Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2013.34
BEZ.2013.35
ENTSCHEID
vom 11. Februar 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Oliver Steiner
und Gerichtsschreibein lic. iur. Barbara
Grange
Parteien
A_____ Beschwerdeführerin
1
[…]
vertreten durch […], Fürsprecher
und Notar,
[…]
B_____ Beschwerdeführer
2
[…]
vertreten durch […], Fürsprecher
und Notar
[…]
gegen
C_____ Beschwerdegegner
[…]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 1. Februar 2013
betreffend Forderung in den Betreibungen
[…] und Nr. […] Oberland / Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt
C_____ vertrat die Ehegatten A_____ und B_____ in einem Verfahren vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Mit Entscheid des EGMR vom
9. November 2010 hiess dieser die Beschwerde der Ehegatten in der Hauptsache
gut und sprach ihnen einen Teil der unter dem Titel der „gerechten
Entschädigung“ gemäss Art. 41 EMRK geforderten Entschädigung zu, nicht aber die
auch unter diesem Titel geltend gemachten Parteivertretungskosten für die
Führung des Prozesses vor dem EGMR. Nachdem diese Kosten auch nicht im darauffolgenden
Revisionsverfahren vor Bundesgericht eingeholt werden konnten, stellte C_____ den
Ehegatten Rechnung über den Betrag von CHF 4'870.50, zuzüglich Zinsen. Einen
Betrag von CHF 3'698.– an die Kosten der Vertretung im Prozess vor dem EGMR
hatten die Ehegatten bereits im Vorfeld des Entscheids des EGMR an den Anwalt
bezahlt.
Mit Klage vom 5.
Juli 2012 beantragte C_____ dem Zivilgericht, es seien die beklagten Ehegatten
in solidarischer Verbindung zur Bezahlung von CHF 4'870.50, zuzüglich Zins zu
5% seit dem 6. Oktober 2011, sowie der Kosten der in der Sache eingeleiteten
Betreibung von CHF 146.– für Zahlungsbefehle an ihn zu verurteilen. Ebenso
seien die Rechtsvorschläge in den betreffenden Betreibungen aufzuheben.
Mit Klage vom 8.
August 2012 beantragten die Ehegatten dem Zivilgericht, es sei eine Verletzung
der anwaltlichen Sorgfaltspflicht durch C_____ festzustellen. Dieser sei
ausserdem zu verpflichten, den daraus entstandenen Schaden in der Höhe der
ihnen nicht zugesprochenen Entschädigung wieder gut zu machen, namentlich die
bereits getätigte Zahlung in der Höhe von CHF 3'698.–, zuzüglich Zins seit dem
15. Dezember 2011, zurück zu erstatten, sowie von weiteren Forderungen
Abstand zu nehmen und den Betrag von CHF 145.– für die im Schlichtungsverfahren
entstandenen Kosten zu bezahlen. Die in der Sache eingeleiteten Betreibungen
seien zu löschen. Ausserdem seien allfällige Klagen des C_____ in der nämlichen
Sache mit der ihrigen zusammen zu führen.
Die
Instruktionsrichterin verfügte die zeitgleiche Behandlung der vorgenannten Klagen
und setzte den Parteien je Frist zur Stellungnahme zur Klage der jeweiligen Gegenseite.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergingen am 1. Februar 2013 in
der zusammenhängenden Angelegenheit zwei Urteile der Zivilgerichtspräsidentin. Im
einen Urteil (Verfahrensnr. V.2012.976) wurden die Ehegatten in solidarischer
Verbindung verpflichtet, C_____ CHF 4'870.50, nebst 5% Zins seit dem 6. Oktober
2011, sowie CHF 146.– für der Kosten der Zahlungsbefehle zu leisten und es
wurden die Rechtsvorschläge im genannten Umfang beseitigt. Ausserdem wurden die
Ehegatten in solidarischer Verbindung zur Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten
des Schlichtungsverfahrens und einer Parteientschädigung verpflichtet. Im
anderen Urteil (Verfahrensnr. V.2012.1181) wurde die Klage der Ehegatten abgewiesen
und wurden sie ebenfalls zur Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten des
Schlichtungsverfahrens und einer Parteientschädigung verurteilt.
