Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.75
ENTSCHEID
vom 13. Februar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Jonas Hertner
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch […[
B_____ Beschwerdeführer
[…
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 17. Juli 2013
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
Sachverhalt
Am 12. Juni 2012
erstattete A_____ schriftlich Strafanzeige gegen die […] AG, mit der sie dieser
sinngemäss unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Eindringen in ein
Datenverarbeitungssystem und Datenbeschädigung vorwarf. Die Anzeigestellerin
erhob am 3. Mai 2013 anlässlich einer Einvernahme die gleichen Vorwürfe auch gegen
die Firma […] AG.
Die
Kriminalpolizei hat ein Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 StPO eingeleitet,
im Rahmen dessen sie zunächst die Anzeigestellerin und anschliessend die von
ihr beschuldigten Informatikdienstleister um die Beantwortung spezifischer
Fragen bat. Im weiteren Verlauf der Ermittlung hat die Kriminalpolizei zwei
weitere von der Anzeigestellerin beauftragte Informatiker sowie die Anzeigestellerin
selbst als Auskunftspersonen einvernommen. Am 15. Juli 2013 überwies die
Kriminalpolizei das Ermittlungsverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft
wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und
Datenbeschädigung an die Staatsanwaltschaft. Am 17. Juli 2013 verfügte der fallführende
Staatsanwalt die Nichtanhandnahme des Verfahrens, da die fraglichen
Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die mit Eingabe vom 23. Juli 2013 erhobene Beschwerde,
mit der die Beschwerdeführer sinngemäss beantragen, die Staatsanwaltschaft sei
in Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, eine Untersuchung im Sinne
von Art. 309 StPO zu eröffnen und auf einen mutmasslich wiederholt sinngemäss gestellten
Beweisantrag einzutreten. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer
Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer umfangreichen Replik hält
die Beschwerdeführerin sinngemäss an den bisherigen Begehren fest. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG; § 17 lit. a EG
StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO
verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern
diese Person sich am vorangehenden Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem
berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 382 StPO N 1 f.). Wie die Beschwerdeführerin als
Anzeigestellerin ausführt, soll das zur Anzeige gelangte Delikt zum Nachteil
aller Mitarbeitenden der Gemeinschaftspraxis der beiden Beschwerdeführer
begangen worden sein. Damit ist neben der Beschwerdeführerin, die sich
anlässlich der Einvernahme vom 10. Juli 2013 als Privatklägerin konstituiert
hat, auch der Beschwerdeführer durch die Nichtanhandnahmeverfügung selbst und unmittelbar
in seinen Interessen tangiert. Entsprechend haben beide Beschwerdeführer ein
Interesse an der Aufhebung der Verfügung, welches sie zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (vgl. statt vieler: BES.2012.112 vom 7. Februar 2013 E.1). Die Beschwerde
ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und begründet
worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat, gestützt auf die aus dem polizeilichen Ermittlungsverfahren
gewonnenen Erkenntnisse, die angefochtene Verfügung damit begründet, dass die
zur Anzeige gebrachten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien, was eine
Nichtanhandnahme zur Folge habe. Die Beschwerdeführer werfen der Staatsanwaltschaft
dagegen vor, diese habe sich trotz mehrfachem Insistieren geweigert, relevante
Beweise zu erheben. Die Staatsanwaltschaft habe von Beginn der Ermittlung an die
Nichtanhandnahme angestrebt.
2.2 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive)
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1
StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1
StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass
eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012,
a.a.O.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage,
die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher
Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf
die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend
eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (AGE BES.2012.94 vom 7. Februar
2013 E. 2.1; AGE BES.2012.8 vom 7. November 2012 E. 2.1).
3.1
3.1.1 Nach
Art. 143 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in
vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht
für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind.
Als Tathandlung beschreibt die Literatur das Überwinden oder Umgehen von
Zugriffsschranken mit darauffolgendem Gebrauch der Daten durch den Täter für
seine Zwecke (Weissenberger, in:
Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, Art. 143 StGB N 23 mit Hinweisen).
3.1.2 Nach
Art. 143bis
Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen
unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes
Datenverarbeitungssystem eindringt. Als geschütztes Angriffsobjekt gilt auch
ein einzelner Computer, wenn seine Verwendung etwa durch ein Passwort gesichert
ist (Weissenberger, a.a.O., Art.
