Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2013.28
ENTSCHEID
vom 31.
Januar 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A_____
Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch […], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
B_____ Beschwerdegegner
[…]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 3. Mai 2013
betreffend Kostenentscheid
Sachverhalt
B_____
(nachfolgend: der Beschwerdegegner) erhob gegen den auf einem Verlustschein
beruhenden Zahlungsbefehl der A_____ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) vom
6. Februar 2013 Rechtsvorschlag mit der Begründung, nicht zu neuem Vermögen
gekommen zu sein. Anlässlich der Verhandlung vor der Zivilgerichtspräsidentin
vom 3. Mai 2013, an der ausschliesslich der Beschwerdegegner und sein
Rechtsvertreter teilnahmen, zog der Beschwerdegegner seinen Rechtsvorschlag zurück.
In ihrem Entscheid vom 3. Mai 2013 behaftete die Zivilgerichtspräsidentin
den Schuldner bei seinem Rückzug und auferlegte ihm die Gerichtskosten.
Gegen diesen im
Dispositiv eröffneten Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2013
Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt sie dessen
Aufhebung und die Verpflichtung des Beschwerdegegners, neben der Tragung der
Gerichtskosten ihr eine Parteientschädigung von CHF 547.75 zu bezahlen.
Eventualiter begehrt sie die Aufhebung des Entscheids im Kostenpunkt und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen. Der Instruktionsrichter
hat diese Eingabe mit prozessleitender Verfügung vom 23. Mai 2013 an
die Vorinstanz mit der Aufforderung um Ausfertigung einer schriftlichen
Entscheidbegründung übermittelt. Nach deren Eingang hat die Beschwerdeführerin
Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Beschwerde erhalten. Davon hat sie mit Eingabe
vom 28. Juni 2013 Gebrauch gemacht. Der Beschwerdegegner beantragt mit
seiner Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2013 die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Eventualiter
verlangt er die Kürzung der geforderten Anwaltskostenentschädigung auf
CHF 239.40. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf
dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben
sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist der im Rahmen eines Verfahrens über das Vorliegen neuen Vermögens
(Art. 265a SchKG) ergangene Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 3. Mai 2013 nur hinsichtlich der Kosten. Hiergegen steht als
Rechtsmittel alleine die Beschwerde zur Verfügung (Art. 110 in Verbindung
mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO;
BGE 138 III 130 E. 2.2 S. 131). Die Frist für die
selbständige Kostenbeschwerde richtet sich nach dem für die Hauptsache
geltenden Verfahren (Rüegg, in:
Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 110 N 1).
Da der Entscheid über die Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a
Abs. 1–3 SchKG) im summarischen Verfahren zu fällen ist, beträgt die
Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 251 lit. d ZPO). Mit ihrer Beschwerde vom 17. Mai 2013
gegen den ihr am 8. Mai 2013 im Dispositiv zugestellten Entscheid respektive
mit der Beschwerdeergänzung vom 28. Juni 2013 zum begründeten Entscheid
des Zivilgerichts hat die Beschwerdeführerin diese Frist eingehalten. Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung
(lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(lit. b) gerügt werden. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist der
Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 EG ZPO).
Die Beschwerdeführerin
ficht den Entscheid der Vorrichterin im Kostenpunkt an. Trotz entsprechenden Antrags
sei ihr keine Parteientschädigung zugesprochen worden.
2.1 Gemäss
Art. 104 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 106
Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Prozesskosten nach
Massgabe des Prozessausgangs. Zieht die klagende Partei wie vorliegend die
Klage zurück, gilt sie als im Prozess unterliegend (Art. 106 Abs. 1
Satz 2 ZPO). Unter die Prozesskosten fallen nach Art. 95
Abs. 1 ZPO einerseits die Gerichtskosten (lit. a), andererseits die
Parteientschädigung (lit. b). Mit der Zusprechung einer
Parteientschädigung an eine durch einen Anwalt vertretene Partei werden gemäss
Art. 95 Abs. 3 ZPO dessen Honorar (lit. b) sowie dessen
notwendige Auslagen (lit. a) abgegolten. Während die Gerichtskosten von
Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105
Abs. 1 ZPO), wird die Parteientschädigung nur auf entsprechenden
Antrag hin zugesprochen (Art. 105 Abs. 2 ZPO; Rüegg, a.a.O., Art. 105 N 2).
