Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.162
URTEIL
vom 13. Februar 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber MLaw Jonas Hertner
Beteiligte
Steuerverwaltung Basel-Stadt Rekurrentin
Fischmarkt 10, 4001 Basel
gegen
A_____ Beigeladene
[…]
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 23. Mai 2013
betreffend Erlass der kantonalen
Steuern pro 2010 und der
direkten Bundessteuer pro 2010
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 13. September 2011 ersuchten die A_____ (Beigeladene) um den Erlass der
kantonalen Steuern pro 2010 in der Höhe von CHF 1'592.90 und der direkten
Bundessteuer pro 2010 in der Höhe von CHF 110.–. Diese Gesuche wie auch
eine in der Folge erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung ab. Zur Begründung
machte die Steuerverwaltung geltend, dass sich das Halten eines Autos nicht mit
einer angeblichen Notlage vereinbaren lasse und die Beigeladenen trotz einem
entsprechenden Hinweis im Zusammenhang mit dem Erlass der Steuern pro 2009 ihre
Wohnungsmiete noch immer nicht ihren finanziellen Verhältnissen angepasst hätten.
Den gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2012 erhobenen Rekurs hiess
die Steuerrekurskommission gut und gewährte den Beigeladenen den Erlass der
kantonalen Steuern und der Bundessteuer pro 2010.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 13. August 2013 erhobene und
begründete Rekurs der Steuerverwaltung. Damit beantragt sie die kostenfällige
Aufhebung des Entscheids der Steuerrekurskommission und die Bestätigung des
Einspracheentscheids vom 14. Februar 2012, mit dem das Erlassgesuch der Beigeladenen
abgewiesen wurde. Hierzu haben die Beigeladenen mit Eingabe vom 20. August
2013 Stellung genommen und sinngemäss die Abweisung des Rekurses beantragt.
Darauf hat die Steuerverwaltung mit Eingabe vom 28. August 2013 repliziert. Die
Beigeladenen haben darauf verzichtet, sich innert der ihnen gesetzten Frist
hierzu vernehmen zu lassen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann Rekurs
an das Verwaltungsgericht erhoben werden; das Verfahren richtet sich gemäss §
171 Steuergesetz (StG; SG 640.100) nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100). Gemäss
Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11)
kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids der
Steuerrekurskommission bezüglich der Bundessteuern an eine weitere
verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges
Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch
für die Bundessteuern gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das kantonale
Recht für die harmonisierten kantonalen Steuern ein zweistufiges
Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die Bundessteuern zur Anwendung
(VGE vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008 S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im
Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 287). Im Beschwerdeverfahren der
direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss
Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation und
Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 DBG in Verbindung mit
Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements
[EFD] über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer
[Steuererlassverordnung; SR 642.121] und § 1 der baselstädtischen Verordnung
über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]; VGE
VD.2010.155 vom 26. Juli 2011 E. 1.1). Die Steuerverwaltung ist
gemäss § 171 Abs. 3 StG sowie Art. 141 Abs. 1 in Verbindung mit 145 DBG
zum Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission legitimiert. Auf den
rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VRPG. Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
1.3 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6
EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem
Zirkulationsweg gefällt werden (BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002
vom 10. Juni 2003 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Gemäss § 201 StG
in Verbindung mit § 146 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die direkten
Steuern (Steuerverordnung, StV; SG 640.110) respektive Art. 167 DBG können die
aufgrund einer rechtskräftigen Steuerveranlagung geschuldeten und grundsätzlich
noch nicht bezahlten Steuern, Zinsen, Verfahrenskosten oder Bussen einer
steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Bezahlung
infolge einer Notlage für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Wie die Vorinstanz
in den angefochtenen Entscheiden zutreffend ausführt, setzt ein Steuererlass
demnach mit den Erfordernissen des Vorliegens einer Notlage und dem Bestehen
einer grossen Härte zwei subjektive Voraussetzungen voraus. Deren Feststellung
beruht einerseits auf der Anwendung objektiver Prüfpunkte und andererseits auf
der Abklärung aller Umstände bei der steuerpflichtigen Person im konkreten
Einzelfall (StRKE 2009-162 vom 26. August 2010 E. 3c, in: BStPra 7/2011 333 mit
Hinweis auf BVGer A-3663/20078 vom 11. Juni 2009 E. 2.5).
