Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.7
ENTSCHEID
vom 26.
März 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A_____ , geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Februar 2014
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 16. Mai 2014
Sachverhalt
A_____ ist am 3.
August 2011 festgenommen worden. Das Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung
vom 5. August 2011 für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, d.h. bis am
28. Oktober 2011, Untersuchungshaft angeordnet. Ein vom Inhaftierten am 13.
September 2011 gestelltes Haftentlassungsgesuch hat das Zwangsmassnahmengericht
mit Entscheid vom 22. September 2011 gutgeheissen. Auf die gleichentags
eingereichte Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin hat die Appellationsgerichtspräsidentin
diesen Entscheid mit Urteil vom 13. Oktober 2011 aufgehoben und das
Haftentlassungsgesuch abgewiesen, nachdem der Instruktionsrichter auf Gesuch
der Staatsanwaltschaft hin bereits am 22. September 2011 die Verlängerung der
Haft für die Dauer des Verfahrens superprovisorisch verfügt hatte (Verfahren
HB.2011.29). Mit Entscheid vom 28. Oktober 2011 hat das Zwangsmassnahmengericht
die Untersuchungshaft bis zum 20. Januar 2012 verlängert. In der Folge hat A_____
mit Datum vom 28. November 2011 ein weiteres Haftentlassungsgesuch gestellt.
Dieses hat das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 5. Dezember 2011
gutgeheissen. Eine gegen diese Haftentlassung gerichtete Beschwerde der
Staatsanwaltschaft blieb erfolglos (AGE HB.2011.39 vom 27. Dezember 2011).
Am 22. Januar
2014 wurde A_____ erneut festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht hat am 24. Januar
2014 für die vorläufige Dauer von vier Wochen, d.h. bis zum 21. Februar 2014,
Untersuchungshaft verfügt. Die Staatsanwaltschaft hat am 18. Februar 2014 gegen
A_____ (und sechs weitere Beschuldigte) Anklage erhoben wegen gewerbs- und
bandenmassigen Diebstahls, gewerbsmässigen Betrugs, qualifizierten betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Versuch), Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, gestützt auf Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3, Art. 146
Abs. 1 und Abs. 2, Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 139 Ziff. 1, Art. 144
Abs. 1, Art. 186 und Art. 49 Abs. 1 StGB. Am 21. Februar 2014 hat das
Zwangsmassnahmengericht über A_____ für die vorläufige Dauer von 12 Wochen,
d.h. bis zum 16. Mai 2014, Sicherheitshaft verfügt. Gegen diese Verfügung
richtet sich die Beschwerde des A_____, der deren Aufhebung und die sofortige
Haftentlassung beantragt, eventualiter unter Auferlegung einer Ersatzmassnahme;
unter o/e Kostenfolge zulasten des Staates und Gewährung der amtlichen
Verteidigung bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft
lässt sich mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen.
Der Beschwerdeführer hat repliziert. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten ergangen, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten
Verfahrensakten. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und
Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b
des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG
StPO; SG 257.100] sowie § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
Voraussetzung
der Anordnung von Sicherheitshaft ist, dass der Beschuldigte eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder
Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus
muss die Haft verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und
d, Art. 212 Abs. 2 und 3 lit. c StPO).
Das
Zwangsmassnahmengericht geht von begründetem Tatverdacht aus, da die Anklageschrift
vorliegt. Als Haftgrund stützt es sich auf die Fortsetzungsgefahr. Die Verteidigung
bestreitet den begründeten Tatverdacht zu Recht nicht, nachdem die Anklageschrift
vorliegt und zudem eine grosse Zahl der mittlerweile 45 Einzeltaten zugestanden
ist und dafür eine erdrückende Beweislage besteht. Von begründetem Tatverdacht
ist somit ohne Weiterungen auszugehen. Dagegen bestreitet der Beschwerdeführer
das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr ebenso wie die Verhältnismässigkeit der
Haft.
3.1 Gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr voraus,
dass "ernsthaft zu befürchten ist, dass [die beschuldigte Person] durch
schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,
nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat". Dazu hält
das Bundesgericht in BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. fest, dass Sinn und Zweck
der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr die
Verhütung von Delikten sei: "Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft.
Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren
Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK
ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr
dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert
wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die
Länge zieht (BGE 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr
ist restriktiv zu handhaben (BGE 135 I 71 E. 2.3, 2.6 und 2.11 S. 73
ff.)". "Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte
muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige
Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der
untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu
berücksichtigen" (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; mit Verweis auf BSK
StPO–Forster, Art. 221 StPO N 14).
Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen
Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige
Vortaten verübt hat (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86, vgl. insoweit BGE
137 IV 13).
Erste
Voraussetzung des Haftgrunds der Fortsetzungs- respektive Wiederholungsgefahr
ist, dass der Beschuldigte mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich
gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, welche sich gegen gleiche
oder gleichartige Rechtsgüter oder Geschädigte gerichtet haben wie die drohenden
weiteren Delikte (Schmid, StPO
Praxiskommentar, Art. 221 StPO N 11). Dabei ist zu beachten, dass die Zahl der
Vortaten in eine gewisse Abhängigkeit zu deren Gewicht zu bringen ist: Je geringer
die Schwere der Vortaten, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an
deren Anzahl zu stellen (BSK StPO–Forster,
Art. 221 N 15). Diese Vortaten müssen sich nicht notwendigerweise aus
einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können vielmehr
auch Gegenstand des Strafverfahrens, in dem sich die Frage der
Untersuchungshaft stellt, oder eines anderen hängigen Strafverfahrens bilden
(BSK StPO–Forster, Art. 221 N 15
Fn. 60; vgl. Hug, a.a.O., Art. 221
StPO N 36). Da das Gesetz von verübten Taten spricht, und nicht bloss von
Verdacht, muss aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen,
dass der Beschuldigte die Straftaten effektiv begangen hat. Dieser Nachweis
gilt bei glaubhaftem Geständnis oder bei einer erdrückenden Beweislage als
erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f., APE HB.2012.10 vom
3. April 2012). Unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention kann gemäss
Bundesgericht auf das Erfordernis von Vortaten sogar ganz verzichtet werden, um
in besonders schweren Fällen ernsthaften und konkreten Gefahren für die
Sicherheit Dritter vorzubeugen. Aus einer systematisch-teleologischen Auslegung
von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ergibt sich, dass es – selbst bei Fehlen
von früheren gleichwertigen Straftaten – nicht in der Absicht des Gesetzgebers
lag, mögliche Opfer von weiteren Gewaltdelikten derartigen Risiken auszusetzen
(vgl. BGE 137 IV 13 = Pra. 90/2011 Nr. 90 S. 641 ff.).
3.2 Die
Vorinstanz begründet die Annahme von Fortsetzungsgefahr damit, dass der
Beschwerdeführer von April bis Juni 2011 in banden- und gewerbsmässiger Weise
39 Einbruchdiebstähle verübt habe. Vom 3. August bis 6. Dezember 2011 sei er
deswegen in Untersuchungshaft gewesen. Laut Anklageschrift habe er im Juni 2012
gewerbsmässigen Betrug verübt. Am 18. Januar 2014 habe er sich einen Einschleichdiebstahl
zuschulden kommen lassen, weswegen er seit dem 22. Januar 2014 wieder in Haft
sei. Der Beschwerdeführer habe keine Arbeit, habe zuletzt Alkohol konsumiert
und von der Sozialhilfe gelebt. Vor diesem Hintergrund könne die neuste Tat
(entgegen der anderslautenden Andeutung des Zwangsmassnahmenrichters vom 24.
Januar 2014) nicht als "einmalige Entgleisung" gewertet werden. Vielmehr
liessen die Gesamtumstände ernsthaft befürchten, dass es im Falle einer Haftentlassung
zu weiteren Delikten komme.
