Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2012.60
URTEIL
vom 20. Februar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella
Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Angela Luongo
Beteiligte
A_____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch Dr. Christian von
Wartburg, Advokat, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Strafgerichtspräsidentin
vom 20. Juni 2012
betreffend mehrfache Übertretung
des Bundesgesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Juni 2012 der Gehilfenschaft
zu mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen
Übertretung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SG 241)
schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 70.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 1'000.– verurteilt. Ferner wurden ihm die Verfahrenskosten
auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A_____ rechtzeitig Berufung angemeldet und erklärt. Mit schriftlicher
Berufungsbegründung vom 31. Januar 2013 hat er beantragt, er sei vom Vorwurf
der mehrfachen Widerhandlung gegen die Preisbekanntgabeverordnung resp. vom
Vorwurf der mehrfachen Übertretung des UWG kostenlos freizusprechen. Im Übrigen
sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am
28. Januar 2013 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung
vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Mit
Verfügung vom 15. August 2013 hat der instruierende
Appellationsgerichtspräsident die Parteien darauf hingewiesen, dass die
Berufung gemäss Art. 406 lit. c StPO ohne mündliche Verhandlung behandelt
werde. Dagegen haben die Parteien keine Einwände erhoben. Der vorliegende
Entscheid ist in Zirkulation ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Berufung ist rechtzeitig angemeldet und erklärt worden, so dass auf das
Rechtsmittel eingetreten werden kann.
1.2 Zuständig
zur Beurteilung einer Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 GOG
in Verbindung mit § 18 Abs. 1 EG StPO). Er überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3
StPO).
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil indes nur in den
angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger ficht den
Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
nicht an. Da somit dieser Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist und
lediglich noch Übertretungen (des UWG) zu beurteilen sind, und da überdies
weder Beweisanträge gestellt wurden noch sich aus der Sicht des Berufungsgerichts
zusätzliche Beweiserhebungen aufdrängen, ergeht der Berufungsentscheid gestützt
auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren, gegen welches die
Parteien keine Einwände erhoben haben.
Der dem
Berufungskläger zur Last gelegte Sachverhalt ist unbestritten: Der Berufungskläger
hat im Zeitraum zwischen Ende Juli 2010 (vgl. Urteil S. 8, E. 2.1) bis zum 17.
September 2010 vor seinem Geschäftslokal „B_____“, in welchem er Restposten
anderer Verkaufsgeschäfte zu reduzierten Preisen verkauft, eine grossflächige
Werbeblache mit der Aufschrift „bis zu -80%“ installiert sowie an der Eingangstür
eine Aufschrift „ bis zu -75%“ angebracht. Ferner hat er im Inneren des
Geschäfts zum Verkauf angebotene Ware mit jeweils zwei Preisangaben versehen:
An der Verpackung oder den Etiketten der zum Verkauf stehenden Produkte hat er
jeweils eine Klebeetikette mit einem höheren Preis und eine mit dem geltenden
tieferen Verkaufspreis angebracht. Der Berufungskläger stellt sich auf den
Standpunkt, das Auszeichnen der Ware mit zwei verschiedenen Preisen sei –
entgegen dem vor-instanzlichen Urteil – in seinem konkreten Falle zulässig. Bezüglich
der Werbeanschrift „bis zu -80%“ und der Beschriftung „bis zu -75%“ beruft er
sich auf einen Rechtsirrtum.
3.1 Es
ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob der Berufungskläger mit der Anbringung
zweier verschiedener Preisetiketten auf seinen Waren gegen das UWG verstossen
hat. Vergleichende Angaben über verschiedene Angebote sind zwar grundsätzlich
zulässig (BGE 102 II 292 E. 6 S. 293, mit Hinweisen). Indessen dürfen die
Angaben nicht unrichtig oder irreführend sein (Art. 18 lit. c UWG). Gemäss Art.
16 Abs. 1 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV, SR 942.211
[vorliegend massgebend ist die bis 31. März 2012 geltende Fassung]) dürfen
neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis nur in bestimmten Fällen weitere
Preise aufgeführt werden, so – neben den Fällen des Selbstvergleichs (Art. 16
Abs. 1 lit. aPBV) und des Einführungspreises (Art. 16 Abs. 1 lit. b aPBV) –
wenn andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende
Menge gleicher Waren tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich,
Art. 16 Abs. 1 lit. c aPBV).