143bis
StGB N 9). Die Tathandlung des unbefugten Eindringens in ein
Datenverarbeitungssystem besteht darin, dass der Täter über drahtverbundene
oder drahtlose Kanäle der Datenfernübermittlung entsprechende Zugangsschranken
überwindet oder Sicherheitslücken ausnützt, wozu nach herrschender Meinung
gerade auch das Einsetzen von sogenannten Computerviren oder Trojanern zu
zählen ist (Weissenberger,
a.a.O.).
3.1.3 Im
Sinne von Art. 144bis
Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer
Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar
macht. Nach der herrschenden Lehre besteht hierbei die Tathandlung in den sich
überschneidenden Handlungsvarianten des Veränderns, Löschens oder
Unbrauchbarmachens von Daten, womit grundsätzlich alle Formen der Beschädigung,
Veränderung oder Entziehung von Daten erfasst werden sollen, die dazu führen,
dass sie der Berechtigten zumindest vorübergehend nicht mehr oder nicht mehr in
der gewünschten Form zur Verfügung stehen (Weissenberger,
a.a.O., Art. 144bis
StGB N 17 mit Hinweisen).
3.2 Die
Beschwerdeführer vermuten eine mögliche Verletzung der obengenannten
Straftatbestände insbesondere durch die […] AG. Namentlich habe diese in einem
Zeitraum ab ca. 2006 bis Mitte 2012 die Softwareinfrastruktur der ärztlichen
Praxis der Beschwerdeführer für die Herstellung und Verbreitung von
Computerviren und weiteren schädlichen Programmen missbraucht. In Missachtung
ihrer Sorgfaltspflicht habe die […] AG den Schutz von Patientendaten gefährdet.
Angriffe seien auch gegen private Computer der Beschwerdeführer ergangen und
hätten in Datenbeschädigungen resultiert, wobei wiederholt psychische
(„virtuelle“) Gewalt gegen die Beschwerdeführerin ausgeübt worden sei (Anzeige
vom 12. Juni 2012). Die […] AG habe dabei die Abhängigkeit und die Notlage der
Beschwerdeführerin ausgenutzt und die für den Hardwaresupport zuständige Person
dazu gebracht, gegen die Praxis der Beschwerdeführer zu arbeiten. Insgesamt
seien durch diese Angriffe grosse Schäden entstanden, namentlich habe ein
„enormer Zeitaufwand und grosse finanzielle Belastung“ (Anzeige vom 12. Juni
2012) sowie Sachschaden (Antwort der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2012 auf
die Fragen der Kriminalpolizei vom 16. Juli 2012) resultiert. Ferner habe die […]
AG die Server der Praxis zur Verbreitung schädlicher Programme missbraucht.
3.3 Im
polizeilichen Ermittlungsverfahren hat die Kriminalpolizei mit E-Mails vom 13.
März 2013 spezifische Fragen zur Beantwortung an die von der Beschwerdeführerin
bezeichneten Firmen gerichtet. Die Antworten der beiden Firmen gingen am
5. April resp. am 5. Juni 2013 bei der Kriminalpolizei ein. Beide Firmen
belegen dabei, dass sie von den Beschwerdeführern mit der Lieferung von
Praxishardware und -software beauftragt wurden und bringen vor, diese Arbeiten
vertragsgemäss ausgeführt zu haben. Beide Firmen lassen aussagen, dass im
Rahmen ihrer Arbeiten keine Sicherheitsprobleme der installierten Systeme
ersichtlich waren. Allfällige Mängel seien vielmehr auf Fehlmanipulationen der
Beschwerdeführerin zurückzuführen.
Weiter wurden im
polizeilichen Ermittlungsverfahren am 29. Mai 2013 zwei Informatiker
einvernommen, die ebenfalls von der Beschwerdeführerin mit Informatikarbeiten,
namentlich mit der Absicherung der Computersysteme resp. mit
Software-Unterstützung beauftragt wurden. Gemäss Aussagen der Informatiker
hätten über einen längeren Zeitraum keine Auffälligkeiten hinsichtlich der
Sicherheit oder der Funktionstüchtigkeit der in der Praxis der Beschwerdeführer
verwendeten Computersysteme festgestellt werden können (Aussagen […],
Einvernahme vom 29. Mai 2013 S. 2 und 3; Aussage […], Einvernahme vom 29. Mai
2013 S. 2), habe die Beschwerdeführerin selbst überprüft, ob auf den Systemen
verdächtige Prozesse liefen (Aussage […], a.a.O. S. 4), habe die
Beschwerdeführerin betriebsrelevante Dateien mit grösster Wahrscheinlichkeit
selbst gelöscht (Aussage […], a.a.O. S. 2 und 3) und hätten keine durch die […]
AG am in der Praxis der Beschwerdeführer verwendeten Betriebssystem verursachte
Fehler festgestellt werden können (Aussage […], a.a.O S. 3).