2.1 Eine
Notlage liegt gemäss § 201 Abs. 2 StG respektive Art. 167 DBG sowie Art. 9 f. Steuererlassverordnung
vor, wenn der ganze geschuldete Steuerbetrag in einem Missverhältnis zur
finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Dies ist
bei einer natürlichen Person namentlich dann der Fall, wenn diese die
Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum
nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich begleichen kann. In jedem Fall liegt
eine Notlage bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit vor oder aber dann, wenn
die öffentliche Hand für die Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person
und deren Familie aufkommen muss. Dies gilt uneingeschränkt allerdings nur beim
Bezug von Sozialhilfeleistungen.
2.2 Die
zweite Voraussetzung, wonach die Notlage zu einer grossen Härte für die
steuerpflichtige Person führen muss, überschneidet sich weitgehend mit dem
Vorliegen der Notlage selber. Während das Kriterium der Notlage einzig die
wirtschaftliche Lage der gesuchstellenden Person berücksichtigt, können unter
dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich
die Unbilligkeit (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 167 DBG N 30). Ob dies
der Fall ist oder nicht, beurteilt sich aufgrund der konkreten Einzelfallsituation
zum Zeitpunkt des Entscheids, wobei die Entwicklung seit der Veranlagung, auf
die sich das Erlassbegehren bezieht, die Aussichten für die Zukunft sowie die
allfällige Freiwilligkeit der Einkommens- und Vermögensminderungen zu berücksichtigen
sind (vgl. zum Ganzen: Zweifel/Athanas,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Auflage, Basel 2008, Art.
167 DBG N 18 ff.). Unter dem Aspekt der grossen Härte werden insbesondere
die Ursachen, die zu einer Notlage geführt haben, einer Prüfung unterzogen. Ein
Selbstverschulden der gesuchstellenden Person an der Notlage schliesst den
Steuererlass nicht aus, wird aber bei der Entscheidung berücksichtigt. Hat sich
die gesuchstellende Person freiwillig ihrer Einkommensquellen oder Vermögenswerte
entäussert, so wird ein entsprechender Einkommens- und Vermögensrückgang bei
der Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,
Art. 167 DBG N 32; StRKE 2009-162 vom 26. August 2010 E. 3c/cc, in: BStPra
7/2011 334).
2.3 Die
Regelung des Erlasses nach § 201 StG respektive Art. 167 DBG ist als
„Kann-Vorschrift“ ausgestaltet. Es besteht folglich kein rechtlich geschützter
Anspruch auf einen Steuererlass (vgl. hierzu: BGE 122 I 373 E. 1 S. 374 ff.;
BGer 2D_49/2009 vom 13. August 2009 E. 2.3; 2D_143/2008 vom 6. Januar 2009
E. 1; 2D_63/2008 vom 27. Juni 2008 E. 1.2). Der Steuerverwaltung steht
daher bei ihrem Entscheid als Erlassbehörde gemäss § 201 Abs. 2 StG ein
gewisser Ermessensspielraum zu. Das Ermessen ist aber pflichtgemäss und nach
einheitlichen Kriterien zu betätigen (vgl. zum Ganzen Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O, Art. 167 DBG N 4;
StRKE 2009-162 vom 26. August 2010, E. 3e, in: BStPra 7/2011 335).
Strittig ist
zunächst, ob auf dieser Grundlage das Halten eines Motorfahrzeuges einen
Steuererlass grundsätzlich oder zumindest im vorliegenden Fall ausschliesst.
3.1 Dies
hat die Vorinstanz in Abweichung zur Auffassung der Steuerverwaltung verneint.
Sie erwog, dass gestützt auf die gesetzliche Ausgangslage konkret geprüft
werden müsse, ob aufgrund der aktuellen Situation eine wirtschaftliche Notlage
vorliege. Zu prüfen sei, ob die Begleichung der offenen Steuerforderung aus dem
vorhandenen Vermögen nach Abzug eines Freibetrags von CHF 5'000.– oder aus einem
Budgetüberschuss nach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
möglich ist. Soweit beides zu verneinen sei, gelte es weiter zu prüfen, ob ein
spezieller Ausschlussgrund vorliege.
