Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.38
ENTSCHEID
vom 12.
Februar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ AG Beschwerdeführerin
c/o B_____
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21. 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. April 2013
betreffend Einstellung des Verfahrens
Sachverhalt
Die A_____ AG,
vertreten durch ihren Verwaltungsrat B_____, erstattete am 16. Januar 2013 bei
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige wegen des Tatverdachts eines
Kredit- und Investitionsbetrugs, begangen am 27. Januar 2012. Im Sachverhalt
wurde geschildert, dass die A_____ AG im Hinblick auf eine geplante Beteiligung
(anstelle der ihren Rückzug planenden [...] Stiftung) an der in Lörrach
domizilierten [...] GmbH dieser ein Darlehen von EUR 200'000.– gewährt hatte.
Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass die Verantwortlichen der [...]
Stiftung und der [...] GmbH bei den Vertragsverhandlungen falsche und irreführende
Angaben über die Verbindlichkeiten der [...] GmbH gemacht hätten, so dass die
Darlehensmittel der A_____ AG nicht ausgereicht hätten, alle Verbindlichkeiten
zu decken, sondern aufgrund der Überschuldung inzwischen gar ein
Insolvenzverfahren habe eingeleitet werden müssen. Damit müsse mit einem
Totalverlust des Darlehens gerechnet werden. Die Staatsanwaltschaft eröffnete
in der Folge ein Strafverfahren gegen Unbekannt. Im Zuge der Ermittlungen wurde
B_____ am 21. Februar 2013 als Auskunftsperson einvernommen. Auf Ersuchen der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. März 2013 übernahm die Staatsanwaltschaft
Freiburg, Zweigstelle Lörrach, mit Verfügung vom 28. März 2013 die
Strafverfolgung gegen C_____, auf dessen Privatkonto das Darlehen einbezahlt
worden war, und leitete ein Ermittlungsverfahren gegen diesen ein. Daraufhin
stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren gegen Unbekannt mit
Verfügung vom 15. April 2013 „infolge Übernahme des Verfahrens durch die
zuständige deutsche Strafverfolgungsbehörde“ ein, unter Übernahme der Verfahrenskosten
durch den Staat.
Gegen diese
Einstellungsverfügung richtet sich die am 20. April 2013 erhobene Beschwerde
der A_____ AG, mit der diese beantragt, es seien Strafverfahren gegen sämtliche
in der Anzeige genannten Personen – C_____, D_____, E_____ und F_____ – zu
eröffnen, „wobei dann im Hinblick auf die in Deutschland wohnhaften Verdächtigen
C_____ und D_____ auch eine Übernahme des Verfahrens durch die zuständige deutsche
Strafverfolgungsbehörde in Betracht gezogen werden kann.“ Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat sich am 14. Mai 2013 sinngemäss mit dem
Antrag auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen.
Hierzu hat die Beschwerdeführerin repliziert. Die Staatsanwaltschaft hat auf
die Einreichung einer Duplik verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a
Abs. 1 GOG). Die Beschwerde ist rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist sowie
knapp, aber ausreichend begründet eingereicht worden.
1.2 Die
Staatsanwaltschaft bestreitet die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin zur
Beschwerde. Sie macht geltend, dass dieser als Anzeigestellerin keine Parteirechte
zustünden. Dem widerspricht die Beschwerdeführerin, grundsätzlich zu Recht: Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der in Art. 322 Abs. 2 StPO verwendete Begriff „Partei“ ist umfassend im
Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten
Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere
am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung
ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw.
von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen
kann. Anzeigesteller und Geschädigte eines beanzeigten Delikts resp. potentielle
Privatkläger haben grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der Einstellung des Verfahrens und sind somit zur Beschwerde
legitimiert (Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO,
Art. 382 StPO N 2; Schmid,
Praxiskommentar, Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BES.2013.10 vom 23. Januar
2014).
