Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.63
URTEIL
vom 21.
Februar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud , Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel
Wandeler
Beteiligte
A_____ , geb. [...]
Berufungskläger
c/o […] Strafanstalt, […] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B_____
C_____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 16. Mai 2013
betreffend versuchten qualifizierten
Raub, Nötigung,
mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts vom 23. August 2012 des versuchten qualifizierten
Raubes, der Nötigung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu drei Jahren Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 10. Oktober
2012, sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Die gegen ihn am 22. April
2010 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt ausgesprochene Geldstrafe von 45
Tagessätzen zu CHF 30.– wurde vollziehbar erklärt. Im Weiteren wurde A_____ bei
der Anerkennung der Genugtuungsforderung von B_____ im Betrage von CHF 3'000.–
behaftet. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt und es wurde über die
beschlagnahmten Gegenstände verfügt.
Gegen dieses
Urteil hat A_____ mit Eingabe vom 23. Mai 2013 Berufung angemeldet und am 3.
Juli 2013 eine Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt, das Urteil des
Strafgerichts sei teilweise aufzuheben. Er sei statt wegen versuchten
qualifizierten Raubs nur wegen versuchten Raubs schuldig zu sprechen. Zudem sei
ihm ein Rücktritt gemäss Art. 23 Abs. 1 StGB zugute zu halten. Die Strafe sei
zu mildern. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils. Die Privatkläger haben sich im Berufungsverfahren
nicht vernehmen lassen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung
ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind sein Verteidiger
sowie der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Protokoll verwiesen, für den Anklagesachverhalt zusätzlich auf das
erstinstanzliche Urteil beziehungsweise die darin wiedergegebene Anklageschrift.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Das
Urteil des Strafgerichts unterliegt gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO der Berufung an
das Appellationsgericht, wo nach § 73 GOG der Ausschuss zu deren Beurteilung
zuständig ist. Der Berufungskläger ist zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art.
382 Abs. 1 StPO) und hat das Rechtsmittel form- und fristgemäss erhoben, so
dass darauf einzutreten ist.
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Nötigung
und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes wurde von
keiner Seite angefochten, so dass im Berufungsverfahren keine Überprüfung mehr
erfolgt und es mit den entsprechenden Schuldsprüchen sein Bewenden hat. Das
Gleiche gilt für die Genugtuung und die verfügte Einziehung von beschlagnahmten
Gegenständen.
2.1 Der
Berufungskläger soll gemäss erstinstanzlichem Urteil versucht haben, am 10.
Oktober 2012 einen Raubüberfall auf den Kassenraum des […]spitals auszuführen.
Zur Vorbereitung habe er ein Küchenmesser, Klebeband, Schnellbinder und
Damenstrümpfe beschafft und in einen Rucksack gepackt. Um 10.45 Uhr habe er den
Kassenraum des Spitals maskiert betreten und die Kassiererin B_____, die mit
der Tagesabrechnung beschäftigt war, mit dem linken Arm gegen die Wand neben
dem Tresor gedrückt. Dabei habe er die Klinge des Küchenmessers seitlich in
einem Abstand von ca. 5 cm an ihre linke Halsseite gehalten, während er ihr mit
der andern Hand den Mund zugehalten habe. Nachdem es B_____ dennoch gelungen sei,
um Hilfe zu rufen, habe er versucht, die Türe des Kassenraums von innen zu
verschliessen. Diesen Moment habe das Opfer erneut genutzt, um – diesmal lauter
und ungehindert – „Hilfe“ zu schreien. Dem Berufungskläger sei es in der Folge
nicht gelungen, die Türe zum Kassenraum von innen zu verschliessen. Er habe
sich erneut dem Opfer zugewendet und es auf dieselbe Art wie vorher bedroht.
Das Opfer habe jedoch erneut um Hilfe geschrien. Daraufhin habe der Beschuldigte
den Raubversuch abgebrochen und sei davongerannt. Aufgrund dieses Sachverhalts
erfolgte der Schuldspruch wegen versuchten qualifizierten Raubes.
2.2 Der
objektive Geschehensablauf ist unbestritten bis auf die Frage, ob der Berufungskläger
das mitgeführte Messer an den Hals des Opfers B_____ gehalten habe (ohne diesen
mit der Klinge zu berühren), oder ob er das Messer – wie er selbst geltend
macht – zwar für das Opfer erkennbar in der Hand gehalten, jedoch nie an den
Hals oder in dessen unmittelbare Nähe gebracht habe.