3.2 Ein
Vergleich ist dann irreführend, wenn er sich zwar auf wahre, aber ungenaue,
unwesentliche oder unvollständige Angaben stützt und diese beim Publikum eine falsche
Vorstellung hervorrufen (Knaak/Ritscher, Das Recht der Werbung in der Schweiz,
Basel/Frankfurt a.M. 1996, S. 57; Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb
UWG, Bern 2001, S. 80 f.; BGE 104 II 124 E. 3 S. 127). Wer Vergleiche anstellt,
hat die Vergleichsgrundlagen offenzulegen; nur so kann das Publikum die
Tragweite der Vergleichsergebnisse richtig einschätzen. Insbesondere darf nur
wirklich Vergleichbares miteinander in Beziehung gebracht werden, was
namentlich für Preisvergleiche gilt (BGE 104 II 124 E. 5b S 133). Hingegen sind
auch unrichtige oder irreführende Vergleiche nur dann wettbewerbsrechtlich
relevant, wenn sie das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern
und Abnehmern beeinflussen können (BGE 125 III 286 E. 5a S. 286 mit weiteren
Hinweisen). Bei Preisvergleichen muss aus der Ankündigung die Art des
Preisvergleiches ersichtlich sein. Für das Publikum und die Konkurrenz soll
klar sein, ob die Anbieterin oder der Anbieter die geltenden Preise mit eigenen
vorher oder nachher gültigen Preisen (Selbstvergleich resp. Einführungspreis)
oder mit jenen der Konkurrenz vergleicht.
3.3 Wie
der Berufungskläger in seiner E-Mail an das Staatssekretariat für Wirtschaft
SECO vom 15. Juni 2010 ausgeführt hat, vertreiben seine beiden Läden ausschliesslich
Restposten anderer Ladengeschäfte, welche er bei Restpostenhändlern oder direkt
bei anderen Modegeschäften eingekauft hat. An den Produkten werden dann der
Ladenpreis der vorangehenden Anbieterin und der effektive Verkaufspreis im
Laden angeschrieben (Akten S. 215). Daraus ergibt sich vorab, dass der Berufungskläger
nicht eigene Waren zu tieferen Preisen, sondern nicht mehr im regulären Handel
befindliche Waren zu einem gegenüber dem ursprünglichen nun reduzierten Preis verkauft.
Die Vorinstanz hat daraus zutreffend geschlossen, dass dieses Vorgehen den
Konsumenten in irreführender Weise suggeriere, die Ware koste in den Geschäften
des Berufungsklägers weniger als bei der Konkurrenz. In Tat und Wahrheit
beziehe sich der Vergleichspreis aber auf einen nicht mehr existenten Marktpreis,
da die Produkte von den früheren Anbietern gar nicht mehr im Sortiment geführt
werden. Eklatant irreführend ist die vom Berufungskläger gehandhabte Praxis,
den tatsächlich geltenden Preis auf einer Klebeetikette mit der Bezeichnung
„Action“ festzuhalten (Akten S. 235). Ein solches Vorgehen impliziert einen
Selbstvergleich im Sinne von Art. 16 lit. a aPBV, d.h. einen – an sich zulässigen
– Vergleich mit dem eigenen vorher gültigen höheren Preis. Der Berufungskläger hat
die Ware aber nie selbst zu diesem Preis verkauft.
3.4 Die
nach der erfolgten Verwarnung durch das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit des Kantons Basel-Landschaft (KIGA BL) vom Berufungskläger im Laden
aufgehängten Plakate vermögen ebenfalls nicht mehr Klarheit zu schaffen, wenn
dort ausgeführt wird „Weisser Preis = ehemaliger Ladenverkaufspreis; Oranger
Preis = unser Outletpreis“. Daraus zieht der Konsument entgegen der Auffassung
des Berufungsklägers nicht zwingend die Schlussfolgerung, dass es sich bei der
Ware um Restposten eines anderen Geschäfts handelt, die sich gar nicht mehr im
regulären Handel befinden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem
Durchschnittskonsumenten das konkrete Geschäftsmodell des Berufungsklägers bekannt
ist, zumal es sich bei seinen Geschäften, wie im Schreiben des SECO an den Berufungskläger
zutreffend ausgeführt wurde (Akten S. 222), nicht um klassische Outlets
handelt, welche Vorjahresmodelle oder B-Ware aus den eigenen Hauptgeschäften
günstiger verkaufen und bei den Preisen somit einen Selbstvergleich machen.
