Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.109
URTEIL
vom 11.
Februar 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
[…]
vertreten durch […], Advokat
[…]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 8. April 2013
betreffend Zusprechung einer
Parteientschädigung
Sachverhalt
A_____,
albanische Staatsangehörige, ist für sich und zwei ihrer fünf Kinder im Besitz
einer Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft. Mit Verfügung des
Amts für Migration Basel-Landschaft vom 12. November 2009 wurden ihr
und den beiden Kindern die Niederlassungsbewilligungen widerrufen und sie aus
der Schweiz weggewiesen. Hiergegen erhob A_____ (nachfolgend: die Rekurrentin)
zunächst beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und später beim Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Beschwerde.
Am
9. Dezember 2009 reichte die Rekurrentin beim Migrationsamt
Basel-Stadt ein Gesuch um Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt (Kantonswechsel)
ein, welches mit Verfügung vom 16. Juni 2011 abgelehnt wurde.
Hiergegen erhob die Rekurrentin Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement
des Kantons Basel-Stadt (JSD). Mit Verfügung vom 23. August 2012
wurde dieses Rekursverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des
migrationsrechtlichen Verfahrens im Kanton Basel-Landschaft sistiert. Nachdem
das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 24. Oktober 2012
die Beschwerde gutgeheissen hatte, hob das JSD mit Entscheid vom
8. April 2013 die Sistierung des Verfahrens auf und hiess den Rekurs
im Sinne der Erwägungen gut. Hinsichtlich der Kosten wurde der Rekurrentin die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihrem Rechtsvertreter, [...], ein
Honorar in Höhe von CHF 2'038.95 inkl. Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer
zugesprochen sowie der Bereich BdM angewiesen, über die unentgeltliche
Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren zu entscheiden.
Hiergegen hat
die Rekurrentin am 22. April 2013 beim Regierungsrat Rekurs angemeldet.
Mit Rekursbegründung vom 10. Mai 2013 beantragt sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung von CHF 2'818.50 zuzüglich Mehrwertsteuer unter Aufhebung
bzw. Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids in diesem Punkt, eventualiter
die Rückweisung der Sache zur Festlegung der Parteientschädigung an die Vorinstanz.
Mit Post vom 23. Mai 2013 hat das Präsidialdepartement den Rekurs dem
Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid übermittelt. Das JSD beantragt mit
seiner Rekursantwort vom 28. Juni 2013 die Abweisung des Rekurses.
Die Vorbringen der Parteien und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid am
23. Mai 2013 an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss
§ 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) dessen
Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmung des VRPG.
Als Adressatin des angefochten Entscheids ist die Rekurrentin unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw.
Abänderung im Kostenpunkt. Zum Einen verlangt sie anstelle einer Entschädigung
im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege (§ 15 der Verordnung zum Gesetz
über die Verwaltungsgebühren [VGV; SG 153.810]) eine Parteientschädigung
nach § 13 VGV, was sie von der Rückerstattungspflicht bei Verbesserung
der finanziellen Verhältnisse (§ 17 Abs. 4 VGV) befreien würde.
Zum Anderen begehrt sie eine betragsmässige Erhöhung der zugesprochenen
Entschädigung. Die Rekurrentin ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach
hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Strittig ist im
vorliegenden Fall die Frage, ob die Vorinstanz der Rekurrentin zu Recht eine
Parteientschädigung verweigert und ihr stattdessen bloss die unentgeltliche
Rechtspflege zugesprochen hat (Ziffer 3 des vorinstanzlichen
Entscheiddispositivs). Wird diese Frage verneint und der Rekurrentin eine
Parteientschädigung zuerkannt, würde sich die Frage nach deren Höhe stellen.
2.1 Gemäss
§ 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG;
SG 153.800) kann der teilweise oder ganz im Verwaltungsrekurs obsiegenden
Partei eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden, soweit es sich
nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. In der Praxis wird trotz
der Kann-Formulierung – ein entsprechender Antrag vorausgesetzt – von einem
eigentlichen Anspruch auf Parteientschädigung bei Obsiegen ausgegangen (Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 435 ff., 471).