Bezüglich der
Modalitäten des Einsatzes des Küchenmessers durch den Berufungskläger liegen
keine objektiven Beweismittel vor. Die Vorinstanz hat in diesem Punkt aufgrund einer
sorgfältigen Glaubhaftigkeitsanalyse der Aussagen von B_____ einerseits sowie der
Aussagen des Beschuldigten andererseits auf die Aussagen des Opfers abgestellt
(Strafgerichtsurteil S. 8,9). Tatsächlich erweisen sich die Aussagen des Opfers
als zuverlässig. Sie sind stimmig und erfüllen zahlreiche Realkriterien. Der
Verteidiger behauptet im Berufungsverfahren zu Unrecht, dass das Opfer widersprüchlich
ausgesagt habe. Unzutreffend ist zunächst, dass B_____ betreffend Wahrnehmen
des Messers unterschiedlich ausgesagt habe. Sie hat vielmehr stets
gleichbleibend angegeben, dass sie das Messer in der Hand des Täters gesehen
habe, als er durch das Klapptürchen zu ihr gekommen sei. Auf Rückfrage hat sie
im Vorverfahren lediglich ergänzt, sie könne es nicht sicher sagen, aber sie
habe das Gefühl, er habe es beim Betreten des Raumes noch nicht in der Hand
gehabt, und daher habe sie das Gefühl, er müsse es beim Klapptürchen hervor
genommen haben. Sie hat nie behauptet gesehen zu haben, wie der Berufungskläger
das Messer hervorgenommen habe (Akten S. 340, 735).
Dass das Opfer
die Distanz vom Messer zum Hals zuerst mit 5 cm und dann mit 1 cm
angegeben habe, wie dies der Berufungskläger vorbringt, trifft ebenso wenig zu.
In ihrer Einvernahme hat B_____ auf die Frage nach der Distanz nur geantwortet:
„Das Messer hat meinen Hals nie berührt.“ Dabei hat sie mit der Hand eine Bewegung
zum Hals gemacht, was mit der Bemerkung protokolliert wurde „Frau B_____ führt
das supponierte Messer in eine Distanz von 5 cm an ihre linke Halsseite heran“
(Akten S. 341). Es ist aber nicht möglich, bei einer Handbewegung zum Hals die
Distanz zentimetergenau abzuschätzen, zumal man bei dieser Bewegung die Distanz
zwischen Hand und Hals selbst gar nicht erkennen kann. So war es denn auch in der
Tatsituation. B_____ konnte unmöglich sehen, auf wie viele Zentimeter das
Messer an ihren Hals hinangeführt war, erst recht nicht, da sie gegen die Wand
gedrückt und ihr der Mund zugehalten wurde. Dass das Opfer die mit 5 cm
protokollierte, gezeigte Distanz zum Hals anlässlich der Einvernahme unterzeichnete
und an der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht von mutmasslich etwa 1 cm
gesprochen hat („das kann 1 cm gewesen sein“, Akten S. 735), bedeutet im
Hinblick auf diese Gegebenheiten keinen ernsthaften Widerspruch.
Betreffend die
Frage, ob das Messer mit der Spitze oder der Klingenseite an den Hals des
Opfers geführt wurde, gilt zunächst das oben Ausgeführte: Dies konnte B_____ in
ihrer Situation gar nicht genau erkennen. Im Vorverfahren hat sie zwar angegeben,
das Messer sei waagrecht an ihren Hals gehalten worden (Akten S. 341). An der
Hauptverhandlung vor dem Strafgericht sieben Monate nach dem Vorfall hat sie
aber nicht einfach etwas anderes ausgesagt, sondern erst auf die konkrete Frage,
ob das Messer mit der Spitze an ihren Hals geführt worden sei, darüber
sinniert, dass das wohl so gewesen sein müsse: „Ich möchte sagen ja, weil er
stand ja vor mir mit dem Messer, so (hält Messer vor den Hals), so war
eigentlich die Spitze vorne und dann war der Griff hinten“ (Akten S. 735). Es
ist, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, auch durchaus möglich, dass im
Rahmen der beiden Tatakte beides vorgekommen ist – einmal Klinge, einmal
Spitze. Bekanntermassen neigt eine befragte Person dazu, einen nicht genau
erinnerten Ablauf – häufig unbewusst – aufgrund möglichst logischer
Überlegungen so zu rekonstruieren, wie er gewesen sein könnte. Eine solche Rekonstruktion
hat B_____ in der Hauptverhandlung vorzunehmen versucht. Sie hat dies mit dem
oben wiedergegebenen Wortlaut auch offen deklariert. Ein Widerspruch, der die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erschüttern könnte, ergibt sich daraus nicht.