Gegen diese
beiden Entscheide haben die Ehegatten (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde
an das Appellationsgericht erhoben. Sie beantragen im ersten Verfahren
(Verfahrensnr. V.2012.976, vor Appellationsgericht Verfahrensnr. BEZ.2013.34)
die Aufhebung des zivilgerichtlichen Urteils und Abweisung der „klägerischen/beschwerdegegnerischen“
Begehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, und im zweiten Verfahren
(Verfahrensnr. V.2012.1181, vor Appellationsgericht Verfahrensnr. BEZ.2013.35)
die Aufhebung des zivilgerichtlichen Urteils und die Verurteilung von C_____ (nachfolgend:
Beschwerdegegner) zur Zahlung von CHF 3'698.–, zuzüglich Zins von 5% seit
dem 15. Dezember 2011, sowie CHF 145.– für Betreibungskosten an die Beschwerdeführer,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Dem Beschwerdegegner wurde in beiden
Verfahren je Frist gesetzt zur Einreichung einer Beschwerdeantwort, was er mit
je einer Eingabe pro Verfahren getan hat. Nach Zustellung der Beschwerdeantwort
an die Beschwerdeführer reichten diese unaufgefordert je eine Replik pro
Verfahren ein.
Über die beiden
Verfahren wird mit einem sämtliche Anträge behandelnden Urteil entschieden. Die
Einzelheiten des Sachverhalts sowie die Einzelheiten der Standpunkte der
Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
sachliche Zuständigkeit des Ausschusses des Appellationsgerichts ergibt sich
aus § 10 Abs. 2 EG ZPO. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden
ist einzutreten.
1.2 Als
Beschwerdegründe können gemäss Art. 320 ZPO unrichtige Rechtsanwendung sowie
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden.
Rügen der unrichtigen Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) überprüft das
Appellationsgericht mit freier Kognition, diejenigen der offensichtlich unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) mit beschränkter (Willkür-)
Kognition (Freiburghau+s/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 320 ZPO N 4 – 6). Neue Anträge,
neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326
Abs. 1 ZPO).
1.3 Nach
Art. 327 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten
entscheiden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
2.1 Hintergrund
der vorliegend zu beurteilenden Beschwerden ist zusammengefasst der Vorwurf der
Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner, ihnen seien die Kosten für die
anwaltliche Vertretung vor dem EGMR nicht erstattet worden, weil der
Beschwerdegegner in Verletzung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht seine
Aufwendungen gegenüber dem EGMR nicht genügend belegt habe. Hätte er beim EGMR
nicht nur eine Honorarnote, auf welcher die Anzahl der von ihm für das
Verfahren aufgewendeten Stunden und der geforderte Stundenansatz sowie die Kosten
für Auslagen (Kopien, Telefonate, Porti und Übersetzung) aufgelistet war, sondern
auch noch eine Deservitenkarte (time sheet) eingereicht, wären ihnen diese
Kosten unter dem Titel der gerechten Entschädigung gemäss Art. 41 EMRK zugesprochen
worden. Damit sei ihnen aus unsorgfältiger Auftragserledigung ein Schaden in
der Höhe eben dieser Kosten entstanden. Der Beschwerdegegner habe für diesen
Schaden einzustehen und deshalb von einer Honorarforderung für das Verfahren
vor dem EGMR abzusehen bzw. den bereits bezahlten Anteil der Honorarforderung
zurück zu erstatten. Zudem hätten sie seitens des Beschwerdegegners im Verlaufe
des Verfahrens umfassender dokumentiert werden müssen, so dass sie Kenntnis
über die von ihm in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen gehabt hätten
und sie korrigierend hätten einwirken können. Damit sei ihnen dieser Schaden
auch aufgrund der Verletzung einer Informationspflicht entstanden. Der Beschwerdegegner
hält dem entgegen, dass ihm in keiner Weise vorzuwerfen sei, die
Deservitenkarte nicht eingereicht zu haben, und es im Übrigen auch keineswegs sicher
sei, dass den Beschwerdegegnern, hätte er dies getan, auch tatsächlich eine
Entschädigung für seine Aufwendungen für deren Vertretung vor dem EGMR zugesprochen
worden wäre.
