Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.19
URTEIL
vom 22.
Januar 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
(Vorsitz),
MLaw Jacqueline
Frossard, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Patrick
Frey, Advokat,
Solothurnerstrasse 21, 4002 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 5. November 2012
betreffend Vergewaltigung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 5. November 2012 wurde A____ der Vergewaltigung schuldig erklärt
und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
ausgestandenen Haft, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 4
Jahren. Die am 8. Juli 2009 vom [...] wegen mehrfacher Drohung, Nötigung und
mehrfachen Hausfriedensbruchs bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu CHF 30.– wurde vollziehbar erklärt. A____ wurde zur Leistung von
CHF 602.50 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel und von CHF 5'000.–
Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. März 2011, an B____ verurteilt. Die
Genugtuungsmehrforderung im Betrag von CHF 3'000.– wurde abgewiesen.
Ferner entschied das Strafgericht über die weitere Verwendung der
beschlagnahmten Gegenstände und die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten
des Verfahrens.
Gegen dieses
Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklärt mit dem Antrag auf vollumfängliche
Freisprechung von der Anklage der Vergewaltigung. Demgemäss sei die am 8. Juli
2009 bedingt ausgesprochene Geldstrafe nicht zu vollziehen und es seien die
Genugtuungsforderung sowie die Parteientschädigung des mutmasslichen Opfers
abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien der Strafgerichtskasse zu belasten. Es
sei ihm eine Parteientschädigung für die Anwaltskosten, CHF 2'600.– für die
ausgestandene Untersuchungshaft sowie eine Genugtuungsentschädigung in Höhe von
CHF 5'000.– für das ausgestandene Strafverfahren auszubezahlen. Die Staatsanwaltschaft,
vertreten durch lic. iur. Eva Eichenberger, schliesst auf Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils. Die Vertreterin der Privatklägerin hat dem Gericht
mitgeteilt, dass diese nicht mehr vertreten werden möchte.
In der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 22. Januar 2014 ist der Berufungskläger
befragt worden und sind sein Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft
zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die fakultativ geladene Privatklägerin hat an der Verhandlung nicht
teilgenommen.
Die Tatsachen
sowie die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Nach Art. 398
Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,
mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist
vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat als verurteilte Person ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids
und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er
hat gegen das am 5. November 2012 ergangene Urteil des Strafgerichts form-
und fristgerecht die Berufung angemeldet und eine Berufungserklärung
eingereicht (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufung ist demgemäss
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in
Verbindung mit § 72 Ziff. 1 GOG die Kammer des Appellationsgerichts.
Dem
Berufungskläger wird vorgeworfen, am Abend des 1. März 2011 an der Privatklägerin,
die auf einen Kaffeebesuch in seine Wohnung gekommen war, gegen ihren Willen den
Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Diesen Vorhalt bestreitet der Berufungskläger
nach wie vor und macht geltend, dass es sich um einvernehmlichen Sex gegen
abgemachte Bezahlung gehandelt habe. Er rügt, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung
auf die belastenden Aussagen der Privatklägerin abgestellt habe. Das Urteil sei
aufgrund reiner Indizien gefällt worden; seine Aussagen seien offenbar weniger
wert als die des mutmasslichen Opfers. Dazu ist festzuhalten, dass beim Vorwurf
der Vergewaltigung neben den Aussagen der beschuldigten Person und dem
mutmasslichen Opfer regelmässig kaum objektive Beweise vorhanden sind, die den angeklagten
Sachverhalt zu bestätigen vermögen. Für die Wahrheitsfindung ist deshalb in
erster Linie die Glaubwürdigkeit der Beteiligten massgeblich. Im vorliegenden
Fall hat die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin als äusserst glaubhaft
beurteilt und sich bei ihrem Entscheid auf diese abgestützt. Dabei hat sie sich
mit den Einwendungen der Verteidigung eingehend befasst und ausführlich dargelegt,
weshalb die Aussagen der Privatklägerin verlässlich sind und diejenigen des Berufungsklägers
nicht zu überzeugen vermögen. In der Verhandlung des Appellationsgerichts ist
der Berufungskläger erneut befragt worden. Entgegen der Meinung der
Verteidigung hat er dabei keinen überzeugenden Eindruck hinterlassen, sondern
sich vielmehr in neue Widersprüche verstrickt, auf welche weiter unten
einzugehen sein wird.
