Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.20
URTEIL
vom 9.
Mai 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Algerien,
[...]
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 8. Mai 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ wurde am 7. Mai 2014 anlässlich einer Patrouillenfahrt
von Polizeibeamten am Unteren Rheinweg in Basel angehalten und zwecks
Überprüfung seines Aufenthaltsstatus einer Personenkontrolle unterzogen. Gemäss
Polizeirapport konnte er sich vor Ort nicht ausweisen und gab an, B____, geb.
am 5. Dezember 1987, zu sein. Zur Überprüfung der Angaben wurde er auf den
Polizeiposten Clara mitgenommen, wo er auf dem Personalienbogen angab, C____ zu
heissen, ebenfalls geb. am 5. Dezember 1987. Die durchgeführte Personenüberprüfung
mittels Fingerabdruck ergab, dass es sich beim Ausländer um den vorgenannten
algerischen Staatsangehörigen A____ handelt. Des Weiteren ergab diese
Nachforschung, dass A____ bereits im Juni 2012 ein erstes Mal in die Schweiz eingereist
war, wo er am 2. Juni 2012 ein Asylgesuch stellte. Das Bundesamt für Migration
fällte in der Folge am 3.Juli 2012 einen Nichteintretensentscheid, welcher am
24. Juli 2012 in Rechtskraft erwuchs. Am 3. August 2012 wurde A____ im Rahmen
des Dublinverfahrens nach Deutschland ausgeschafft, wo er vorgängig zu seinem
Asylgesuch in der Schweiz im Jahr 2012 ebenfalls ein Asylgesuch gestellt hatte.
Am 2. August 2012 wurde A____ zudem ein Einreiseverbot in die Schweiz
eröffnet, geltend vom 4. August 2012 bis 3. August 2015.
A____ wurde
zuständigkeitshalber dem Migrationsamt zugeführt, wo er am 8. Mai 2014
einvernommen wurde. Er sagte aus, sich nach seiner Ausschaffung aus der Schweiz
im August 2012 nach Deutschland direkt nach Belgien begeben zu haben. Dort habe
er ca. ein Jahr lang gelebt und sei dann nach Frankreich ausgereist. Er halte
sich seither illegal in Frankreich bei seiner Familie in Louvroil auf. Er sei
am 7. Mai 2014 zusammen mit einem Kollegen über die Grenze von St. Louis
nach Basel gekommen, um einen Spaziergang zu machen. Danach habe er nach
Frankreich zurückkehren wollen. Wie über seine Asylgesuche in Deutschland
entschieden worden sei, wisse er nicht. Das Migrationsamt eröffnete ihm am 8.
Mai 2014 eine Wegweisungsverfügung und die Verfügung der Ausschaffungshaft für
die Dauer von drei Monaten vom 7. Mai 2014 bis zum 6. August 2014.
An der heutigen
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führte aus, er habe vergessen, dass
über ihn ein Einreiseverbot in die Schweiz verfügt wurde. Würde er
freigelassen, würde er die Schweiz sofort verlassen und sich wieder nach Deutschland
begeben. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung
zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
2.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn
Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern,
um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen
Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in
Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und
h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer 3 auch in
Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich
behördlichen Anordnungen widersetzt.
2.2 Das
Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit der Missachtung
der geltenden Einreisesperre. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art.
75 Abs. 1 lit. c AuG kann ein weggewiesener Ausländer in Ausschaffungshaft genommen
werden, wenn er trotz gültigem Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt.
Dies ist vorliegend der Fall. Damit ist dieser Haftgrund gegeben.
2.3 Das
Migrationsamt macht keinen weiteren Haftgrund geltend. Indessen ist auch der
Haftgrund der Untertauchungsgefahr zu überprüfen. Der Ausländer hat bereits einmal
in Deutschland ein Asylgesuch gestellt und wurde im Jahr 2012 – nach seiner ersten
Einreise in die Schweiz – im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Deutschland ausgeschafft.
Anstatt dort den Entscheid über sein Asylgesuch abzuwarten, ist er gemäss
eigenen Angaben nach Belgien gereist, wo er sich ca. ein Jahr aufgehalten habe.
Seither lebt er nach eigenen Angaben in Frankreich. Das er sich auch in
Frankreich illegal aufhält, ist ihm bewusst. Bei seiner Anhaltung durch die Polizei
in der Schweiz versuchte er sich mittels zweimaliger Angabe falscher Namen der
Aufdeckung seiner wahren Identität zu entziehen. Damit ist A____ in der
Vergangenheit bereits untergetaucht und er hat versucht, die Behörden zu
täuschen, weshalb die Gefahr seines Untertauchens im Falle einer Freilassung zu
bejahen ist. Dies brachte der Ausländer anlässlich der Verhandlung auch
nochmals klar zum Ausdruck, indem er ausführte, er würde sich im Falle einer
Freilassung sofort nach Frankreich begeben, wo er aber – wie er zugibt zu
wissen – ebenfalls illegal aufhalten würde.
3.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft
nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs
Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer
allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171
f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung
des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die
Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE
125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
3.2 Eine
Ausschaffung nach Deutschland im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist zumutbar und
rechtlich sowie tatsächlich möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür,
dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der
Wegweisung bemühten; das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel
zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend.
Die vorliegende erstmalige Anordnung der Ausschaffungshaft für drei Monate ist
somit verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
von drei Monaten vom 7. Mai 2014 bis 6. August 2014 ist rechtmässig und
angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.