2.2 Die
Vorinstanz hat dazu im Wesentlichen erwogen, es sei zu ermitteln, ob der
Beschwerdegegner hätte wissen müssen, dass er zur Belegung seiner Honorarforderung
eine Deservitenkarte beim EGMR einzureichen habe. Gemäss Art. 60 Abs. 2 des
Gerichtsreglements des EGMR („rules of court“, publiziert auf der homepage des
EMGR: www.echr.coe.int, nachfolgend:
Gerichtsreglement EGMR) müssten Kläger die unter dem Titel der Entschädigung
gemäss Art. 41 EMRK geltend gemachten Leistungen beziffern, nach Rubriken
aufteilen und mit sachdienlichen Unterlagen belegen. Gemäss Ziff. 21 der
„Praktischen Anleitungen/Ansprüche auf eine gerechte Entschädigung“ des EGMR (nachfolgend:
Anleitungen EGMR) verlange der Gerichtshof für die Zusprechung von
Entschädigungsforderungen Belege wie Honorarnoten und detaillierte Rechnungen.
Diese müssten ausreichend detailliert sein, um dem Gerichtshof einen Entscheid
darüber zu ermöglichen, ob die Entschädigungsbegehren im Zusammenhang mit der
festgestellten Konventionsverletzung stehen, der Antragssteller tatsächlich zur
Kostentragung verpflichtet ist und die Kosten und Auslagen notwendig und
angemessen sind (Art. 17 bis 20 Anleitungen EGMR). In dem die Beschwerdeführer
betreffenden Entscheid des EGMR vom 10. November 2010 habe der Gerichtshof
ausserdem auf zwei im Zusammenhang mit der Abweisung einer Honorarforderung einschlägige
EGMR-Entscheide verwiesen (Entscheid des EGMR Iatridis ./. Griechenland
vom 19. Oktober 2000, application no. 31107/96 und Entscheid des EGMR Van de
Hurk ./. Niederlande vom 19. April 1994, applica-tion no. 16034/90).
Die Zivilgerichtspräsidentin kam zum Schluss, dass weder den einschlägigen
Gesetzen noch den beiden genannten Entscheiden zu entnehmen sei, dass der
Beschwerdegegner zusätzlich zur Honorarnote eine Deservitenkarte hätte
einreichen müssen. Im Gegenteil ginge aus dem erstgenannten Entscheid hervor,
dass eine Honorarnote, welche Zeitaufwand und Stundenansatz ausweise, für die
Belegung der Honorarforderung genüge, und verweise der zweitgenannte Entscheid
einzig auf den Umstand, dass einverlangte Kosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung
der Konventionsverletzung stehen müssten, um einen Entschädigungsanspruch zu
begründen. Deshalb habe der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt des Verfahrens vor
dem EGMR nicht wissen müssen, dass bei Geltendmachung der Vertretungskosten vor
EGMR zusätzlich eine Deservitenkarte einzureichen sei. Vielmehr habe er davon ausgehen
dürfen, dass die von ihm dafür eingereichten Unterlagen den Anforderungen
genügen, weshalb er seine anwaltliche Sorgfaltspflicht nicht verletzt habe. Aus
denselben Gründen wäre den Beschwerdeführern das Nichteinreichen der
Deservitenkarte ebenfalls nicht als unzulänglich aufgefallen, weshalb eine
umfassendere Information betreffend die beim EGMR eingereichten Beilagen kein
anderes Resultat erbracht hätte. Damit sei auch aufgrund von Verletzungen der
vertraglichen Informationspflicht kein Schaden entstanden. Angebliche Gründe
zur Reduktion der Honorarforderung seien nicht substantiiert. Die vom
Beschwerdegegner geforderte Entschädigung für seine anwaltlichen Bemühungen vor
dem EGMR sei im Übrigen angemessen.