3.1 Die
Privatklägerin hat das Geschehen in sämtlichen Einvernahmen im Wesentlichen
gleichlautend geschildert. Dies wird auch von der Verteidigung eingeräumt,
allerdings mit dem Hinweis darauf, dass die Privatklägerin angesichts des fortgeschrittenen
Verfahrensstadiums und der Strafdrohung bei Falschaussagen die unwahren Angaben
nicht mehr habe rückgängig machen können. Es trifft zu, dass die Kohärenz einer
Aussage alleine noch kein Kriterium für deren Glaubhaftigkeit ist. Insbesondere
einfache Geschehensabläufe können, auch wenn sie gelogen sein sollten, relativ
leicht gleichlautend wiedergegeben werden. Vorliegend ist allerdings zu
bemerken, dass die sehr detailreichen Ausführungen der Privatklägerin in vielen
Punkten vom Berufungskläger rückbestätigt werden (z.B. dass die Kaffeetasse
kaputt gegangen ist; dass das Kondom geplatzt, eventuell verlorengegangen ist;
dass sich die Privatklägerin im Badezimmer gewaschen hat; dass ihr der
Berufungskläger ein Badetuch übergeben hat). Die Privatklägerin hat im
Wesentlichen einen Ablauf geschildert, den der Berufungskläger ebenfalls erlebt
hat. Einzig bezüglich der Freiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs und der Frage,
ob für diesen ein Entgelt abgesprochen war, weichen die Beschreibungen
voneinander ab. Die Privatklägerin gibt auch den Ablauf des Geschlechtsverkehrs
gegen ihren Willen nicht einfach kursorisch wieder, sondern schildert eigene
Gefühlszustände und Beobachtungen über die Verfassung des Berufungsklägers (vgl.
Protokoll der Hauptverhandlung, Akten S. 446 f.: hatte wahnsinnige Kraft... schäme
mich dies zu erzählen, er hatte eine Erektion… ich sagte, er soll wenigstens
einen Schutz benutzen, er sagte, das sei in Ordnung... er wollte, dass ich ihm
Kondom überziehe, ich wollte es nicht... es tat mir sehr weh, er sagte, ich
müsse entschuldigen, er sei seit 8 Monaten nicht mehr mit einer Frau zusammen
gewesen… er ist sehr lange nicht gekommen… er war dann wieder höflich und nett,
aggressiv war er nur während des Sex, sonst überhaupt nie…). Die durch die
Privatklägerin geschilderte Nervosität und Angetriebenheit des Berufungsklägers
und die relativ lange Zeit bis zum Samenerguss passen zum Umstand, dass der Berufungskläger
ein Potenzmittel eingenommen hatte, weil er Angst hatte, dass es nicht klappe. Dass
in dieser Verfassung der Versagensangst Sex erzwungen wird, ist keineswegs
abwegig, sondern im Gegenteil ein in sich stimmiger Vorgang. Dazu passt auch
die weitere Schilderung der Privatklägerin, wonach sich der Berufungskläger bei
ihr nach dem Akt mehrfach entschuldigt habe (dazu Akten S. 345, S. 346, S. 349,
S. 257, Protokoll Hauptverhandlung S. 446). Die Privatklägerin hat dies gar
in der Originalsprache formuliert, der Berufungskläger habe gesagt „scusa,
scusa“, er habe geweint (Akten S. 346). Dieses an sich für die Frage der
Vergewaltigung nebensächliche Detail wird konstant wiederholt und muss sich so
zugetragen haben, denn es ist nicht ersichtlich, wie die Privatklägerin etwas
Derartiges erfunden haben könnte. Eine solche Reaktion des Berufungsklägers
kann nun aber nur damit erklärt werden, dass dem Berufungskläger die begangene
Grenzüberschreitung bewusst geworden ist. Aus den weiteren Schilderungen der
Privatklägerin ergibt sich denn auch, dass es dem Berufungskläger darum ging,
eine sexuelle Bewährungsprobe zu bestehen (vgl. dazu die Schilderungen Privatklägerin
Akten S. 254 f., S. 257 f., S. 344 oben, S. 348). Bei dieser Bewährung
ging es um die Durchsetzung seines eigenen Triebes unter Missachtung des Willens
der Privatklägerin. Dass dieser Wille für den Berufungskläger erkennbar war, kann
aus der erwähnten Rechtfertigung, wonach er lange keine Frau mehr gehabt habe, und
der weinend vorgebrachten Entschuldigung geschlossen werden. Demgegenüber steht
die Racheversion des Berufungsklägers isoliert da und wird durch das Verhalten
der Privatklägerin im Anschluss an das Geschehene in keiner Weise untermauert.
