Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
BEZ.2013.23
ENTSCHEID
vom 6.
März 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner,
Dr. Erik Johner, MLaw Jacqueline
Frossard und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A_____
GmbH Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
B_____
BV Beschwerdegegnerin
[…]
vertreten durch […], Advokat,
und […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 19. Dezember 2012
betreffend Kostenentscheid
Sachverhalt
Am
28. April 2010 erhob die A_____ GmbH beim Zivilgericht Klage gegen
die B_____ BV auf Bezahlung verschiedener Beträge (Rechtsbegehren 1
und 2 sowie 4 und 5), welche sie mit einem Editions- und Auskunftsbegehren
verband (Rechtsbegehren 3). Mit Zwischenentscheid vom
9. November 2011 hiess das Zivilgericht das Editions- und
Auskunftsbegehren teilweise gut. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2012
trat das Zivilgericht auf die Rechtsbegehren 1 und 2 nicht ein,
behaftete die Klägerin bei ihrem Rückzug von Rechtsbegehren 3 und wies die
Rechtsbegehren 4 und 5 ab. Von den Gerichtskosten von insgesamt
CHF 33'300.– wurden der Klägerin ein Anteil von CHF 28'300.– und der
Beklagten ein Anteil von CHF 5'000.– auferlegt. Die Klägerin wurde
überdies zu einer Parteientschädigung von CHF 72'600.– (MWST-frei, inkl.
Auslagen) an die Beklagte verurteilt.
Gegen diesen
Entscheid hat die A_____ GmbH am 6. Mai 2013 Kostenbeschwerde
erhoben. Darin beantragt sie eine Neuverteilung der Parteikosten, wonach sie
eine Parteientschädigung an die Beklagte von CHF 62'100.– und die Beklagte
eine Parteientschädigung an sie von CHF 8'715.– zu bezahlen haben. Die B_____
BV verlangt mit ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2013 die
Abweisung der Beschwerde. Die Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben
sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Belang sind, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Der
vorliegend im Kostenpunkt angefochtene Entscheid betrifft ein Verfahren,
welches zwar vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) am
- Januar 2011 eingeleitet wurde. Der Entscheid wurde den Parteien
jedoch nach deren Inkrafttreten eröffnet, womit nach der übergangsrechtlichen
Bestimmung von Art. 405 Abs. 1 ZPO das zu ergreifende
Rechtsmittel sich nach dem neuen Prozessrecht bestimmt. Soweit es im Rechtsmittelverfahren
jedoch um prozessuale Fragen des erstinstanzlichen Verfahrens geht, für welches
gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Recht zur Anwendung
kam, hat die Rechtsmittelinstanz die richtige Anwendung dieses kantonalen
Verfahrensrechts zu prüfen (BGE 138 I 1 E. 2.1
S. 2 f. und 138 III 512 E. 2.1 S. 513). Ist
vorliegend die Verlegung der ausserordentlichen Kosten strittig, ist diese
Frage demzufolge nach den einschlägigen Vorschriften der früheren basel-städtischen
Zivilprozessordnung (ZPO BS) zu beurteilen.
1.2 Der
vorinstanzliche Entscheid wird ausschliesslich im Kostenpunkt angefochten.
Hiergegen steht als Rechtsmittel alleine die Beschwerde zur Verfügung
(Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 lit. b
Ziff. 1 ZPO; BGE 138 III 130 E. 2.2 S. 131).
Die Frist für die selbständige Kostenbeschwerde richtet sich nach dem für die
Hauptsache geltenden Verfahren (Rüegg,
in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 110 N 1;
AGE BEZ.2013.28 vom 31. Januar 2014 E. 1.1). Die Vorinstanz
hat den Streitwert der Auseinandersetzung mit CHF 369'000.– angegeben
(E. 6.2 des angefochtenen Entscheids), womit als Rechtsmittel in der
Hauptsache die Berufung zur Verfügung gestanden wäre (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerdeführerin hat ihre Kostenbeschwerde innert der hiermit
massgeblichen Frist von 30 Tagen seit Zustellung des begründeten
Entscheids (Art. 311 Abs. 2 ZPO) erhoben. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.3 Gemäss
Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung
(lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(lit. b) gerügt werden. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist,
nachdem vorinstanzlich die Kammer des Zivilgerichts entschieden hat, die Kammer
des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).
2.1 Die
Vorinstanz hat die Gerichtskosten, welche sie mit insgesamt CHF 33'300.–
bemessen hat, im Umfang von CHF 28'300.– der Beschwerdeführerin und im Umfang
von CHF 5'000.– der Beschwerdegegnerin auferlegt. Diese anteilmässige Verlegung
hat sie damit begründet, dass die Beschwerdegegnerin im Zwischenentscheid zu
einem erheblichen Teil unterlegen sei (E. 6.2 des angefochtenen Entscheids).