3.1 Im
Beschwerdeverfahren lassen die Beschwerdeführer ausführen, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt zwar korrekt festgestellt, aber rechtlich falsch gewürdigt.
Ziff. 21 der Anleitungen EGMR verlange „aufgeschlüsselte Honorarforderungen und
Rechnungen“, die „ausreichend detailliert“ seien. Zentral sei die Stellungnahme
des Bundesamtes für Justiz im Verfahren vor dem EGMR vom 21. Dezember 2007.
Darin verweise dieses explizit auf den Umstand, dass die Eingabe der
Beschwerdeführer an den EGMR betreffend die vorliegend streitige Honorarforderung
nicht genüge, da die mit den angegebenen Stunden korrespondierenden Tätigkeiten
nicht deklariert worden seien. Aufgrund dieser Angaben und Ausführungen hätte
der Beschwerdegegner klarerweise erkennen müssen, dass die eingereichten
Unterlagen zur Geltendmachung der Honorarforderung nicht ausreichen, weshalb er
zumindest eine Deservitenkarte hätte nachreichen müssen. Es sei eine
sorgfaltswidrige Nachlässigkeit seitens des Beschwerdegegners, diese klaren
Hinweise unbeachtet zu lassen. Nachdem den Beschwerdegegner an dieser relevanten
Sorgfaltspflichtverletzung ein Verschulden treffe, führe dies zum Wegfall
seiner Honorarforderung, weshalb sein Begehren um Zahlung der Restschuld
abzuweisen und das Begehren der Beschwerdeführer um Rückzahlung ihrer Teilzahlung
gutzuheissen sei. Die Honorarforderung entspreche dem den Beschwerdeführern aus
Vertragsverletzung entstandenen Schaden.
3.2 Anspruchsgrundlage
für die vertragliche Haftung eines Anwalts bildet Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art.
97 OR. Im Vordergrund steht beim Anwaltsauftrag die nichtgehörige Vertragserfüllung
durch unsorgfältiges Verhalten, da in aller Regel kein bestimmter Erfolg
sondern ein sorgfältiges, auf das Erreichen des Vertragszwecks ausgerichtetes Vorgehen
geschuldet ist. Um eine Haftung zu begründen, bedarf es – nebst der Vertragsverletzung
– des Eintritts eines Schadens, wobei dieser durch die Vertragsverletzung
adäquat kausal verursacht sein muss. Um seine Vertragspflicht nicht zu
verletzen, hat ein Anwalt nach den allgemein anerkannten und praktizierten
Regeln seines Berufs vorzugehen. Verletzen kann er nebst seiner vertraglichen
Hauptpflicht auch vertragliche Nebenpflichten, wie bspw. die Informations- und Auskunftspflicht
(Fellmann,
Anwaltsrecht, Bern 2010, § 4 N 1280 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht
ausgeführt hat, ist damit zu prüfen, ob der Beschwerdegegner die Honorarforderung
für die Vertretung der Beschwerdeführer in Verletzung seiner vertraglichen
Sorgfaltspflicht ungenügend belegt vorgetragen hat. Bei dieser Beurteilung
handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Appellationsgericht mit voller
Kognition überprüft werden kann.
3.3
3.3.1 Grundsätzlich
ist dazu auf die ausführlichen und korrekten Erwägungen der Voristanz zu
verweisen, welche einzig ergänzt werden können. So ist aufzuzeigen, dass der
Beschwerdegegner unter dem Titel der Geltendmachung einer „gerechten
Entschädigung“ gemäss Art. 41 EMRK nicht nur seine Honorarforderung geltend zu
machen, sondern auch sämtliche im vorgehenden innerstaatlichen Verfahren angefallenen
Verfahrenskosten im Total von CHF 5'870.– einzufordern hatte. Zudem beantragte
er unter diesem Titel auch einen Betrag von EUR 10'000.– als finanzielle
Wiedergutmachung für den von den Beschwerdeführern erlittenen immateriellen Schaden.