Es stellt sich grundsätzlich die Frage, wieso die Privatklägerin überhaupt auf
Rache hätte aus sein sollen. Hätte sie tatsächlich Geld für den
Geschlechtsverkehr erwartet, so ist nicht klar, wieso sie nicht wenigstens die
CHF 50.–, die der Berufungskläger zu Hause verfügbar hatte (vgl. Protokoll der
Verhandlung des Appellationsgerichts), sogleich entgegennahm und für den Erhalt
des Rests auf den folgenden Tag ein Treffen abmachte. Sie hätte auch kaum schildern
können, wie beschmutzt, dreckig und benutzt sie sich gefühlt habe, wenn sie
tatsächlich auf Bezahlung aus gewesen wäre (vgl. dazu Akten S. 262). Ferner
fällt auf, dass sie eine grosse Angst vor einer Ansteckung hatte. Dies scheint
in ihren Schilderungen immer wieder durch (vgl. dazu Akten S. 346, S. 352 f.,
Protokoll Hauptverhandlung Akten S. 446). Diese Angst lässt sich aber nur mit
ihrer Überrumpelung durch die Situation in Einklang bringen, nicht mit einem
einverständlichen Geschlechtsverkehr unter Absprache eines Entgelts.
Schliesslich kann daraus, dass die Privatklägerin weder geschrien noch mit dem
Natel um Hilfe gerufen hat noch weggerannt ist, nicht abgeleitet werden, dass
ihre Schilderung nicht zutreffen würde. Ob in einer Situation wie der vorliegenden
solche Massnahmen noch möglich oder sinnvoll sind oder ob sie im Gegenteil den
Täter noch mehr reizen würden, wird von jedem Opfer individuell beurteilt. Aus
dem Sich schliesslich der Übermacht fügen kann jedenfalls nicht auf eine Einwilligung
geschlossen werden.
3.2 Dem
Berufungskläger ist es nicht gelungen, in seiner Befragung durch das
Appellationsgericht die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche in seinen
Aussagen aufzulösen. So konnte er nicht in nachvollziehbarer Weise erklären, weshalb
er in der allerersten Einvernahme noch jeglichen sexuellen Kontakt abgestritten
hatte. Der nachfolgende Auszug aus dem Protokoll zeigt dies deutlich auf:
„aF Frey (dort
zuerst gesagt, dass keinen Sex, später zugegeben, weshalb diese Diskrepanz) ich
war verwirrt, wollte auch wegen meiner Tochter, dass man nicht weiss
aF (weshalb
verwirrt, hatten Freundin, ist etwas Normales – weshalb hier plötzlich so
Angst) ja, jetzt tut es mir leid
aF (weshalb
damals so aufgeregt) war im Stress, wegen der Kinder
aF (hatten
andere Bekanntschaften, weshalb interessiert das die Kinder) nicht nur wegen
Kinder, auch wegen mir, dass man keine schlechten Geschichten hört
aF (was könnte
man überhaupt hören) ich hätte jemanden vergewaltigt
aF (das ist
Ihnen schon durch den Kopf gegangen) nein, das ist es nicht, aber ich habe den
Fehler gemacht dass ich nicht sofort gesagt habe, dass ich Geschlechtsverkehr
hatte,
aF (das nicht
gesagt, weil Sie das Gefühl hatten, das war etwas Belastendes) schlimm war,
dass kein Anwalt dabei war, hatte Angst
aF (wäre ja ganz
harmlos zu sagen, dass man Sex gehabt hat) tut mir wirklich leid, wusste nicht
wie mir geschieht, Polizei kam zu mir nach Hause, legten mich in Ketten“.
Der
Berufungskläger hat daran festgehalten, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich
erfolgt sei, und zwar auf Betreiben der Privatklägerin, welche dafür ein Entgelt
verlangt habe. In diesem Zusammenhang wurde er in seiner Einvernahme vom 17.