2.3 In
rechtlicher Hinsicht stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, dass
sein Vorgehen das Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit nach Art.
140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB nicht erfülle. Er bestreitet diese Qualifikation selbst
für den Fall, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung bestätigt würde. Denn sein
Vorgehen sei in jedem Fall dilettantisch gewesen und es habe für das Opfer
keine Lebensgefahr bestanden. Eine solche habe er auch nicht herbeizuführen
versucht.
2.4 Nach
der Rechtsprechung ist die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB vorausgesetzte
Gefährlichkeit mit Blick auf die Mindeststrafandrohung von zwei Jahren Freiheitsstrafe
nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Sie ist zu bejahen, wenn die Tat auf Grund
der gesamten Umstände nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer
wiegt und ist namentlich zu begründen mit der professionellen Vorbereitung der
Tat und der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder
skrupellosen Art ihrer Begehung (BGer 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 1.2, mit
Hinweis unter anderem auf BGE 117 IV 135 E. 1a S. 137; 116 IV 312 E. 2d und e
S. 315-317). Ebenso ist sie gegeben, wenn der Täter eine konkrete Gefahr
für das Opfer schafft, beispielsweise wenn er eine Rasierklinge nahe an Hals
und Gesicht des Opfers bringt und trotz Gerangel nicht vom Opfer ablässt (BGer
6B_491/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 6.3).
Der
Berufungskläger hat sich professionell auf den Raubüberfall vorbereitet. Er hat
die Tatgelegenheit auf der Gasse erlauscht, sich sodann eigens Utensilien
besorgt, um die Tat unerkannt und effizient durchführen zu können und zuletzt
verifiziert, dass er wirklich nur eine Person im Kassenraum antreffen werde.
Inwiefern dieses Vorgehen dilettantisch erscheinen sollte, ist unerfindlich.
Dem Berufungskläger ist es plangemäss gelungen, in den Kassenraum vorzudringen,
um dort das Opfer zu bedrohen und einzuschüchtern. Nur weil das Opfer in
unerwarteter Weise reagierte – durch ein Schreien, das der Berufungskläger
nicht beenden konnte – und weil sich die Tür zum Kassenraum nicht von innen schliessen
liess, gelang der Raub schliesslich nicht wie geplant. Das macht ihn aber keineswegs
dilettantisch und ändert nichts an der offenbarten Gefährlichkeit (vgl. auch
BGE 124 IV 97). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Berufungskläger ein
Küchenmesser in unmittelbare Nähe zum Hals des Opfers gebracht hat, und zwar, den
Aussagen des Opfers folgend, sogar zwei Mal. Angesichts dessen, dass es sich um
eine physisch deutlich unterlegene Frau handelte und sie offenbar in derart
grosse Panik geriet, dass sie körperliche Symptome zeigte (der Berufungskläger
spricht von Augen Verdrehen und Wechseln der Gesichtsfarbe, weshalb er gar
ihren Tod befürchtet habe, Akten S. 733), lag in diesem Messereinsatz,
verbunden mit dem Zuhalten des Munds, eine konkrete Gefahr für das Opfer. Der
Berufungskläger hatte zu jenem Zeitpunkt keine Kontrolle mehr über das Geschehen.
Seinerseits in panischer Angst davor, ertappt zu werden (Akten S. 733), hätte
er nicht verhindern können, dass das Opfer bei einem Versuch, sich zu entwinden
oder ihn wegzuschubsen, durch das Messer ernsthaft verletzt worden wäre. Und
das gilt auch wenn das Messer nicht direkt am Hals, sondern einige Zentimeter davon
entfernt war und unabhängig davon, ob es mit der Spitze, der Schneidefläche
oder – wie nach dem Grundsatz in dubio pro reo wohl anzunehmen ist – „nur mit
der stumpfen Seite zum Hals geführt worden war (vgl. BGer 6B_55/2013 vom 11.
April 2013 E. 1.3. und 1.4). Alle diese Gegebenheiten mussten dem
Berufungskläger klar sein, und trotzdem ging er so und nicht anders vor. Sowohl
angesichts der Vorbereitung als auch im Hinblick auf den Messereinsatz in der
konkreten Situation ist die besondere Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs.