Wie die
Vorinstanz feststellte, verfügten die Beigeladenen vorliegend gemäss den
eingereichten Bankunterlagen über kein Vermögen. Sie leisteten sich aber das Halten
eines Motorfahrzeugs […], Baujahr 2004. Diesem Auto komme nach Art. 92 SchKG
betreibungsrechtlich kein Kompetenzcharakter zu, da aus den Unterlagen nicht
hervorgehe, dass das Auto für die Beigeladenen zum persönlichen Gebrauch
unentbehrlich oder für die Ausübung ihres Berufs notwendig wäre. Zwar lägen zum
Fahrzeug bezüglich Marke, Modell, Datum der ersten Inverkehrsetzung, Kilometerstand,
Ausstattung und Zustand nur teilweise Angaben vor. Aufgrund des Alters sei aber
davon auszugehen, dass dessen Wiederverkaufswert kaum mehr als CHF 5'000.–
betrage. Schliesslich könne entgegen der Auffassung der Steuerverwaltung auch
nicht davon ausgegangen werden, dass die Beigeladenen mit dem Verzicht auf das
Halten eines Motorfahrzeugs die wirtschaftliche Notlage hätten vermeiden
können. Auch könne nicht gesagt werden, dass sich die Beigeladenen im Sinne von
§ 146 Abs. 3 aStV (nunmehr § 201a StG) im Ergebnis absichtlich oder grobfahrlässig
ausser Stande gesetzt hätten, ihren Verpflichtungen gegenüber dem Gemeinwesen
nachzukommen. Eine solche Vergangenheitsbetrachtung komme nach dem Wortlaut von
§ 146 Abs. 3 aStV nur in groben Fällen zur Anwendung. Mit dem Halten eines
Autos setze man sich nicht automatisch grobfahrlässig ausser Stande, seinen Verpflichtungen
gegenüber dem Staat nachzukommen. Dies hänge vielmehr von den konkreten
Unterhalts- und Treibstoffkosten ab, welche beim Verzicht gespart werden
könnten. Angesichts des Modells und des Baujahres des Fahrzeugs sei aber im vorliegenden
Fall nicht davon auszugehen, dass die Kosten des Autos besonders hoch seien.
Damit fehle es am Nachweis eines grobfahrlässigen Verhaltens der Beigeladenen
im Sinne von § 146 Abs. 3 aStV.
3.2 Demgegenüber
hält die Steuerverwaltung an ihrem Standpunkt fest, es sei davon auszugehen,
dass jemand, der sich ein unter betreibungsrechtlichen Voraussetzungen nicht
notwendiges Fahrzeug leiste, sich grundsätzlich nicht in einer für einen
Steuererlass erforderlichen finanziellen Notlage befinde. Es sei in diesem Zusammenhang
darauf hinzuweisen, dass in der Region Basel aufgrund des gut ausgebauten
öffentlichen Verkehrs ein Fahrzeug mit Ausnahme einer berufs- bzw. gesundheitsbedingter
Notwendigkeit grundsätzlich nicht notwendig sei.
3.3 Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden. Ob bei einer steuerpflichtigen Person eine
Notlage im Sinne von § 201 Abs. 2 StG respektive Art. 167 DBG vorliegt,
entscheidet sich, wie von der Steuerrekurskommission dargelegt, grundsätzlich
aufgrund ihres vorhandenen Vermögens und des Vergleichs ihres Einkommens mit
ihrem betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Bei der Beurteilung des Vermögens
und des Bedarfs kann die Anrechnung des aktuellen Verkehrswerts eines gehaltenen
Autos nur dann unterbleiben und müssen die realen Unterhalts- und Betriebskosten
nur dann angerechnet werden, wenn die Haltung des Autos für die
steuerpflichtige Person aus persönlichen oder beruflichen Gründen unerlässlich
ist und das Auto in diesem Sinne ein Kompetenzgut gemäss Art. 92 SchKG
darstellt. Dies ist hier nicht der Fall. Deshalb hat die Vorinstanz zu Recht
geprüft, ob den Beigeladenen mit der Verwertung des Fahrzeuges liquide Mittel
in einer Höhe zufliessen würden, die ihnen die Zahlung der offenen Steuern pro
2010 zumutbar machen würde. Sie hat dies zu Recht verneint, da der mutmassliche
Fahrzeugwert den für die Berechnung der steuerrechtlichen Bedürftigkeit
massgebenden Vermögensfreibetrag von CHF 5'000.– nicht übersteigen dürfte.
