Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
AZ.2009.18
ENTSCHEID
vom 22. November 2013
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
(Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,
Dr. Erik Johner, Prof.
Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
Versicherung A_____ Beklagte
[…] Appellatin
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
B_____ Kläger
[…] Appellat
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Zivilgerichts vom 6. April 2009
betreffend Haftpflicht
SACHVERHALT
Am [...] 1989 ereignete sich in der
Gemeinde […]/AG ein Verkehrsunfall. Als Lenker des Lieferwagens seines
Arbeitgebers kollidierte B_____(im Folgenden: der Kläger) auf einer Kreuzung
mit einem Motorradfahrer. Dieser wurde mit seinem Motorrad in ein Kornfeld
geschleudert, das wegen des auslaufenden Benzins Feuer fing. Er erlitt so
schwere Verletzungen, dass er daran starb.
In der Folge wurde ein
Strafverfahren gegen den Kläger eröffnet. Das Bezirksgericht Muri und das Obergericht
des Kantons Aargau sprachen ihn der fahrlässigen Tötung des
vortrittsberechtigten Motorradfahrers schuldig. Das Bundesgericht hob diese
Verurteilung am 1. September 1992 auf, da der Kläger nicht damit habe
rechnen können, dass der Motorradfahrer auf einer Hauptstrasse mit einer
Geschwindigkeit von 125–145 km/h auf die Kreuzung zufahren würde; dem
Kläger sei deshalb kein Verkehrsregelverstoss anzulasten. Der Kläger selber
erlitt bei diesem Unfall nur geringfügige körperliche Verletzungen und nahm seine
Arbeitstätigkeit bald nach dem Unfall auch wieder auf. In der Folge entwickelte
er jedoch psychisch derart schwere Störungen, dass er im Jahr 1990 seine Stelle
verlor und invalid wurde. Er bezieht eine Rente der Invalidenversicherung (IV).
Mit Klage vom 30. Oktober 2002
verlangte der Kläger beim Zivilgericht, die Versicherung A_____ (im Folgenden:
die Beklagte) als Haftpflichtversicherer des verstorbenen Motorradfahrers sei
zur Zahlung von CHF 844'421.– zuzüglich Zins zu verurteilen. Diese Forderung
beinhaltet Schadenersatz für die Invalidität des Klägers, die auf den Unfall
vom [...] 1989 zurückgeführt wird. Die Beklagte beantragte die kostenfällige
Abweisung der Klage. Das Zivilgericht beschränkte das Verfahren zunächst auf
die grundsätzliche Frage der Haftung der Beklagten und wies die Klage am
15. September 2004 ab. Diesen Entscheid hob das Appellationsgericht auf
Appellation des Klägers am 21. Juni 2006 auf und wies die Sache an das
Zivilgericht zurück. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Beurteilung im
strafrechtlichen Verfahren erwog das Appellationsgericht, der Kläger habe nicht
annehmen müssen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer mit einer Geschwindigkeit
von 125–145 km/h auf die Kreuzung zufahre. Er habe davon ausgehen dürfen,
gefahrlos in die Hauptstrasse einbiegen zu können, zumal es bei "einer
auch nur einigermassen den Vorschriften entsprechenden Geschwindigkeit des
Motorradfahrers nicht zur Kollision gekommen wäre". Es bestehe kein
Zweifel, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
darauf folgenden Strafverfahren einerseits und den in der Folge auftretenden
psychischen Schwierigkeiten des Klägers andererseits bestehe. Auch soweit die
psychischen Schäden primär auf das durch den Unfall ausgelöste Strafverfahren zurückgingen,
stellten sie auch eine adäquate Unfallfolge dar. Daran ändere auch nichts, dass
die Fehlverarbeitung der erst vom Bundesgericht aufgehobenen strafrechtlichen
Verurteilungen durch den Kläger auf einer prämorbiden Persönlichkeitsstörung
beruhe. Eine konstitutionelle Prädisposition könne den adäquaten Kausalzusammenhang
weder ausschliessen noch unterbrechen. Auf eine Berufung der Beklagten gegen
dieses Zwischenurteil des Appellationsgerichts trat das Bundesgericht am
20. März 2007 nicht ein.
In der Folge wurde das Verfahren zur
Bestimmung des quantitativen Schadenersatzanspruchs vor Zivilgericht fortgesetzt.
