Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.201
URTEIL
vom 14. April 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Universität Basel
[…]
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Präsidentin der Rekurskommission der Universität Basel vom […]
betreffend Vorlesungsprüfung […]/
Akteneinsicht
Sachverhalt
A_____ studiert
an der Universität Basel […]. Für die Vorlesungsprüfung […] wurde ihm am
3. September 2013 die Note 4,5 (befriedigend) erteilt. Gegen
diese Verfügung erhob A_____ Rekurs an die Rekurskommission der Universität
Basel (nachfolgend: Rekurskommission). Mit Rekursbegründung vom
7. Oktober 2013 verlangte er mit Rechtsbegehren 1 Einsicht in
seine eigene schriftliche Prüfung, in allfällige weitere Dokumente mit
Anmerkungen oder Korrekturen zur Prüfung, in die Notenskala, in die
Prüfungsunterlagen von zwei namentlich genannten Mitkandidaten sowie in
allfällige weitere Dokumente mit Anmerkungen und Korrekturen zur Prüfung dieser
beiden Mitkandidaten, mit Recht auf Anfertigung von Kopien dieser Dokumente. In
einem Rechtsbegehren 2 verlangte er sodann die Aufhebung der Verfügung
betreffend das Ergebnis seiner Prüfung "[…] Vorlesungsprüfung" und
deren Bewertung mit der Note 6.0, eventualiter mit der Note 5.5,
subeventualiter mit der Note 5.0, subsubeventualiter die Rückweisung der
Angelegenheit an die Universität Basel mit der Vorgabe, seine Prüfung durch
einen unbefangenen, prüfungserfahrenen und fachkompetenten Sachverständigen
bewerten zu lassen und hierauf gestützt einen neuen Prüfungsentscheid zu
fällen. In einem Verfahrensantrag ersuchte A_____ um Beschränkung des
Verfahrens in einer ersten Stufe auf die Beurteilung des Begehrens um
Akteneinsicht (Rechtsbegehren 1) und die Sistierung der übrigen Rechtsbegehren
in dem Sinne, dass ihm nach Erhalt der Akteneinsicht in einer zweiten Stufe
eine angemessene Nachfrist für die Einreichung einer ergänzenden Begründung angesetzt
werde. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 gewährte die Präsidentin
der Rekurskommission A_____ Akteneinsicht in seine eigene schriftliche Arbeit
(Ziff. 1 der Verfügung). Des Weiteren kündigte sie an, dass nach der Akteneinsicht
eine Frist zur ergänzenden Rekursbegründung festgesetzt werde (Ziff. 2).
Schliesslich bewilligte sie die beantragte unentgeltliche Rechtspflege
(Ziff. 3).
Gegen diese
Verfügung hat A_____ am 28. Oktober 2013 Rekurs erhoben. Mit Rekursbegründung
vom 6. November 2013 beantragt er, dass Ziffer 1 der vorinstanzlichen
Verfügung in dem Sinne zu ergänzen sei, dass ihm Einsicht in die Notenskala der
Vorlesungsprüfung […] sowie in die Prüfungsunterlagen von zwei weiteren namentlich
genannten Prüflingen sowie in allfällige weitere Dokumente mit Anmerkungen oder
Korrekturen zu den Prüfungen dieser beiden Personen zu gewähren sei, mit dem
Recht, von diesen Dokumenten Kopien anzufertigen. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Verfahrensantrag
ersucht der Rekurrent um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung
vom 7. November 2013 hat der Instruktionsrichter dem Rekurs vorläufig
aufschiebende Wirkung in dem Sinne zuerkannt, als die Vorinstanz vorerst und
längstens bis zum Abschluss des Rekursverfahrens vor dem Verwaltungsgericht die
Frist zur ergänzenden Rekursbegründung gemäss angefochtener Verfügung nicht
festsetze. Die Rekurskommission beantragt in ihrer Rekursantwort vom
3. Dezember 2013 Nichteintreten auf den Rekurs, eventualiter die
vollumfängliche Abweisung und Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Die […]
Fakultät der Universität Basel schliesst sich diesem Antrag in ihrer
Stellungnahme vom 8. Januar 2014 an. Die Vorbringen der Parteien
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Vorliegend
angefochten ist eine Verfügung der Präsidentin der Rekurskommission in einem
Verfahren betreffend eine Prüfungsnote. Entscheide der Rekurskommission können
grundsätzlich an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. § 41
Abs. 3 Satz 1 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und
Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag;
SG 442.400) sieht zwar vor, dass Entscheide der Rekurskommission in Examenssachen
endgültig sind. Da die Rekurskommission indessen keine obere kantonale Instanz
im Sinne von Art. 86 Abs. 2 und 114 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) ist, bleibt dieser
Ausschluss der Weiterzugsmöglichkeit unbeachtlich. Nach ständiger Praxis können
deshalb auch Verfügungen in Examenssachen an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (statt vieler VGE VD.2009.711 vom 7. Mai 2010 E. 1.1
und VD.2010.85 vom 24. März 2011 E. 1.1). Für das Verfahren
gelten gemäss § 41 Abs. 3 Satz 2 des Universitätsvertrags die
Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG).
