Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.118
URTEIL
vom 30. Januar 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin Dr. Salome
Stähelin
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
[…]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 22. Mai 2013
betreffend Aufgabe der
selbständigen Tätigkeit und Einstellung der
Unterstützung
Sachverhalt
A_____(Rekurrentin),
geboren am […] 1968, wird seit Dezember 2010 von der Sozialhilfe unterstützt,
nachdem sie bereits von März 2002 bis April 2006 Sozialhilfe bezogen hatte. Am 14. September 2011 schloss sie mit dem Arbeitsintegrationszentrum eine Zielvereinbarung
für selbständig Erwerbende ab. Mit Verfügungen vom 6. Februar 2012 und, nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs, vom 7. Mai 2012 stellte die Sozialhilfe fest, dass die Rekurrentin aufgrund ihres fehlenden Erwerbseinkommens
die Voraussetzungen zur ergänzenden Unterstützung durch die Sozialhilfe neben
einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr erfülle. Sie wurde verpflichtet,
ihre selbständige Erwerbstätigkeit bis zum 7. Juli 2012 aufzugeben und sich ab sofort eine Stelle als Angestellte zu suchen, wenn sie weiterhin von der
Sozialhilfe unterstützt werden wolle. Einem allfälligen Rekurs wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen. In der Folge wandte sich die Rekurrentin
mehrfach per Email an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
(WSU), was vom WSU aber nicht als Rekurs gewertet worden ist. Da die
Rekurrentin mit ihrer selbständigen Tätigkeit in der Folge weiterhin Verluste
generierte und sie die geforderten Unterlagen nicht einreichte, stellte die
Sozialhilfe nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs die Unterstützungsleistungen
mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 rückwirkend per 30. September 2012 ein. Einem allfälligen Rekurs wurde wiederum die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diese
Verfügung erhob die Rekurrentin Rekurs an das WSU, den dieses nach neuerlicher
Prüfung der Akten aufgrund der damaligen Eingaben der Rekurrentin in
„grosszügiger Anwendung der Praxis“ auch als Rekurs gegen die Verfügung vom 7. Mai
2012 behandelte. Mit Entscheid vom 22. Mai 2013 hiess das WSU den Rekurs teilweise gut. Die Rekurrentin wurde in Abänderung der angefochtenen Verfügungen
verpflichtet, ihre selbständige Tätigkeit bis am 31. Juli 2013 nachweislich aufzugeben und ab sofort eine Stelle als Angestellte zu suchen, wenn sie weiterhin
von der Sozialhilfe unterstützt werden wolle. Auf das gleichzeitig gestellte
Gesuch um Wechsel des zuständigen Sachbearbeiters der Sozialhilfe trat das WSU
nicht ein.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 26. Mai und 3. Juni 2013 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 6. Juni 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen
hat. Die Rekurrentin hat ihren Rekurs mit Eingaben vom 10. und 17. Juni, 3., 8.,
11., 18., 24. und 29. Juli sowie vom 8. und 15. August 2013 ergänzt.
Weiter hat sich
Dr. med. B_____ als Ärztin der Rekurrentin mit Schreiben vom 10. Juni 2013 an die Rekursinstanz gewandt.
Die Vorinstanz
beantragt mit Vernehmlassung vom 14. August 2013 die kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen einzutreten sei. Hierzu hat die Rekurrentin
mit Eingabe vom 22. August 2013 repliziert und dem Gericht in der Folge mit Datum
vom 26. August, 9., 23. und 26. September 2013 weitere Schreiben zukommen lassen. Schliesslich hat sie sich am 2., 9., 17. und 21. Oktober, 7. November und 14. Dezember 2013 sowie 6. und 8. Januar 2014 per Mail an den Instruktionsrichter gewandt. Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 reichte sie zudem Aufstellungen ihrer Arbeitstätigkeit sowie ihrer Einnahmen und Ausgaben ein. Weitere
Maileingaben erreichten den Instruktionsrichter mit Datum vom 15. und 23. Januar 2014.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Präsidialdepartements vom 6. Juni 2013 sowie den §§ 10 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und § 42 des Organisationsgesetzes. Die Rekurrentin ist vom
angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
zum Rekurs legitimiert.