Mit Urteil vom 6. April 2009 wurde die Beklagte verurteilt, dem
Kläger CHF 776'922.25 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 266'463.15
seit dem 16. Mai 2001, auf CHF 202'956.95 seit dem
- April 2009, auf CHF 275'502.15 seit dem 1. April 2009
und auf CHF 32'000.– seit dem [...] 1989. Das weitergehende Begehren wurde
abgewiesen. Dem Kläger wurde der Kostenerlass entzogen und die Beklagte zur
Tragung der Gerichtskosten von CHF 44'000.– plus Auslagen sowie der
Parteivertretungskosten verpflichtet. Dieses Urteil wurde am 29. Mai 2009
versandt.
Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte
am 9. Juni 2009 die Appellation, die sie mit Eingabe vom 24. August 2009
begründete. Mit beiden Eingaben stellt die Beklagte den Antrag, das Urteil des
Zivilgerichts sei vollumfänglich aufzuheben. Mit Appellationsantwort vom
16. November 2009 stellt der Kläger den Antrag, auf die Appellation
sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen und das angefochtene
Urteil zu bestätigen. Weiter wird der Kostenerlass beantragt. Mit Noveneingabe
vom 16. Juli 2010 teilte die Beklagte mit, sie habe erfahren, dass der
Kläger an einem Hotelprojekt in […] als Projektmanager beteiligt sei. Daraufhin
wurde die bereits angesetzte mündliche Verhandlung abgeboten. Am 26. August 2010
teilte der Kläger dem Gericht mit, er habe seinem Rechtsvertreter das Mandat
entzogen. In der Folge wurden im zweiten Quartal 2011 zwei Gemeinderäte
der Gemeinde […] und der Investor des Hotelprojekts als Zeugen befragt.
Am 6. März 2012 bewilligte
der Instruktionsrichter das Kostenerlassgesuch des Klägers mit einem Selbstbehalt
von CHF 11'000.–.
Am 3. Mai 2012 fragte der
Instruktionsrichter die Parteien an, ob sie eine Vergleichsverhandlung
wünschten. Nachdem die Beklagte dies am 18. Juni 2012 abgelehnt
hatte, forderte der Instruktionsrichter den Kläger im Hinblick auf die
Einholung eines psychiatrischen Gutachtens auf, Auskunft zu erteilen über sämtliche
Firmen, an welchen er beteiligt war oder ist, über die für diese Firmen
getätigten Arbeiten, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie
über sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Schifffahrt und Hotelprojekten
im Tessin. Mit Eingabe vom 20. Juli 2012 nahm der Kläger dazu Stellung. Am
25. September 2012 wurde Prof. C_____, Universitäre Psychiatrische
Kliniken (UPK) Basel, als Gerichtsexperte mit der psychiatrischen Begutachtung
des Klägers und namentlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betraut. Am
4. März 2013 lieferte Prof. C_____ das Gerichtsgutachten ab. Am
6. März 2013 ersuchte der Kläger um Unterbrechung des Appellationsverfahrens,
bis er einen geeigneten Anwalt gefunden habe. Nachdem der Kläger innert Frist
keinen Anwalt mandatiert hatte, wurde das Verfahren ohne Rechtsvertretung des
Klägers fortgeführt. Die von der Beklagten beantragten Ergänzungsfragen liess
der Instruktionsrichter – vorbehältlich eines anderslautenden Beschlusses der
Kammer – mit Verfügung vom 19. April 2013 nicht zu. Mit Eingaben vom
12. Juli 2013 nahmen die Parteien zum Gerichtsgutachten Stellung.
Am 22. November 2013 ist die
Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht durchgeführt worden. Dabei sind
der Vertreter der Beklagten und der Kläger zum Vortrag gelangt. Für die
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die
Einzelheiten der Parteistandpunkte, soweit sie für das Urteil von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
ERWÄGUNGEN
- Formelles
1.1 In formeller Hinsicht ist
festzustellen, dass auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren die bis Ende 2010
geltende basel-städtische Zivilprozessordnung (ZPO BS) anwendbar ist, da
die Appellation noch unter deren Geltungskraft erhoben worden ist. Die
Appellation ist grundsätzlich zulässig (§ 220 Abs. 1 ZPO BS).
Entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. Eingaben vom 28. Dezember 2011
und 16. April 2012) ist auch die Appellationsbegründung rechtzeitig
eingereicht worden. Die Appellationsbegründung ist zwar auf den 29. August 2009
datiert. Sie ist aber belegtermassen bereits am 24. August 2009 zur
Post gebracht worden (vgl. bereits Verfügung des Instruktionsrichters vom
3. Mai 2012).
1.2 Der Kläger macht sodann
geltend, die Beklagte habe im Appellationsverfahren keinen zulässigen Antrag
gestellt. Die Appellation sei ein reformatorisches Rechtsmittel. Unter Hinweis
auf die analoge Rechtslage beim Rechtsmittel der Beschwerde in Zivilsachen ans
Bundesgericht macht er geltend, es genüge daher nicht, bloss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids zu beantragen, ohne einen Antrag in der Sache selbst
zu stellen. Folglich sei auf die Appellation nicht einzutreten (Appellationsantwort,
S. 2 f.).
Nach der basel-städtischen
Zivilprozessordnung hat der Appellant längstens bis zum 30. Tag nach dem Aktenschluss
dem Appellationsgericht die Anträge einzureichen, welche er in zweiter Instanz
stellen will. Unterbleibt die Eingabe, so gelten seine vor erster Instanz
gestellten Anträge (§ 232a Abs. 1 und 2 ZPO BS; vgl. AGE 2/2006
vom 5. Januar 2007 E. 1, AGE 10/2007 vom 9. November 2007
E. 2.2 und AGE 56/2007 vom 16. April 2008 E. 1.2). § 232a
Abs. 2 ZPO BS muss dabei auch dann zur Anwendung kommen, wenn im
Appellationsverfahren zwar Anträge gestellt werden, diese aber prozessual nicht
zulässig sind. Die Regelung in der basel-städtischen ZPO unterscheidet sich damit
von der für das Verfahren vor Bundesgericht geltenden Regelung. Gemäss
Art. 42 Abs. 1 BGG haben die Rechtschriften im
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Begehren zu enthalten. Darunter
sind die Anträge in der Sache zu verstehen. Die beschwerdeführende Partei darf
sich nicht damit begnügen, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu
beantragen. Auf ein Rechtsmittel, das keine oder mangelhafte Begehren enthält,
kann nicht eingetreten werden (BGE 133 III 489 E. 3.1
und 3.3 S. 489 f.). In der basel-städtischen ZPO gibt es dagegen
noch das "Notnetz" der erstinstanzlich gestellten Anträge, wenn im
Appellationsverfahren keine oder keine gültigen Anträge gestellt werden.
Im Einklang mit dem Kläger ist
festzustellen, dass die Appellation ein reformatorisches Rechtsmittel ist und
nur ausnahmsweise – etwa bei Noven (vgl. § 237 Abs. 3 ZPO BS) – das
angefochtene Urteil lediglich kassiert und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird (vgl. Staehelin/Sutter,
Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 21 Rz 50). Vor diesem
Hintergrund ist grundsätzlich ein materieller Antrag erforderlich. Der von der Beklagten
gestellte Antrag auf Aufhebung des zivilgerichtlichen Urteils erweist sich
damit als prozessual unzulässig. Liegt ein unzulässiger Appellationsantrag vor,
gelten nach dem Gesagten indessen die erstinstanzlich gestellten Anträge. Auf die Appellation ist
folglich einzutreten.
1.3 Mit
der Appellationsantwort hat der Kläger Eventualantrag auf Abweisung der
Appellation und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils stellen lassen.