3.3 Diese
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sind kohärent und überzeugend, weshalb
davon auszugehen ist. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt
nicht: Wenn der Beschwerdeführer nachgängig des gemäss seinen eigenen Angaben
in alkoholisiertem Zustand verübten Einschleichdiebstahls vom 18. Januar 2014
zur Suchtberatung des [...] gegangen ist, um sein Alkoholproblem in den Griff
zu bekommen, so ist dies zwar lobenswert. Allerdings wäre der Beschwerdeführer
besser beraten gewesen, den Gang zum [...] schon früher anzutreten – dies,
zumal er gemäss seinen Angaben auch einige der Delikte der Deliktsserie von
2011 in alkoholisiertem Zustand verübt hat und sich daher bewusst sein musste,
dass er in alkoholisiertem Zustand zur Delinquenz neigt. Die jüngste Tat lässt
sich nun auch mit dem [...] nicht rückgängig machen. Es ist nochmals zu
unterstreichen, dass der Beschwerdeführer keine Arbeit hat und von der
Sozialhilfe lebt. Daher besteht die grosse Gefahr, dass der Beschwerdeführer in
Freiheit beim gegebenen unstrukturierten Tagesablauf wiederum zum Alkohol
greifen und dann weiterdelinquieren würde. Den Beweis für die sehr ungünstige
Rückfallprognose hat der Beschwerdeführer gleich selber erbracht, indem er sich
nach seiner Haftentlassung im Dezember 2011 bereits im Jahr 2012 gemäss Anklage
in diversen Internetbetrügereien geübt haben soll – ob die entsprechenden
Beweise tatsächlich nicht verwertbar sind, wie die Verteidigung geltend macht,
kann im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren dahinstehen –, um dann zugestandenermassen
am 18. Januar 2014, seinem früheren Muster folgend, einen Einschleichdiebstahl
zu begehen, bei dem er zusammen mit einem Mittäter morgens um ca. 03.00 Uhr
unbefugt durch einen umständehalber offen stehenden Lieferanteneingang in ein
Geschäftshaus eingedrungen ist und dort aus dem Tresor ca. CHF 4'300.– erbeutet
hat. Es passt zum Gesamtbild und illustriert das Rückfallsmuster, dass es sich
beim Mittäter bei dieser jüngsten Tat, B_____, ausgerechnet um ein Mitglied der
früheren, neunköpfigen Bande handelt – mithin um einen Mitangeklagten im
vorliegenden Hauptverfahren –, die gemäss Anklage im Jahr 2011 nicht weniger
als 41 Vermögensdelikte begangen haben soll, wobei der Beschwerdeführer an 39 davon
beteiligt gewesen sein soll. Nebenbei sei bemerkt, dass diese 39 Taten im
vorliegenden Zusammenhang als Vortaten gelten, sind sie doch zu einem grossen
Teil zugestanden, und ist doch die Beweislage erdrückend, wie das Appellationsgericht
schon im Haftbeschwerdeentscheid AGE HB.2011.29 vom 13. Oktober 2011 in E.
5.2.1 ausführlich dargestellt hat. Entgegen der Auffassung der Verteidigung
kann bei der jüngsten Tat somit nicht von einem "einmaligen
Ausreisser" gesprochen werden. Vielmehr ist der Beschwerdeführer seit der
Deliktsserie von 2011 notabene während des Untersuchungsverfahrens rückfällig
geworden, und eine solche Gefahr geht weiterhin von ihm aus. Auf die Kadenz der
Rückfalltaten kann es entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht ankommen.
Weder das hängige Strafverfahren, noch die frühere viermonatige
Untersuchungshaft, noch die zwischenzeitlich absolvierte Lehre als
Bürokaufkraft oder die Betreuung durch das Arbeitsintegrationszentrum, noch die
familiäre Unterstützung vermochten den Beschwerdeführer von neuerlicher
Delinquenz abzuhalten. Mit der vorliegend zu beurteilenden Sicherungshaft gilt
es nun zu verhindern, dass sich das Verfahren gegen ihn und die Mitangeklagten
der Bande durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer daraus, dass er sich nach
seiner jüngsten Tat offenbar bei der Staatsanwaltschaft gemeldet hat, diese
aber wegen eines Betriebsanlasses geschlossen war: Erstens tat er dies nicht
unmittelbar, sondern erst vier Tage nach der Tat, und zudem war er zu diesem
Zeitpunkt bereits anhand der Videoüberwachung am Tatort als Täter identifiziert
und wurde deshalb einige Stunden nach seiner vergeblichen Demarche bei der Staatsanwaltschaft
festgenommen. Dass der Beschwerdeführer keine Delikte gegen Leib und Leben
begangen hat, wie die Verteidigung schliesslich geltend macht, vermag nichts
daran zu ändern, dass die Deliktsserie von 2011 zu einer Anklage wegen gewerbs-
und auch bandenmässigen Diebstahls (Art. 129 Ziff. 1, Ziff. 2 und auch Ziff. 3;
dies nebst anderen Delikten) geführt hat, was ein Verbrechen darstellt (BGer
1B_2013 vom 14. August 2013 E. 2.3). Nach dem Gesagten ist ernsthaft zu
befürchten, dass der Beschwerdeführer entsprechend weiterdelinquiert und damit
die Sicherheit anderer ernsthaft gefährdet, womit die Voraussetzungen für die
Sicherheitshaft gegeben sind und diese zu bestätigen ist.