3.5 Der
Berufungskläger hat somit durch das Anbringen zweier Preisetiketten auf der
Ware ohne Offenlegung der genauen Vergleichsgrundlagen gegen Art. 18 UWG
verstossen. Er hat zudem – im hier interessierenden Zeitraum – vorsätzlich gehandelt,
ist er doch nicht nur vom KIGA BL auf seine rechtswidrige Praxis hingewiesen
und verwarnt worden, sondern hat auch das von ihm angefragte SECO ihm gegenüber
den Standpunkt der KIGA BL bestätigt. Er war sich demgemäss der Unzulässigkeit
seines Handelns bewusst.
Bezifferte
Hinweise auf Preisreduktionen unterliegen den gleichen Beschränkungen wie die
Bekanntgabe weiterer Preise neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis (Art. 17
Abs. 1 aPBV). Um solche bezifferte Hinweise handelt es sich bei der vom
Berufungskläger verwendeten Werbeblache „bis zu -80%“ und der Werbeaufschrift
„bis zu -75%“. Gemäss Art. 17 Abs. 2 aPBV gilt für solche Hinweise die Pflicht
zur Preisbekanntgabe sowie zur Spezifizierung im Sinne von Art. 14 aPBV. Aus
der Preisbekanntgabe muss demgemäss deutlich hervorgehen, auf welche Ware und
Verkaufseinheit sich der Preis bezieht. Der Berufungskläger ist vom KIGA BL
bereits am 10. Juni 2010 darauf hingewiesen worden, dass die Bezeichnung „bis
zu -80 %“ gegen die Spezifizierungspflicht verstösst. Ausserdem ist ihm eine
Wegleitung ausgehändigt worden (vgl. Akten S. 210). Entgegen den Ausführungen
des Berufungsklägers hat er die Werbeblache in der vom KIGA gewährten Nachbesserungsfrist
bis Ende Juli 2010 nicht entfernt, sondern lediglich leicht übermalt, und zwar
so, dass auch die Aufschrift „bis zu -80%“ anlässlich der vom KIGA BL
vorgenommenen Nachkontrolle am 16. September 2010 immer noch erkennbar war
(Akten S. 207, 234). Ein Rechtsirrtum kann ihm unter diesen Umständen für
den inkriminierten Zeitraum nicht zugute gehalten werden. Ergänzend ist an
dieser Stelle festzuhalten, dass im vorliegenden Fall auch eine Spezifizierung
nach Produktgruppen, auf welche die Preisreduktion gewährt wird, nicht zulässig
gewesen wäre, weil auch hier weder ein Selbst- noch ein Konkurrenzvergleich
vorliegt, sondern eine Preisreduktion lediglich gegenüber dem Laden- oder
unverbindlichen Richtpreis des früheren Anbieters des nicht mehr im regulären
Handel befindlichen Restpostens vorgenommen wird.
5.1 Der
Berufungskläger ist deshalb im Ergebnis zu Recht der mehrfachen Übertretung des
UWG schuldig gesprochen worden. Die dafür ausgesprochene Busse von CHF 1'000.–
ist mit der Berufung nicht gerügt worden, so dass sie ohne weitere Erwägungen
zu bestätigen ist.
5.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
dem Berufungskläger aufzuerlegen. Dr. Christian von Wartburg war im
vorinstanzlichen Verfahren notwendiger amtlicher Verteidiger. Im Berufungsverfahren
war indessen lediglich noch eine mehrfache Übertretung zu beurteilen, weshalb
sich die amtliche Verteidigung von der diesbezüglich zu erwartenden
Sanktionshöhe her nicht mehr (wie vorinstanzlichen Verfahren) zum vorneherein
rechtfertigt. Für das zweitinstanzliche Verfahren hat der Berufungskläger denn
auch keinen Antrag auf amtliche Verteidigung gestellt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahren mit einer Gebühr von CHF 600.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Angela Luongo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.