Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.193
URTEIL
vom 15.
April 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
gegen
Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Stadt Rekursgegnerin
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 11. September 2013
betreffend kantonale Steuern pro
2011
Sachverhalt
A_____ hat die
Steuererklärung pro 2011 trotz zweifacher Mahnung nicht eingereicht. In der
Folge hat ihn die Steuerverwaltung mit Veranlagungsverfügung vom 29. November
2012 aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit amtlich eingeschätzt. Am 27.
Dezember 2012 sprach A_____ auf der Steuerverwaltung vor und gab diese Veranlagungsverfügung
an der Loge ab. Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 erhob A_____ sinngemäss
Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung, worauf die Steuerverwaltung mit
Entscheid vom 18. Januar 2013 wegen Fristsäumnis nicht eintrat. Am 30. Januar
2013 reichte A_____ bei der Steuerverwaltung eine Kopie seiner Steuererklärung
pro 2011 im Kanton Basel-Landschaft ein. Den gegen den Einspracheentscheid der
Steuerverwaltung vom 18. Januar 2013 erhobenen Rekurs des A_____ wies die
Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheid vom 11. September 2013
kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die Eingabe des A_____ (Rekurrent) vom 7. Oktober 2013
(Postaufgabe: 9. Oktober 2013) an die Steuerverwaltung. Diese hat die Eingabe
der Steuerrekurskommission weitergeleitet, welche sie ihrerseits zuständigkeitshalber
dem Verwaltungsgericht übermittelt hat. Die Steuerrekurskommission und die
Steuerverwaltung (Rekursgegnerin) lassen sich mit gemeinsamer Eingabe vom 28.
November 2013 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung des Rekurses vernehmen
und verweisen zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid. Der Rekurrent hat
die Gelegenheit zur Replik innert der gesetzten Frist nicht wahrgenommen. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Die Tatsachen ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 171 des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz; StG,
SG 640.100) respektive § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) kann die betroffene Person gegen Entscheide der
Steuerrekurskommission Rekurs an das Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs ist
innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides der Steuerrekurskommission zu
erheben (§ 171 Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Im
Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4
StG [Fassung vom 24. Oktober 2012, wirksam seit 8. Dezember 2012]). Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Der Rekurs wurde innerhalb
der 30-tägigen Rekursfrist eingereicht und begründet, sodass darauf einzutreten
ist.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich vorliegend nach der
allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen
Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl.
§ 171 StG). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht
oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
1.3 Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne
von Art. 6 EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das
Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 3 VRPG; BGer 2P.7/2004
vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.).
2.1 Die
Steuerverwaltung ist mit Entscheid vom 18. Januar 2013 auf die Einsprache des
Rekurrenten gegen die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung vom 29.
November 2012 nicht eingetreten. Die Vorinstanz hat dies mit dem angefochtenen
Entscheid mit der zusammengefassten Begründung bestätigt, nach § 160 Abs. 2 StG
könne eine amtliche Einschätzung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit und innert
30 Tagen angefochten werden. Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit
obliege der steuerpflichtigen Person. Die Einsprache habe daher eine
rechtsgenügliche, qualifizierte Begründung zu enthalten, andernfalls die
Steuerverwaltung einen Nichteintretensentscheid zu fällen habe. Vorliegend habe
die Steuerverwaltung die amtliche Einschätzung mit A-Post Plus versandt, und
sie sei dem Rekurrenten gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung im
Internet ("Track and Trace") am 30. November 2012 zugestellt
worden. Die 30-tägige Einsprachefrist habe daher am Montag, 31. Dezember 2012
geendet. Die Einsprache vom 16. Januar 2013 sei somit verspätet. Zuvor habe der
Rekurrent zwar am 27. Dezember 2012 persönlich am Schalter der Steuerverwaltung
vorgesprochen und die Veranlagungsverfügung abgegeben. Dies könne aber nicht
als Einsprache im Sinne des Gesetzes betrachtet werden, da daraus nicht
eindeutig hervorgehe, ob es sich um eine Einsprache gehandelt habe. Weil
überdies die Begründung der Einsprache erst mit Schreiben vom 30. Januar 2013
eingereicht worden sei, sei die Einsprachefrist nicht eingehalten worden. Der
Rekurrent habe mit dem Rekurs bei der Steuerrekurskommission implizit ein
Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gestellt. Eine solche könne nach
§ 147 Abs. 5 StG nur bewilligt werden, wenn die säumige Person durch ein unverschuldetes
Hindernis von der Einhaltung der Frist abgehalten und das Begehren binnen 30
Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses gestellt worden sei. Diese in der
Praxis sehr streng gehandhabten Anforderungen für eine Wiederherstellung der
Frist seien hier nicht erfüllt. Die vom Rekurrenten genannte Ferienabwesenheit
des Treuhänders und die fehlende Erreichbarkeit der für seine Veranlagung
zuständigen Person erwiesen sich als unbehelflich, da sie keine Hindernisse im
Sinne höherer Gewalt darstellten.