Soweit nun Art. 60 Abs. 2 Gerichtsregelement EGMR verlangt, die gestützt auf
Art. 41 EMRK geltend gemachte Entschädigung sei zu beziffern, nach Rubriken aufzuteilen
und mit sachdienlichen Unterlagen zu belegen und gemäss Ziff. 21 Anleitungen EGMR
Honorarnoten und detaillierte Rechnungen einverlangt werden, sind diese Vorgaben
auch mit Blick auf die Gesamtforderung und nicht nur auf die einzelnen Posten zu
verstehen. Der Beschwerdegegner hat die Entschädigungsforderung nämlich sehr
wohl nach Rubriken aufgeteilt, namentlich in die Rubriken: innerstaatliche
Verfahrenskosten (unterteilt in die einzelnen Instanzen), Anwaltshonorar für das
Verfahren vor dem EGMR und Ersatz für immateriellen Schaden. Wie bereits die
Vorinstanz festgehalten hat, sind weder dem Gerichtsreglement noch den Anleitungen
konkrete Angaben zu entnehmen, welche Belege im Einzelnen den Anforderungen an
eine Entschädigungszusprechung genügen. Die Einreichung einer Deservitenkarte
resp. eines timesheets zur detaillierten Belegung und insbesondere inhaltlichen
Offenlegung des anwaltlichen Aufwands wird nirgends ausdrücklich verlangt.
Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner die dem Gerichtsreglement EGMR
und den Anleitungen EGMR zu entnehmenden Anweisungen betreffend die Geltendmachung
der Entschädigung befolgt hat.
3.3.2 Soweit
sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellen, zentral für die
Beurteilung der notwendigen anwaltlichen Sorgfalt im vorliegenden Fall sei die
Tatsache, dass in der Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 21. Dezember
2007 an den EGMR darauf verwiesen werde, die Eingabe betreffend die vorliegend
streitige Honorarforderung genüge den Anforderungen an einen Entschädigungsantrags
nicht, da die mit den angegebenen Stunden korrespondierenden Tätigkeiten nicht
deklariert worden seien, sei darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die
Stellungnahme einer Gegenpartei handelt. Damit liegt es in der Natur der vom
Bund vertretenen Interessen, auf eine Abweisung der Forderungen der Gegenseite
hinzuwirken. Nicht das Bundesamt für Justiz hat zu entscheiden, welche
Anforderungen an die Belegung der Entschädigung nach Art. 41 EMRK gegenüber dem
EGMR zu stellen sind, sondern einzig der EGMR selbst. Somit ist die vom Bund
vertretene Meinung für die Beurteilung der vom Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang
aufzuwendenden Sorgfalt nicht ausschlaggebend. Letztlich vermag das Bundesamt
für Justiz im genannten Schreiben auch keine Quellenangabe zum vertretenen Standpunkt
anzugeben oder auf entsprechende Rechtsprechung zu verweisen.
3.3.3 Der
Entscheid des EGMR vom 9. November 2010 erscheint sodann insofern
widersprüchlich, als dass in der Begründung betreffend die Abweisung der
geforderten Entschädigung für die anwaltlichen Aufwendungen einerseits auf die
vorgenannten Behauptungen des Bundesamtes für Justiz und andererseits auf
bisherige Rechtsprechung des EGMR, welcher eben gerade nicht zu entnehmen ist,
dass die vom Beschwerdegegner eingereichten Angaben nicht ausreichend sind,
verwiesen wird (Ziff. 59 ff. des Entscheids des EGMR vom 9. November 2010).
Da der Beschwerdegegner die in den zitierten Entscheiden geforderten Angaben
zur Belegung von Honorarforderungen erfüllte, bleibt unklar, weshalb gleichwohl
eine Abweisung dieser Entschädigungsforderung aufgrund ungenügender Belege
erfolgte.
3.3.4 Erstaunlich
ist die vollständige Abweisung der Entschädigungsforderungen für anwaltliche
Aufwendungen auch, weil dem EGMR tatsächlich mehr vorlag als die Honorarnote.
