten
Kontrollverlust verständlich, ist damit doch eine Unberechenbarkeit des
Partners und damit eine Bedrohungssituation in den eigenen vier Wänden verbunden.
Belegt ist mit der zugestandenen Taschenkontrolle, dem Wegsperren der Effekten
der Rekurrentin und dem Ausschluss der Rekurrentin vom Haushaltsgeld auch ein
stark kontrollierendes Verhalten des Ehemannes. Schliesslich geht aus den Akten
auch eine biographische Belastung der Rekurrentin mit Bezug auf alkoholkranke
Bezugspersonen hervor, welche geeignet erscheint, die Belastung der Rekurrentin
weiter zu verstärken. Gemäss der Zusammenfassung der Akteneinträge der Opferhilfe
(Rekursbeilage 9) hat bereits ihr Vater Alkoholprobleme und hat sie schon in
einer ersten Ehe ähnliche Probleme gehabt. Schliesslich ist die Rekurrentin von
mehreren Helferinnen nach den beiden Eskalationen als nervlich am Ende
beschrieben worden. Dr. D_____ bestätigte mit Arztzeugnis vom 10. Mai
2012, dass sich die Rekurrentin seit dem 6. September 2011 in seiner Behandlung
befinde und an einer affektiven Erkrankung (Depression) leide, deren Ursache
„auch in der im letzten Jahr getrennten Ehe, die äusserst belastend“ für sie
gewesen sei, liege.
Damit hat die
Rekurrentin trotz der nur spärlich vorhandenen Belege für physische Gewalt
genügend konkrete Indizien für eine psychische bzw. sozio-ökonomische
Druckausübung durch dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren
dargelegt, welche aufgrund der gesamten Situation der Rekurrentin geeignet war,
ihre psychische Integrität schwer zu beeinträchtigen. Es war der Rekurrentin
zum Schutz ihrer Persönlichkeit nicht zuzumuten, bei ihrem alkoholkranken und
aggressiv-bedrohenden Ehemann zu verbleiben. Damit liegt ein Härtefall im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor.
3.1 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass der Rekurs in der Sache gutzuheissen ist. Der
angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Einholung der
Zustimmung des Bundesamts für Migration zur Erteilung einer Härtefallbewilligung
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nach Art. 99 AuG, Art. 85 VZAE und Ziff. 1.3.1.4
lit. e der Weisungen AuG an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses wird der
angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Einholung der Zustimmung
des Bundesamts für Migration zur Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nach Art. 99 AuG, Art. 85 VZAE und Ziff. 1.3.1.4 lit.
e der Weisungen AuG an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.