1.2 Nicht einzutreten ist auf die
Anträge der Rekurrentin gemäss Eingabe vom 22. August 2013, dass ihr
Schadenersatz im Betrag von CHF 10'000.– resp. CHF 30'000.– für ihren
Zeitaufwand mit dem vorliegenden Verfahren zuzusprechen sei. Diese Forderung
war einerseits nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Andererseits
ist Schadenersatz gegenüber dem Gemeinwesen gemäss § 6 des Gesetzes über die
Haftung des Staates und seines Personals vor dem Zivilgericht einzufordern.
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf
den Antrag der Rekurrentin, den verantwortlichen Sachbearbeiter der Sozialhilfe
auszuwechseln. Auch dieses Begehren war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen
Entscheids und ist direkt bei der Sozialhilfe geltend zu machen.
1.3 Die Kognition des
Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts, die richtige
Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und den willkürfreien Gebrauch des
Ermessens durch die Verwaltung (statt vieler: VGE VD.2011.9 vom 10. Mai 2011 E.1.1 und VD.2010.102 vom 20. September 2010 E.1.1).
Aus der in § 5 des Sozialhilfegesetzes
(SHG) verankerten Subsidiarität der Sozialhilfe folgt, dass
die zumutbare Selbsthilfe der bedürftigen Person der staatlichen Unterstützung
vorgeht. Daraus ergibt sich die Obliegenheit der unterstützten Person gemäss §
14 Abs. 3 SHG, sich um Arbeit zu bemühen und mögliche Beschäftigungen
anzunehmen, sofern dem nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen. Die nach § 3
f. SHG zu erbringenden Fürsorgeleistungen dienen allein der Deckung der notwendigen
Mittel zur Sicherung des sozialen Existenzminimums, die eine bedürftige Person
auch unter Berücksichtigung der – gemäss § 14 Abs. 3 SHG geforderten – eigenen
Leistungen nicht zu erzielen im Stande ist. Diese Grundsätze führen bei der Unterstützung
Selbständigerwerbender dazu, dass die Sozialhilfe nicht auf
Dauer deren Geschäftsrisiko tragen kann. Selbständigerwerbende werden
entsprechend der Regelung in Kapitel H.7 der Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), an denen sich das Departement bei der
Regelung des Masses der wirtschaftlichen Hilfe zu orientieren hat (§ 7 Abs. 3
SHG), daher grundsätzlich nur im Sinne einer Überbrückungshilfe unterstützt,
bis sie mit dem Geschäftsgewinn den Lebensbedarf (wieder) selber decken können.
Diese Überbrückung soll für eine befristete Zeitdauer von bis zu 6 Monaten
gelten, wobei die Zeitspanne verlängert werden kann, wenn der Turnaround kurz
bevorsteht. Wenn dies nicht möglich ist, muss die selbständige Erwerbstätigkeit
aufgegeben und eine unselbständige Erwerbstätigkeit angestrebt werden (vgl.
auch „Merkblatt für Klientinnen / Klienten mit eigenem Geschäft“ der Sozialhilfe Basel-Stadt; abrufbar unter http://www. sozialhilfe.bs.ch/
merkblatt-fuer-selbstaendige.pdf; VGE VD.2012.87 vom 22. Juni 2012 E. 3.1). Auch
wenn die selbständige Erwerbstätigkeit einer unterstützten Person nicht zu
ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit führt, so kann die Unterstützung dennoch
fortgesetzt werden, wenn die Tätigkeit bei fehlender Vermittlungsfähigkeit dem
Ziel der Erhaltung einer Tagesstruktur dient.