Übersteigt das Vermögen einer steuerpflichtigen Person auch unter Anrechnung
des mutmasslichen Verwertungserlöses aus dem Verkauf ihres Autos den
Vermögensfreibetrag nicht, so dass sie auch nach dem entsprechenden Verkauf die
Voraussetzungen für einen Steuererlass erfüllen würde, kann ihr nicht zugemutet
werden, nur zum Erhalt eines Steuererlasses ihr Fahrzeug zu veräussern. Es sind
keine prinzipiellen Gründe erkennbar, welche über die Notwendigkeit der
Verwertung eigenen Vermögens hinaus den Verzicht auf das Halten eines aus
beruflichen und persönlichen Gründen nicht notwendigen Fahrzeugs verlangen würde,
um in den Anspruch eines Steuererlasses zu kommen. Bei der Prüfung eines
Steuererlassgesuchs ist nach der gesetzlichen Regelung die finanzielle
Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person massgebend, sodass insoweit
unerheblich erscheint, dass in der Region Basel aufgrund des gut ausgebauten
öffentlichen Verkehrs ein kein Kompetenzgut bildendes Fahrzeug grundsätzlich
nicht notwendig ist, wie die Steuerverwaltung in ihrem Rekurs ausführt.
Weiter ist zu
beachten, dass die laufenden Kosten der Haltung eines aus beruflichen und
persönlichen Gründen nicht notwendigen Fahrzeugs bei der Berechnung der
Leistungsfähigkeit nur im Umfang der Mobilitätskosten Berücksichtigung finden,
die auch bei der Benutzung der öffentlichen Verkehrsbetriebe entstehen würden.
Bei der Berechnung ihres Bedarfs werden ihnen nicht die Kosten des Betriebs
dieses Autos, sondern nur jene Kosten angerechnet, die bei der Benutzung der
öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden. In diesem Sinne hat die Vorinstanz
den Beigeladenen nach Massgabe der Kosten von U-Abos für die ganze Familie monatliche
Fahrkosten von CHF 197.– angerechnet. Soweit die Beigeladenen auch bei
Anrechnung dieser im Vergleich zu den notorischen Unterhaltskosten eines Autos
geringeren Aufwendungen keinen Überschuss über ihrem betreibungsrechtlichen
Existenzbedarf erzielen können, der ihnen die Leistung der offenen Steuern
ermöglichen würde, so besteht aufgrund der mit der Haltung eines Autos
verbundenen Unterhaltskosten für sich allein kein Anlass, einen Steuererlass
grundsätzlich auszuschliessen.
Daraus folgt,
dass das Halten eines Autos ohne Kompetenzcharakter für sich allein auch in
Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Steuerverwaltung bei der
Bewilligung von Steuererlassen nicht ohne weiteres zum Ausschluss eines Steuererlasses
führen kann, würde dies doch im Ergebnis einer zweckwidrigen Rechtsausübung und
damit einer Ermessensüberschreitung gleichkommen. Die Ausübung des Instituts
des Steuererlasses darf nicht dem Zweck der allgemeinen Verhaltenssteuerung dienen,
fehlt hierfür doch eine gesetzliche Grundlage.
4.1 Mit
ihrem Rekurs stellt sich die Steuerverwaltung nun aber auf den Standpunkt, dass
den Beigeladenen die Haltung ihres Autos neben der Miete einer Wohnung, deren
Mietzinskosten über den anrechenbaren Kosten liege, mit dem geltend gemachten
Einkommen gar nicht möglich sei. Rechne man zu dem von der Vorinstanz
errechneten monatlichen Manko von CHF 423.45 die Differenz der angerechneten
monatlichen Mietkosten von CHF 1'500.– zu den effektiven Mietzinsen von CHF
1'820.– sowie die grob geschätzten monatlichen Kosten für das Halten eines [...]
des Jahrgangs 2004 von CHF 300.– pro Monat hinzu, so resultiere eine monatliche
Unterdeckung von CHF 1'043.45. Diesen Fehlbetrag habe unmöglich durch einen
haushälterischen Umgang mit den Mitteln des Grundbedarfs gedeckt werden können.