März 2011 gefragt, ob vor dem Sex ein genauer Betrag abgemacht worden sei. Er
verneinte dies und erklärte, sie habe nur gesagt, falls du bezahlst, können wir
etwas machen (Akten S. 313). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er
erklärt, sie habe gemeint, es müsse schnell gehen und er müsse etwas bezahlen. Er
habe nicht gefragt, was er zahlen müsse. Erstmals in der Verhandlung des
Appellationsgerichts hat der Berufungskläger erklärt, er habe ihr schon vor dem
Sex gesagt, dass er nicht mehr als CHF 50.– habe. Diese neue Version in einem
doch wesentlichen Punkt erscheint zu diesem späten Zeitpunkt eher als ein
Ausschmücken einer erfundenen Geschichte denn als Tatsachenbericht. Wie
schliesslich auch seine Antworten auf die Frage nach der Einnahme von
Potenzmitteln zeigen (Urteil S. 7 f.), ist der Berufungskläger durchaus dazu
bereit, seine Aussagen aus taktischen Gründen dem jeweiligen Aktenstand bzw.
dem Kenntnisstand des Gerichtes anzupassen.
Im Folgenden ist
zu einzelnen Einwendungen der Verteidigung einzugehen, soweit sie nicht bereits
durch die Vorinstanz, auf deren Erwägungen verwiesen wird, behandelt worden
sind. Vorab wird geltend gemacht, dass die Privatklägerin bei der Anzeigestellung
auf dem Polizeiposten eine falsche Adresse und Telefonnummer angegeben habe.
Daraus will der Berufungskläger ableiten, dass diese anfänglich gar nicht wirklich
eine Anzeige habe erstatten wollen, da sie sich nicht sicher gewesen sei, ob
sie durchzukommen vermöge, oder gar hoffte, den Berufungskläger auf diese Weise
unter Druck zu setzen. Es sei ihr wahrscheinlich bis zur Anzeige nicht bekannt
gewesen, dass der Straftatbestand einer Vergewaltigung ein Offizialdelikt sei.
Dazu ist zu bemerken, dass alle Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons
Basel-Stadt im sogenannten Datenmarkt erfasst sind. Bei einer Strafanzeige
durch eine solche Person werden deren Personalien dem Datenmarkt entnommen. Ob
vorliegend die Privatklägerin befragt worden ist, ob diese Angaben noch
zutreffend sind, ergibt sich aus dem Polizeirapport nicht. Jedenfalls handelt
es sich bei der angegebenen Adresse um den früheren Wohnort der Privatklägerin
und nicht um eine frei erfundene Adresse. Was die im Rapport festgehaltene,
durch die Verteidigung als falsch bezeichnete Natelnummer 076 5[...] betrifft,
so war die Privatklägerin zur Zeit der Anzeige tatsächlich in deren Besitz
(vgl. Polizeirapport vom 4. März 2011: „Zudem händigte sie uns ihr
Mobiltelefon, Nr. 076 5[...] aus. Diese Telefonnummer konnte via 117 erhältlich
gemacht werden“, Akten S. 237), benutzte aber offenbar eine andere Nummer. Nach
dem Gesagten besteht somit kein Nachweis darüber, dass die Privatklägerin eine
falsche Adresse und Telefonnummer angegeben hat. Weshalb es der Berufungskläger
ferner als lebensfremd bezeichnet, dass die Privatklägerin noch in der Nacht
zum Polizeiposten gegangen ist, dort aber offenbar die falsche Türklingel beim
nicht bedienten Seiteneingang erwischt hat, ist unerfindlich. Denn aufgrund der
im Befragungsprotokoll vom 4. März 2011 festgehaltenen Bemerkung von Detektiv-Wachtmeisterin
[...] steht fest, dass der Claraposten einen solchen Seiteneingang besitzt
(Akten S. 254). Es kann sich auch nicht um eine erst nachträglich erfundene
Erklärung der Privatklägerin handeln, hatte sie doch vor ihrer Befragung gar
nicht genügend Zeit, entsprechende Abklärungen zu tätigen. Daraus, dass die
Privatklägerin nach ihrem gescheiterten Versuch, unverzüglich Anzeige zu
erstatten, zwei weitere Tage bis zur Meldung bei der Polizei hat verstreichen
lassen, kann nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden. Bei Vergewaltigungen
ist es nicht unüblich, dass das Opfer im Zwiespalt ist, ob es die Polizei
tatsächlich einschalten will. Bei einer Anzeige muss es sich nämlich mit dem
Geschehenen befassen und kann es nicht einfach nur verdrängen. Im Übrigen ist
es für viele Opfer auch sehr peinlich, gegenüber Fremden über einen derart
schambehafteten Vorfall zu sprechen. Jedenfalls passt das Zuwarten mit der
Anzeige keineswegs zu dem von der Verteidigung postulierten Motiv eines
Rachefeldzuges. Sodann wird eingewendet, das Gutachten IRM habe keine