Demgegenüber hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur vollumfänglichen
Tragung der Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin verurteilt. Die
Rechtsschriften der Beschwerdeführerin würden vornehmlich ihre Rechtsbegehren
in der Hauptsache betreffen (E. 6.3). Die Beschwerdeführerin beanstandet,
dass ihr sämtliche Parteikosten auferlegt worden seien. Sie rügt diese
Beurteilung durch die Vorinstanz als unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
als unrichtige Rechtsanwendung. Der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt
worden, weil die Vorinstanz sich nur über die Rechtsschriften auslasse, jedoch
den Aufwand der Parteien für die Zwischenverhandlung vom
9. November 2011 ausser Acht lasse. Nicht nur das Gericht, sondern
auch die Parteien hätten Zeit für die Vorbereitung und die Teilnahme an der
Verhandlung investieren müssen. Diese Verhandlung müsse daher auch bei der
Berechnung und Verteilung der Parteikosten Berücksichtigung finden. Es könne
nicht eine Differenzierung bei den Gerichtskosten einerseits wegen des
Ergebnisses der Zwischenverhandlung stattfinden und andererseits diese
Differenzierung in Bezug auf die Parteikosten unerwähnt bleiben (Rz 4 der
Beschwerde). Eine unrichtige Rechtsanwendung erkennt die Beschwerdeführerin
darin, dass eine Verteilung der Prozesskosten nach dem Verfahrensausgang in der
Hauptsache, ohne Berücksichtigung des Ergebnisses in der Zwischenverhandlung in
Bezug auf die Parteikosten unbillig sei (Rz 5 der Beschwerde).
2.2 Gemäss
§§ 170-172 ZPO BS richtet sich die Verteilung der ordentlichen
und ausserordentlichen Kosten grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens,
d.h. nach dem Mass, in welchem die Parteien mit ihren Anträgen obsiegen oder
unterliegen (Veranlassungsprinzip). Allerdings sind Abweichungen vom Veranlassungsprinzip
zulässig, wenn diese begründet sind (vgl. BJM 1989 S. 390, 1981
S. 341 mit Hinweisen; AGE BE.2009.956 vom 18. Dezember 2009
mit Hinweisen; Staehelin/ Sutter, Zivilprozessrecht,
Zürich 1992, § 15 Rz 9). Von Bedeutung sind dabei Billigkeitserwägungen,
was für die ordentlichen Kosten in § 171 ZPO BS zum Ausdruck
gelangt, aber auch bezüglich der Anwaltskosten aus der Kann-Vorschrift von
§ 172 ZPO BS abzuleiten ist. Besondere Umstände, welche eine vom
Sachentscheid abweichende Kostenverteilung rechtfertigen, können vor allem im
Verhalten der Parteien liegen, sei es in einer Prozessführung in guten Treuen
durch den Unterliegenden oder in einer unnötigen Vergrösserung des Aufwands durch
den Obsiegenden (vgl. AGE 954/2007 vom 2. Oktober 2007
E. 4.3 mit Hinweisen; Staehelin/Sutter,
a.a.O., § 15 Rz 9).
Dem Sachrichter
steht bei der Kostenverteilung ein Ermessen zu, von dem er allerdings nur
zurückhaltend Gebrauch machen soll. Eine ohne zwingende Gründe vom
Prozessergebnis abweichende Verlegung der Kosten würde gegen das Rechtsgleichheitsgebot
verstossen (Staehelin/Sutter,
a.a.O., § 15 Rz 9). Aufgrund dessen kann mit der Kostenbeschwerde
bloss eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung (Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- oder -unterschreitung), jedoch nicht eine blosse
Unangemessenheit der Kostenverteilung gerügt werden (Sterchi, in: Berner Kommentar. Schweizerische
Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 110 N 5a).
2.3 Die
Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz im Gegensatz zur Verteilung der
ordentlichen Kosten, welche eine anteilmässige Auferlegung auf die Parteien
vorsieht, ihr die Bezahlung einer vollumfänglichen Parteientschädigung
auferlegt habe. Wie die Beschwerdegegnerin zwar richtig bemerkt, gibt es keinen
Grundsatz, welcher die Verteilung der ordentlichen und ausserordentlichen
Prozesskosten zwingend im gleichen Verhältnis vorschreibt (vgl.
AGE ZB.2012.32 vom 6. Februar 2013 E. 5 zum neuen
Verfahrensrecht). Werden die Kosten indessen in unterschiedlicher Weise
verteilt, muss begründet werden, welche Umstände dieses Vorgehen rechtfertigen.
