Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.166
URTEIL
vom 24.
Januar 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
[…]
vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler,
Advokat,
Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 23. April 2013
betreffend Abweisung des Gesuchs
um (wiedererwägungsweise) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefall)
Sachverhalt
Die türkische
Staatsangehörige A_____ (nachfolgend: Rekurrentin), geb. am […] 1985, reiste am
11. Juli 2003 erstmals in die Schweiz ein, wo ihr im Kanton Basel-Stadt am 21.
Juli 2003 eine befristete Aufenthaltsbewilligung für Schüler und Studenten
erteilt wurde. Gestützt auf die am […] 2005 in Basel eingegangene Ehe mit dem Schweizer
Bürger B_____ wurde der Rekurrentin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
beim Ehegatten erteilt. Nachdem die Ehe am 14. Mai 2008 rechtskräftig geschieden
worden war, wurde die Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken nochmals
verlängert. Nach Ablauf dieser Bewilligung ersuchte das Migrationsamt aufgrund
der guten Deutschkenntnisse, der Berufstätigkeit und der sonstigen guten Integration
der Rekurrentin das Bundesamt für Migration (BFM) am 9. Juni 2010 um Zustimmung
zur erneuten Verlängerung. Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 verweigerte das BFM
die Zustimmung zur Erteilung einer Härtefallbewilligung und setzte der
Rekurrentin für die Ausreise eine Frist von 8 Wochen ab Rechtskraft der
Verfügung. Mit dem unangefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6172/2010 vom 24. November 2011 ist diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen.
Nachdem die
Rekurrentin dem Migrationsamt telefonisch mitgeteilt hatte, dass die verfügte
Rückkehr in ihre Heimat wegen der politischen Lage an der türkisch-syrischen
Grenze nicht zumutbar sei, teilte sie dem Migrationsamt am 19. April 2012 mit,
dass sie am […] 2012 Mutter einer Tochter geworden sei. Mit Schreiben vom 23.
April 2012 wies das Migrationsamt die Rekurrentin darauf hin, dass die ursprüngliche
Verfügung des BFM in Rechtskraft erwachsen und die angesetzte Ausreisefrist von
acht Wochen nun abgelaufen sei, sodass sie die Schweiz bis zum 22. Mai 2012 verlassen
müsse. Mit Eingabe vom 22. Mai 2012 ersuchte die Rekurrentin erneut um Erteilung
einer Härtefallbewilligung für Mutter und Tochter und führte hierzu im Wesentlichen
an, dass das Kind an einem behandlungsbedürftigen Geburtsgebrechen leide und sie
in ihrer Heimat als Alleinerziehende von ihrer Familie verstossen werde. Mit
Verfügung vom 26. September 2012 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und
setzte gleichzeitig eine Ausreisefrist bis zum 31. Dezember 2012 an. Ferner
wurde festgestellt, dass einem allfälligen Rekurs keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) mit Entscheid vom 23. April 2013 ab und ordnete die Wegweisung der Rekurrentin
und ihrer Tochter mit Ausreisefrist bis 15. Mai 2013 an.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 3. Mai und 31. Juli 2013 erhobene
und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids des JSD beantragt
wird. Weiter sei das Migrationsamt zu verpflichten, der Rekurrentin und ihrer
Tochter eine Härtefallbewilligung zu erteilen bzw. hierzu beim BFM die
Zustimmung einzuholen. Eventualiter sei das Migrationsamt zu verpflichten, beim
BFM die vorläufige Aufnahme der Rekurrentin und ihres Kindes zu beantragen. Im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei mit prozessleitender Verfügung
festzustellen, dass die Rekurrentin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten dürfe. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 19.
August 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Eingabe vom
20. September 2013 beantragt das JSD, das Begehren um Anordnung der
vorsorglichen Massnahme sei abzuweisen. Nachdem sich die Rekurrentin hierzu mit
Eingabe vom 10. Oktober 2013 vernehmen liess, hat der instruierende
Gerichtspräsident mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 das Gesuch um Anordnung
einer vorsorglichen Massnahme, wonach die Rekurrentin den Ausgang des Beschwerdeverfahrens
in der Schweiz abwarten dürfe, abgelehnt. Das JSD beantragt mit Rekursantwort
vom 4. November 2013 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Eine zur
allfälligen Replik gewährte Frist liess die Rekurrentin unbenutzt verstreichen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrates vom 19. August 2013
sowie § 12 VRPG und § 42 OG. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des
VRPG. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von
diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf
den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten. Die Kognition des
Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung
nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat.