2.2 Im
vorliegenden Fall wurde der Rekurs gegen die Verweigerung des ersuchten
Kantonswechsels durch das hiesige Migrationsamt gutgeheissen, nachdem das
Kantonsgericht Basel-Landschaft die gegen die Wegweisung gerichtete Beschwerde
gutgeheissen hatte, womit der Verweigerung des Kantonswechsels die Grundlage entzogen
war (vgl. Art. 37 Abs. 3 AuG). Obschon die Rekurrentin damit im
vorliegenden Verfahren obsiegt hat, hat die Vorinstanz die Ausrichtung einer
Parteientschädigung abgelehnt, weil die Gutheissung des Rekurses aus anderen
als von der rekurrierenden Partei vorgebrachten Gründen erfolgt sei und die
Ablehnung des Kantonswechsels zu Recht ergangen sei und bis zum Urteil des
Kantonsgerichts auch geschützt worden wäre (S. 5 des angefochtenen
Entscheids). Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden. Die Zusprechung einer
Parteientschädigung erfolgt gemäss § 7 Abs. 1 VGG nach Massgabe
des Verfahrensausgangs. Verglichen werden beim sog. Erfolgsprinzip die Anträge
der rekurrierenden Partei und das Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen
Entscheids (vgl. Maillard, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren,
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 63 N 14; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht,
2. Auflage, Basel 2010, Rz 1693). Es ist zwar durchaus zulässig,
gesetzlich von dieser Verteilungsregel abzuweichen (z.B. Art. 107 ZPO
für den Zivilprozess). § 7 Abs. 1 VGG sieht indessen keine Ausnahmen
vor, ebenso wenig die dazugehörige Ausführungsbestimmung von
§ 13 VGV.
Die Rekurrentin hat
vorliegend mit ihrer Rekursbegründung vom 18. Juli 2011 in der Sache
die Aufhebung der ablehnenden Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom
16. Juni 2011 und die Bewilligung ihres Gesuchs um Wohnsitznahme im
Kanton Basel-Stadt beantragt. Diesem Antrag ist die Vorinstanz mit ihrem
Entscheid schlussendlich ohne Weiteres gefolgt. Dass Ziffer 2 des
Entscheiddispositivs den Rekurs "im Sinne der Erwägungen" gutheisst,
ist ohne erkennbare Bedeutung. Ist die Rekurrentin demzufolge mit ihren materiellen
Begehren vollumfänglich durchgedrungen, steht ihr dementsprechend auch eine
Parteientschädigung zu (§ 7 Abs. 1 VGG). Nicht nachvollziehbar,
da nicht weiters ausgeführt, ist die Begründung der Vorinstanz, der Rekurs
werde aus anderen als von der Rekurrentin vorgebrachten Gründen gutgeheissen
(S. 5 des angefochtenen Entscheids). Abgesehen davon spielt es
grundsätzlich keine Rolle, inwiefern die Gutheissung des Rechtsmittels auf die
Vorbringen der rekurrierenden Partei zurückzuführen ist. Für die Zusprechung
einer Parteientschädigung ist nach dem Gesagten allein entscheidend, ob das
Ergebnis der Anfechtung dem oder den Anträgen der rechtsmittelführenden Partei
entspricht, was hier zu bejahen ist. Ausnahmentatbestände, welche ein Abweichen
von dieser Regel rechtfertigen könnten, werden vorliegend weder im angefochten
Entscheid noch in der Rekursantwort namhaft gemacht. Die Rekurrentin hat
demzufolge einen Anspruch auf eine Parteientschädigung im vorinstanzlichen
Verfahren.
3.1 Nach
§ 8 Abs. 2 VGG bemisst sich die Parteientschädigung nach dem Zeitaufwand
und der Schwierigkeit der Sache, nach deren Bedeutung für die Beteiligten sowie
nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten. Der Aufwand eines
Anwalts wird indessen nur insoweit berücksichtigt, als er bei objektiver
Betrachtung vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe
erforderlich gewesen ist. Nutzlose oder sonstwie überflüssige Bemühungen sind nicht
zu entschädigen (vgl. BGer 8C_723/2009 vom 14. Januar 2010
E. 3.2; VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.1,
VGE 725/2005 vom 18. Januar 2006 E. 3.3, je mit Hinweisen).