Anlässlich der Verhandlung vom 22. November 2013 hat er darüber
hinausgehend verschiedene weitere Forderungen, darunter die Bezahlung von
CHF 30 Millionen, geltend gemacht. Diese zusätzlichen Anträge müssen
unbeachtlich bleiben. Da der Kläger selber nicht appelliert hat (und auch keine
Anschlussappellation erklärt hat), kann er gemäss § 232b
Abs. 1 ZPO BS nur Gegenanträge zu den Anträgen der Beklagten
stellen (z.B. Antrag auf Nichteintreten oder auf Abweisung der Appellation). Er
kann jedoch nachträglich keine Rechtsbegehren mehr stellen, die über das
hinausgehen, was ihm mit dem angefochtenen Urteil zugesprochen worden ist, oder
über das, was er mit den ursprünglichen Klagebegehren gar gefordert hat.
- Haftungsgrundlage
(Art. 58 Abs. 1 SVG)
Die Beklagte
bestreitet mit ihrer Appellation neben dem adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers
(Appellationsbegründung, Ziff. 4) namentlich die Bemessung des Schadenersatzes
(Appellationsbegründung, Ziff. 5). Mit dem Plädoyer ihres Rechtsvertreters
anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht ficht sie erstmals auch die
Rechtsgrundlage von Art. 58 Abs. 1 SVG für die Schadenersatzforderung
des Klägers an (S. 1 ff. des Plädoyers). Da es sich bei dieser Frage,
welche von der Vorinstanz ohne weitere Prüfung bejaht worden ist (E. 1 des
angefochtenen Urteils), um eine Rechtsfrage handelt, ist näher auf sie
einzugehen, auch wenn sie in der Appellationsbegründung noch nicht aufgeworfen
worden ist.
Gemäss
Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter (bzw. der an seiner Stelle
eingeklagte Haftpflichtversicherer [Art. 65 Abs. 1 SVG]) für
Personen- und Sachschäden, die durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs verursacht
werden. Die in dieser Bestimmung verankerte Kausalhaftung kommt nach der
langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts alleine zum Tragen, wenn der
