Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.19
URTEIL
vom 30.
April 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Senegal,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 27. April 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der aus Senegal
stammende A____ wurde am 26. April 2014 durch die Grenzpolizei einer Kontrolle
unterzogen, als er versuchte, als Beifahrer in einem Personenwagen die Schweiz
in Richtung Frankreich zu verlassen. Dabei wies er sich mit einem durch Spanien
ausgestellten Dokument (Permiso de Residencia) aus. Da zwischen seinem Aussehen
und demjenigen der im Dokument abgebildeten Person eindeutige Unterschiede
festgestellt werden konnten und A____ über keinen ihm zustehenden Ausweis
verfügte, wurde er verhaftet und dem Migrationsamt übergeben. In seiner Einvernahme
vom 27. April 2014 gab er an, im Jahre 2011 via Marokko mit dem Boot nach
Lampedusa gereist zu sein. Dort sei er vom Roten Kreuz in Empfang genommen
worden, sei aber entwischt und nach Sardinien gereist. Bis vor zwei Wochen sei
er in Sardinien geblieben und habe als Händler gearbeitet. Da er nicht genug
Geld verdienen konnte, sei er nach St. Louis weitergezogen, wo er sich nach Arbeit
habe umschauen wollen. Am Tag seiner Verhaftung sei er in die Schweiz gekommen,
um einen Freund zu besuchen, der hier arbeiten würde. Das spanische Dokument,
mit dem er sich ausgewiesen habe, gehöre seinem Bruder. Seinen eigenen Pass
habe er auf der Überfahrt nach Lampedusa ins Meer geworfen, wie ihm vom
Schlepper geraten worden war. Aufgrund dieses Sachverhalts wies das Migrationsamt
A____ am 27. April 2014 aus der Schweiz weg und verfügte eine dreimonatige
Ausschaffungshaft. Mit Strafbefehl vom 28. April 2014 wurde er wegen Fälschung
von Ausweisen, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts
verurteilt. Gleichentags gab er dem Migrationsamt bekannt, dass er in der
Schweiz um Asyl nachsuchen wolle. In der heutigen Verhandlung wurde A____ befragt,
wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Der Beurteilte
ist am 27. April 2014 aus der Schweiz weggewiesen worden. Erst am nächsten Tag
hat er aus dem Gefängnis heraus ein Asylgesuch eingereicht. Damit wird die
Wegweisung nicht hinfällig; sie ist lediglich bis zum Abschluss des Asylverfahrens
nicht vollziehbar. Es ist deshalb weiterhin zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für die Anordnung von Ausschaffungshaft, nicht aber Vorbereitungshaft, gegeben
sind.
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn er Personen
ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat und deshalb
strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden,
wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt.
Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Im vorliegenden
Fall hat sich der Beurteilte nach seiner Einreise in Lampedusa nach eigenen
Angaben den dortigen Behörden nicht zur Verfügung gehalten, sondern ist nach
Sardinien untergetaucht. Um seinen illegalen Aufenthalt in einem europäischen
Land und die freie Reise von einem Land in ein anderes zu ermöglichen, hat er
sich mit einem ihm nicht zustehenden Dokument eingedeckt und sich damit auch
ausgewiesen. Von letzterem ist auszugehen, auch wenn er in der heutigen
Verhandlung erklärt hat, er habe den Ausweis nicht zeigen wollen, diesen hätten
die Beamten bei ihm entdeckt. Dass er ein ihm nicht zustehendes Dokument mit
sich führt, ohne dieses im Ernstfall auch vorzuzeigen, muss als
Schutzbehauptung gewertet werden. Das Verhalten des Beurteilten zeigt, dass dieser
nicht bereit ist, sich an geltende Rechtsordnungen zu halten, sondern seine
persönlichen Interessen darüber stellt. Dass er, einmal in Freiheit entlassen,
den Anordnungen des Migrationsamtes Folge leisten und sich für den Vollzug der
Wegweisung zur Verfügung halten würde, ist unter diesen Umständen nicht
anzunehmen. Dass er seine Rückschaffung in die Heimat mit allen Mitteln zu
verhindern versucht, ergibt sich auch daraus, dass er erst nach seiner
Inhaftierung hier in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hatte. Da er sich
bereits seit 2011 in Europa aufhält und somit längst Gelegenheit gehabt hätte,
dies zu tun, muss sein Verhalten als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden
(vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG). Das Migrationsamt ist deshalb zutreffend
davon ausgegangen, dass der Wegweisungsvollzug aufgrund des bisherigen
Verhaltens des Ausländers gefährdet erscheint und nicht durch mildere Massnahmen
als die Aus-
schaffungshaft wirksam sichergestellt werden kann. Der Vollzug der Wegweisung erscheint
auch als innert nützlicher Frist durchführbar, muss über das Asylgesuch des
Beurteilten doch gemäss Art. 37 Asylgesetz in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach der Gesuchstellung entschieden werden.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 26. Juli 2014 rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.