Das Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch
auf vollen Kostenersatz (Schwank, a.a.O.,
S. 471). Vielmehr bestimmt § 13 Abs. 1 VGV,
dass dem Rekurrenten eine Parteientschädigung im Rahmen der in § 11 VGV festgelegten Höhe der Spruchgebühren zuerkannt werden
kann. Nach § 11 lit. a VGV
beträgt die Spruchgebühr für Entscheide von Departementen oder Departementskommissionen
CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1'750.–.
Gemäss § 13 Abs. 2 VGV kann in einem Fall, in
dem es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache rechtfertigen oder in dem
wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen, die Parteientschädigung
im Rahmen von § 12 Abs. 2 VGV
festgelegt werden. § 12 VGV
regelt den Zuschlag zur ordentlichen Gebühr und erweitert die Obergrenze der
Spruchgebühr nach § 11 lit. a VGV auf
CHF 3'500.–. Schliesslich können nach § 13 Abs. 3 VGV
dem ganz obsiegenden Rekurrenten die Anwaltskosten in vollem Umfang
zugesprochen werden, wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite
handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen
vorliegen. Diese Voraussetzungen wurden vom Verwaltungsgericht bei einer "krassen
Verletzung des rechtlichen Gehörs" und einer "ungewöhnlichen Häufung
von Verfahrensfehlern und –merkwürdigkeiten" bejaht (VGE 710/2006 vom
4. Oktober 2006 E. 3). Die Anwendung von § 13 Abs. 3 VGV
setzt ein vollumfängliches Obsiegen voraus (VGE VD.2010.82 vom
3. Januar 2011 E. 2.4.1). Da bereits § 13 Abs. 1 in
Verbindung mit § 11 lit. a VGV für besondere
Fälle eine Erweiterung des Entschädigungsrahmens von CHF 850.– auf
CHF 1'750.– vorsieht, werden in der Praxis an die Erfüllung der Voraussetzungen
von § 13 Abs. 2 VGV erhöhte Anforderungen gestellt (VGE VD.2010.82
vom 3. Januar 2011 E. 2.4.2). Anspruch auf eine
Parteientschädigung besteht im Übrigen nur für die Bemühungen im Rekursverfahren,
nicht auch für die anwaltschaftliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren
(Schwank, a.a.O., S. 471).
Diese Grundsätze entsprechen konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts (zuletzt
etwa VGE VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 4.2).
3.2 Das
Verwaltungsgericht hat im Falle der Festsetzung der Parteientschädigung für das
vorinstanzliche Verfahren nach erfolgreicher Anfechtung einer nicht bestandenen
Lehrabschlussprüfung das Vorliegen wesentlicher Vermögensinteressen im Sinne
von § 13 Abs. 2 VGV und damit eines Entschädigungsrahmens bis
CHF 3'500.– (§ 12 Abs. 2 VGV) verneint, der Rekurrentin
aber unter Berücksichtigung des überdurchschnittlichen Aufwands ihrer
Rechtsvertretung eine im Rahmen von § 11 lit. a VGV (bis
CHF 1’750.–) erhöhte Parteientschädigung von CHF 1'300.– zugesprochen
(VGE VD.2010.82 E. 2.4.2 f.). Im Falle der Gutheissung eines
Rekurses gegen einen Entscheid der Sozialhilfe, bei dem es einzig um die Frage
gegangen war, ob aufgrund der eingereichten Unterlagen ein Anspruch auf weitere
Sozialhilfeleistungen bestand und insbesondere ob die bestehenden Unterlagen
aus der Türkei zu prüfen waren, hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass die
Parteientschädigung im Rahmen von § 11 lit. a VGV zu Recht auf
CHF 1'674.– zuzüglich MWST festgesetzt worden war (VGE 638/2008 vom
16. Oktober 2008 E. 3.4). Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht
im Falle eines Führerausweisentzugs von immerhin 15 Monaten auf eine hohe
Betroffenheit des Rekurrenten geschlossen, welche mit den Begriffen des hohen
Streitwerts bzw. der wesentlichen Vermögensinteressen (§ 13
Abs. 2 VGV) gleichzusetzen sei, so dass sich der Entschädigungsrahmen
nach § 12 Abs. 2 VGV richtete (VGE VD.2012.40 vom
23. November 2012 E. 5.1). Eine besondere Betroffenheit hat das
Verwaltungsgericht auch bejaht im Falle des Nachzugs des Kindes einer mit einem
Schweizer verheirateten Ausländerin, musste sie sich doch im Falle der Gesuchsabweisung
entscheiden, ob sie die Familiengemeinschaft mit ihrem Kind oder mit ihrem
Gatten leben möchte (VGE VD.2012.104 vom 31. Januar 2013
E. 4.5). Keine vergleichbar hohe Betroffenheit kann demgegenüber wie
vorliegend die Abweisung des Gesuchs um Kantonswechsel auslösen. Die Rekurrentin
tut auf jeden Fall in keiner Weise dar, inwiefern ihre Rechte durch die Verweigerung
der Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt in einer Weise betroffen worden wären,
die eine Erhöhung der Parteientschädigung im Rahmen von § 12
Abs. 2 VGV angezeigt erschienen liesse.