Mit der eingereichten Rechtsschrift in der Sache sowie der dazugehörigen
Korrespondenz hatte der EGMR nämlich zumindest in einen Teil der anwaltlichen Aufwendungen
direkten Einblick und war somit durchaus in der Lage, die Angemessenheit und
Notwendigkeit des diesbezüglich von ihm betriebenen Aufwands in einem
umfassenderen Ausmass als bei alleinigem Vorliegen einer Honorarnote zu
beurteilen. Ausschlaggebend sind dabei immer der Umfang, die Dauer und die
Schwierigkeit des Beschwerdeverfahrens (Peukert, in: Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 3.
Auflage 2009, Art. 41 EMRK N 94) und damit Parameter, die dem EGMR bekannt
waren. Anzunehmen ist auch, dass das Bundesamt für Justiz in seiner
Stellungnahme vom 21. Dezember 2007 beantragte, eventualiter sei die Honorarforderung
auf pauschal CHF 2'000.– zu kürzen, weil ein tatsächliches Tätigwerden des
Anwalts und dadurch entstehende Kosten vor diesem Hintergrund nicht von der
Hand zu weisen sind. Jedenfalls hätte eine Anwendung des Art. 60 Abs. 2 Gerichtsreglements
auch eine Kürzung der Forderung zugelassen.
3.3.5 Damit
ist entsprechend den Ausführungen des Beschwerdegegners dem Entscheid des EGMR
nicht mit abschliessender Sicherheit zu entnehmen, weshalb die geforderte
Entschädigung für anwaltliche Aufwendungen vollumfänglich abgewiesen wurde. Grundsätzlich
ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR in Bezug auf die durch das Verfahren vor
EGMR entstandenen Kosten – anders als in der Schweiz üblich – nicht
uneingeschränkt nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens sondern nach
freiem Ermessen entscheidet (Peukert, a.a.O., Art. 41 EMRK N 85). In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführern vom EGMR eine
Genugtuung für immateriellen Schaden von EUR 10'000.– zugesprochen wurde, worin
möglicherweise eine genügende Entschädigung für die erlittene Konventionsverletzung
zu sehen ist.
3.4 Entsprechend
diesen Ausführungen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass
es der Beschwerdegegner trotz Nichteinreichung einer Deservitenkarte nicht an
der notwendigen Sorgfalt bei der Ausführung seines anwaltlichen Auftrags hat
mangeln lassen. Zudem ist nicht notwendigerweise davon auszugehen, dass das
Einreichen einer Deservitenkarte zur Gutheissung der geltend gemachten Anwaltskosten
geführt hätte, weshalb auch die adäquate Kausalität zwischen dem vorgeworfenen
Handeln und dem vermeintlichen Schaden zu verneinen ist. Damit ist auch
dargetan, dass der Beschwerdegegner keine Nebenpflichten aus Vertrag verletzt
hat. Betreffend die Höhe und Angemessenheit der in Rechnung gestellten Honorarnote
ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Damit sind die Anträge
der Beschwerdeführer abzuweisen und beide Urteile der Vorinstanz in der Sache
zu bestätigen.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer dessen Kosten mit
einer Gebühr von CHF 1'000.– zu tragen (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m.
§ 2 Abs. 3 GebV). Zusätzlich haben sie dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung zu entrichten. Diese ist auf CHF 1'200.– festzusetzen. Eine
im Beschwerdeverfahren übliche Reduktion rechtfertigt sich vorliegend nicht, da
der Beschwerdegegner zwei Rechtsschriften zu verfassen hatte (§ 12 Abs. 2
i.V.m. § 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 HO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerden gegen die Entscheide der
Zivilgerichtspräsidentin vom 1. Februar 2013 (Verfahrensnummern V.2012.976
und V.2012.1181) werden abgewiesen.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 tragen in
solidarischer Verbindung die Gerichtskosten von CHF 1'000.–.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben dem
Beschwerdegegner in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung von CHF
1'200.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 96.–, zu bezahlen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.