1.2 Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Präsidentin der Rekurskommission,
mit welcher sie dem Rekurrenten Einsicht in seine eigene schriftliche Arbeit
"[…] Vorlesungsprüfung" (Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung)
gewährte und ihm eine Frist zur ergänzenden Rekursbegründung nach Einsichtnahme
in Aussicht stellte (Ziff. 2). Eine derartige Verfügung, insbesondere wenn
sie die Gewährung der Akteneinsicht betrifft, schliesst das Verfahren nicht ab,
sondern stellt nur einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung dar (Rhinow/Koller/ Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, Rz. 1070).
Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig
anfechtbar, wenn sie für die rekurrierende Partei einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können. Dem entspricht auch die Rechtslage im Bund (vgl. Art. 46
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG;
SR 172.021] und Art. 93 Abs. 1 BBG).
1.2.1 Der
Rekurrent führt zum schutzwürdigen Interesse an einer Ergänzung der
angefochtenen Verfügung aus, dass die Verweigerung der Akteneinsicht in die Notenskala
und die Prüfungsunterlagen von zwei Mitstudenten ihm eine detaillierte, den
Anforderungen von § 46 Abs. 2 Organisationsgesetz (OG;
SG 153.100) genügende Rekursbegründung verunmögliche. Ein nicht den
gesetzlichen Anforderungen entsprechender Rekurs berge die Gefahr, dass er
abgewiesen werde. Würde dies vorliegend geschehen, so verlöre er unnötigerweise
eine Instanz, mutmasslich einzig aufgrund des verweigerten umfassenden
Akteneinsichtsrechts. Dies stelle sowohl einen nicht wieder gutzumachenden
tatsächlichen als auch rechtlichen Nachteil dar (Rz. 8 ff. der
Rekursbegründung). Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
1.2.2 Der
Rekurrent hat zwar mit dem Rekurs an die Rekurskommission ein Rechtsbegehren
auf Einsicht nicht nur hinsichtlich seiner eigenen Prüfungsunterlagen gestellt,
sondern auch bezüglich der Notenskala sowie und insbesondere der
Prüfungsunterlagen von zwei namentlich genannten Kommilitonen, welche zum gleichen
Zeitpunkt die selbe Prüfung "[…] Vorlesungsprüfung" absolviert
hatten. Allerdings hat der Rekurrent dieses Begehren in Form eines
Hauptbegehrens gestellt. Darüber zu befinden hat somit die Rekurskommission als
Gesamtspruchkörper. Anders verhielte es sich, wenn der Rekurrent in Form eines
Verfahrensantrags um Akteneinsicht nachgesucht hätte. In diesem Fall läge der
Entscheid hierüber in der Kompetenz des instruierenden Kommissionsmitglieds.
Der vom Rekurrenten vor der Rekurskommission gestellte Verfahrensantrag lautet
indessen alleine auf Beschränkung des Verfahrens in einer ersten Stufe auf
Beurteilung seines Begehrens um Akteneinsicht (Rechtsbegehren 1). Die
Beurteilung der übrigen Rechtsbegehren, namentlich um Aufwertung seines
Prüfungsergebnisses auf die Note 6.0 (bzw. eventualiter bzw.
subeventualiter auf die Noten 5.5 bzw. 5.0), sei in dem Sinne zu sistieren,
dass ihm nach Erhalt der Akteneinsicht in einer zweiten Stufe eine angemessene
Nachfrist für die Einreichung einer ergänzenden Begründung angesetzt werde. Mit
der hier angefochtenen Verfügung hat die Kommissionspräsidentin über die Akteneinsicht
alleine mit Bezug auf die eigenen Prüfungsunterlagen des Rekurrenten entschieden.
Dass sie das Begehren des Rekurrenten um weitergehende Akteneinsicht
entschieden hätte, lässt sich ihrer Verfügung nicht entnehmen. Es bleibt nach
dem Gesagten vielmehr der Rekurskommission vorbehalten, als Gesamtspruchkörper
über das Begehren des Rekurrenten um Einsichtnahme in weitere Prüfungsunterlagen
zu entscheiden. Unter diesen Umständen ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern
aus dem Entscheid der Kommissionspräsidentin, ihm Einsicht in seine eigenen
Prüfungsunterlagen mit der Möglichkeit zu einer ergänzenden Rekursbegründung zu
gewähren, dem Rekurrenten ein Nachteil erwächst. Mit der anstehenden Ergänzung
der Rekursbegründung wird es ihm unbenommen sein, sein Hauptbegehren aufgrund
der aus der Einsichtnahme in seine eigene Prüfung gewonnen Erkenntnisse
vertieft zu begründen. Sollte die Rekurskommission im Übrigen zum Schluss kommen,
dass dem Rekurrenten ein Anspruch auf zusätzliche Einsicht in die Notenskala
und die Prüfungsunterlagen von Mitstudenten zusteht, wird sie ihm aufgrund
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ohne
Weiteres Gelegenheit einräumen müssen, sich hierzu äussern zu können. Unter
diesen Umständen besteht kein Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der