1.3 Im
vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung
jedoch nicht die Einstellung im Sinne einer Beendigung des Strafverfahrens bewirkt,
sondern lediglich festgestellt, dass sie selbst infolge der Übernahme des
Verfahrens durch die deutsche Strafverfolgungsbehörde hierfür nicht mehr
zuständig sei. Die Verfügung ist daher materiell eigentlich keine
Einstellungsverfügung im Sinne von Art. 319 ff. StPO, zumal die Abtretung des
Verfahrens keiner der in Art. 319 Abs. 1 StPO aufgezählten Einstellungsgründe ist.
Unter diesen Umständen beschränkt sich das rechtliche Interesse der
Anzeigestellerin auf die Prüfung der Frage, ob die Strafanzeige gesetzesgemäss
bearbeitet und die Abtretung des Verfahrens zu Recht erfolgt ist. Insofern ist
auf die Beschwerde einzutreten.
1.4 Nicht
einzutreten ist auf die erst in der Replik und damit verspätet erhobene Rüge,
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe zu Unrecht nicht im Hinblick auf „den
angezeigten Tatverdacht eines Prozessbetrugs“ ermittelt. Lediglich der
Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich
selbst davon ausgeht, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt diesbezüglich
nicht zuständig war, macht sie doch geltend, dass „im Hinblick auf die örtliche
Zuständigkeit eine unverzügliche Abgabe an die Zürcher Staatsanwaltschaft
geboten“ gewesen wäre.
2.1 In
materieller Hinsicht moniert die Beschwerdeführerin zunächst, dass das
Verfahren gegen „Unbekannt“ geführt worden ist. Sie macht geltend, ihre Anzeige
habe sich nicht gegen „Unbekannt“, sondern gegen ausdrücklich benannte Personen
gerichtet. Die Beiträge der einzelnen Verdächtigen zu dem angezeigten Delikt
seien hinreichend konkretisiert worden, um diese im Einzelnen würdigen zu
können. Es seien aber offenbar keine Ermittlungen vorgenommen worden.
Im Rubrum der am
16. Januar 2013 bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Strafanzeige ist keine
Person genannt, gegen welche sich der Vorwurf des Betrugs richte. In der
Sachverhaltsschilderung werden zwar diverse Personen aufgeführt, ohne dass
diesen aber konkrete betrügerische Handlungen vorgeworfen würden. Ein Zusammenhang
bestimmter resp. bestimmbarer Personen mit einem Delikt wird lediglich in
folgendem Satz auf Seite 4 der (unpaginierten) Anzeige hergestellt: „Es wird um
Prüfung gebeten, ob sich die Verantwortlichen der [...] Stiftung eines Vermögensdeliktes
schuldig gemacht haben“. Diese Verantwortlichen werden jedoch in diesem Zusammenhang
nicht explizit genannt. Am Ende der Anzeige wird schliesslich eine „Liste der
Beteiligten mit Anschriften“ angeführt. Auch hier wird indessen nicht gesagt, gegen
welche dieser „Beteiligten“ sich die Strafanzeige richten soll. Dass sämtliche
Genannten angezeigt werden sollten, ist schon deshalb auszuschliessen, weil
auch der Vertreter der Beschwerdeführerin selbst und dessen Ehefrau als
„Beteiligte“ aufgelistet werden. Somit hat sich die Anzeige nicht gegen
spezifische Personen gerichtet, und es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Staatsanwaltschaft sie zumindest vorerst als „gegen Unbekannt“ bezeichnet hat,
zumal der Beschwerdeführerin hierdurch keinerlei Rechtsverlust droht.
2.2 Im
Weiteren wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Abtretung der Strafverfolgung
an die deutschen Strafverfolgungsbehörden. Grundlage des internationalen
Strafrechts ist das Territorialprinzip (BGE 121 IV 145 E. 2b/bb S. 148).
