Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.83
ENTSCHEID
vom 31.
Januar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A_____, geb. […] 1983 Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch Dr. Nicolas Roulet,
Advokat
Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 24. Juli 2013
betreffend Einstellung des
Strafverfahrens (Strafanzeige gegen
Unbekannt wegen einfacher Körperverletzung, Amtsmissbrauchs,
Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung vom 18. Juli 2012)
Sachverhalt
A_____ liess durch
seinen Rechtsvertreter, Dr. Nicolas Roulet, am 18. Juli 2012 Strafanzeige gegen
Unbekannt einreichen wegen einfacher Körperverletzung (eventualiter
Tätlichkeiten) zum Nachteil von A_____ und B_____ sowie wegen Amtsmissbrauchs,
Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung. Diese Delikte seien durch Angehörige
der Kantonspolizei Basel-Stadt begangen worden, als diese A_____ und seine
beiden Begleiter B_____ und C_____ in den frühern Morgenstunden des 3. Juni
2012 einer Personenkontrolle unterzogen hätten bzw. als sie diese im Anschluss
daran auf den Polizeiposten verbracht hätten.
In der Folge
sind A_____, C_____, B_____ sowie der in der Strafanzeige als Augenzeuge angegebene
D_____ zum Vorfall einvernommen worden. Weiter sind die PolizeiWm E_____ und F_____
befragt worden. Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 wurde A_____ der Abschluss der
Untersuchung in Form einer Einstellungsverfügung angekündigt. Mit Verfügung vom
24. Juli 2013 hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren eingestellt.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12. August 2013. Damit
wird die Aufhebung der Einstellungsverfügung beantragt. Die Staatsanwaltschaft
sei zu verpflichten, weitere Abklärungen zu tätigen und Anklage zu erheben. Die
Staatsanwaltschaft lässt in ihrer Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde
schliessen. Der Beschwerdeführer hat repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich
und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und
Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO). Zuständig
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1
lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes; § 17 lit. a des
kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede
Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat
sich mit seiner Strafanzeige vom 18. Juli 2012 als Straf- und Privatkläger
konstituiert. Er ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form-
und fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Die
Kognition ist frei (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Nicht
einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als damit die Verfolgung von Antragsdelikten
zum Nachteil von B_____ verlangt wird, bezüglich derer kein Strafantrag vorliegt.
Der Beschwerdeführer lässt dazu ausführen, B_____ hätte diesbezüglich
seinerseits einen Strafantrag nachzureichen. B_____ kann aber weder durch eine
Behörde noch durch den Beschwerdeführer zu einem solchen Schritt verpflichtet
werden.
2.1 Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In
den frühen Morgenstunden des 3. Juni 2012 wurden A_____, B_____ und C_____, die
mit ihren Velos unterwegs waren, am […] von zwei Einsatzfahrzeugen der
Kantonspolizei angehalten. Der Beschwerdeführer sowie B_____ führten in
Veloanhängern Plattenspieler, Platten, Notstromaggregate und Benzinkanister
mit. Da offenbar der Verdacht bestand, dass die drei genannten Personen zuvor
an einer illegalen Party auf dem G_____ teilgenommen hatten, bei deren Auflösung
es zu Gewalt gegen Polizeibeamte gekommen sein soll, sollten sie auf den
Polizeiposten verbracht werden. Den drei Personen wurden Handfesseln angelegt.
Daraufhin wurden sie in das Polizeifahrzeug verbracht und auf den Polizeiposten
H_____ gefahren. Fest steht, dass es während dieses Vorganges zum Einsatz eines
Pfeffersprays durch Wm a.I. I_____ gegen den Beschwerdeführer gekommen ist. Kontrovers
sind die Umstände: Der Beschwerdeführer brachte in seiner Strafanzeige vor, er
sei schon in Handfesseln im Polizeifahrzeug gesessen, als ein Polizist ihm aus
nächster Nähe Pfefferspray in sein rechtes Auge gesprüht habe. Dazu habe der
Polizist gesagt, dies sei nun die Rechnung für die Laserattacken (die zuvor von
unbekannten Teilnehmern der genannten illegalen Party offenbar gegen
Polizeibeamte ausgeführt worden war). Demgegenüber ist dem Polizeirapport zu
entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich, während er ins Polizeifahrzeug
verladen worden sei, gegen Wm I_____ umgedreht und diesem einen Kopfstoss
versetzen wollen; dies habe Wm I_____ durch den Einsatz des Pfeffersprays verhindern
können.