2.2 Dieser
Argumentation ist in allen Teilen und unter Verweis auf die ausführlichen und
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Entscheid S. 3 ff.) zu folgen. Was der
Rekursgegner dagegen vorbringt, verfängt nicht:
2.2.1 Der
Rekurrent macht geltend, dass er aufgrund seiner Namensänderung nach der Heirat
im Jahr 2010 Probleme mit der Postzustellung gehabt habe. Die Post habe seinen
Namen und jenen seiner Ehefrau mit den Namen seiner Kinder aus erster Ehe
verwechselt, weshalb er und seine Ehefrau ihre Post oft nicht erhalten hätten.
Als sie den eingeschriebenen Brief der Steuerverwaltung erhalten hätten, sei
seine Ehefrau zur Post gegangen und habe nach den Briefen gefragt, die sie
nicht erhalten hätten. Erst am 8. März 2013 habe seine Ehefrau die Situation
auf der Post klären können, was die Post aber nicht schriftlich zu bestätigen bereit
sei.
Wie es sich mit
dieser durch nichts belegten Darstellung verhält, kann offen bleiben. Es
erweist sich nämlich als unerheblich, ob der Rekurrent die Aufforderung zur Einreichung
einer Steuererklärung pro 2011 und die entsprechenden Mahnungen tatsächlich
erhalten hat. Massgebend für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Einsprache
gegen die Veranlagungsverfügung ist allein deren Erhalt. Da der Rekurrent diese
Verfügung am 27. Dezember 2012 an der Loge der Steuerverwaltung abgegeben hat,
steht fest, dass er sie tatsächlich erhalten hat. Er macht auch nicht etwa geltend,
dass die Zustellung der Veranlagungsverfügung über eine Drittperson erfolgt wäre.
Daraus und aus dem Zustellnachweis der elektronischen Sendungsverfolgung "Track
and Trace" der als A-Post Plus aufgegebenen Sendung ist zu schliessen,
dass dem Rekurrenten die Verfügung am 30. November 2013 um 10.23 Uhr durch die
Post zugestellt worden ist – das Einlegen der Sendung in den Briefkasten des
Empfängers gilt als Zustellung, und der "Track and Trace" Eintrag als
Nachweis dafür und für dessen Zeitpunkt (VD.2013.76 und VD.2013.77 vom 4.
Dezember 2013 E. 3). Dies entspricht denn auch der eigenen Darstellung des
Rekurrenten in seinem Rekurs an die Vorinstanz, worin er ausdrücklich dargelegt
hat, "mit dem Schreiben vom 29.11.2012" sei ihm "für die
Steuerperiode 2011 eine amtliche Einschätzung zugestellt worden, worauf"
er "am 27.12.2012 persönlich reagiert" habe.
2.2.2 Weiter
macht der Rekurrent geltend, dass er und seine Ehefrau aus Unerfahrenheit und
im Glauben, für den Zeitraum vom "28. bis 31. Dezember 2013" keine
Steuererklärung abgeben zu müssen, nicht daran gedacht hätten, eine Steuererklärung
2012 abzugeben. Dies habe ihnen auch der Buchhalter nicht gesagt, den sie infolge
Abwesenheit nicht hätten erreichen können. Sie hätten am Schalter oder per Telefon
bei der Steuerverwaltung um eine Fristverlängerung ersucht.
