Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.8
URTEIL
vom 19.
Februar 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von der
Elfenbeinküste,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 17. Februar 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geboren
am [...], von der Elfenbeinküste, ist 2011 ohne Pass oder Identitätskarte über
Libyen und Italien in die Schweiz eingereist, wo er am 9. Juni 2012 in Chiasso angekommen ist. Gleichentags hat er ein Asylgesuch gestellt. Zuvor hatte er
bereits in Italien ein Asylgesuch eingereicht, welches im Mai 2012 "negativ"
beantwortet worden ist. Mit Entscheid vom 19. Juli 2012 ist das Bundesamt für Migration (BFM) gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. d Asylgesetz auf das Asylgesuch
nicht eingetreten und hat den Ausländer aus der Schweiz nach Italien
weggewiesen. Dieser Nichteintretensentscheid (NEE) wurde am 11. August 2012 rechtskräftig. Kurz zuvor, am 8. August 2012, ist er bis zu seiner vorläufigen Festnahme (und Verzeigung wegen Betäubungsmittelhandels) am 29. Januar 2013 untergetaucht. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass er bereits am 7. Dezember 2012 und am 16. Januar 2013 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
beanzeigt worden war. Mit Verfügung vom 30. Januar 2013 hat der Kanton Luzern A____ "ab sofort und bis auf Weiteres" ausgegrenzt und ihm dies
eröffnet. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 30. Januar 2013 wurde er wegen rechtswidrigen Aufenthalts und wegen Kaufs, Konsums und Besitzes
von Marihuana mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.–, Probezeit
von 2 Jahre, bestraft. Zudem wurde eine Busse von CHF 300.– ausgesprochen. Am 31. Januar 2013 wurde er dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt, welches
Ausschaffungshaft verfügt hat. Am 11. Februar 2013 wurde er nach Italien ausgeschafft. Zudem verfügte das BFM am 31. Januar 2013 eine Einreisesperre, gültig vom 11. Februar 2013 bis 10. Februar 2016, welche ihm am 1. Februar 2013 und erneut am 29. April 2013 auf Englisch eröffnet wurde. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern hat A____ mit Strafbefehl vom 12. Februar
2013 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und
mit Busse bestraft, und sie hat ihn mit Strafbefehl vom 12. März 2013 des
Benützens eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis schuldig erklärt und mit Busse
bestraft. Am 16. März 2013 reiste A____ wieder in die Schweiz ein. Am 20. März
2013 wurde er von der Luzerner Polizei wegen des Verdachts auf Vergewaltigung
vorläufig gemäss Art. 217 StPO festgenommen. In der Folge wurde er der Kantonspolizei
Basel-Stadt und dem Migrationsamt zugeführt. Das Migrationsamt hat den
Ausländer am 22. März 2013 weggewiesen und Ausschaffungshaft bis zum 21. Juni 2013 verfügt, welche Haft die Einzelrichterin bestätigt hat (AUS.2013.18 vom 25.
März 2013). Am 28. März 2013 hat auch das BfM den Ausländer aus der Schweiz
nach Italien weggewiesen. Am 2. Mai 2013 wurde A____ via München nach Turin
ausgeschafft. Am 15. November 2013 wurde A____ im Luzerner Bahnhof von der
Polizei kontrolliert und wies sich mit einem ihm nicht zustehenden Passepartout
aus. A____ wurde vom 15. November 2013 - 14. Februar 2014 im Kanton Luzern in
den Strafvollzug versetzt. Am 28. November 2013 hat das BfM den Ausländer aus
der Schweiz nach Italien weggewiesen. Am 14. Februar 2014 wurde A____ via
Frankfurt nach Turin ausgeschafft und ist gleichentags mit dem Zug via Chiasso
wieder in die Schweiz eingereist; er wurde von der Kantonspolizei des Kantons
Tessin festgenommen. Der Procuratore Pubblico des Kantons Tessin hat mit
Strafbefehl vom 15. Februar 2014 A____ der rechtswidrigen Einreise schuldig
erklärt und zu 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Am 17. Februar 2014 wurde
er dem Migrationsamt zugeführt. Das Migrationsamt hat A____ am 17. Februar 2014
aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft für drei Monate bis 14. Mai
2014 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat
innert 96 Stunden (vgl. unten) seit seiner ausländerrechtlich motivierten
Festhaltung im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen
Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn
Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art.
75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein
Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen
lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Wie bereits u.a. in den Urteilen AUS.2013.9 vom 22. Februar 2013 und AUS.2013.18 vom 25. März 2013 ausgeführt wurde, beginnt die
96-stündige Frist "ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Betroffene
tatsächlich (ausschliesslich) ausländerrechtlich motiviert festgehalten wird"
(BGer 2A.101/2004 vom 3. März 2004 E. 2.2.1; vgl. BGer 2C_504/2007 vom 5 Dezember 2007 E. 2.2).