2.1 Unbestritten ist, dass mit Urteil C-6172/2010 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2011 ein rechtskräftiger
Wegweisungsentscheid vorliegt. Vorliegender Streitgegenstand bildet einzig die
Frage, ob der Rekurrentin gestützt auf Art. 30 lit. b AuG wiedererwägungsweise
ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erteilen ist. Gemäss dieser Bestimmung
kann von den ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AuG)
abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen
öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Dabei handelt es sich um eine
Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung gemäss Rechtsprechung des
Bundesgerichts kein Anspruch besteht (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; BGer
2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E. 3.1). Es bleibt im Rahmen des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz ihren
Entscheidungsspielraum pflichtgemäss und ihr Ermessen mithin rechtsgleich,
willkürfrei und verhältnismässig ausgeübt hat (Spescha, in: Spescha/
Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 30 AuG
N 1 ff.; Good/Bosshard,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum AuG, Bern 2010, Art. 30
AuG N 2).
Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
vorliegt, sind gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE folgende Gesichtspunkte zu beachten:
die Integration des Gesuchstellers, die Respektierung der Rechtsordnung durch
den Gesuchsteller, die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der
Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen
Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb
von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand
sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (VGE
VD.2013.14 vom 14. Juli 2013 E. 3.2, VD.2012.43 vom 12. August 2012 E. 5.2).
Wie auch die Vorinstanz zutreffend festhält, ist diese Aufzählung nicht
abschliessend und können die genannten Voraussetzungen für die Beurteilung
eines Härtefalls auch herangezogen werden, wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich
noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3
S. 349). Für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist allerdings
insgesamt ein strenger Massstab anzusetzen (VGE VD.2012.43 vom 12. August 2012
E. 5.2; Good/Bosshard,
a.a.O. Art. 30 AuG N 8; jeweils mit Hinweisen).
2.2 Die Rekurrentin macht in ihrer Rekursbegründung wie vor
den Vorinstanzen geltend, dass sich die Situation gegenüber derjenigen im
Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung des BFM vom 16. Juli 2010 resp. des
Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2011 insofern
geändert habe, als sie am [...] 2012 Mutter einer mit einem Asylbewerber gezeugten
Tochter geworden sei, welche an einem behandlungsbedürftigen Geburtsgebrechen
an der Hüfte leide. Weiter habe sich die Situation beim türkischen Herkunftsort
der Rekurrentin in der an Syrien grenzenden Provinz Hatay (Antakya) aufgrund
des Konfliktes in Syrien und der entsprechenden Flüchtlingssituation
verschlechtert und sei insbesondere die alewitische arabisch-sprechende
Bevölkerung, zu welcher die Rekurrentin gehöre, unter Druck.
Die Rekurrentin weist insbesondere darauf hin, dass sie in ihrer Heimat
angesichts finanzieller Probleme und den beengten Wohnverhältnissen durch ihre
Familie nicht unterstützt werden könne und unter dem Gesichtspunkt der
Reintegration mit nicht überwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert sei. Die
Rekurrentin sei wegen der Krankheit ihrer Mutter in ihr Heimatdorf gereist und
es sei willkürlich, von diesem nur vorübergehend geplanten Aufenthalt
abzuleiten, dass sie zu ihrer Familie zurückkehren könne. Ferner weist die
Rekurrentin darauf hin, dass ihre Rechte als Frau von ihren Brüdern nicht
respektiert würden, sie diesen zu gehorchen habe und den Haushalt besorgen
müsse, wobei sie sich dabei in einem Beweisnotstand befände. Unbestritten sei,
dass die Rekurrentin in der Schweiz beruflich gut integriert sei und hier ihre
Zwillingsschwester als wichtigste Bezugsperson lebe. Unter dem Aspekt des Kindeswohls
seien die besseren Ausbildungs- und Berufschancen ihres Kindes C_____ in der
Schweiz in die Interessenabwägung einzubeziehen. Ihre Verschuldung in Höhe von
CHF 20'000.– spreche nicht für die mangelhafte Integration, sei
verfahrensbedingt und könne rasch wieder zurückbezahlt werden. Schliesslich sei
die Rückreise in ihr Heimatdorf unter Berücksichtigung der angespannten Lage unzumutbar.