2.2 Es
steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom
- Mai 2013 Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt hat.
Das Rechtsbegehren 3 "Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl.
MwSt. zu Lasten der klagenden Partei" ist ohne Weiteres rechtsgenüglich.
Eine Kostennote einzureichen, war nicht notwendig, setzt doch das Gericht bei
entsprechendem Antrag das Honorar nach dem einschlägigen Tarif fest
(Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die Vorrichterin hat, wie sich aus der
nachträglich eingeholten schriftlichen Entscheidbegründung ergibt, die beantragte
Parteientschädigung deshalb nicht zugesprochen, weil sie die Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 1. Mai 2013 erst im Anschluss an die auf 8.15 Uhr angesetzte
mündliche Verhandlung erhalten habe. Begründet wird diese Verspätung damit,
dass die fragliche Eingabe "aufgrund eines durch den kantonalen Feiertag
(Tag der Arbeit) bedingten Engpasses trotz Zustellung in das Postfach vom
- Mai 2013 erst im Laufe des 3. Mai 2013 bearbeitet werden
konnte". Abgesehen davon hätte, wie dies bei Inkasso-Organisationen
erfahrungsgemäss regelmässig der Fall sei, nicht mit dem persönlichen
Erscheinen der Beschwerdeführerin gerechnet werden müssen, zumal diese nach dem
Erhalt der Verhandlungsvorladung am 9. April 2013 bis zum
- Mai 2013 genügend Zeit gehabt hätte, dem Gericht ihre anwaltliche
Vertretung mitzuteilen.
Diese Begründung
vermag nicht zu überzeugen. Die Zivilprozessordnung kennt keine Vorschrift,
wonach die beklagte Partei verpflichtet wäre, dem urteilenden Gericht im
Vorfeld zu einer mündlichen Verhandlung die Beauftragung eines Rechtsvertreters
zu melden. Prozessparteien können auch kurzfristig noch einen Anwalt oder eine
Anwältin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen mandatieren. Die entsprechende
Vollmacht kann auch erst in der Verhandlung selbst vorgelegt werden. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihren Anwalt gemäss der bei den
Vorakten liegenden Vollmacht bereits am 11. April 2013 mit ihrer
Vertretung beauftragt. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
- Mai 2013 erfolgte unaufgefordert, nachdem sie die Eingabe des
Beschwerdegegners vom 19. April 2013 von der Vorinstanz zur blossen
Kenntnisnahme zugestellt erhalten hatte. Dass die Instruktionsrichterin ihr
keine förmliche Frist zur schriftlichen Stellungnahme gesetzt hatte, ist grundsätzlich
nicht zu beanstanden. Bei summarischen Verfahren wie dem vorliegenden liegt es
nach Art. 253 ZPO im Ermessen des Gerichts zu bestimmen, ob die
Stellungnahme der Gegenpartei zum verfahrenseinleitenden Gesuch schriftlich
oder mündlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat (Güngerich, in: Berner Kommentar.
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 253 N 7).
Hat die Beschwerdeführerin dessen ungeachtet unter dem 1. Mai 2013
eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdegegners vom 19. April 2013
eingereicht, so musste die Stellungnahme gleichwohl von der Vorinstanz beachtet
werden. Denn auch bei Ansetzen einer mündlichen Verhandlung bleibt es dem
Gesuchsgegner aufgrund seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 BV, Art. 6 EMRK) unbenommen, sich zu Eingaben des
Gesuchstellers schriftlich vernehmen zu lassen (Güngerich,
a.a.O., Art. 253 N 10; vgl. zum Replikrecht auch
BGE 132 I 42 E. 3.3.3 und 3.3.4 S. 46 f. und 137 I 195
E. 2.3.1 S. 197). In einem Teil der Lehre wird zwar die Auffassung
vertreten, dass schriftliche Eingaben in Verfahren, in denen die Parteien zu
einer mündlichen Verhandlung geladen worden sind, unbeachtlich bleiben müssen,
da es nicht im Belieben der Parteien stehe, anstelle der Teilnahme an der
Verhandlung eine schriftliche Eingabe einzureichen (so Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O.,
Art. 253 N 18a). Selbst wenn man dieser Auffassung folgen wollte,
müsste die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2013
beachtet bleiben. Denn es käme einer Verletzung des Verbots widersprüchlichen
Handelns (Grundsatz von Treu und Glauben [Art. 9 BV, Art. 52 ZPO])
gleich, wenn die Eingabe vom 1. Mai 2013 unbeachtlich bliebe, nachdem in
der Vorladung vom 8. April 2013 zur (mündlichen) Verhandlung vom
- Mai 2013 schriftliche Eingaben nicht explizit ausgeschlossen,
sondern die Parteien ausdrücklich angewiesen wurden, allfällige schriftlichen
Eingaben an das Gericht unter Beifügung des Aktenzeichens einzureichen.