Der Einsatz des
Pfeffersprays stellt aus Sicht des Beschwerdeführers eine einfache
Körperverletzung dar. Die ganze Verhaftungsaktion sei unverhältnismässig und
rechtsmissbräuchlich gewesen. Darin liege ein Amtsmissbrauch. Der grobe Umgang
mit dem Beschlagnahmematerial, welcher zu Beschädigungen an Platten und Plattenspieler
geführt habe, stelle ebenfalls Amtsmissbrauch dar, die Beschädigung zweier
Plattenspieler sowie diverser Platten sei als Sachbeschädigung zu ahnden. Das
Festhalten auf dem Polizeiposten erfülle sodann den Tatbestand der Freiheitsberaubung.
2.2 In
der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft erwogen, bezüglich
Sachbeschädigung, Amtsmissbrauchs und Freiheitsberaubung fehle es an der
Tatbestandsmässigkeit. Soweit Eingriffe gegen die körperliche Integrität des Beschwerdeführers
beanzeigt worden seien, sei das Strafverfahren zufolge Rechtmässigkeit des
polizeilichen Handels einzustellen. Der Einsatz des Pfeffersprays sei zur
Abwehr eines drohenden Kopfstosses während eines Diensteinsatzes erfolgt. Der
Beschwerdeführer habe sich nicht an die an ihn gerichteten Anweisungen der im
Dienst stehenden Angehörigen der Kantonspolizei gehalten und die Durchführung
der notwendigen Massnahmen zur Abklärung seiner Personalien erheblich erschwert.
Insbesondere vor dem Hintergrund der Ereignisse, die sich in jener Nacht auf
dem G_____ abgespielt hätten – in der Beschwerdeantwort ist in diesem Zusammenhang
die Rede von einem konzertierten Angriff gegen Polizeibeamte –, seien die
Polizeibeamten in äusserster Alarmbereitschaft gestanden. Der Einsatz des Pfeffersprays
sei durch Art. 14 StGB gerechtfertigt gewesen, indem er der Gefahrenabwehr
gedient habe.
2.3 Wenn
sich der Einsatz des Pfeffersprays tatsächlich so abgespielt hat, wie dies im
Polizeirapport beschrieben wird, mag die Folgerung der Beschwerdegegnerin
zutreffen. Unerfindlich ist jedoch, wie die Beschwerdegegnerin diesen
Sachverhalt als erstellt erachten kann, ohne Wm I_____, der den Pfefferspray gegen
den Beschwerdeführer unbestrittenermassen eingesetzt hat, mindestens einmal zu
den Vorwürfen befragt zu haben. Immerhin stehen der durch Wm I_____ selbst
rapportierten Version die übereinstimmende Depositionen des Beschwerdeführers
sowie jene von B_____ und C_____ gegenüber (Akten S. 85, 121, 149). Der
Beschwerdeführer und B_____ schildern den Vorfall an sich konzis und mit bemerkenswerter
Übereinstimmung hinsichtlich des Kommentars, den der Polizeibeamte zum Pfeffersprayeinsatz
gemacht habe. C_____ gab ihrerseits an, dass es nach dem Pfeffersprayeinsatz
einen Wortwechsel gegeben habe, dem sie aber nicht habe folgen können. D_____
und C_____ berichten zudem, einer der Polizisten habe eine Kollegin zuvor aufgefordert,
den Passanten D_____, der sich bei der Polizeibeamtin nach dem Geschehen
erkundigte, „direkt“ zu „pfeffern“, anstatt mit ihm zu diskutieren. Dass schon
vor dem Pfeffersprayeinsatz gegen den Beschwerdeführer von einer solchen Massnahme
die Rede war (wenn auch offenbar bezüglich D_____), ohne dass ein Angriff
vorgelegen hätte, wird dadurch zumindest als Verdacht erhärtet. Die erhobenen Vorwürfe
richten sich in diesem Punkt nur gegen einen einzigen Beamten. Andere werden
davon ausdrücklich ausgenommen. So sagte C_____ etwa ausdrücklich, die Polizistin
J_____ habe sich korrekt verhalten (Akten S. 133). Offensichtlich um die Vermeidung
einer Belastung einer falschen Person bemüht war auch B_____ (Akten S. 163,
164). In der Gesamtschau, die hier nur summarisch erfolgen kann, erweisen sich die
Aussagen des Beschwerdeführers sowie diejenigen von B_____ und C_____ in diesem
Punkt als differenziert und nicht übermässig belastend. Klare Anzeichen für
eine wahrheitswidrige Absprache der Depositionen liegen nicht vor; dagegen
spricht etwa, dass C_____ – immerhin die Freundin des Beschwerdeführers – im
Gegensatz zu ihren beiden Begleitern aussagt, sie habe dem Wortwechsel nach dem
Pfeffersprayeinsatz nicht folgen können. Die Belastungen können bei dieser
Ausgangslage nicht einfach mit dem Hinweis auf den Rapport und die Aussage von Wm
F_____ aus dem Feld geräumt werden, ohne dass der Polizeibeamte, gegen den sich
die Vorwürfe richten, mindestens einmal zum Vorfall befragt worden ist.