2.3 Die Vorbringen der Rekurrentin wurden bereits im
verwaltungsinternen Rekursverfahren umfassend geprüft und von der Vorinstanz mit
zutreffenden Begründungen zurückgewiesen. Es kann daher in erster Linie auf die
entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid des JSD vom 23. April 2013
verwiesen werden. So ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Rekurrentin
mangels Abhängigkeit nichts aus ihrem Verhältnis zu ihrer hier lebenden
Zwillingsschwester für sich abzuleiten vermag (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6172/2010 vom 24. November 2011 E. 7.4). Wenig überzeugend ist betreffend die
Unzumutbarkeit einer Rückreise in ihr Heimatland u.a. auch das Argument der
Rekurrentin, wonach ihre Brüder ihre Rechte als Frau nicht respektieren würden.
Diesbezüglich kam bereits das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das
Verhältnis zu diesen gut sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6172/2010 vom 24. November 2011 E. 6.3). Diese Ansicht wurde von der
Rekurrentin bestätigt, zumal sie freiwillig – zuletzt offenbar im Jahr 2012
während mehrerer Monate – in ihre Heimat zurückgekehrt ist. Selbst wenn die
Beziehung der Rekurrentin zu ihren Brüdern als schwierig eingestuft werden
müsste, darf daraus nicht die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei geschlossen
werden. Dies umso weniger, als der Aufenthalt der Rekurrentin in ihrer Heimat aufgezeigt
hat, dass ein Leben für sie dort auch mit ihrer Tochter durchaus möglich ist.
Dabei wird insbesondere auch das Kindeswohl der Tochter nicht tangiert, welche
sich als Kleinkind noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet und deren
Hüftleiden auch in der Türkei adäquat behandelt werden kann. Weshalb diese Feststellungen
der Vorinstanz unzutreffend sein sollten, ist unerfindlich.
Im Rahmen der Gesuchsprüfung darf der Integration angesichts der
restriktiven Härtefallpraxis nur bei einem ausserordentlichen Umfang Rechnung
getragen werden. Dem Argument der Rekurrentin, ihr Integrationsgrad spreche für
die Annahme eines Härtefalls, ist mit der Vorinstanz nochmals entgegenzuhalten,
dass dieser sich nicht von dem unterscheide, was von einer ausländischen Person
nach vergleichbarem Aufenthalt verlangt werden kann. Vielmehr sprechen die
unbestrittenen Schulden der Rekurrentin dafür, dass ihr die Integration
namentlich in finanzieller Hinsicht nicht geglückt ist (vgl. Ziff. 14 und 15
des Entscheids des JSD vom 23. April 2013). Auch aus der angespannten
Sicherheitslage in der Türkei in der Nähe der syrischen Grenze lässt sich kein migrationsrechtlicher
Härtefall ableiten. Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat geprüft, ob die
Rückkehr für die Rekurrentin eine konkrete Gefährdung mit sich bringt und damit
unzumutbar ist, wie dies in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt oder einer medizinischen Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat der Fall
sein kann. Eine solche Gefährdungssituation wurde vom Bundesverwaltungsgericht
klar verneint (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6172/2010 vom 24.
November 2011 E. 9.2). Mit Verweis auf den mit Replik der Vorinstanz eingereichten
Bericht des zuständigen Länderspezialisten des BFM ist hervorzuheben, dass diese
Einschätzung nach wie vor richtig ist und der Aufenthalt in der Provinz Hatay weiterhin
als zumutbar erachtet werden kann. Überdies
ist mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beizufügen, dass
es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihres
Alters auch freisteht, sich in einer anderen türkischen Grossstadt, wie
beispielsweise Istanbul, niederzulassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6172/2010 vom 24. November 2011 E. 6.3).
Aus dem Gesagten erhellt, dass der Entscheid der Verwaltung im
pflichtgemässen Ermessen erfolgt ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb
das Interesse an einer Rückkehr in die Schweiz höher zu gewichten sei, als das
öffentliche Interesse an der Einhaltung der restriktiven Einwanderungspolitik
für Drittstaatsangehörige. Der Rekurs erweist sich nach dem Ausgeführten als
unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die
Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF
1'200.–, einschliesslich Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die ordentlichen
Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.