Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.235
URTEIL
vom 1.
April 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan
Wullschleger,
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur.
Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch […], Rechtsanwältin,
[…]
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
B_____ Beigeladene
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 12. Dezember 2013
betreffend Ziff. 4 der Verfügung
(Auftrag an den Beistand)
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 12. Dezember 2013 übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (KESB) von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bremgarten die
für C_____, geb. […] 2002, bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und
2 ZGB und ernannte D_____ zum Beistand. Als Auftrag wurde dem Beistand unter
anderem auferlegt, „mit den Eltern ein allfälliges Besuchs- und Umgangsrecht zu
erarbeiten, die Einhaltung der Regeln zu kontrollieren und bei Streitigkeiten
zu vermitteln“ (Ziff. 4 des Entscheids). Gegen diesen Auftrag richtet sich die vom
Kindsvater (Beschwerdeführer) erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht,
mit dem er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des entsprechenden
Teils des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids und dessen Ersetzung
durch den „Auftrag, die Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts gemäss rechtskräftigem
Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 3. Juli 2013 sicherzustellen und
zu überwachen“, beantragt. Die zum Verfahren beigeladene Kindsmutter hat mit
Eingabe vom 29. Januar 2014 Stellung genommen und mitgeteilt, dass sie auf
eine Teilnahme am Verfahren und die Stellung formeller Anträge verzichte. Die
KESB hat dem Gericht mit Schreiben vom 23. Januar 2014 angekündigt, dass sie
den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung ziehen werde. Hierauf hat der instruierende
Verwaltungsgerichtspräsident mit dem Hinweis, dass mit einer Wiedererwägung des
angefochtenen Entscheids durch die KESB das Verfahren gegenstandslos würde, das
Verfahren bis zum 14. März 2014 sistiert, wogegen die Parteien innert Frist keine
Einsprache erhoben haben. Entsprechend ihrer Ankündigung hat die KESB mit Entscheid
vom 30. Januar 2014 in der Sache neu verfügt, wobei sie in der neu formulierten
Ziff. 4 des Dispositivs dem Beistand den Auftrag erteilt hat, „die Umsetzung
der Regelung des Besuchs- und Ferienrechts vom 03.07.2013 (Ziff. 1-6),
genehmigt durch das Bezirksgericht Bremgarten mit Entscheid vom 03.07.2013, sicherzustellen
und zu überwachen und bei Streitigkeiten zu vermitteln“. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17
Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erhoben werden. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen von Art. 450 ff.
ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des VRPG und schliesslich die
Bestimmungen der Schweizerischen ZPO in sinngemässer Ergänzung dieser beiden
kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450f ZGB).
1.2 Als
betroffener Kindsvater und Adressat des angefochtenen Entscheides war der
Beschwerdeführer gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit 314 Abs. 1 ZGB zur
Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und
begründete Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3 Mit
neuem Entscheid vom 30. Januar 2014 hat die KESB in Anwendung von Art. 450d
Abs. 2 ZGB ihren Entscheid vom 12. Dezember 2013 im angefochtenen Punkt in
Wiedererwägung gezogen und Ziff. 4 des Dispositivs durch eine neue Regelung
ersetzt. Mit der Aufhebung des Anfechtungsobjekts ist das Rechtsschutzinteresse
des Beschwerdeführers an der Beurteilung seiner Beschwerde entfallen und das Beschwerdeverfahren
somit gegenstandslos geworden. Entsprechend ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben.
2.1 Wird
ein Verfahren abgeschrieben, richtet sich die Kostenverteilung je nach Lage des
Einzelfalls danach, wer das Rekursverfahren veranlasst hat, wie das Verfahren
mutmasslich ausgegangen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten
sind, welche das Verfahren gegenstandslos werden liessen. Zu prüfen ist daher,
wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat oder wie aufgrund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrunds hätte entschieden werden müssen (Beusch, in: Auer/Müller/ Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, St. Gallen
2008, Art. 63 N 16; Maillard, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 63 Rz. 17; Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009,
Art. 58 Rz. 50; zu Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO: Jenny,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
ZPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 107 N 16; Rüegg,
in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 107 N 8). Bei der
Beurteilung der Kostenfolgen im Rekurs- resp. Beschwerdeverfahren muss aber der
angefochtene Entscheid bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden (Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 198; VGE
VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 2.1).
2.2 Mit
dem Wiedererwägungsentscheid vom 30. Januar 2014 hat die KESB – wie vom
Beschwerdeführer verlangt – die vom Bezirksgericht Bremgarten mit Entscheid vom
3. Juli 2013 genehmigte Vereinbarung der Kindseltern über die Regelung des
Besuchs- und Ferienrechts berücksichtigt und den Auftrag des Beistands entsprechend
angepasst. Damit hat sie dem Antrag des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren
entsprochen. Anhaltspunkte dafür, dass die erst mit der Wiedererwägung erfolgte
Berücksichtigung der genannten Vereinbarung auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht
oder ein anderes prozessuales Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen wäre,
macht die Vorinstanz nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Daraus
folgt, dass auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Verfahren zu
verzichten und die Vorinstanz zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten. Mangels einer eingereichten Kostennote ist der
angemessene Aufwand der Vertreterin des Beschwerdeführers praxisgemäss zu
schätzen. Dabei erweist sich aufgrund der Sache selber und des Umfangs der
Beschwerdebegründung ein Aufwand von rund sechs Stunden als angemessen. Auf der
Grundlage eines Überwälzungstarifs von CHF 250.– pro Stunde und in Aufrechnung
der ebenfalls zu schätzenden Auslagen ist die Parteientschädigung auf CHF
1'600.– zuzüglich 8 % MWST festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten
erhoben.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'600.–
(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 128.–, auszurichten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.