In Konkretisierung dieser Grundsätze
hat das zuständige WSU in Ziff. 12.3 der Unterstützungsrichtlinien in der hier
massgebenden Fassung vom 1. Januar 2012 gestützt auf § 7 Abs. 3 SHG weiter festgelegt, dass durch die Unterstützung der Sozialhilfe keine
Wettbewerbsverzerrung entstehen darf. Für die Weiterführung oder Aufnahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit bei erfolgter Unterstützung durch die
Sozialhilfe wird vorausgesetzt, dass ein branchenüblicher Stundenlohn erreicht
wird. Die Unterstützung soll in diesem Fall während maximal einem Jahr erfolgen.
Danach ist eine Weiterführung der selbständigen Tätigkeit nur möglich, wenn
aufgrund der Umstände wenig Aussicht besteht, eine Beschäftigung im
Anstellungsverhältnis zu finden.
3.1 Diese Grundsätze haben die
Vorinstanzen nicht verkannt. Die Rekurrentin ist unter der Firma C_____ seit Oktober
2009 als […] tätig.
Nachdem sie trotz der Ausübung dieser selbständigen Erwerbstätigkeit ab Dezember
2010 von der Sozialhilfe hat unterstützt werden müssen, schloss sie
am 14. September 2011 mit dem Arbeitsintegrationszentrum
eine Zielvereinbarung für selbständig Erwerbende ab. Darin wurde sie für die
Dauer einer viermonatigen Phase ab dem 1. Oktober 2011 von Arbeitsbemühungen befreit, wobei sie per 31. Januar 2012 einen Stundenlohn von CHF 17.– erzielen
sollte. Während der folgenden viermonatigen Phase ab dem 1. Februar 2012 sollte das Einkommen per 31. Mai 2012 auf CHF 18.35 pro Arbeitsstunde gesteigert
werden, ansonsten die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben werden müsse.
Zudem sollte die Rekurrentin ergänzend monatlich drei Arbeitsbemühungen für
eine Anstellung nachweisen. Während der dritten viermonatigen Phase ab dem 1. Juni 2012 sollten monatlich 6 Arbeitsbemühungen erfolgen. Hinzu kam die Pflicht zur
Aufgabe der Selbständigkeit zugunsten eines Stellenantritts im Falle der Zusage
für eine Anstellung.
Wie die Vorinstanz nachgewiesen hat,
ist die Rekurrentin diesen Anforderungen nicht nachgekommen. Auch in der Folge
ist es ihr nicht gelungen, mit ihrer Tätigkeit überhaupt ein Nettoeinkommen zu
erzielen. Die Rekurrentin bestreitet mit ihrer Rekursbegründung die
Feststellung der Vorinstanz aufgrund einer Auswertung der von ihr eingereichten
Erklärungen für selbständig Erwerbende (ESE) über den monatlichen Geschäftserfolg
nicht, dass sie in der ersten viermonatigen Phase einen Stundenlohn von CHF 0.–
erzielt und während der Dauer der Zielvereinbarung bis und mit August 2012
einen Verlust von insgesamt CHF 7'164.29 erlitten habe. Erst in den Monaten
September und Oktober 2012 haben die Erträge den Betriebsaufwand geringfügig um
CHF 63.05 resp. 123.63 überstiegen, sodass sie gemäss ihrer Selbstdeklaration
einen Stundenlohn von CHF –.63 resp. CHF 1.16 erzielen konnte (Rekursentscheid
vom 22. Mai 2013 S. 5 Ziff. 7). Dieser liegt aber klarerweise weit unter den in
der Zielvereinbarung abgemachten Beträgen. Die Rekurrentin räumt im Gegenteil
explizit ein, es sei Fakt, dass sie „ohne die Sozialhilfe, schwer oder nicht
[ihr] Geschäft hätte halten können“ (Rekursbegründung vom 3. Juni 2013 S. 5 „zu Punkt 7“).
Auch aus den mit den Eingaben vom 7. und 13. Januar 2014 eingereichten Aufstellungen für das Jahr 2013 ergibt sich nichts anderes.