Blieb der Antrag
der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2013 auf Zusprechung einer
Parteientschädigung aus dem einzigen Umstand unbeachtet, weil die Vorrichterin
erst nach der auf den frühen Morgen (8.15 Uhr) des 3. Mai 2013
angesetzten (mündlichen) Verhandlung davon Kenntnis erhielt, darf dies nicht zu
Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Ihre Eingabe vom 1. Mai 2013 lag
nachgewiesenermassen am frühen Morgen des 2. Mai 2013 im Postfach des
Zivilgerichts. Es obliegt dem Zivilgericht, die interne Verteilung von Eingaben
von Prozessparteien so zu organisieren, dass diese zeitgerecht zu den Akten gelegt
werden können. Selbst im Falle eines "durch einen Feiertag bedingten
Engpasses" muss ein Arbeitstag grundsätzlich genügen, dass der bzw. die
zuständige Richter bzw. Richterin von der Eingabe Kenntnis nehmen kann. Wäre
die Verteilung der internen Post am 2. Mai 2013 ordnungsgemäss
erfolgt, hätte die Vorrichterin auch bei der zeitlich knappen Einreichung der
Stellungnahme vom 1. Mai 2013 zumindest vom Kostenantrag der Beschwerdeführerin
Kenntnis nehmen können. Unter diesen Umständen hätte die Vorrichterin die Parteikosten
beurteilen und der Beschwerdeführerin aufgrund des Rückzugs des
Rechtsvorschlags wegen mangelndem neuen Vermögens durch den Beschwerdegegner
eine Parteientschädigung zusprechen müssen.
3.1 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. In diesem Fall kann
die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO den angefochtenen
Entscheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (lit. a)
oder selber entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (lit. b).
Vorliegend geht es einzig um die Frage der Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Beschwerdeführerin hat zwar weder im vorinstanzlichen noch im
appellationsgerichtlichen Verfahren eine Kostennote ins Recht gelegt. Da die
Parteientschädigung aber auch ohne Vorlage einer Kostennote aufgrund der
massgeblichen Tarife zugesprochen werden kann (Art. 105
Abs. 2 ZPO), bedarf es keiner weiteren Beweiserhebung. Es kann somit
ohne Weiteres ein Entscheid in der Sache getroffen werden (Sterchi, in: Berner Kommentar ZPO,
a.a.O., Art. 327 N 12 f.), zumal sich die Parteien im zweitinstanzlichen
Verfahren eingehend zur Bemessung der Parteientschädigung geäussert haben.
3.2 Gemäss
§ 3 Abs. 1 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des
Kantons Basel-Stadt (HO; SG 291.400) besteht das Honorar in
vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem Grundhonorar mit allfälligen
Zuschlägen und Abzügen. Das Grundhonorar bemisst sich nach dem Streitwert
(§ 3 Abs. 2 HO). In Verfahren betreffend die Feststellung neuen
Vermögens bestimmt sich der Streitwert nach der Höhe der in Betreibung gesetzten
Forderung (Sterchi, a.a.O.,
Art. 91 N 20h; Frey, Der
Basler Anwaltsgebührentarif, Basel/Frankfurt a.M. 1985, S. 66).