Verletzungen im Intimbereich feststellen können, was gegen die Schilderung der
Privatklägerin spreche. Das Gutachten IRM (Akten S. 337) hält dazu fest: „In
der Gesamtschau der Befunde und Ermittlungsergebnisse können die angegebenen sexuellen
Handlungen anhand der vorliegenden Befunde weder ausgeschlossen noch bewiesen
werden.“ Es handelt sich somit um ein Nullresultat. Aus der Liste über die vom
Berufungskläger getätigten Telefonate zeigt sich, dass dieser am 2. und 3. März
2011 viele Anrufe tätigte, und zwar im Wesentlichen mit (anderen) Frauen. Der
Verteidiger bestreitet nicht, dass es inhaltlich jedenfalls zum Teil um Sex
ging. Es dürfe daraus aber nicht auf einen Triebtäter/Vergewaltiger geschlossen
werden. Ein solcher Schluss wäre tatsächlich unzulässig. Die Anrufliste, welche
eine hektische Kontaktsuche belegt, ist einzig insofern von Interesse, als dass
dieses Verhalten zu der Schilderung der Privatklägerin, wonach der
Berufungskläger am besagten Abend quasi krampfhaft nach einer sexuellen
Bestätigung gesucht habe, passt. Schliesslich ist auch die vom Strafgericht ins
Treffen geführte Vorstrafe des Berufungsklägers lediglich - aber immerhin - in
dem Zusammenhang interessant, als der Berufungskläger auch diesen Vorfall in
einem anderen Licht sieht und behauptet, die vormalige Ehefrau und ihr neuer
Partner hätten ihm die Sache in die Schuhe geschoben, er sei es damals gar
nicht gewesen (Protokoll Hauptverhandlung, Akten S. 444). Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass es dem Berufungskläger nicht gelingt, die Schilderung
der Privatklägerin in Zweifel zu ziehen und ihre Glaubwürdigkeit zu
erschüttern.
Nach dem
Gesagten steht fest, dass der Berufungskläger den Geschlechtsverkehr unter
Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit und gegen den ausdrücklich
geäusserten Willen der Privatklägerin erzwungen hat. Die Privatklägerin hat dem
Berufungskläger deutlich gemacht, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm will,
und hat anfänglich auch versucht, durch Wegstossen und Zusammendrücken der
Beine sein Eindringen zu verhindern. Diesen Widerstand hat der Berufungskläger
gebrochen. Zu Recht hält die Vorinstanz fest, dass der Umstand, dass die
Privatklägerin schliesslich auf der Verwendung eines Kondoms bestanden hat,
nicht bedeutet, dass sie dem Geschlechtsverkehr nun zugestimmt hätte. Sie hat
lediglich angesichts der Aussichtslosigkeit eines Widerstands gegen den
körperlich weit überlegenen Berufungskläger auf weitere Gegenwehr verzichtet.
Dem Berufungskläger war aufgrund der Situation auch bewusst, dass die
Privatklägerin den Geschlechtsverkehr nicht gewollt hat. Entsprechend hat er
sich nach vollbrachter Tat bei ihr entschuldigt. Der wegen Vergewaltigung
gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB ergangene Schuldspruch ist demgemäss zu bestätigen.
Für den Fall der
Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs ist die Strafzumessung zu Recht
nicht im Eventualstandpunkt angefochten worden. Die Vorinstanz hat die
belastenden und entlastenden Umstände zutreffend gewürdigt. Auf ihre Ausführungen
kann ohne weitere Bemerkungen verwiesen werden.
Da der Berufungskläger
keinen Freispruch erlangt, sind die erstinstanzlich der Privatklägerin
zugesprochene Genugtuung und der der Opferhilfe beider Basel zu leistende
Schadenersatz zu bestätigen, während für die von ihm geltend gemachten Schadenersatz-
und Genugtuungsforderungen keine Grundlage besteht. Auch zu bestätigen ist das
erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der weiteren Verwendung der beschlagnahmten
Gegenstände und des erstinstanzlichen Kostenentscheids.
Der
Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollständig, weshalb er auch die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen hat. Sein amtlicher Verteidiger
wird gemäss dem von ihm geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse entschädigt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger lic. iur. Patrick Frey werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'400.– und ein Auslagenersatz von
CHF 74.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 277.95, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.