Da bei den eingereichten Buchhaltungsaufstellungen geschäftliche und private
Ausgaben nicht getrennt werden, kann der Geschäftserfolg nicht genau ermittelt
werden. Aus den Unterlagen ergibt sich aber, dass es der Rekurrentin weiterhin
nicht gelungen ist, mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit ihren laufenden
Existenzbedarf zu decken oder ein Nettostundeneinkommen gemäss der Zielvereinbarung
zu erreichen.
3.2 Daraus folgt, dass die
ausgeübte Selbständigkeit keine Grundlage bietet, auf der die Rekurrentin in
Zukunft ihre wirtschaftliche Selbständigkeit wird wieder erlangen können. Die
Unterstützung durch die Sozialhilfe kann daher nicht mehr als Überbrückungshilfe
begründet werden. Die weitere Unterstützung der Rekurrentin würde – wie von der
Vorinstanz ausgeführt – zu einer indirekten Subventionierung ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeit und damit im Grundsatz zu einer Wettbewerbsverzehrung führen. Die
weitere Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen kann daher nur dann gerechtfertigt
werden, wenn die Rekurrentin für eine andere wirtschaftliche Tätigkeit gar
nicht vermittelbar ist und die Fortsetzung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit
neben ihrer Unterstützung durch die Sozialhilfe dem Ziel der Erhaltung einer
Tagesstruktur dient.
4.1 Für die Vorinstanz kommt die
Erteilung einer entsprechenden Härtefallbewilligung deshalb nicht in Frage,
weil die Rekurrentin ihren Betriebsaufwand zumindest in der Zeit, für welche die
Zielvereinbarung abgeschlossen worden ist, nie habe decken können und
ausschliesslich Verluste erwirtschaftet habe. Sie sei zudem ihrer Pflicht zum
Nachweis von Arbeitsbemühungen nicht nachgekommen, obwohl dies aufgrund ihres
Alters von 44 Jahren von ihr verlangt werden müsse. Auch dem Arztzeugnis vom 10. Juni 2013 von Dr. B_____ könne nicht entnommen werden, dass die Rekurrentin objektiv
vermittlungsunfähig sei. Es werde darin lediglich festgehalten, dass es die
Rekurrentin in einem Angestelltenverhältnis „schwer“ hätte. Eine Restarbeitsfähigkeit
von 50 bis 60 Prozent werde ihr aber attestiert. Die Frage der Vermittlungsfähigkeit
der Rekurrentin werde im laufenden IV-Verfahren abschliessend geklärt. Da
aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, dass die Rekurrentin eine Teilzeitstelle
antreten könne, sei auch die zweite Voraussetzung für eine Härtefallbewilligung
nicht erfüllt.
4.2 Von der Rekurrentin wird zwar implizit
vorgebracht, dass sie aufgrund ihrer psychischen Eigenheiten für eine
unselbständige Tätigkeit nicht geeignet sei. Sie macht geltend, dass ihrer Ärztin kein Glaube geschenkt
werde. Im Weiteren führt sie an, nicht der „Norm zu entsprechen“, was mit ihren
langen Aufenthalten in Indien, ihrer „tiefen Sehnsucht und einer ausgeprägten,
nicht hier erwünschten Sentimentalität“ zu tun habe. Sie sei auch aufgrund der
Ereignisse nach ihrer Rückkehr psychisch eingeschränkt. Sie wäre in einem Angestelltenverhältnis
oft zu 100% krank. In ihrer Eingabe vom 22. August 2013 macht sie dann aber geltend, „vielleicht sogar weniger wegen [ihrer] körperlichen Einschränkungen“,
sondern deshalb in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu sein, weil sie
„dafür einstehe, weiter unterstützt zu werden“. Sie sei nicht „psychologisch
krank“. Sie müsse selbständig sein, da sie „übersensibel (…), weinerlich, und
wenn es laut [werde], zynisch, subtil energetisch ungerecht, auch direkt,
(wenn) man sich auf Kosten anderer lustig macht, usw.“ sei.