Dies gilt umso
eher, als der rapportierte äussere Ablauf durchaus Fragen zulässt. Der
mutmasslich angreifende Beschwerdeführer trug zum Zeitpunkt des Einsatzes des
Pfeffersprays Handfesseln. Gemäss der Aussage von Wm F_____ waren zwei Polizeibeamten
gerade dabei, den Beschwerdeführer ins Fahrzeug zu führen; möglicherweise habe dieser
sogar schon die Einsteigestufe zum Innenraum des Einsatzfahrzeugs erklommen
(Aussage F_____, Akten S. 227). Demgemäss muss der Beschwerdeführer seinen
Blick in Richtung des Fahrzeuginneren gerichtet haben. Für den rapportierten plötzlichen
Versuch eines Kopfstosses müsste er sich also gedreht haben. Die ganze Attacke müsste
energisch und unter Ausnützung eines Überraschungsmoments erfolgt sein. In
diesem Sinne nehmen sich auch die Aussagen von Wm F_____ sowie der
Polizeirapport aus (Wm F_____ und Polizeirapport, Akten S. 227, 249, 250). Bei
einem solchen Hergang wäre naheliegend, dass der Beschwerdeführer in dem Moment,
in welchem er sein Gesicht gegenüber den Beamten exponierte, bereits zum
Kopfstoss ausgeholt hätte. Noch wahrscheinlicher wäre, dass die Kopfbewegung
gegen die Person, die getroffen werden sollte, bereits im Gang gewesen wäre. Es
ist nun nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wie ein solcher Angriff noch in diesem
Moment durch den Einsatz eines Pfeffersprays hätte abgewehrt werden können.
Fragen zu einem derartigen Hergang sind zumindest möglich. Diesen müsste sich
auch Wm I_____ stellen.
2.4 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt bei der Frage, ob ein Strafverfahren
über eine Einstellung der Untersuchungsbehörden erledigt werden könne, im
Schweizerischen Strafrecht der Grundsatz „in dubio pro duriore“. Dies gilt auch
nach der neuen eidgenössischen StPO, wo sich der Grundsatz, wenn er auch nicht
ausdrücklich geregelt wird, aus den Art. 324 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO
ergibt. Nach diesem Grundsatz darf eine Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen verfügt werden (BGE 137 IV 219 E. 7.1 S. 227; m.w.H.).
In Zweifelsfällen hat eine Anklage und eine gerichtliche Beurteilung zu
erfolgen. Mit seinem Entscheid BGE 138 IV 86 hat das Bundesgericht diese
Rechtsprechung, der auch das Appellationsgericht folgt, bestätigt (vgl. etwa
AGE BES.2013.15 vom 29. August 2013). Im Hinblick darauf erweist sich die
angefochtene Einstellungsverfügung in diesem Punkt als mangelhaft. Mit Bezug
auf den Einsatz des Pfeffersprays gegen den Beschwerdeführer müssen die
Ermittlungen als unvollständig bezeichnet werden. Der Hergang, der eine
Einstellung aufgrund von Art. 14 StGB rechtfertigen würde, kann nicht als zuverlässig
ermittelt gelten. Vielmehr ist der beschuldigte Polizeiwachtmeister, Wm I_____,
mindestens einmal zum fraglichen Einsatz des Pfeffersprays zu befragen. Dass
dies unterlassen wurde, ist unverständlich. Ebenso sind die übrigen am Einsatz
beteiligten Polizeibeamten zu befragen, soweit dies nicht bereits geschehen
ist. Dies betrifft Gfr J_____, Pol K_____ und Pol L_____ (vgl. Rapport vom 3.
