Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verfassungsgericht
VG.2012.3
VG.2012.6
VG.2012.7
URTEIL
vom 17.
Februar 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia
Schmid Cech
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
1
[…]
B_____ Beschwerdeführerin
2
c/o A_____
[...]
C_____
[...] Beschwerdeführerin
3
alle vertreten durch […]
Advokat,[…]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Beschwerdegegner
(vertreten durch das JSD)
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
des Regierungsrats
vom 22. September 2012
betreffend Erlass einer Verordnung
vom 11. September 2012 über die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt
Sachverhalt
Mit Beschluss
vom 22. September 2012 publizierte der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt im
Kantonsblatt die Verordnung vom 11. September 2012 betreffend die ausnahmsweise
Zufahrt in die Innenstadt. In der Folge erhoben die A_____, der B_____ sowie
die C_____, allesamt vertreten durch [...], Advokat, sowie 7 weitere Parteien gegen
den Erlass dieser Verordnung Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung
vom 6. November 2012 hat der instruierende Präsident des Appellationsgerichts
das Verfahren auf Antrag eines der Beschwerdeführer und nach Zustimmung aller
Parteien bis zum 31. Dezember 2012 sistiert sowie dem Beschwerdeverfahren mit
Verfügung vom 17. Dezember 2012 die aufschiebende Wirkung, vorerst bis zum
31. März 2013, zuerkannt. Mit Verfügung vom 3. Januar 2014 wurde die Sistierung
des Beschwerdeverfahrens vorerst bis zum 31. März 2013 verlängert.
Mit Eingabe vom
18. März 2013 beantragte der Regierungsrat, vertreten durch das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD), die aufschiebende Wirkung sowie die Sistierung
des Verfahrens bis auf Weiteres zu verlängern, da den Beschwerdeführern zu
gegebener Zeit ein Entwurf der neuen Verordnung zugestellt werde und noch nicht
absehbar sei, wann der Regierungsrat die neue Verordnung beschliessen werde. Nach
Zustellung des Antrags an alle Parteien zur Vernehmlassung hat der Instruktionsrichter
in der Folge die weitere Sistierung aller beim Appellationsgericht in dieser
Angelegenheit hängigen Beschwerdeverfahren angeordnet und zwar für solange, bis
auf Antrag einer Partei eine Aufhebung der Sistierung und dementsprechend
Fristen für die nächsten Verfahrensschritte angeordnet würden. Gleichzeitig hat
er sämtlichen beim Appellationsgericht in dieser Angelegenheit hängigen
Beschwerden so lange die aufschiebende Wirkung zuerkannt, bis diese auf Antrag
einer Partei wieder aufgehoben werde.
Mit Eingabe vom
21. August 2013 teilte der Regierungsrat dem Gericht mit, dass er in seiner
Sitzung vom 13. August 2013 eine (neue) Verordnung betreffend die ausnahmsweise
Zufahrt in die Innenstadt beschlossen habe, welche im Kantonsblatt vom 17.
August 2013 publiziert worden sei. Diese neue Verordnung ersetze die am 22.
September 2012 im Kantonsblatt publizierte Verordnung betreffend die ausnahmsweise
Zufahrt in die Innenstadt, welche Gegenstand des hängigen Verfahrens sei.
Gemäss Schlussbestimmung der neuen Verordnung werde diese auf den 1. Januar
2014 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt werde die Verordnung betreffend die
ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt vom 11. September 2012 aufgehoben.
Mit Verfügung
vom 23. August 2013 liess der Instruktionsrichter die Eingabe des Regierungsrates
den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis zukommen und gab ihnen Frist,
Anträge zum Verfahren resp. zur Verlegung der Kosten zu stellen. Dies mit der
Begründung, da mit der Aufhebung der angefochtenen Verordnung per 1. Januar
2014 das ursprüngliche Anfechtungsobjekt zu diesem Zeitpunkt wegfallen werde,
sei davon auszugehen, dass die hängigen Beschwerdeverfahren aufgrund dieser
Situation abgeschrieben werden könnten, wobei noch über die Kosten des Verfahrens
zu entscheiden sei. Es sei den beschwerdeführenden Parteien selbstverständlich
unbenommen, auch gegen die neue resp. geänderte Verordnung Beschwerde zu
erheben, wobei eine fristgerecht erfolge Mitteilung an das Gericht, wonach die
gegen den ursprünglichen Erlass angemeldete Beschwerde sich auch gegen den
neuen Erlass richte, als Beschwerdeanmeldung zu werten sei.
Mit Eingabe vom
19. September 2013 beantragte der Vertreter der Beschwerdeführerinnen 1-3, von
der Abschreibung der drei genannten Beschwerdeverfahren sei abzusehen, solange
die neue Verordnung nicht rechtskräftig sei. Falls gegen die neue Verordnung
wiederum Beschwerde ergriffen werden sollte, seien die betreffenden Verfahren
zu sistieren, bis über den Erlass der neuen Verordnung rechtskräftig
entschieden sei. Gegebenenfalls sei mit der Abschreibung der rubrizierten Verfahren
wie folgt zu entscheiden: Die ordentlichen Kosten seien dem Kanton aufzuerlegen
und den von ihm vertretenen Beschwerdeführern sei eine Parteientschädigung gemäss
Aufstellung auszurichten.
