Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.13
URTEIL
vom 10.
März 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von Guinea,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 7. März 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der aus Guinea
stammende A____ lebt seit dem 23. September 2001 in der Schweiz. Während seines
Aufenthalts wurde er mehrfach straffällig, insbesondere wegen
Betäubungsmitteldelinquenz. Mit Verfügung vom 20. September 2011 verweigerte
das Migrationsamt die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, was das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Mai 2013 bestätigte. Nachdem dieser Entscheid
am 20. August 2013 in Rechtskraft erwachsen war, setzte das Migrationsamt dem
Ausländer eine Ausreisefrist bis zum 15. Oktober 2013. Da dem Migrationsamt die
Ausreise nicht bestätigt wurde und der Aufenthaltsort des Ausländers nicht bekannt
war, erliess es am 21. November 2013 einen Fahndungsauftrag. Am 17. Februar
2014 wurde er zudem im RIPOL ausgeschrieben. Am 5. März 2014 wurde A____ durch
die Polizei wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
beobachtet, kontrolliert und im Anschluss daran verhaftet. Am 7. März 2014
wurde er zu Handen des Migrationsamtes aus der vorläufigen Festnahme entlassen.
Das Migrationsamt verfügte gleichentags eine dreimonatige Ausschaffungshaft. In
der heutigen Verhandlung ist der Beurteilte zum Wort gelangt, wofür auf das
Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn er Personen
ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat und deshalb
strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht
nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr
vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch
in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er
sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Der Beurteilte
ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Er hätte diese bis zum 15.
Oktober 2013 verlassen müssen, was er nicht getan hat. Den Behörden war sein
Aufenthaltsort unbekannt, was zu einem Fahndungsauftrag und einer Ausschreibung
im RIPOL geführt hat. Der Beurteilte hat sich somit durch Untertauchen seiner
Pflicht zur Ausreise entzogen. Die Gründe, die er, auch in der heutigen
Verhandlung für dieses Verhalten anführt, vermögen nicht zu überzeugen. Soweit
er sich auf die Beziehung zu seinem Sohn schweizerischer Nationalität beruft,
ist dieser Umstand durch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Mai
2013 im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK geprüft und zu Ungunsten des Beurteilten
entschieden worden. Sein seitheriges Verhalten macht deutlich, dass er nicht
gewillt ist, diese Beurteilung zu akzeptieren und die Schweiz freiwillig zu
verlassen. Weshalb er sich nunmehr plötzlich an Auflagen des Migrationsamtes
halten sollte, würde er in Freiheit entlassen, leuchtet nicht ein. In der
Verhandlung hat er erklärt, er habe den Ausreisetermin nicht gekannt, da er
keinen Kontakt mehr mit seinem Anwalt gehabt habe. Abgesehen davon, dass es
sich dabei um eine durch nichts belegte Schutzbehauptung handelt, hat der
Beurteilte zugestanden, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass er durch die Polizei
wegen seines illegalen Aufenthalts gesucht worden ist. Dennoch hat er sich
nicht beim Migrationsamt gemeldet. Auch damit hat er gezeigt, dass er –
entgegen seiner Behauptung – nicht bereit ist, in die Heimat zurückzukehren. Die
Haft ist deshalb wegen des Vorliegens von Untertauchensgefahr notwendig, um den
Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen. Bei dieser Situation kann offen
bleiben, ob auch die am 14. April 2011 erfolgte Verurteilung wegen eines
Verbrechens als Haftgrund genügen würde, wie dies das Migrationsamt geltend
macht, oder ob diese zeitlich zu weit zurückliegt. Auch nicht weiter
eingegangen werden muss auf den Umstand, dass der Beurteilte am 5. März 2014 durch
die Polizei wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
beobachtet, kontrolliert und im Anschluss daran verhaftet worden ist und damit
möglicherweise den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. g AuG erfüllt. Ein milderes Mittel als Haft, um den Vollzug der
Wegweisung sicher zu stellen, ist nicht ersichtlich. Eine Ausschaffung nach
Guinea erscheint rechtlich möglich und innert nützlicher Frist durchführbar.
Dies umso mehr, als der Beurteilte im Besitz eines Passes ist, der sich nach
eigenen Angaben in Guinea befinden soll. Die Haft erweist sich nach dem Gesagten
als rechtmässig und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist gemäss
§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 6. Juni 2014, rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.