Der Beurteilte
wurde am 14. Februar 2014 anlässlich seiner neuerlichen Einreise in die Schweiz
zunächst polizeilich festgehalten. Um welche Zeit, geht aus den Akten nicht
hervor. Bekannt ist hingegen, dass er an diesem Tag gemäss Flugplan um 14 Uhr
in Turin gelandet ist; folglich konnte er die Schweiz erst abends wieder
erreicht haben. Unbekannt ist auch der genaue Zeitpunkt der Überweisung an die
Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin. Fest steht dagegen, dass der
Gesamtrahmen der maximalen 24-stündige Festhaltedauer gemäss Art. 219 Abs. 4
StPO unter Hinzurechnung der 96-stündigen Frist für die Haftüberprüfung klar
nicht erreicht ist. Selbst wenn also eine Fristüberschreitung vorliegen sollte,
so könnte diese höchstens wenige Stunden betragen und wäre somit geringfügig;
sie hätte angesichts der vorzunehmenden Interessenabwägung (klar erstellter
Haftgrund – vgl. nachstehend – und relativ geringfügige Überschreitung der
Frist) ohnehin nicht automatisch die Entlassung des Beurteilten zur Folge (vgl.
BGE 121 II 105 E. 2c S. 109 und BGer 2C_395/2007 vom 3. September 2007 E. 3.3 und 3.4 mit weiteren Hinweisen: 24 Stunden wurden in diesem Entscheid als "geringfügige
Verzögerung" angesehen, in casu selbst nach 33 Stunden Verspätung keine
Haftentlassung). Damit kann die Frage vorliegend letztlich offen gelassen werden.
3.1 Der
erstinstanzliche Wegweisungsentscheid vom 17. Februar 2014 wurde dem Beurteilten
eröffnet. Das Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit
der Missachtung des geltenden Einreiseverbots und mit Untertauchensgefahr.
3.2 Gemäss
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG kann ein
weggewiesener Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn er trotz
gültigem Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt. Dies ist vorliegend der
Fall. Das dem Beurteilten am 1. Februar 2013 und erneut am 29. April 2013 auf Englisch eröffnete und bis am 10. Februar 2016 gültige Einreiseverbot hat er durch seine erneute Einreise verletzt. Der Einwand des Beurteilten, er habe aus
Versehen den falschen Zug bestiegen, ist als unbeachtliche Schutzbehauptung zu
werten, ist er doch schon mehrmals nach Italien ausgeschafft worden und immer
wieder illegal in die Schweiz zurückgekehrt. Dass er am 17. Februar 2014 beim
Migrationsamt von Crotone (Kalabrien) einen Termin gehabt hätte, ändert daran
nichts. Ausserdem kann der Beurteilte lesen und schreiben – auch in englischer
Sprache, wie er am 26. Juni 2012 gegenüber dem BfM erklärt hat. Er hätte somit
die Aufschrift der Destination des Zuges zur Kenntnis nehmen können, den er
bestiegen hat. Damit ist dieser Haftgrund erfüllt; die Frage der
Untertauchensgefahr könnte daher offen gelassen werden.
3.3 Auch
der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist jedoch erfüllt, galt doch der Beurteilte
bereits zwischen dem 8. August 2012 und dem 29. Januar 2013 als verschwunden. Zwischen dem 11. Februar 2013 und dem 14. Februar 2014 wurde er drei Mal nach
Italien ausgeschafft und ist immer wieder illegal in die Schweiz zurückgekehrt
(vgl. Sachverhalt). Er wurde wiederholt in der Schweiz straffällig und hat drei
Monate im Strafvollzug zugebracht (vgl. Sachverhalt). Aus den Akten geht weiter
hervor, dass er seit rund drei Jahren eine flottante Lebensweise in Europa
pflegt und eine Ausgrenzung von Luzern missachtet hat. Schliesslich hat er sich
in Luzern mit einem ihm nicht zustehenden Passepartout ausgewiesen und damit
über seine Identität getäuscht (vgl. Sachverhalt). All dies lässt darauf
schliessen, dass er sich den Schweizer Behörden nicht freiwillig zur Verfügung
halten würde.
3.4 Schliesslich
liegen derzeit keine Hinweise vor, dass Italien seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nicht genügend nachkommen würde (vgl. z.B. BVGer D-3950/2012
vom 6. August 2012). Der Beurteilte ist mit seiner Ausschaffung nach Italien
einverstanden. Eine Ausschaffung ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich
möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden
nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bemühten; das Beschleunigungsgebot
ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist
nicht ersichtlich und zielführend. Die vorliegende Anordnung der
Ausschaffungshaft für drei Monate erscheint für eine Ausschaffung nach Italien
jedoch übermassig lang und ist auf das verhältnismässige Mass von zwei Monaten
zu reduzieren. In diesem Sinn ist die Haft verhältnismässig und zu bestätigen.
Nötigenfalls kann das Migrationsamt eine begründete Verlängerung der Haft
beantragen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 14. April 2014 rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Beurteilten am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.