Zu dessen Deckung seien offenbar auch keine Schulden eingegangen worden. Es sei
daher davon auszugehen, dass die Beigeladenen Einkünfte oder Vermögenswerte
besitzen würden oder einen Kredit aufgenommen hätten, der der Steuerverwaltung
nicht bekannt sei. Bei dieser Ausgangslage sei das Erlassgesuch aber bereits
infolge mangelnder Mitwirkung und im Falle des Vorhandenseins von Schulden
infolge von Drittgläubigern nach § 146 Abs. 3 lit. c aStV abzuweisen.
4.2 Dem
halten die Rekurrenten in ihrer Rekursantwort entgegen, dass ihr Auto nicht
viel koste. Sie nennen einen jährlichen Betrag von CHF 6'000.–. In ihrer Eingabe
vom 15. November 2013 substantiieren sie dann monatliche Ausgaben von knapp CHF
300.–. Dieser Betrag liegt über jenem, von dem die Steuerverwaltung (unter
Verweis auf einen auf der Internetseite fahrzeugmarkt.ch verfügbaren Betriebskostenrechner)
ausgeht. Danach ist für einen [...] von jährlichen Fixkosten in der Höhe von
CHF 2'416.– auszugehen. Darin enthalten sind aber auch Kosten der Wertverminderung
von CHF 357.– und für die Abschreibung von CHF 975.–, die im vorliegenden
Zusammenhang nicht angerechnet werden können, da die Anschaffung lange vor dem
Begehren um Steuererlass erfolgt ist und den Beigeladenen Rücklagen für die
Anschaffung eines zukünftigen Autos selbstverständlich nicht angerechnet werden
können. Es verbleiben somit jährliche Fixkosten für Versicherung und Steuern
von CHF 1'084.–. Hinzu kommen unter der Annahme einer Fahrleistung von jährlich
5’000 km Benzin- und Nebenkosten von CHF 787.– respektive CHF 450.–. Daraus
folgen auf der Berechnungsgrundlage der Steuerverwaltung jährliche Kosten von
CHF 2'321.–, d.h. monatliche Kosten von CHF 193.–. Dies entspricht den
angerechneten Mobilitätskosten, weshalb sich eine weitere Anrechnung von
Fahrzeugkosten für die Beurteilung der realen Ausgaben und deren
Finanzierbarkeit durch die Beigeladenen nicht rechtfertigt.
4.3
4.3.1 Es
stellt sich daher allein die Frage, ob aufgrund der von der Vorinstanz errechneten
relevanten Unterdeckung von CHF 423.45, zu der die Differenz zwischen den
angerechneten und den effektiven Mietkosten von CHF 320.– kommt, mit der
Steuerverwaltung auf das Vorhandensein von Drittmitteln geschlossen werden
muss, welche von den Beigeladenen nicht angegeben worden sind. Die Beigeladenen
haben zu diesem Vorwurf auf entsprechende instruktionsrichterliche Aufforderung
hin mit Eingabe vom 15. November 2013 Stellung genommen. Darin haben sie Noven
ins Verfahren eingefügt. Auch wenn das Verwaltungsgericht grundsätzlich eine
nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt, erscheint dies vorliegend zulässig,
sind die entsprechenden Rügen von der Steuerverwaltung in dieser Form doch
erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhoben worden.