Anfechtung der Verfügung der instruierenden Rekurskommissionspräsidentin vom
14. Oktober 2013.
1.2.3 Selbst
wenn man zu Gunsten des Rekurrenten davon ausginge, dass die Rekurskommissionspräsidentin
mit der blossen Gewährung der Akteneinsicht in seine eigenen Prüfungsunterlagen
implizit die Einsichtnahme in die Notenskala und die Prüfungsunterlagen von
anderen Prüflingen abgelehnt hat, wäre nicht zu erkennen, inwiefern der Rekurrent
dadurch einen Nachteil erleiden würde, wenn hierüber erst anlässlich der
Anfechtung des Endentscheids befunden werden könnte. Ein irreparabler Nachteil
wäre bei Zwischenentscheiden über Akteneinsicht nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zu bejahen, wenn nach Auffassung der rekurrierenden
Partei Dritten zu weitgehend Einblick in Unterlagen gewährt wird. Die
(möglicherweise zu Unrecht) bereits gewährte Akteneinsicht könnte später
nämlich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Umgekehrt kann die Beschränkung
des Akteneinsichtsrechts, gleich wie die Ablehnung eines Beweisantrags oder
jede andere Verweigerung des rechtlichen Gehörs, auch noch bei der Anfechtung
des Endentscheids gerügt werden. Eine die Akteneinsicht (voll oder teilweise)
verweigernde Zwischenverfügung hat regelmässig keine irreparablen Auswirkungen
(statt vieler BGer 2C_785/2010 vom 22. November 2010
E. 2.2.2 und 2C_599-603/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2;
ebenso Kayser, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 46
N 12 f.). Behauptet der Rekurrent, er könne bei Ablehnung seines
Begehrens um Einsicht auch in die Notenskala und Prüfungsunterlagen von
Kommilitonen seinen Rekurs nicht rechtsgenüglich begründen, wodurch er unnötigerweise
eine Instanz verlöre (Rz. 16 der Rekursbegründung), ist dies nicht
nachvollziehbar. Da prozessleitende Zwischenverfügungen nicht in materielle Rechtskraft
erwachsen (Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt,
Basel/Genf/München 2003, S. 84), könnte die Rekurskommission ohne
Weiteres auf den ablehnenden Entscheid ihres instruierenden
Kommissionsmitglieds beim Endentscheid zurückkommen. Dies gilt umso mehr, als
der Rekurrent ohnehin ein entsprechendes Hauptbegehren gestellt hat, auf
welches wie ausgeführt (vorstehend E. 1.2.2) noch die Rekurskommission als
Gesamtspruchkörper zu entscheiden haben wird. Sollte die Rekurskommission einen
Anspruch auf Akteneinsicht im anbegehrten Umfang bejahen, wäre ihm die
entsprechende Einsicht zu gewähren, ebenso die Ergänzung seiner
Rekursbegründung. Sollte sie hingegen eine weitergehende Einsicht ablehnen,
könnte der Rekurrent diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht anfechten. Von
einem unnötigen Instanzenverlust kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
Die – bloss vorläufige – Verweigerung der weitergehenden Akteneinsicht hat
keine irreparablen Auswirkungen, so dass sich die Verfügung der Präsidentin der
Rekurskommission auch in diesem Lichte nicht als anfechtbar erweist.
1.2.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass es dem Rekurrenten an einem Rechtsschutzinteresse an der
Anfechtung der Verfügung vom 14. Oktober 2013 fehlt. Diese Zwischenverfügung
äussert sich nicht zu seinem als Hauptbegehren gestellten Antrag auf Einsicht
in die Notenskala und die Prüfungsunterlagen von zwei Mitprüflingen. Der
Entscheid hierüber bleibt der Rekurskommission vorbehalten. Selbst wenn man
annehmen würde, dass die fragliche Verfügung unausgesprochen das Ersuchen des
Rekurrenten um Einsicht in diese Unterlagen ablehnen würde, würde kein nicht
wieder gutzumachender Nachteil vorliegen, da die Ablehnung noch mit dem
Endentscheid wird angefochten werden können, soweit die Rekurskommission nicht
noch einen anderen Entscheid fällt. Unter diesen Umständen ist auf den vorliegenden
Rekurs nicht einzutreten. Damit erübrigt es sich, auf die materiellen Rügen
(Rz 20 ff. der Rekursbegründung) einzugehen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent die Kosten des Verfahrens (§ 30
Abs. 1 VRPG). Der gestellte Antrag auf Kostenerlass ist abzuweisen.
Der vorliegend erhobene Rekurs ist offensichtlich unbegründet. Das Fehlen einer
Prozessvoraussetzung ist derart evident, dass die Unbegründetheit des Rekurses
einer anwaltlich vertretenen Partei hätte ersichtlich sein müssen. Auf die
Erhebung einer Gebühr wird indessen umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.