Mit dem vorliegenden Zahlungsbefehl vom 6. Februar 2013 wurde ein Betrag
von insgesamt CHF 1'800.– (CHF 1'586.15 + CHF 213.85) in Betreibung
gesetzt, welcher somit der Berechnung des Grundhonorars zugrunde zu legen ist.
Der Beschwerdegegner macht geltend, dass der im Zahlungsbefehl separat
ausgewiesene Betrag von CHF 213.85 bei der Streitwertberechnung nicht zu
berücksichtigen sei, da es sich dabei um Verzugszinsen handle (Rz 5 der
Beschwerdeantwort). Er übersieht indessen, dass es sich beim genannten Betrag
nicht um Verzugszinsen (gemäss Art. 104 f. OR), sondern nach Angabe
auf dem Zahlungsbefehl um Verzugsschaden nach Art. 103/106 OR handelt,
mithin um Ersatz für Schaden, der nicht durch Verzugszinsen gedeckt ist. Nach
§ 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 HO beträgt das Grundhonorar
im mündlichen Verfahren bei einem Streitwert zwischen CHF 1'000.– und
CHF 2'000.– CHF 300.– und CHF 18.50 per 100.– Franken. Dies
führt vorliegend zu einem Grundhonorar von gerundet CHF 450.–
(CHF 300.– + 8 x CHF 18.50 [= CHF 148.–]). Ein
Zuschlag für Prozesse mit überdurchschnittlich grossem Aufwand (§ 5
Abs. 1 lit. a HO) ist vorliegend nicht begründet. Allein zahlreiche
Unterlagen in einem Verfahren betreffend die Feststellung neuen Vermögens
machen das Verfahren nicht überdurchschnittlich aufwändig. Aspekte, welche eine
andere Beurteilung nahelegen könnten, sind nicht dargelegt und auch nicht
erkennbar. Nach § 10 Abs. 1 HO beträgt das Honorar in
vollstreckungsrechtlichen Verfahren wie die Rechtsöffnung oder Bewilligung des
Rechtsvorschlags einen Viertel bis die Hälfte des für den ordentlichen Prozess
zulässigen Honorars. Das erwähnte Grundhonorar von CHF 450.– ist somit auf
CHF 225.– zu reduzieren. Hinzu kommen CHF 25.40 als – unbestritten
gebliebener – Auslagenersatz sowie die Mehrwertsteuer von 8 %. Die
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren beträgt somit CHF 270.45
(CHF 250.40 + CHF 20.05 MWST). Der erstinstanzliche Entscheid ist
dementsprechend im Kostenpunkt zu ergänzen.
Nach
Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der
unterliegenden Partei auferlegt. Da das vorliegende Rechtsmittelverfahren durch
keine der beiden Parteien, sondern wie oben dargelegt (E. 2.2) durch ein
Versäumnis der Vorinstanz verursacht worden ist, rechtfertigt es sich, die
Gerichtskosten dem Kanton zu auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
Demgegenüber fehlt es de lege lata an einer gesetzlichen Grundlage, dem Kanton
auch die Parteikosten zu auferlegen (statt vieler Sterchi, a.a.O., Art. 107 N 25;
AGE BE.2011.160 vom 7. August 2012 E. 3.2). Die
Parteikosten sind deshalb von der unterliegenden Partei zu tragen.
Die vorliegende
Beschwerde wird zwar im Grundsatz gutgeheissen und der vor-instanzliche
Entscheid im Kostenpunkt ergänzt. Betragsmässig dringt die Beschwerdeführerin
indessen lediglich zur Hälfte durch. Sie hat eine Parteientschädigung in der
Höhe von CHF 547.75 gefordert, erhält unter diesem Titel jedoch bloss
einen Betrag von CHF 270.45 zugesprochen. Vor diesem Hintergrund
rechtfertigt es sich, die ausserordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens
wettzuschlagen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Mai 2013 ergänzt:
"4. Der Gesuchsteller zahlt der
Gesuchsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 250.40 (inkl. Auslagen)
zuzüglich 8 % MWST von CHF 20.05."
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
Die Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren von CHF 300.– werden dem Kanton Basel-Stadt auferlegt.
Die ausserordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden wettgeschlagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.