3.3 Bleibt
es im Ergebnis bei einer Parteientschädigung im Rahmen von § 11
lit. a VGV, fällt auf, dass die vorinstanzlich zugesprochene
Entschädigung von CHF 2'007.– (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, vgl.
S. 6 oben des angefochtenen Entscheids) den in dieser Bestimmung
vorgesehenen Maximalbetrag von CHF 1'750.– übersteigt. Im Rahmen von
§ 11 lit. a VGV kann nur dieser Höchstbetrag zuzüglich Auslagen
und Mehrwertsteuer zugesprochen werden. Für das departementale Verfahren verlangt
die Rekurrentin die Erstattung der Auslagen für Telephon und Porti von
CHF 7.75 und für Kopien von CHF 31.–, total CHF 38.75
(Ziff. 6 der Rekursbegründung), was zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %
auf CHF 1'788.75 (= CHF 143.10) einen Betrag von insgesamt
CHF 1'931.85 ergibt. Die Rekurrentin hat in Ziffer 3 des
Entscheiddispositivs indessen einen Betrag von total CHF 2'202.05
zugesprochen erhalten (CHF 2'038.95 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer
von CHF 163.10). Da infolge des Verbots der reformatio in peius die durch
den Rekurs angefochtene Verfügung nicht zum Nachteil der Rekurrentin abgeändert
werden darf (§ 19 Abs. 1 VRPG), ist ihr die Differenz zum
vorinstanzlich zugesprochenen Betrag von CHF 270.20 (CHF 250.20
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 20.–) unter dem Titel der
unentgeltlichen Verbeiständung (§ 16 VGV) zuzusprechen. Soweit die
Rekurrentin eine Parteientschädigung im Rahmen ihres Aufwandes von
11,15 Stunden (bei einem Ansatz von CHF 250.–/h) zuzüglich Auslagen
(total CHF 2'818.50 zuzüglich 8 % MWST von CHF 225.50)
verlangt hat, ist der Rekurs im Übrigen abzuweisen.
4.1 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass der vorliegende Rekurs insoweit gutzuheissen ist, als
dass der Rekurrentin anstelle einer Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtspflege (§ 15 VGV) eine Parteientschädigung nach
§ 13 VGV zuzusprechen ist. Dies bringt ihr insofern eine
Besserstellung, als damit die Rückerstattungspflicht bei Verbesserung der
finanziellen Verhältnisse (§ 17 Abs. 4 VGV) entfällt. Bezüglich
ihres Antrags auf Erhöhung der Parteientschädigung vermag die Rekurrentin
indessen nicht durchzudringen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es
sich, von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen, zumal der Rekurrentin
auch die beantragte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist.