3 StGB zu bejahen.
2.5 Der
Berufungskläger macht wie bereits vor erster Instanz auch im Berufungsverfahren
geltend, er habe aus eigenem Antrieb darauf verzichtet, den Raub zu Ende zu
führen. Damit beansprucht er die Privilegierung seines Versuchs gemäss Art. 23
Abs. 1 StGB. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Strafe mildern, wenn
ein Täter „aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt“.
Wenngleich die Rechtsfolge der Norm die Strafzumessung beschlägt, sind die
Voraussetzungen ihrer Anwendbarkeit als Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem
Versuch zu erörtern. Entscheidend für die Privilegierung ist, dass der
Rücktritt freiwillig und nicht (überwiegend) unter dem Druck äusserer Umstände
zustande gekommen ist, wobei solcher Druck auch von Dritten ausgeübt werden
kann. An dieser Voraussetzung fehlt es etwa, wenn der Täter befürchtet, noch am
Tatort erwischt zu werden, wenn er nicht unverzüglich flieht. Die
Freiwilligkeit des Rücktritts ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn
aufgetretene Erschwernisse das Risiko des Scheiterns so sehr erhöhen, dass es
„offensichtlich unvernünftig“ wäre, die Tat fortzuführen (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3.
Auflage 2013, Art. 23 StGB N 10,11,12, m.w.H.).
Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Berufungskläger deutlich offenbart,
was der wirkliche und im Übrigen offensichtliche Anlass für den Abbruch seines
Raubversuchs war: „Ich habe gemerkt, sie will nicht ruhig sein. Sie hat panische
Angst gehabt und ich hatte auch Panik. Ich habe gemerkt, sie hört nicht auf
damit. Da habe ich gedacht, weg hier“ (Akten S. 733). Im gleichen Sinne
äusserte er sich anlässlich der Berufungsverhandlung (Verhandlungsprotokoll S.
3). Damit liegt nach dem oben Ausgeführten kein Rücktritt aus eigenem Antrieb
vor. Vielmehr erfolgte der Abbruch wegen des mit jeder weiteren Sekunde
erhöhten Risikos, noch am Tatort gestellt zu werden. Art. 23 StGB gelangt
demnach nicht zur Anwendung. Ergänzend kann auf die zutreffende Begründung der
Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.1 Mit
der Berufung wird auch die Strafzumessung der Vorinstanz kritisiert. Zunächst verlangt
der Berufungskläger eine Senkung des Strafmasses mit dem Hinweis darauf, dass
er nur wegen versuchten Raubes statt wegen versuchten qualifizierten Raubes
schuldig zu sprechen und dass ihm ein Rücktritt vom Versuch gemäss Art. 23
Abs. 1 StGB zugute zu halten sei. Mit diesen Rechtsstandpunkten ist er jedoch
im Berufungsverfahren nicht durchgedrungen. Diesbezüglich erweist sich seine
Kritik als hinfällig. In allgemeiner Weise bemängelt der Berufungskläger sodann,
die Strafzumessung der Vorinstanz sei zu wenig begründet worden und nicht
nachvollziehbar. Zudem sei das Merkmal der „besonderen Rücksichtslosigkeit“ im
vorinstanzlichen Urteil unzulässigerweise doppelt berücksichtigt worden,
nämlich bei der Qualifikation des Raubes und bei Bemessung der Strafe.
3.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung
werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen
Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar
sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. dazu Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel / Pieth [Hrsg.],
Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2013, Art. 47 N 3).
Im Hinblick auf
diese Anforderungen erweist sich die Strafzumessung der Vorinstanz als knapp,
aber zutreffend begründet. Die Vorinstanz hat zunächst den gesetzlichen
Strafrahmen unter Berücksichtigung von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen
korrekt festgelegt. Sodann hat sie die wesentlichen Faktoren des Tat- und Täterverschuldens
sowie die persönlichen Verhältnisse des Beurteilten angemessen berücksichtigt.
Ergänzend ist anzufügen, dass sich die Tat gemäss Vorstellung des Berufungsklägers
auf einen unbestimmten, angesichts der Betriebsgrösse des Bürgerspitals jedenfalls
beträchtlichen Deliktsbetrag richtete. Die objektiven Tatfolgen waren zwar gering.