Die Vorinstanz hat die teilweise Auferlegung der Prozessgebühr an die Beschwerdegegnerin
trotz vollumfänglichen Obsiegens im Endentscheid damit begründet, dass diese im
Zwischenentscheid vom 9. November 2011 zu einem erheblichen Teil
unterlegen sei (E. 6.2 des angefochtenen Entscheids). In diesem Zwischenentscheid
war die Beschwerdegegnerin zur Edition verschiedener Dokumente verurteilt
worden (vgl. auch S. 7 des angefochtenen Entscheids). Die anteilmässige
Auferlegung der ordentlichen Kosten erscheint als gerechtfertigt, weil darin
zum Ausdruck kommt, dass die Beschwerdeführerin zumindest mit Bezug auf ihre
Auskunfts- und Editionsbegehren den Prozess in guten Treuen hatte führen dürfen
und insofern auch nicht mit Kosten belastet werden darf (Affolter, Die Durchsetzung von Informationspflichten
im Zivilprozess, Bern/Stuttgart/Wien 1994, S. 77 f.). Hat die
Vorinstanz demgegenüber bezüglich der Parteikosten alleine auf den Inhalt der
Rechtsschriften abgestellt (E. 6.3 des angefochtenen Entscheids), um die
ausserordentlichen Kosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen,
erscheint dies nicht als gerechtfertigt. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht
beanstandet, hat nicht nur das Gericht im Zusammenhang mit dem
Zwischenentscheid Aufwand gehabt. Auch den Parteien ist unbestrittenermassen
mit der diesbezüglichen Verhandlung vom 9. November 2011 Aufwand wie
Vorbereitung und Teilnahme daran entstanden. Bezeichnenderweise wurde bei der
Bemessung der Parteientschädigung explizit ein Zuschlag hierfür gewährt
(insgesamt 60 % auf das Grundhonorar zusammen mit der Verhandlung
betreffend Dokumentenherausgabe). Ist die Beschwerdegegnerin im
Zwischenentscheidverfahren in erheblichem Umfang unterlegen, drängt sich auch eine
entsprechende Kostenanlastung auf. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich keine
plausible Begründung für die unterschiedliche Kostenverteilung entnehmen. Die
vollumfängliche Auferlegung der Parteikosten an die Beschwerdeführerin erscheint
im Ergebnis deshalb als unbillig, so dass der vorinstanzliche Kostenentscheid
aufzuheben ist, soweit er die Verteilung der Parteikosten betrifft. Die Höhe
und Verteilung der Gerichtskosten sind nicht umstritten und daher zu belassen.
Die Parteikosten sind folglich im Verhältnis der Gerichtskosten auf die
Parteien zu verlegen.
Die Vorinstanz
hat die Gerichtskosten im Verhältnis von 85 % (Beschwerdeführerin) zu
15 % (Beschwerdegegnerin) verlegt. Bezüglich der von der Beschwerdegegnerin
geltend gemachten und vorinstanzlich betragsmässig anerkannten Parteientschädigung
von CHF 72'600.– (vgl. Honorarnote vom 14. Dezember 2012,
Beschwerdebeilage 4) trägt die Beschwerdeführerin entsprechend einen
Anteil von 85 % oder CHF 61'710.–. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Erstattung von 15 %
ihrer Parteientschädigung von CHF 58'100.– (Honorarnote vom
17. Dezember 2012, Beschwerdebeilage 5), mithin von
CHF 8'715.–. Damit hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine
reduzierte, MWST-freie Parteientschädigung von CHF 52'995.–
(CHF 61'710.– minus CHF 8'715.–) zu entrichten.
Ist die
vorliegende Beschwerde gutzuheissen, trägt die Beschwerdegegnerin die Prozesskosten
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten
bemessen sich diese nach dem Streitwert. Der Streitwert ergibt sich vorliegend
aus der Differenz zwischen der vorinstanzlich der Beschwerdegegnerin zugesprochenen
Parteientschädigung von CHF 72'600.– und der von der Beschwerdeführerin verlangten
Herabsetzung auf CHF 52'485.– (CHF 62'100.– minus
CHF CHF 8'715.–), mithin CHF 20'115.–. Daraus ergeben sich für
das Beschwerdeverfahren Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'500.–
(§ 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Ziff. 1 der
Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]), welche der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen sind.
Beim genannten
Streitwert von rund CHF 20'000.– beträgt das anwaltliche Grundhonorar
interpoliert CHF 2'100.– (§ 4 Abs. 1 lit. a der
Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO;
SG 291.400]). Dieses Grundhonorar erhöht sich, da das vorliegende
Verfahren schriftlich geführt worden ist, um die Hälfte (§ 4
Abs. 2 HO). Hiervon ist wiederum ein Abzug von einem Drittel für das
Beschwerdeverfahren vor Appellationsgericht vorzunehmen (§ 12
Abs. 2 HO), womit das anwaltliche Honorar vorliegend CHF 2'100.–
beträgt. Seitens der Beschwerdeführerin wird indessen lediglich ein Honorar von
CHF 2'030.– geltend gemacht (Honorarnote vom 29. August 2013),
so dass ihr für das vorliegende Verfahren dieser Betrag zuzüglich ausgewiesener
Auslagen von CHF 50.– und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin
zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer
4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2012 aufgehoben
und wie folgt ersetzt:
"4. Die Klägerin trägt an die
Gerichtskosten (inkl. Kosten für den
Zwischenentscheid und Auslagen) von insgesamt CHF 33'300.– einen Anteil
von CHF 28'300.– sowie eine reduzierte Parteientschädigung an die Beklagte
von CHF 52'995.– (MWST-frei, inkl. Auslagen). Die Beklagte trägt an die
Gerichtskosten einen Anteil von CHF 5'000.–."
Die Beschwerdegegnerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von CHF 2'080.– (inkl. Auslagen), zuzüglich
8 % MWST von CHF 166.40, zu bezahlen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.