4.3.2 Wie
das Verwaltungsgericht im sozialhilferechtlichen Zusammenhang wiederholt
entschieden hat, hat nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB, welche
auch im öffentlichen Recht Geltung beansprucht, jene Partei das Bestehen einer
Tatsache zu beweisen, welche aus ihr Rechtsfolgen zu ihren Gunsten ableitet
(VGE VD.2013.51 vom 16. Oktober 2013 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Nachdem aufgrund der
bisher bekannten Einkommens- und Bedarfbelege die Bedürftigkeit der Beigeladenen
nach Massgabe der Berechnung des Existenzminimums ausgewiesen und anerkannt
gewesen ist, obliegt der Beweis für das Bestehen von Dritteinnahmen grundsätzlich
der Steuerverwaltung. Bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes gilt im
Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime, welche jedoch durch
die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert wird. Diese greift namentlich,
wenn eine Partei im Verfahren eigene Rechte geltend macht. Die
Mitwirkungspflicht gilt im Speziellen für Tatsachen, welche eine Partei besser
kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder
nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Steuerpflichtige, die ein Erlassgesuch
stellen, tragen daher nach § 147 aStV (nunmehr Art. 201b StG) die Pflicht, ihre
finanziellen Verhältnisse und ihre Notlage zu belegen. Bei Dritteinnahmen
handelt es sich um Tatsachen, welche naturgemäss dem Herrschaftsbereich der
Steuerpflichtigen entstammen, weshalb der Mitwirkungspflicht besondere
Bedeutung zukommen muss (vgl. zur sozialhilferechtlichen Rechtsprechung: VGE
VD.2008.737 vom 10. März 2010 E. 5.3, 710/2008 vom 10. Juni 2009 und
623/2009 vom 28. Oktober 2009).
4.3.3 Grundsätzlich
ist der Schluss auf Dritteinnahmen unter Berücksichtigung des individuellen
Kontextes möglich, wenn eine steuerpflichtige Person Ausgaben zu bewältigen
vermag, die durch ihr bekanntes Einkommen eindeutig nicht gedeckt werden (vgl.
im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe: BGer
2P.127/2000 vom 13. Oktober 2000 E. 2a; VGE VD.2008.737 vom 10. März 2010
E. 5.3). Vorliegend bestand aufgrund der Zahlen der Vorinstanz angesichts
der bis dahin bekannten Akten eine solche deutliche Unterdeckung der
monatlichen Auslagen der Familie durch die von ihr belegten Einnahmen. Diese
Differenz beträgt monatlich über CHF 740.– und würde sich auf rund CHF 1'000.–
erhöhen, wenn man von den Autokosten ausginge, welche die Rekurrenten in ihrer
Vernehmlassung zunächst selber genannt haben. Damit übersteigen die
mutmasslichen Ausgaben der Rekurrenten ihre belegten Einnahmen um rund 15
respektive 20 Prozent.
4.4 Aufgrund
der neuen, umfassenden Unterlagen, welche die Beigeladenen mit Eingabe vom 15.
November 2013 eingereicht haben, muss nun aber eine neue Budgetberechnung
vorgenommen werden.
4.4.1 Mit
dieser Eingabe belegen die Beigeladenen zunächst ein deutlich höheres
Einkommen, als ihnen von der Vorinstanz angerechnet worden ist. Danach erzielt
der Beigeladene ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'000.80, welches ihm
dreizehnmal jährlich ausbezahlt wird. Hinzu kommen die monatlich ausbezahlten
Kinderzulagen im Betrag von je CHF 200.–. Weiter ist dem Rekurrenten in diesem
Jahr von seinem Arbeitgeber per 25. Juli 2013 eine Sonderzulage im Betrag vom
CHF 2'100.– ausgerichtet worden. Zudem erzielt der Beigeladene als Hauswart
seit Dezember 2009 monatlich eine pauschale Vergütung von CHF 404.– (netto,
ohne Auslagenersatz). Daraus folgt, dass der Familie ein monatliches
Erwerbseinkommen von CHF 5’313.20 zur Verfügung steht. Hinzu kommen gemäss
der neu eingereichten Verfügung des Amts für Sozialbeiträge vom 28. Februar
2013 mit Wirkung ab März 2013 monatliche Mietzinsbeiträge in der Höhe von CHF
656.–. Demgegenüber kann den eingereichten Prämienrechnungen der Versicherung
B_____ entnommen werden, dass die Prämienverbilligungen monatlich bloss noch
CHF 482.– betragen. Daraus resultiert für das Jahr 2013 ein monatliches Einkommen
von CHF 6'341.80, und abzüglich der einmalig ausbezahlten Sonderzulage ein
aktuelles Einkommen von CHF 6’276.20.