schadenstiftende Unfall in seiner Gesamtheit betrachtet auf die besondere
Gefahr zurückgeht, die durch den Gebrauch der maschinellen Einrichtung (Motor,
Scheinwerfer, usw.) des Motorfahrzeugs geschaffen wird. Es genügt demzufolge
nicht, dass die Schadensursache anlässlich des Betriebs eines solchen Fahrzeugs
gesetzt worden ist, sondern sie muss auf die diesem Betrieb eigene besondere
Gefahr zurückgehen (BGE 97 II 161 E. 3a S. 164 mit
weiteren Hinweisen; ferner etwa BGE 107 II 269 E. 1a
S. 271). Entscheidend ist mithin die vom Gesetz als gefährlich vorausgesetzte
Eigenart des Motorfahrzeugs, das latente Schädigungspotenzial, das im Fahrzeug
zu erblicken ist, wenn dieses sich mit selbständig entwickelten und umgesetzten
(d.h. motorischen) Kräften fortbewegt (BGE 114 II 376 E. 1d
S. 381).
Die Beklagte führt
hierzu im Plädoyer aus, dass die Verwirklichung des Betriebsrisikos des von ihr
versicherten Fahrzeugs als solche nicht ursächlich gewesen sei für die
behauptete Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Zur Begründung verweist sie auf das
Gutachten Dr. D_____ (recte: Prof. C_____) vom 4. März 2013,
worin festgestellt worden sei, dass die im Gefolge des Unfalls und der damit
verbundenen Rechtsproblematik sich entwickelnde schwere psychische Störung von
erheblichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers gewesen sei. Es
trifft zwar zu, dass das Bundesgericht im Entscheid
BGE 107 II 269 unter E. 2c (S. 275 f.) explizit
ausgeführt hat, dass die Haftung des Halters bzw. seiner Haftpflichtversicherung
gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG einen durch den Betrieb des Fahrzeugs
verursachten Schaden voraussetzt. Genau betrachtet geht es dabei aber nicht um
einen Zusammenhang zwischen der Betriebsgefahr als solcher und dem Schaden,
sondern zwischen der Betriebsgefahr und dem Unfall, welcher den Schaden stiftet,
was das Bundesgericht im zitierten Entscheid ebenso ausdrücklich festhält
(BGE 107 II 269 E. 1a S. 271). Die vom Rechtsvertreter
der Beklagten zitierte Passage ist aus dem Zusammenhang gerissen und nur verständlich
in der spezifischen Fallkonstellation. Zu beurteilen war in jenem Fall eine
Handverletzung eines Arbeiters nach längerem Ziehen an einer plötzlich nach
unten schnellenden Ladewand eines stehenden Lastwagens, wobei weder ein
zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Vorziehen des Lastwagens (motorische
Bewegung des Fahrzeugs) und dem Unfall, noch ein funktioneller Zusammenhang
zwischen dem Aufspringen der Ladewand und einem anderen Betriebsvorgang erwiesen
war. Damit fehlte es schon an der natürlichen Kausalität zwischen einem betrieblichen
Vorgang des Motorfahrzeugs, der zur Handverletzung geführt hätte (Schaffhauser/Zellweger, Grundriss des
schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. II, Bern 1998,
RN 978), weshalb das Bundesgericht auch zum zitierten Schluss kommen
konnte, dass damit die Frage nach einem adäquaten Kausalzusammenhang
gegenstandslos sei (BGE 107 II 269 E. 2.c
S. 275 f.). Nichts zu ihren Gunsten kann die Beklagte auch aus dem
anderen von ihr zitierten Entscheid BGE 82 II 43 ableiten. In
jenem Fall ging der Unfall auf eine Vereisung der Fahrbahn zurück, die ihrerseits
darauf zurückzuführen war, dass vorgehend Wasser von einem Lastwagen getropft
war, der Kies mitführte. Der Schaden wurde zwar anlässlich des Betriebs eines
Motorfahrzeugs gesetzt. Die Ursache lag jedoch nicht in der diesem Betrieb eigenen
Gefahr, sondern im hohen Wassergehalt des Ladeguts (BGE 82 II 43
E. 2 S. 46 f.). Hier liegt aber unbestreitbar ein
Verkehrsunfall, mithin ein Unfall zwischen zwei Verkehrsteilnehmern, vor (vgl. Giger, Kommentar SVG,
7. Auflage, Zürich 2008 Art. 58 N 55; BGE 107 II 269
E. 2c S. 276), der durch die übersetzte Geschwindigkeit des
Motorradfahrers und damit durch die dem Motorrad inhärente Betriebsgefahr
verursacht wurde. Damit hat die Vorinstanz zu Recht Art. 58
Abs. 1 SVG als Anspruchsgrundlage für den klägerischen Schadenersatz
beigezogen. Dass zwischen dem damaligen Unfall und der späteren psychisch
bedingten Erwerbsunfähigkeit des Klägers ein adäquat-kausaler Zusammenhang
besteht, hat das Appellationsgericht in seinem Urteil vom
21. Juni 2006 abschliessend beurteilt. Darauf ist vorliegend nicht
mehr zurückzukommen. Nachfolgend ist deshalb nur noch zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Schaden richtig ermittelt hat (E. 3) und den Schadenersatz (E. 4
und 5) wie auch die Genugtuung (E. 6) korrekt bemessen hat.
- Schadensberechnung
3.1
Rechnungstag und Schadensperioden
Bei der
Feststellung des Schadens des Klägers hat das Zivilgericht zwischen drei
Schadensperioden unterschieden: dem vergangenen Erwerbsschaden (S. 6–15
des angefochtenen Urteils), dem künftigen Erwerbsschaden (S. 16–18) und
dem Rentenschaden (S. 18 f.). Der vergangene Erwerbsschaden umfasst
dabei den Erwerbsschaden in der Periode zwischen dem Unfallzeitpunkt und dem
Zivilgerichtsurteilstag, der künftige Erwerbsschaden die daran anschliessende
Periode zwischen dem Zivilgerichtsurteilstag und dem Datum der
voraussichtlichen Pensionierung des Klägers und der Rentenschaden die Periode
nach dem Datum der voraussichtlichen Pensionierung.