4.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Verfolgten an der Wiederherstellung seiner Freiheit und den entgegenstehenden
Interessen des Staates an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs
vorzunehmen. Der Haftrichter darf die Haft nur solange erstrecken, als ihre
Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 124 I
208). Sicherungshaft ist nur zulässig, wenn die damit angestrebten Ziele nicht
durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat
die Haft rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).
4.2 Der
Beschwerdeführer hat bisher insgesamt ca. 6 Monate Haft ausgestanden,
angeordnet sind weitere 12 Wochen. Im Falle einer Verurteilung hat der
Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, deren zu
erwartende Dauer die angeordnete Sicherungshaft deutlich übersteigt: Für gewerbsmässigen
sind auch für bandenmässigen Diebstahl beträgt die Strafdrohung gemäss Art. 139
StGB bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe; vorliegend wären diese beide
Qualifikationen zu kumulieren, und darüber hinaus sind noch weitere
Straftatbestände zu beurteilen, dies bei der beeindruckenden Zahl von 45
vorgeworfenen Taten, vielen Geschädigten, hoher Deliktssumme und noch höherer
Schadensumme. Ob die zu erwartende Strafe allenfalls teilbedingt oder bedingt
ausfallen wird, ist nach dem Gesagten (Ziff. 3) und auch unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit unerheblich; wie die Vorinstanz überdies
zutreffend ausführt, ist eine Strafe zu erwarten, die aufgrund ihrer Höhe den
bedingten Strafvollzug nicht zulässt, weshalb auch nicht gehört werden kann,
dass die weitere Inhaftierung die Zukunftspläne des Beschwerdeführers vereiteln
sollen. Die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft ist somit zurzeit ohne
Weiteres gegeben. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft den Fall bereits
angeklagt und dem Strafgericht zur Beurteilung überwiesen, sodass mit einem
baldigen Sachurteil zu rechnen ist.
4.3 Gemäss
Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Untersuchungshaft eine
oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft
erfüllen. Der Beschwerdeführer lässt solche Ersatzmassnahmen beantragen, indem
er verpflichtet werden soll, sich regelmässig bei den Behörden zu melden und
sich bezüglich seines Alkoholmissbrauchs in Therapie zu begeben. So soll er
seine Sitzungen im Arbeitsintegrationszentrum wahrnehmen können, um ihm so den
Einstieg in Arbeitswelt und in ein geregeltes Leben zu ermöglichen. Die beantragten
Massnahmen erscheinen jedoch nicht geeignet, den Beschwerdeführer bis zum
Abschluss des Strafverfahrens wirksam von weiterer Delinquenz (insbesondere
nächtlichen Einschleich- und Einbruchdiebstählen) abzuhalten, zumal sie sich,
wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, auch auf einfachste Weise unterlaufen
lassen; es sei auch auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 3.3
verwiesen. Von der Anordnung von Ersatzmassnahmen ist somit abzusehen.
5.1 Zusammenfassend
ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer beantragt unentgeltliche Rechtspflege. Die Strafprozessordnung
kennt dieses Institut für die beschuldigte Person jedoch nicht (vgl. Art. 426
StPO). Mangels rechtlicher Grundlage ist dieses Gesuch somit abzuweisen.
Der
Beschwerdeführer hat ein Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt. Die Beschwerde
war nicht aussichtslos, und der Beschwerdeführer ist mittellos. Somit ist die
amtliche Verteidigung zu gewähren, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht
des Beschwerdeführers gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Mangels Einreichung einer
Honorarnote ist der diesbezügliche Aufwand der Verteidigung zu schätzen, wobei
unter Berücksichtigung des im Strafverfahren bestehenden Mandatsverhältnisses 4
Stunden für die Beschwerdeschrift zuzüglich 2 Stunden für die Replik als angemessen
erscheinen. Diese sind praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 200.– zu
entschädigen. Hinzu kommen geschätzte CHF 30.– Auslagen sowie 8 % MWST auf Honorar
und Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– und ein Auslagenersatz
von CHF 30.–, zuzüglich 8 % MWST auf Honorar und Auslagen zu CHF 98.40,
somit total CHF 1'328.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.