Die Rekurrentin bestreitet in ihrer
Rekursbegründung explizit nicht, keine Arbeitsbemühungen neben ihrer
selbständigen Erwerbstätigkeit unternommen zu haben (Rekursbegründung vom 3. Juni 2013, S. 4 „zu Punkt 2“).
4.3 Mit Arztzeugnis vom 14. Mai 2012 stellte Dr. B_____ fest, dass die Rekurrentin vom 1. Dezember 2010 bis zum 28. Februar 2011 zu 100% und seither zu 50% habe krankgeschrieben werden
müssen. Mit verschiedenen Therapien und dem Beizug von Spezialärzten habe eine
gesundheitliche Stabilisierung stattfinden können. Es sei abzuwarten, ob sie
wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreiche. Sie sollte aus medizinischen
Gründen eine Arbeitstätigkeit ausführen können, bei der sie die Körperhaltung
verändern und nach Bedarf Pausen einschalten könne. Schwere körperliche Arbeit
und das Tragen von Gewichten über weite Strecken sollte sie vermeiden. Diese
Voraussetzungen seien in ihrem jetzigen Tätigkeitsfeld erfüllt. An einem anderen
Arbeitsort könne sie „allenfalls nicht die jetzige Leistung erbringen“. Mit
Schreiben vom 7. Juni 2013 wies Dr. B_____ darauf hin, dass ihre Patientin eine
schwierige und bewegte Lebensgeschichte habe. Sie sei in der Aufbauphase ihres
Geschäfts erkrankt, sodass sie zuerst 100% und dann abbauend bis 50% habe
krankgeschrieben werden müssen. Sie arbeite an drei Tagen, aber in reduziertem
Tempo und Leistungsfähigkeit. Sie müsse immer wieder Pausen einlegen,
Körperübungen machen oder für einige Zeit auf den Boden liegen. Dies habe eine
IV-Anmeldung veranlasst. Viel Energie gehe durch die Anstrengungen zur Existenzsicherung
verloren. Weder ihre Patientin noch sie glaubten, dass sie in einem üblichen
Anstellungsverhältnis auf Dauer eine Stelle finden könnte.
4.4 Aufgrund ihrer Abklärungen hat
die IV-Stelle Basel-Stadt mit Schreiben vom 26. Februar 2013 festgestellt, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und in Aussicht gestellt, dass
der Rentenanspruch der Rekurrentin geklärt werde. Dieses Verfahren ist nach wie
vor hängig, wie der Eingabe der Rekurrentin vom 7. Januar 2014 entnommen
werden kann. Zwar liegen die hausärztlichen Stellungnahmen vor, doch kann
basierend auf diesen die Vermittlungsfähigkeit der Rekurrentin nicht
abschliessend beurteilt werden. Auch wenn diese aufgrund der gesamten – wohl
kaum bloss prozesstaktisch interpretierbaren – Art der Prozessführung durch die
Rekurrentin in Zweifel gezogen werden muss, so kann diese Frage offen bleiben.
Wie die Vorinstanz feststellt, erzielt die Rekurrentin mit ihrer
Geschäftstätigkeit Verluste. Mit ihren Maileingaben vom 9. und 17. Oktober 2013 wie auch in ihrer schriftlichen Eingabe vom 7. Januar 2014 führt sie dazu aus, die so entstandenen Schulden mit ihrem Pensionskassenguthaben decken zu
wollen bzw. gedeckt zu haben. Aus diesen eigenen Angaben geht aber auch hervor,
dass sie ihre Schulden damit nicht alle begleichen kann. Sie spricht neben
Ausständen bei Lieferanten im Betrag von CHF 6'000.–, von Therapie- und
Arztkosten in der Höhe von CHF 13'000.–. In ihrer Eingabe vom 7. Januar 2014 gibt sie an Schulden im Umfang von CHF 17'000.– bis 18'000.– zu haben,
welche sie in den letzten beiden Jahren generiert habe.