Das JSD
verzichtete in seiner Eingabe vom 15.11.2013 auf eine Stellungnahme zu diesem
Antrag und schloss sich betreffend Kostenverlegung und Parteientschädigung den
Anträgen und Ausführungen der Beschwerdeführerin im Grundsatz an, wobei den
Beschwerdeführern eine angemessene, durch das Gericht festzusetzende Parteientschädigung
zuzusprechen sei.
Mit Verfügung
vom 3. Dezember 2013 hat der Instruktionsrichter die Parteien darauf
hingewiesen, dass er der Kammer beantragen werde, das Verfahren per 1. Januar
2014 abzuschreiben. Bezüglich Kostentragung werde er beantragen, auf die Erhebung
von Kosten zu verzichten und den anwaltlich vertretenen beschwerdeführenden
Parteien eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen, wobei,
sofern aus der Kostennote keine Unterscheidung des Aufwandes für das Beschwerdeverfahren
und den übrigen Aufwand ersichtlich sei, das Gericht eine Schätzung vornehmen
müsse.
Mit Eingabe vom
31. Januar 2014 hat der Vertreter der Beschwerdeführerinnen sodann eine neue
Fassung der bereits eingereichten Kostennote eingereicht, auf welcher die das
Beschwerdeverfahren betreffenden Aufwendungen ausgeschieden werden.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 30 a Abs. 1 lit. b und 30 e Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) kann beim Appellationsgericht
als Verfassungsgericht Beschwerde gegen kantonale Verordnungen und Erlasse
geführt werden. Daraus folgt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des
Appellationsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.2 Gemäss
§ 30f lit. a VRPG ist jede Person, auf die der angefochtene Erlass künftig
einmal angewendet werden könnte, zur Beschwerde befugt. Vorliegend wurde der
angefochtene Erlass, nämlich die am 22. September 2012 im Kantonsblatt
publizierte Verordnung, jedoch per 1. Januar 2014 durch eine neue Verordnung ersetzt,
welche die angefochtene Verordnung aufgehoben hat. Diese ist somit gar nicht in
Rechtskraft erwachsen. Damit entfällt auch das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden
Parteien.
Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses
wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss
theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 447; vgl.
für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Fällt das aktuelle Rechtschutzinteresse weg, so führt dies zu einem
Nichteintretensentscheid (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in:
Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 500; ebenso Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 292 f.; vgl. auch BJM
2005 S. 265 ff.; VGE VD.2011.201 vom 11. September 2012 mit Hinweisen).
Zu entscheiden
bleibt über die Kosten des Verfahrens. Diesbezüglich ist auf den mutmasslichen
Ausgang des Verfahrens abzustellen. Da noch kein Schriftenwechsel stattgefunden
hat, ist dies im vorliegenden Verfahren nicht möglich. Es ist aber davon
auszugehen, dass der Regierungsrat im Verlauf der Gespräche mit den beschwerdeführenden
Parteien deren Anliegen beim Erlass der neuen resp. geänderten Verordnung
Rechnung getragen hat, hat doch keiner der Beschwerdeführer die neue Verordnung
angefochten. Bei einer vorgängigen Anhörung der beschwerdeführenden Parteien
hätte der Regierungsrat deren Anliegen bereits bei Erlass der angefochtenen
Verordnung Rechnung tragen können. Dem Veranlasserprinzip entsprechend ist
somit auf die Erhebung einer Abschreibungsgebühr zu verzichten.
Des Weiteren hat
das Justiz- und Sicherheitsdepartement den anwaltlich vertretenen
beschwerdeführenden Parteien eine angemessene Entschädigung auszurichten. Diese
ist allerdings nur für den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erforderlichen
Aufwand geschuldet, da der im Hinblick auf die Ausgestaltung einer neuen Verordnung
erbrachte Aufwand auch angefallen wäre, wenn die Anhörung vor Erlass der
angefochtenen Verordnung stattgefunden hätte. Im Übrigen handelt es sich bei
den Verhandlungen im Vorfeld des Erlasses einer Verordnung resp. der Abänderung
einer Verordnung um ein erstinstanzliches Verfahren, in welchem praxisgemäss
keine Parteientschädigung ausgerichtet wird, auch wenn dieses vor dem
Hintergrund eines hängigen Beschwerdeverfahrens geführt wird.
Demgemäss ist
den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung für den das Beschwerdeverfahren
betreffenden Aufwand auszurichten. Dieser wird vom Vertreter der Beschwerdeführer
vorliegend mit 15 Stunden, bei einem Stundenansatz von CHF 450.– insgesamt
CHF 6’636.–, angegeben. Dieser Aufwand scheint angesichts des Umfangs der im Beschwerdeverfahren
eingereichten Schriften (insgesamt 3 kurze sowie eine längere Eingabe beim
Appellationsgericht) und im Vergleich zum in den anderen Verfahren geltend
gemachten Aufwand als übersetzt. Zudem liegt der direkte Bezug zum
Beschwerdeverfahren bei einigen in der Honorarrechnung angeführten Punkten
nicht vor. Nach dem Gesagten ist der geltend gemachte Aufwand entsprechend leicht
zu reduzieren. Insgesamt erscheinen 12 Stunden als angemessen. Praxisgemäss ist
dem Honorar ein Stundenansatz von CHF 250.– zugrunde zu legen, so dass
insgesamt eine Parteientschädigung von CHF 3’000.–, zuzüglich Mehrwertsteuer
von CHF 240.– , resultiert.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
und die Verfahren VG.2012.3, VG.2012.6 und VG.2012.7 werden zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Den Beschwerdeführern wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF
3’240.– (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten des JSD zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.