Diese Ausführungen
des Rekurrenten beziehen sich offensichtlich darauf, dass er gestützt auf die
Betriebsbewilligung des Bauinspektorats vom 27. Dezember 2011 seit 28. Dezember
2011 (nicht: 2013) den Restaurationsbetrieb "[...]" an der […]strasse
führt und daher aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton Basel-Stadt
sekundär steuerpflichtig ist. Auf diesen Umstand stützt sich die streitgegenständliche
Steuerveranlagung pro 2011. Dies ändert aber nichts daran, dass die
Veranlagungsverfügung vom 29. November 2012 eine Rechtsmittelbelehrung enthält,
wonach innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Steuerverwaltung Basel-Stadt
schriftlich Einsprache erhoben werden kann (mit Antrag, Begründung und unter Angabe
der Beweismittel). Dem Rekurrenten musste daher das Verfahren auch ohne die Hilfe
seines Buchhalters klar sein. Soweit dieser nicht erreichbar gewesen sein
sollte, wie er geltend macht, aber durch nichts belegt, so hätte er von dritter
Seite Unterstützung beiziehen können und müssen. Dies ist dem Rekurrenten umso
mehr zumutbar, als er sich auch für die Rekurse an die Vorinstanz und das
Verwaltungsgericht nicht hat vertreten lassen. Daraus folgt einerseits, dass das
blosse Einreichen der Veranlagungsverfügung an der Loge der Steuerverwaltung den
Formerfordernissen an eine gültige Einsprache nicht genügt: Selbst wenn aus
dieser Handlung der Wille des Rekurrenten zur Anfechtung der
Veranlagungsverfügung erkennbar werden sollte, so fehlt es doch an den
grundlegendsten Elementen einer Einsprache, nämlich an der Bezeichnung als
solche, an einem Antrag, einer Begründung und an der Bezeichnung der
Beweismittel. Der Steuerverwaltung war es so nicht möglich, die an der Loge
abgegebene Steuerveranlagung als Einsprache entgegenzunehmen. Die schriftliche
Einsprache vom 16. Januar 2013 erwies sich dann als klar verspätet – die
Einsprachefrist ist am 31. Dezember 2012 abgelaufen –, weshalb der Nichteintretensentscheid
der Steuerverwaltung vom 18. Januar 2013 zu Recht ergangen ist.
2.2.3 Dem
ist beizufügen, dass der Rekurrent angesichts dieser Umstände offensichtlich nicht
durch ein höherer Gewalt gleichkommendes, unverschuldetes Hindernis an der
formrichtigen Erhebung einer Einsprache gehindert gewesen ist: Er hat innert der
Einsprachefrist die Veranlagungsverfügung an der Loge der Steuerverwaltung
abgegeben. Daraus ist zu schliessen, dass es ihm auch möglich gewesen wäre,
innert derselben Frist schriftlich und begründet sowie unter Bezeichnung der Beweismittel
Einsprache zu erheben. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine Wiederherstellung
der Einsprachefrist.
2.3 Der
Rekurrent ersucht schliesslich um Erlass der durch amtliche Einschätzung
veranlagten Steuern pro 2011.
Geschuldete
Steuern können einer steuerpflichtigen Person nach § 201 StG ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn deren Bezahlung für diese infolge einer Notlage
eine grosse Härte bedeuten würde. Zuständig für den Erlassentscheid ist die
Steuerverwaltung (vgl. § 201 Abs. 2 StG).
Der Rekurrent
stellt sein Erlassbegehren, soweit ersichtlich, erstmals mit der Rekursbegründung
im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren. Das Erlassbegehren ist
jedenfalls nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids der Steuerrekurskommission,
weshalb es vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren auch nicht
beurteilt werden kann und folglich darauf nicht einzutreten ist. Dem Rekurrent
steht es jedoch offen, bei der Steuerverwaltung ein solches Gesuch zu stellen.
Ein Steuererlassgesuch hat gemäss § 147 der Verordnung zum Gesetz über die direkten
Steuern (Steuerverordngung, StV; SG 640.110) eine schriftliche Begründung zu
enthalten, und es sind die nötigen Beweismittel beizulegen. Dabei ist insbesondere
die Notlage darzulegen, derzufolge die Bezahlung der Steuern eine grosse Härte
bedeuten würde.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Rekurrent dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.