Sodann hat die
Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 10. Juli 2013 ausgesagt, sie
habe ab dem Jahr 2011 zum Zweck der Steigerung der Wirtschaftlichkeit der
Praxis Laborgeräte angeschafft, die von der […] AG allerdings nie erfolgreich
in die Computersysteme der Praxis eingebunden worden wären (Aussage der
Beschwerdeführerin, Einvernahme vom 10. Juli 2013 S. 2), sie habe daraufhin vergeblich
weitere Firmen mit der Installation beauftragt (Aussage der Beschwerdeführerin,
a.a.O.), sie habe sich aus diesem Anlass für die Informatik zu interessieren
und selbst das Computersystem zu bewirtschaften begonnen (Aussage der Beschwerdeführerin,
a.a.O. S. 3 und 10), sie habe diverse Systemoptimierungs- und Antivirensoftware
installiert, wobei es vermehrt zu Fehlfunktionen und Warnungen durch diese
Programme gekommen sei (Aussage der Beschwerdeführerin, a.a.O. S. 4 und 10),
dass die von der […] AG installierte Praxissoftware […] „immer gut
funktionierte“ (Aussage der Beschwerdeführerin, a.a.O. S. 5), dass die […] AG
hingegen unbefugterweise auf Patienten- und persönliche Daten zugegriffen habe
(Aussage der Beschwerdeführerin, a.a.O.), dass kein IT-Spezialist ihre
Feststellungen glauben wolle, obwohl sie diese mit Protokollen belegen könne
(Aussagen der Beschwerdeführerin, a.a.O. S. 7), oder auch dass sie sich über
das Administratorkonto mit einem geschützten Passwort am Computersystem der
Praxis angemeldet habe (Aussage der Beschwerdeführerin, a.a.O. S. 9).
3.4 Zusammenfassend
ergibt sich weder aus den Aussagen noch am belegten Verhalten der von der
Beschwerdeführerin beauftragten und beschuldigten Informatikdienstleistern noch
sonst aus den Akten ein Anhaltspunkt für einen Verdacht auf einen Vorsatz
hinsichtlich der zur Anzeige gebrachten Straftatbestände. Entgegen der replicando
von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Behauptung besteht bei diesem
Beweisergebnis gerade kein Indiz für einen Verstoss gegen Art. 144bis StGB, sowie auch
nicht für eine unter 143 StGB oder 143bis
Abs. 1 StGB strafbare Handlung. Auch kann angesichts der relativ umfassenden
Ermittlung durch die Kriminalpolizei nicht die Rede davon sein, dass von Anfang
eine Nichtanhandnahme angestrebt worden sei. Vielmehr entsteht, verstärkt durch
die eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme, das
Bild, dass allfällige Funktionsstörungen der verwendeten Computersysteme und -programme
mit grösster Wahrscheinlichkeit einerseits durch den Einsatz diverser
nebeneinander inkompatibler Zusatzprogramme und andererseits durch unsachgemässe
Manipulationen durch die Beschwerdeführerin selbst entstanden, nicht aber durch
Drittmanipulationen, aufgrund vorsätzlich durch Dritte eingesetzter schädlicher
Programme oder durch unbefugtes Eindringen von Dritten in das Computersystem
der Gemeinschaftspraxis der Beschwerdeführer. Dieser Schluss deckt sich mit den
Erkenntnissen der IT-Ermittlung der Kriminalpolizei (vgl. Feststellungen der
Kriminalpolizei vom 12. Juni 2013 zur Einvernahme vom 10. Juni 2013 [recte
wohl je Juli 2013]), habe die Beschwerdeführerin doch mit grösster
Wahrscheinlichkeit allfällige Computerprobleme selbst verursacht und könnten
„Hackerangriffe“ ausgeschlossen werden (S. 2).
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sich die strafrechtlichen Vorwürfe aufgrund der
Aktenlage als haltlos erwiesen haben. Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwaltschaft
zu Recht Nichtanhandnahme verfügt und kann auch ein allfällig sinngemäss
gestellter Beweisantrag nicht gehört werden.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Jonas Hertner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.