Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.20
ENTSCHEID
vom
24. April 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr.
Heiner Wohlfahrt,
Dr. Olivier Steiner und a. o.
Gerichtsschreiberin MLaw Daniela Korody
Parteien
A_____ Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch […], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
B_____ Beschwerdegegnerin
[…]
vertreten durch […] Rechtsanwältin,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Schlichtungsbehörde
vom 24. Januar 2014
betreffend Verfahrenskosten /
Kostenerlass
Sachverhalt
Die anwaltlich
vertretene A_____ (Beschwerdeführerin) reichte am 14. Okto-ber 2013 bei der
Schlichtungsstelle des Zivilgerichts ein gegen die B_____ AG (Beschwerdegegnerin)
gerichtetes Schlichtungsgesuch ein. Die Schlichterin schätzte den Streitwert
auf rund CHF 41'000.– und legte den Kostenvorschuss auf CHF 700.– fest.
Am
11. November 2013 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege, das die Schlichterin am 19. November 2013
einstweilen abwies, insbesondere mit der Begründung, dass ihr Vermögen den
„Notgroschen“ für in der Schweiz lebende Gesuchsteller von CHF 25'000.–
übersteige und die Illiquidität der Beschwerdeführerin nicht substantiiert sei.
Die Schlichterin setzte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Zahlung des
Kostenvorschusses bis zum 18. Dezember 2013.
Mit Eingabe vom
17. Dezember 2013 zog die Beschwerdeführerin ihr Schlichtungsgesuch vom
14. Oktober 2013 zurück, worauf die Schlichterin am 20. Dezember 2013
das Verfahren zufolge Rückzugs des Schlichtungsgesuches abschrieb und der
Beschwerdeführerin für das Schlichtungsverfahren die Kosten von CHF 300.–
auferlegte. Mit Beschwerde vom 1. März 2014 gegen den am 24. Januar
2014 begründeten Entscheid der Schlichtungsbehörde ersucht die Beschwerdeführerin
sinngemäss um Erlass der Kostenpauschale. Sie erklärt in der
Beschwerdebegründung zudem, dass sie das Kostenerlassbegehren ebenfalls zum
Gegenstand der Beschwerde machen wolle, da dieses zu Unrecht abgewiesen worden
sei. Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat die Vorakten
beigezogen, von der Einholung von Vernehmlassungen jedoch abgesehen.
Erwägungen
1.1 Mit
der Beschwerde beanstandet die Beschwerdeführerin nicht die Abschreibung des
Verfahrens. Ebenso wenig ist die Höhe der festgelegten Entscheidgebühr von CHF
300.– Gegenstand der Beschwerde, sondern allein die Tatsache, dass diese Gebühr
der Beschwerdeführerin überhaupt auferlegt wurde. Die Beschwerdeführerin macht
geltend, dass sie nicht in der Lage sei, „auch nur kleine Sonderleistungen zu
erbringen“ (Beschwerde S. 1). Da das Kostenerlassbegehren zu Unrecht abgewiesen
worden sei, würde auch dieses zum Gegenstand der Beschwerde gemacht. Die
Kostenpauschale sei zu erlassen, da die Beschwerdeführerin selbst in eine Notlage
geraten sei.
1.2 Nach
Art. 121 ZPO kann gegen die Ablehnung eines Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege Beschwerde erhoben werden. Dieser Entscheid ist damit selbständig
anfechtbar. Die Frist zur Anfechtung prozessleitender Verfügungen beträgt nach
Art. 321 Abs. 2 ZPO 10 Tage. Die am 1. März 2014 (Postaufgabe 3. März
2014) erhobene Beschwerde gegen die am 19. November 2013 erfolgte
Abweisung des Kostenerlassgesuchs ist offensichtlich verspätet. Insofern ist
daher nicht auf die Beschwerde einzutreten.
Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung des
Kostenerlassgesuchs hätte abgewiesen werden müssen, wenn sie rechtzeitig eingereicht
worden wäre. Die Beschwerdeführerin hat ihre Illiquidität und ihre Mittellosigkeit
nämlich im Verfahren der Vorinstanz nicht dargelegt. Die Abweisung des Kostenerlassgesuchs
hätte daher auch im Fall ihrer Überprüfung bestätigt werden müssen. Die
Substantiierung des Kostenerlassgesuchs hätte auch im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden können, da im Beschwerdeverfahren
Noven unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Aus diesem Grund kann hier offen
bleiben, ob die prozessleitende Verfügung vom 19. November 2013, mit der
das Kostenerlassgesuch abgewiesen worden ist, mit einer Rechtsmittelbelehrung
hätte versehen werden müssen (gegen die Pflicht, prozessleitende Entscheide mit
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen: Reetz,
in: Sutter-Somm (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.
Auflage 2013, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO N 23; a.M: Bühler, in: Berner Kommentar, Bern 2012,
Art. 119 ZPO N 62).
1.3 Erlassgesuche
sind nicht bei der Rechtsmittelbehörde, sondern beim entscheidenden Gericht
geltend zu machen (Art. 119 ZPO). Auf das Gesuch um Erlass der Kostenpauschale
ist daher mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
Bei diesem
Ausgang hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu tragen. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Dieser Kostenentscheid des Rechtsmittelverfahrens betrifft jedoch nicht den
angefochtenen Kostenentscheid der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin schuldet
die Kostenpauschale von CHF 300.– des Schlichtungsverfahrens.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Auf die Erhebung einer Gebühr für das
Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a. o. Gerichtsschreiberin
MLaw Daniela Korody
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.