Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.15
URTEIL
vom 11.
April 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Palästina,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 9. April 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geboren
am [...], von Palästina, wurde am 8. April 2014 beim Versuch betroffen, im
Bahnhof SBB beim Gleis 4 unter Umgehung der Zollkontrollstelle am Bahnhof SNCF
nach Frankreich auszureisen. Nachdem er sich nicht ausweisen konnte und
festgestellt worden war, dass er mit einem bis 25. Juni 2015 gültigen,
schengenweiten Einreiseverbot belegt ist, nahm ihn die Grenzwache um 12.25 Uhr
auf Verfügung des Migrationsamtes hin fest. Das Strafbefehlsdezernat erklärte A____
mit Strafbefehl vom 9. April 2014 der rechtswidrigen Einreise und des
rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von
60 Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, wovon 1
Tagessatz durch den Freiheitsentzug getilgt ist, und zu einer Busse von CHF
360.–. Gleichentags wies das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weg und
verfügte Ausschaffungshaft für drei Monate bis 8. Juli 2014. Die Überprüfung
der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis
Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn
Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer
auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass
er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Der
erstinstanzliche Wegweisungsentscheid vom 9. April 2014 wurde dem Beurteilten
eröffnet.
2.2 Das
Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit der Missachtung
der geltenden Einreisesperre. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art.
75 Abs. 1 lit. c AuG kann ein weggewiesener Ausländer in Ausschaffungshaft
genommen werden, wenn er trotz gültigem Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz
betritt. Dies ist vorliegend der Fall. Damit ist dieser Haftgrund gegeben.
2.3 Eines
weiteren Haftgrund bedarf es nicht, und das Migrationsamt macht keinen solchen
geltend. Offensichtlich ist aber auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr
erfüllt: Gemäss Angaben des Beurteilten dem Migrationsamt gegenüber wurde sein
in Belgien gestelltes Asylgesuch vom Jahr 2012 negativ entschieden, worauf er
"abgehauen" sei und sich in Frankreich und Deutschland aufgehalten
habe – was er anlässlich der heutigen Verhandlung allerdings bestreitet: er sei
immer in Belgien geblieben und habe auch gearbeitet. Damit liegen
widersprüchliche Angaben vor, die die Untertauchensgefahr zu begründen vermögen.
Dabei bleibt es aber nicht. Gegenüber dem Migrationsamt hat der Beurteilte
weiter angegeben, er sei vier Tage vor seiner Anhaltung in die Schweiz
eingereist. Bei seiner versuchten Ausreise nach Frankreich nun hat er die
Zollkontrollstelle umgangen. Dieses Täuschungsmanöver und das gesamte Verhalten
des Beurteilten – im für sein Asylverfahren zuständigen Belgien ist er
untergetaucht und hat er illegal gearbeitet – lässt darauf schliessen, dass es
der Beurteilte auf illegalen Aufenthalt im Schengenraum angelegt hat und nicht
davon auszugehen ist, dass er sich den Behörden für den Wegweisungsvollzug zur
Verfügung halten würde. Dass der Beurteilte nicht gewusst haben will, er müsse
nach dem negativ beantworteten Asylgesuch Belgien beziehungsweise den Schengenraum
verlassen, ist unglaubwürdig; auf diesbezügliche Nachfragen hin hat der
Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung entsprechend ausweichend geantwortet.
Nach dem Gesagten ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr somit ebenfalls
gegeben.
2.4 Eine
Ausschaffung nach Belgien (oder in die Niederlande, wo der Beurteilte ebenfalls
ein Asylgesuch eingereicht hat) im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist zumutbar
und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug
der Wegweisung bemühten; das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes
Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und
zielführend. Die vorliegende erstmalige Anordnung der Ausschaffungshaft für
drei Monate ist somit verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 8. Juli 2014 rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Beurteilten am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.