Aus den obigen Ausführungen folgt, dass die
selbständige Tätigkeit der Rekurrentin nicht zur Deckung der
Lebenshaltungskosten beigetragen hat. Es ist vielmehr erkennbar, dass diese
Tätigkeit aufgrund der entstandenen Verluste eher zu einer weiteren
Verschuldung der Rekurrentin beiträgt. Die selbständige Tätigkeit der Rekurrentin
kann daher nicht als sinnvolles Mittel zur Erhaltung einer Tagesstruktur bezeichnet
werden. Aus demselben Grund war und ist die selbständige Tätigkeit kein
ausreichender Grund für die unterlassenen Arbeitsbemühungen durch die Rekurrentin.
4.5 Weder
aus den Ausführungen der Rekurrentin noch derjenigen von Dr. B_____ geht
hervor, dass die Rekurrentin nicht in der Lage ist, in einem Angestelltenverhältnis
mit einem beschränkten Pensum zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten
beizutragen. Da die Rekurrentin sich soweit ersichtlich, nicht um eine unselbständige
Beschäftigung bemüht hat, kann sie auch nicht aufzeigen, dass entsprechende
Bemühungen zwingend erfolglos gewesen wären. Da die Rekurrentin von ihrer
Ärztin nur teilweise krank geschrieben worden ist, durfte und musste die Vorinstanz
nicht von einer Nichtvermittelbarkeit der Rekurrentin ausgehen. Unter diesen
Umständen hätte es der Rekurrentin oblegen, sich um ein Anstellungsverhältnis
zu bemühen, welches, anders als ihre selbständige Tätigkeit, zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten
beigetragen hätte.
Die entsprechende Verpflichtung resp.
Obliegenheit in der Verfügung der Sozialhilfe vom 8. Oktober 2012 ist daher nicht zu beanstanden.
5.1 Es stellt sich aber die Frage, ob es unter
Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zulässig war, bei Widerhandlung
gegen die Verpflichtung resp. Obliegenheit zum Nachweis von Arbeitsbemühungen,
die Unterstützung vollumfänglich einzustellen. Dazu ist vorweg festzuhalten,
dass es, insbesondere vor dem Hintergrund des Subsidiaritätsprinzips,
grundsätzlich zulässig ist, die Ausrichtung öffentlicher Unterstützung mit
einer Auflage, beispielsweise der Tätigung von Arbeitsbemühungen oder der
Teilnahme an Integrationsprogrammen, zu verbinden. Damit soll auf das Verhalten
der unterstützten Person eingewirkt und die Erfüllung von Pflichten verbindlich
eingefordert werden. Allerdings sind beim Einfordern von Pflichten die
Grundsätze der Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit zu beachten. Angemessen
zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Schwere der Missachtung der
Auflagen und das Verschulden der fehlbaren Person (Verwaltungsgericht Zürich,
6. Juni 2008, VB.2008.00105, E. 4.3). Daneben sind auch die besonderen
Umstände des Einzelfalls zu beachten. Befolgt eine unterstützte Person die
Auflagen nicht oder verletzt sie ihre gesetzlichen Pflichten, kann dies zu
Sanktionen in Form einer Leistungskürzung führen (SKOS-Richtlinien A.8.2). Eine
vollständige Einstellung der Leistungen ist zwar zulässig, wenn sich der
Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu suchen
und anzutreten. Die Auffassung, bei Ablehnung zumutbarer Arbeit fehlten nicht
die Anspruchsvoraussetzungen, sondern seien gestützt auf eine gesetzliche
Grundlage sowie nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips lediglich
Sanktionen – beispielsweise in Form (befristeter) Leistungskürzungen –
zulässig, ohne dass der absolut geschützte, unerlässliche Existenzbedarf im
Sinne von Art. 12 der Bundesverfassung angetastet werde dürfe, wurde in BGE 130
I 71, E. 4.3 S. 76 mit dem Hinweis auf den auch im Bereich des Sozialhilferechts
geltenden Grundsatz der Subsidiarität bzw. Vorrang der Selbsthilfe ausdrücklich
verworfen. Daraus folgt, dass es sich bei der Auflage des Gemeinwesens, eine
zumutbare Arbeit aufzunehmen, nicht um eine reine Pflicht, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung
für die vom Staat erbrachte Leistung handelt (BGer 8C_962/2012 vom 29. Juli
2013 E. 3.5, 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.2.1; BGE 133 V 353 E. 4.2 S.
357 f.).