4.2 Bei
diesem Verfahrensausgang ist der Rekurrentin eine reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Gemäss § 13 Abs. 2
der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO;
SG 291.400) kann in Verwaltungsgerichtssachen, welche wie hier vorwiegend
vermögensrechtlicher Natur sind, das Honorar nach den Bestimmungen für vermögensrechtliche
Zivilsachen berechnet werden. In vermögensrechtlichen Zivilsachen mit
bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert besteht das Honorar aus dem Grundhonorar
mit allfälligen Zuschlägen und Abzügen. Das Grundhonorar bemisst sich nach dem
Streitwert (§ 3 Abs. 1 und 2 HO). Vorliegend ergibt sich
der Streitwert einerseits aus dem Betrag von CHF 2'038.95 zuzüglich
8 % MWST von CHF 163.10, total CHF 2'202.05, den die
Rekurrentin vorinstanzlich für ihre Parteivertretung zugesprochen erhalten hat
(Ziffer 3 des Entscheiddispositivs), der nunmehr aber unter dem Titel
einer ordentlichen Parteientschädigung zuzusprechen ist. Andererseits ergibt
sich der Streitwert aus der Forderung der Rekurrentin auf Erhöhung dieser
Entschädigung um insgesamt CHF 842.– von CHF 2'202.– auf total
CHF 3'044.– (CHF 2'818.50 zuzüglich 8 % MWST von
CHF 225.50). Bei einem Streitwert von total CHF 3'044.– ergibt sich
ein Grundhonorar von gerundet CHF 620.– (§ 4 Abs. 1 lit. Ziffer 5 HO).
Auf einen Zuschlag nach § 4 Abs. 2 HO wird verzichtet, da das
vorliegende Verfahren zwar schriftlich geführt worden ist, die mündliche
Verhandlung aufgrund des im Zirkulationsverfahren ergangenen Entscheids jedoch
entfällt (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 HO). Zum Grundhonorar von
CHF 620.– kommen die geltend gemachten Auslagen von CHF 40.70 und der
Betrag von CHF 52.85 Mehrwertsteuer auf diesen Beträgen. Daraus
resultieren angemessene Vertretungskosten von CHF 713.55. Aufgrund des
gesamthaften Ausgang des Verfahrens ist die Vorinstanz zu verpflichten, der Rekurrentin
eine reduzierte, halbe Parteientschädigung von CHF 356.80 zu entrichten.
4.3 Damit
wird der Vertretungsaufwand der unentgeltlich prozessieren Rekurrentin nur zum
Teil gedeckt. Es ist ihrem Vertreter daher in Ergänzung zur Parteientschädigung
ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Allerdings darf das Honorar
insgesamt nicht höher sein als die in Anwendung von § 13
Abs. 2 HO zu errechnende Parteientschädigung, würde ansonsten doch
eine Ungleichbehandlung im Vergleich mit der Vertretung von selbsttragenden
Klienten entstehen (VGE VD.2013.90 vom 7. Januar 2014
E. 5.3). Im vorliegenden Fall ergibt sich indessen, dass die nach dem
Armenrechtstarif berechnete Entschädigung niedriger ausfällt als das nach dem
Überwälzungstarif festgesetzte Honorar. Gemäss eingereichter Honorarnote vom
10. Mai 2013 (Rekursbeilage 2) weist der rekurrentische
Rechtsvertreter einen Gesamtaufwand von 3,3 Stunden aus. Ist nach dem
vorstehend Gesagten bloss die Hälfte seines Aufwands unter dem Titel der
unentgeltlichen Verbeiständung noch zu entschädigen, resultiert daraus ein
Betrag von gerundet CHF 300.– (1,65 Std. à CHF 180.–/h).
Hinzuzurechnen sind die Hälfte der ausgewiesenen Auslagen von CHF 40.70,
mithin CHF 20.35 (auf eine Neuberechnung der Auslagen nach den tieferen
Ansätzen für die Vertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege wird
umständehalber verzichtet). Unter Berücksichtigung von 8 % MWST auf den
Betrag von CHF 320.35 (= CHF 25.65) ergibt sich eine aus der Gerichtskasse
zu leistende Entschädigung von insgesamt CHF 346.– für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird der Rekurrentin für das departementale Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1'788.75 (inkl. Auslagen) zuzüglich
8 % MWST von CHF 143.10 zu Lasten des JSD zugesprochen. Darüber
hinaus hat ihr unentgeltlicher Vertreter, [...], aufgrund der Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung Anspruch auf ein Honorar von CHF 250.20
zuzüglich 8 % MWST von CHF 20.– gegenüber dem JSD.
Die weitergehenden Begehren werden abgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Kosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
hat der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 356.80 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu
entrichten. Darüber hinaus wird dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden
Rekurrentin, [...], ein Honorar von CHF 340.70 (inkl. Auslagen), zuzüglich
8 % MWST von CHF 20.35, aus der Gerichtskasse entrichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.