Trotzdem stellt ein bewaffneter Überfall am Arbeitsplatz für eine betroffene Angestellte
ein gravierendes Ereignis dar. Sie kann dem Tatort nicht einfach ausweichen und
wird dadurch immer wieder – in unterschiedlichen Lebensphasen und persönlichen
Verfassungen – mit dem Erlebten konfrontiert. Eine Präzisierung soll noch
hinsichtlich der Tatmotivation erfolgen. Es trifft zwar zu, dass der Berufungskläger
im Tatzeitpunkt nicht unter Suchtdruck gehandelt hat. Dennoch ist
von einem Akt der Beschaffungskriminalität auszugehen. Der Berufungskläger
wollte seinen durch den Betäubungsmittelkonsum erhöhten Lebensbedarf mit
illegalen Mitteln decken. Mit diesen Ergänzungen erweisen sich die vorinstanzlichen
Ausführungen als vollständig und es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs.
4 StPO).
Der Verteidiger
rügt eine Doppelverwertung des Merkmals der Rücksichtslosigkeit. Ihm ist zunächst
darin beizupflichten, dass ein gewisses Mass an Rücksichtslosigkeit
bei der Tatbegehung bereits in der Qualifikation des Tatbestandes enthalten ist
(qua „besondere Gefährlichkeit“). Die zur Begründung der Qualifikation herangezogenen
Elemente dürfen bei der Strafzumessung nicht nochmals voll ins Gewicht fallen. Indessen
kommt ein Gericht auch bei einem qualifizierten Tatbestand nicht umhin, das Verschulden
aufgrund einer umfassenden Würdigung der Tatumstände festzusetzen. Dabei hat es
auch eine Gewichtung desjenigen Merkmals vorzunehmen, welches zur Qualifikation
führte (Wiprächtiger/Keller, in:
Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 102). Die Art und
Weise der Herbeiführung des Taterfolgs ist als Aspekt des objektiven Tatverschuldens,
die Intensität des deliktischen Willens als ein solcher des subjektiven
Tatverschuldens zu berücksichtigen (Von
Felten, Strafzumessung quo vadis, in: Festgabe Walter Straumann, Solothurn
2013, S. 378). Wenn eine Tat aufgrund solcher Elemente bei der Strafzumessung als
„rücksichtslos“ beschrieben wird, stellt dies noch keine unzulässige
Doppelverwertung dar, solange damit keine eigenständige Verschärfung der
Sanktion verbunden ist. Dass solches geschehen wäre, ist vorliegend nicht
ersichtlich. Die Kritik des Berufungsklägers erweist sich daher auch in diesem
Punkt als unbegründet.
Die
von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren erweist sich im
Vergleich zu ähnlich gelagerten Straffällen aus der kantonalen Gerichtspraxis
als keinesfalls zu streng. Das Appellationsgericht hat unlängst einen Täter,
der auf ähnliche Weise einen Lebensmittelladen zu überfallen versucht hat (und
ebenfalls Betäubungsmittelkonsument war), sogar zu vier Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt (SB.2011.31 vom 6. November 2012).
3.3 Auch bezüglich der Legalprognose ist
der Vorinstanz zu folgen. Der Berufungskläger ist in der Schweiz und in
Deutschland mehrfach wegen Körperverletzungs- und Vermögensdelikten vorbestraft
(Amtsgericht Lörrach vom 15. Dezember 2010 wegen Körperverletzung und Betrugs; Strafbefehlsrichter
Basel-Stadt vom 22. April 2010 wegen unrechtmässiger Aneignung;
Amtsgericht Brilon vom 15. April 2004 wegen vorsätzlicher Körperverletzung).
Dass er gemäss eigenen Angaben zwei Wochen vor dem Raubüberfall wieder damit
angefangen hat, Betäubungsmittel zu konsumieren, schlägt hinsichtlich der
Legalprognose ebenso negativ zu Buche wie der Umstand, dass er seit September
2012 keinen festen Wohnsitz mehr hat (Akten S. 730). Der Berufungskläger
befindet sich im vorläufigen Strafvollzug. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug
erwartet ihn die Auslieferung nach Deutschland. Der unbedingte Vollzug der
Freiheitsstrafe ist zu bestätigen.
Das
erstinstanzliche Urteil ist zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Berufungskläger dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO), wofür ihm eine Gebühr
von CHF 1’000.– aufzuerlegen ist. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen
für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt,
unter Einrechnung der seither ausgestandenen Haft.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'921.65 und ein Auslagenersatz von
CHF 54.–, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 238.05, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.