5.2 Im
vorliegenden Fall ist zwar ersichtlich, dass die Rekurrentin die in der Zielvereinbarung
vom 14. September 2011 selbst anerkannten Ziele betreffend den in der
selbständigen Tätigkeit zu erreichenden Stundenlohn bei weitem nicht erreicht
und auch die in der Zielvereinbarung als Auflage enthaltenen Arbeitsbemühungen
nicht erbracht hat. Aufgrund der Eingaben der Rekurrentin musste die
Sozialhilfe denn auch davon ausgehen, dass sie trotz entsprechender Auflagen in
der genannten Zielvereinbarung resp. Auflagen seitens der Sozialhilfe keine
Bemühungen im Hinblick auf eine unselbständige Tätigkeit unternehmen werde. Es
konnte daher gar nicht geprüft werden, ob für die Rekurrentin eine zumutbare
unselbständige Arbeitstätigkeit möglich war. Es war resp. ist daher angebracht,
für den Fall der ausbleibenden Arbeitsbemühungen eine Sanktion anzudrohen.
Im Hinblick auf das
Verhältnismässigkeitsprinzip hätte die Sozialhilfe aber beachten müssen, dass
aufgrund des Arztzeugnisses von Dr. med. B_____ bei der Rekurrentin nur von einer
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und damit auch einer eingeschränkten
Vermittlungsfähigkeit ausgegangen werden muss. Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur
der Rekurrentin bestehen denn auch berechtigte Zweifel, ob sie mit der Aufnahme
einer unselbständigen Tätigkeit wesentlich zur Tragung der Kosten ihres eigenen
Unterhalts beitragen kann. Obwohl der Rekurrentin trotz dieser Gegebenheiten Bemühungen
um eine Arbeitsstelle – wie oben ausgeführt – zumutbar gewesen wären und sie
auch dazu verpflichtet war, muss die direkte sowie vollständige Einstellung der
Unterstützungsleistung bei Widerhandlung gegen die Verpflichtung unter
Berücksichtigung der vorliegenden Umstände als unverhältnismässig bezeichnet
werden. Vor einer vollständigen Einstellung der Unterstützungsleistung hätte
die Sozialhilfe die Rekurrentin vielmehr mit einer milderen Sanktion,
namentlich einer angemessenen Kürzung der Unterstützungsleistung, zur
Einhaltung ihrer Pflichten resp. Obliegenheiten anhalten müssen (§ 14 Abs. 3, 6
und 7 SHG). Dies gilt umsomehr, als nach den Umständen eine zureichende Eigenversorgungskapazität
bei genügend Bewerbungen für Arbeitsstellen nicht vermutet werden kann. Im
vorliegenden Fall ist aber nicht erkennbar, dass die Sozialhilfe der Rekurrentin
für den Fall der Nichtaufgabe der selbständigen Tätigkeit resp. unterbliebenen
Arbeitsbemühungen zunächst eine mildere Sanktion, namentlich die Kürzung der Unterstützungsleistungen,
angedroht hätte.
5.3 Aus
den genannten Gründen ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Hingegen ist
es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die im vorliegenden Fall angebrachte
Sanktion selbst festzulegen, da beim Erlass einer Sanktion wegen mangelnder Einhaltung
der Pflichten, welche der Rekurrentin auferlegt worden sind, und auch unter
Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips ein grosser Ermessenspielraum
besteht. Die Sache ist vielmehr zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Daraus folgt, dass der Rekurs
gutzuheissen ist und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Gemäss
dem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird gutgeheissen und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Auf die Anträge der Rekurrentin auf Zusprechung von
Schadenersatz und Auswechslung des verantwortlichen Sachbearbeiters der
Sozialhilfe wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.