Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.199
URTEIL
vom 16.
April 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr.
Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
vertreten durch MLaw [...], Advokatin
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 22. Oktober 2013
betreffend Steuererlass der
kantonalen Steuern pro 2009 und 2010
Sachverhalt
A_____
(Rekurrent) hat mit E-Mails vom 14. November 2011 und 21. November 2011 bei der
Steuerverwaltung sinngemäss ein Erlassgesuch für die kantonalen Steuern pro
2009 und die kantonalen Steuern pro 2010 gestellt.
Die
Steuerverwaltung hat daraufhin am 21. November 2011 den Rekurrenten zur
Einreichung diverser Unterlagen aufgefordert, welche seine Einkommens- und Vermögenssituation
belegen. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 kam der Rekurrent dieser
Aufforderung teilweise nach.
Mit Entscheid
vom 20. Januar 2012 wies die Steuerverwaltung das Gesuch um Steuererlass
betreffend die kantonalen Steuern pro 2009 in Höhe von CHF 2’989.70 und betreffend
die kantonalen Steuern pro 2010 in Höhe von CHF 4’238.30 ab.
Die dagegen
gerichtete Einsprache vom 17. Februar 2012 wies die Steuerverwaltung mit
Entscheid vom 13. April 2012 ab. Den gegen den Einspracheentscheid erhobenen
Rekurs vom 19. Mai 2012 wies die Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheid
vom 22. Oktober 2013 ab.
Dagegen hat der
Rekurrent mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 Rekurs erhoben und diesen, nunmehr
vertreten durch MLaw [...], Advokatin, begründet. Die Steuerrekurskommission
hat mit Eingabe vom 28. November 2013 die Abweisung des Rekurses beantragt und
auf eine inhaltliche Stellungnahme verzichtet. Die Steuerverwaltung hat in
ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2013 die Abweisung des Rekurses beantragt.
Der Rekurrent hat in der Replik vom 17. Januar 2014 an seinen Anträgen festgehalten.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 171 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000 (Steuergesetz;
StG, SG 640.100) kann die betroffene Person gegen Entscheide der Steuerrekurskommission
Rekurs an das Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit
der Zustellung des Entscheides beim Verwaltungsgericht zu erheben. Im Übrigen
richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1928 (VRPG, SG 270.100).
1.2 Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Der Rekurs ist innerhalb
der Rechtsmittelfrist eingereicht worden, weshalb auf ihn einzutreten ist.
1.3 In
formeller Hinsicht ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht
grundsätzlich eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt, d.h. einen
angefochtenen Entscheid nach derjenigen Sach- und Rechtslage beurteilt, wie sie
im Zeitpunkt des Erlasses durch die Verwaltung bestanden hat, unter
Ausserachtlassung neuer Tatsachen und Beweismittel (VGE VD.2011.111 vom 16.
März 2012, E. 3.3; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S.
300 f.).
2.1 Die
Steuerverwaltung und ihr folgend die Steuerrekurskommission haben das
Erlassgesuch bzw. die entsprechenden Rechtsmittel des Rekurrenten mit der Begründung
abgewiesen, er sei einerseits seinen Mitwirkungspflichten betreffend erhaltenen
Spesen nicht umfassend nachgekommen und habe sich andererseits ausser Stande
gesetzt habe, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, indem er finanzielle
Mittel für zwei Ausbildungen aufgewendet sowie zwei Wohnstätten finanziert habe.
2.2 Die
dagegen erhobenen Einwendungen des Rekurrenten vermögen an der Richtigkeit
dieses Entscheides nichts zu ändern. Der Rekurrent hat in seinem Schreiben vom
16. Dezember 2011 (Eingangsdatum) an die Steuerverwaltung selbst angegeben,
dass er von der B_____ für anfallende Spesen jeweils eine Rückerstattung
erhalten habe (Beilage 5 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung an die
Steuerrekurskommission). Zu diesen Spesen bzw. der entsprechenden Abrechnung
fehlen aber Angaben bzw. Unterlagen. Diese wurden vom Rekurrenten auch mit seiner
Einsprache nicht nachgeliefert. Diese Spesenabrechnung ist aber zur Berücksichtigung
der Einkommenssituation des Rekurrenten im Zeitpunkt der Einreichung des
Erlassgesuches relevant. Die Steuerverwaltung ist daher zu Recht von einer Verletzung
der Mitwirkungspflichten ausgegangen.
2.3 Der
Rekurrent hat gegenüber der Steuerverwaltung angegeben, dass er über kein
Erspartes bzw. finanzielle Mittel verfüge, da er einen Grossteil des Geldes, welches
er in den Jahren der Festanstellung bei der Firma C_____ verdient habe, in zwei
Weiterbildungen an der Hochschule der Künste […] bzw. der Universität Basel
investiert habe. Der Rekurrent hat somit anstatt die erforderlichen
Rückstellungen für die jeweils geschuldeten Steuern vorzunehmen,
Weiterbildungen an der Hochschule der Künste bzw. der Universität Basel
absolviert und sich somit selbst in die Lage gebracht, dass er die Steuern
nicht (mehr) bezahlen kann. Dass diese Weiterbildung zur Weiterführung des
Arbeitsverhältnisses bei der C_____ erforderlich gewesen wäre, wird vom
Rekurrenten nicht geltend gemacht. Dass die C_____ die Weiterbildungen begrüsst
hat, reicht für eine Notwendigkeit dieser Weiterbildungen nicht aus. Da die
Weiterbildungen somit nicht notwendig gewesen und offenbar auch nicht vom Arbeitgeber
finanziert wurden, hätte der Rekurrent die Weiterbildungen nur absolvieren
dürfen, wenn die Finanzierung neben der Bezahlung der Steuern möglich gewesen
wäre. Dies war offensichtlich nicht der Fall.
2.4 Schliesslich
hat der Rekurrent über längere Zeit zwei Wohnungen, eine in Basel und eine in
Delémont, gemietet. Eine Notwendigkeit für die Miete von zwei Wohnungen ist
nicht ersichtlich, selbst wenn der Rekurrent, wie von ihm geltend gemacht, im
Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der B_____ „zahlreiche Reisen in die welsche
Schweiz“ unternommen hat.
Aufgrund der
obigen Ausführungen ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der
Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen. Der Rekurrent hat um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
Aufgrund der obigen Ausführungen muss der Rekurs allerdings als aussichtslos
bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abgewiesen werden muss. Aus diesem Grund kann auch die Frage offen
gelassen werden, ob angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen, welche als nicht sehr komplex bezeichnet werden müssen, der
Beizug einer Advokatin erforderlich war. Den geringen finanziellen Mitteln des
Rekurrenten kann auch bei Ablehnung des Gesuches um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege Rechnung getragen werden. Die Urteilsgebühr ist
deshalb auf das Minimum von CHF 200.– festzulegen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (inkl. Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.