Demnach ist eine Tat dort zu verfolgen, wo sie begangen worden ist (Art. 3
StGB). Als begangen gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen da, wo der Täter es
ausführt, sowie da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Das
Territorialprinzip schliesst somit nicht aus, dass dieselbe Straftat in
verschiedenen Staaten verfolgt werden kann, wenn sie beispielsweise in ihrem
Verlauf grenzüberschreitend begangen wurde (Popp/Keshelava,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 8 N 4). Vorteil
des Territorialprinzips ist, dass am Tatort die Beweise vollständiger und
rascher als anderswo erhoben werden können, was der Verfahrensgerechtigkeit
dient (Popp/Keshelava, a.a.O, vor
Art. 3 N 19). Vor einer Doppelbestrafung wird der Täter durch Art. 3 Abs. 2 und
3 StGB geschützt.
Im vorliegenden
Fall werden von der Beschwerdeführerin die Verhandlungen im Vorfeld und das
Unterzeichnen des Darlehensvertrags vom 29. Januar 2012 als mögliche
Betrugshandlungen qualifiziert. Dieser Vertrag wurde zwar in Basel unterzeichnet,
jedoch gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin in Lörrach ausgehandelt.
Zudem wurde er zu Gunsten einer deutschen Firma abgeschlossen, und das Geld
wurde auf das private Konto von C_____, des in Deutschland wohnhaften Vertreters
der begünstigten Firma, bei einer deutschen Bank in Lörrach einbezahlt. Damit
ist auch der Erfolg des allfälligen Betrugs, die Bereicherung, in Deutschland
eingetreten. Darüber hinaus waren die Zusicherungen des Generalbevollmächtigten
der [...] Stiftung, D_____, welche gemäss der Anzeige Grundlage des
Darlehensvertrags gebildet haben, ebenfalls von einer in Deutschland wohnhaften
Person in Deutschland abgegeben worden. Die Beschwerdeführerin selbst hat in
dem am 19. Februar 2013 bei der Staatsanwaltschaft abgegebenen Schreiben
festgehalten, dass E_____ den von D_____ und C_____ geschilderten Sachverhalt
lediglich bestätigt habe. Auch wenn die Beschwerdeführerin diese Bestätigung
als für sie ausschlaggebend für den Abschluss des Darlehensvertrags bezeichnet,
erscheint E_____ unter diesen Umständen nicht als Haupttäter, sondern höchstens
als (untergeordneter) Mittäter von D_____ und von C_____ als Begünstigtem.
Damit liegt der Schwerpunkt der deliktischen Handlung in Deutschland. Dies
sehen offenbar auch die deutschen Strafverfolgungsbehörden so, haben sie das
Verfahren doch ohne Weiteres übernommen. Die wesentlichen Elemente für die
Abklärung des Falles, beispielsweise die tatsächlichen finanziellen
Verhältnisse der [...] GmbH, können denn auch in Deutschland vollständiger und
rascher erhoben werden als in der Schweiz, welche dies auf dem Rechtshilfeweg
erledigen müsste. Die Abtretung ist nach dem Gesagten zu Recht erfolgt.
2.3 Wie
die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgestellt hat,
erleidet die Beschwerdeführerin durch den Umstand, dass das Strafverfahren in
Deutschland statt der Schweiz weitergeführt wird, keinen Rechtsverlust. Erst
wenn der Betrugstatbestand in Deutschland bestätigt würde, würde eine Strafverfolgung
allfälliger Mitbeteiligter in der Schweiz überhaupt Sinn machen, da die Konstellation,
dass nur die Verantwortlichen der [...] Stiftung, nicht aber der Vertreter der
bereicherten Firma [...] betrügerisch gehandelt haben, ausgeschlossen werden
kann. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin – im Hinblick auf die
Geltendmachung zivilrechtlicher Schadenersatzforderungen – vor allem an einer
Verurteilung der Verantwortlichen der in der Schweiz ansässigen [...] Stiftung
interessiert sein dürfte.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die
Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.