4.4.2 Diesem
Einkommen steht ein Existenzbedarf von CHF 5'938.20 (Grundbedarf: CHF 2'875.–,
Miete: 1'820.–, Krankenkassenprämien: CHF 1'016.20, Mobilität: CHF 197.–,
Versicherungen: CHF 30.–) ohne laufende Steuern gegenüber. Wie den Akten
entnommen werden kann, erhöht die Steuerverwaltung die Grundbeträge entsprechend
der allgemeinen Praxis bei der Berechnung des Anspruchs auf unentgeltliche
Rechtspflege um 15 % (vgl. StRK-Verfahrensakten 2012-046 act. 30). Davon hat
die Steuerrekurskommission in ihrer Bedarfsberechnung im angefochtenen Entscheid
abgesehen und stattdessen einen Zuschlag für Unvorhergesehenes aufgenommen. Da
das Ermessen bei der Berechnung der Voraussetzungen eines Steuererlasses
einheitlich ausgeübt werden muss, ist der Praxis der Steuerverwaltung zu
folgen. Bei der Miete kann im vorliegenden Fall von den tatsächlichen Mietkosten
ausgegangen werden. Es kann dabei offen bleiben, ob der Betrag von CHF 1'820.–
für eine Familienwohnung einer vierköpfigen Familie wie von den Vorinstanzen
festgestellt, überteuert erscheint, leistet der Beigeladene doch mit seinem
Einkommen aus der Hauswartung neben seiner 100 %-igen Arbeitstätigkeit einen
ausserordentlichen Einsatz, um die Wohnkosten decken zu können. In dieser
Konstellation erscheint die Anrechnung der gesamten Wohnkosten neben dem gesamten
Einkommen gerechtfertigt. Zudem werden den Beigeladenen auch die staatlichen
Mietzinsbeiträge angerechnet, die ihnen just die Deckung der ausgewiesenen Mietzinskosten
ermöglichen soll. Schliesslich rechtfertigt es sich aber entsprechend der
familienrechtlichen Praxis, tatsächlich abgeschlossene Versicherungen des
täglichen Bedarfs (Hausrat/Haftpflicht) gesondert in die Berechnung aufzunehmen.
4.4.3 Daraus
resultiert ein aktueller monatlicher Überschuss von CHF 338.–. Bei dieser
Sachlage erweist sich einerseits der Verdacht der Steuerverwaltung auf weitere,
bisher nicht bekannte Einkünfte der Beigeladenen als berechtigt, andererseits
ist aber die Finanzierung der monatlichen Mehrkosten für den Unterhalt eines
Fahrzeuges im obgenannten Rahmen aufgrund der nun vorliegenden Zahlen
offensichtlich auch ohne Dritteinnahmen möglich.
4.5 Es
stellt sich daher allein die Frage, ob die Zahlung der ausstehenden kantonalen
Steuern und Bundessteuer per 2010 im Betrag von CHF 1'592.90 respektive
CHF 110.– mit dem neu errechneten Überschuss möglich erscheint. Dieser
Steuerbetrag entspricht rund dem während fünf Monaten erzielten Überschuss. Die
Zahlung der Steuern ist den Beigeladenen daher ohne Eintritt einer Notlage
möglich. Weiter ist den Beigeladenen in Erinnerung zu rufen, dass sie im Falle
der Stellung eines Erlassgesuchs gemäss § 201 f. StG verpflichtet sind, der
Steuerverwaltung ihr gesamtes Einkommen lückenlos zu belegen.
Daraus folgt,
dass der Rekurs der Steuerverwaltung gutzuheissen, der angefochtene Entscheid
der Steuerrekurskommission aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 14.
Februar 2012 zu bestätigen ist. Auf die Erhebung von Kosten zulasten der
Beigeladenen gemäss § 30 Abs. 1 VRPG kann aufgrund ihrer angespannten finanziellen
Verhältnisse, welche die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung bei
entsprechendem Antrag erlaubt hätte, verzichtet werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses wird der Einsprachentscheid
der Steuerverwaltung vom 14. Februar 2012 bestätigt.
Auf
die Erhebung von Kosten wird verzichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Jonas Hertner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.