Juni 2012). Auch eine weitere Passantin, die in der Beschwerdeschrift als
Augenzeugin genannt wird, Frau M_____, ist zu ihren Beobachtungen zu befragen.
2.5 Nicht
zu beanstanden ist die Einstellungsverfügung bezüglich des Vorwurfs der
Sachbeschädigung, des Amtsmissbrauchs sowie der Freiheitsberaubung. Der Nachweis,
dass Schäden am Beschlagnahmegut durch die Polizeibeamten vorsätzlich verursacht
worden sind, was für eine Strafbarkeit gemäss Art. 144 StGB erforderlich wäre,
dürfte vor Gericht mit grösster Wahrscheinlichkeit misslingen. Beschädigungen
an einzelnen Platten oder an sensiblen Geräten wie Plattenspieler können auch
ohne Vorsatz entstanden sein, gerade bei einer nicht störungsfrei verlaufenen Kontrolle.
Anzeichen für gezielte Beschädigungen fehlen vorliegend. Ein Schuldspruch wegen
Amtsmissbrauchs wegen unzimperlichen Behandelns des Beschlagnahmeguts, wie dies
der Beschwerdeführer in den Raum stellt, muss aus denselben Gründen sowohl in tatsächlicher
wie auch in rechtlicher Hinsicht als äusserst unwahrscheinlich bezeichnet
werden. Das Verbringen des Beschwerdeführers auf den Polizeiposten zwecks
Aufnahme der Personalien, Durchführung einer Atemalkoholprobe sowie zwecks Erstellens
eines Verzeichnisses des Beschlagnahmeguts (Dauer des Gewahrsams: ca. 2
Stunden, vgl. Akten S. 108) stellt mit Sicherheit keine Freiheitsberaubung im
strafrechtlichen Sinne dar. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Einsatz
an sich „rechtsmissbräuchlich“ oder „völlig unverhältnismässig“ gewesen wäre.
Dass die Polizeibeamten die Personalien des Beschwerdeführers sowie diejenigen
seiner Begleitpersonen abklären wollten, erscheint aus polizeirechtlicher Sicht
als legitim. Angesichts der Umstände war der Verdacht erlaubt, dass diese Personen
zuvor an der illegalen Party auf dem G_____ teilgenommen hatten, bei welcher es
offenbar zu erheblichen Gewaltauswüchsen von Partybesuchern gegen Polizeibeamte
gekommen war (Vergehen). Dass die Polizeibeamten die Gruppe um den
Beschwerdeführer für Weiterungen auf den Polizeiposten verbrachte, kann vor diesem
Hintergrund klarerweise nicht als Amtsmissbrauch bezeichnet werden. Diesbezüglich
ist die Einstellungsverfügung nicht zu beanstanden.
Demgemäss ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin wird sämtliche Polizeibeamte,
welche als Angehörige der Mannschaft des N_____ am Polizeieinsatz am […]
beteiligt waren, zum Einsatz des Pfeffersprays gegen den Beschwerdeführer zu
befragen haben. Auch M_____ ist zu ihren Beobachtungen zu befragen.
Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin erneut über eine Anklageerhebung bzw.
Einstellung zu entscheiden haben. Sie wird ihre Entscheidung am oben
dargelegten Grundsatz „in dubio pro duriore“ auszurichten haben. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen. Dem Beschwerdeführer ist bei diesem
Verfahrensausgang eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'350.–, zuzüglich
Mehrwertsteuer, zu Lasten der Staatsanwaltschaft auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, ihre Ermittlungen
bezüglich des Verdachts der einfachen Körperverletzung im Sinne der Erwägungen
zu vervollständigen und dann erneut über die Anklageerhebung zu entscheiden. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'350.–, zuzüglich 8
% MWST, zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.