Der Rechnungstag
ist im Verfahren vor Appellationsgericht neu festzusetzen: Als Rechnungstag ist
der Tag des Urteils der kantonalen Instanz einzusetzen, vor welcher letztmals
neue Tatsachen vorgebracht werden können (Brehm,
in: Berner Kommentar, Art. 41–61 OR, 4. Auflage, Bern 2013,
Art. 46 N 135; BGE 125 III 14 E. 2c S. 17; BGer 4A_127/2011
vom 12. Juli 2011 E. 5). Im vorliegenden Fall ist somit als
Rechnungstag neu der 1. Dezember 2013 einzusetzen. Da der Kläger am
24. November 2013 das 65. Altersjahr vollendet hat und somit
vermutlich pensioniert worden wäre, umfasst der Schaden lediglich noch zwei
Perioden, nämlich den vergangenen Erwerbsschaden bis Ende November 2013 (nachfolgend
E 3.2 bis 3.6) und den künftigen Rentenschaden ab Dezember 2013 (nachfolgend
E. 3.7). Die Berechnung eines künftigen Erwerbsschaden entfällt dagegen,
da der Kläger per Rechnungstag vermutlich pensioniert worden wäre.
3.2 Bruttovalideneinkommen
3.2.1 In
einem ersten Schritt ist die Basis des Bruttoinvalideneinkommens zu prüfen.
3.2.1.1 Als
Grundlage für die Berechnung des vergangenen Erwerbsschadens hat das
Zivilgericht ein jährliches Bruttoeinkommen vor dem Unfall von
CHF 72'150.– angenommen (S. 6 des angefochtenen Urteils). Zur
Begründung stützte sich das Zivilgericht auf den Einkommensvergleich der IV
(Klagebeilage [KB] 18) und auf die Angaben im IV-Fragebogen für den
Arbeitgeber vom 6. Oktober 1992 (KB 19). Dabei übernahm es im
Ergebnis den vom Arbeitgeber für das Jahr 1989 angegebenen Jahreslohn.
3.2.1.2 Die
Beklagte wendet zunächst ein, das Zivilgericht sei zu Unrecht von diesem
Bruttoeinkommen ausgegangen. Wie den Vorsorgeausweisen der Jahre 1987 bis 1989
zu entnehmen sei, habe der Kläger über ein äusserst unregelmässiges Einkommen
verfügt, da er unregelmässig und gegen einen variablen Stundenlohn gearbeitet
habe; so habe der Bruttolohn im Jahr 1987 CHF 51'582.– betragen, im
Jahr 1988 CHF 59'165.– und im Jahr 1989 CHF 72'074.–. Es sei
daher vom Durchschnittsbruttolohn von 1987 bis 1989 in der Höhe von
CHF 60'940.35 auszugehen (Appellationsbegründung, Ziff. 5). Damit
nimmt die Beklagte ihre Argumentation aus der Klagantwort auf (Klageantwort, Ziff. 37 ff.).
Zunächst ist
festzustellen, dass der Kläger in den Jahren 1987 bis 1990 ein stetig
steigendes Einkommen erzielt hat. Muss aber bei der Erwerbsschadensberechnung
zukünftigen Lohnsteigerungsmöglichkeiten Rechnung getragen werden (BGE 116 II
295 E. 3a/aa S. 296 f.; Brehm,
a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 45/46 N 12 ff.), so sind
tatsächlich erzielte Lohnsteigerungen erst recht zu berücksichtigen. Es kann daher
bei einem stetig steigenden Einkommen nicht auf das Durchschnittseinkommen
abgestellt werden. Vielmehr ist das zuletzt erzielte Einkommen als Basis massgebend,
sofern nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es auf speziellen
Umständen beruht, die sich in der Zukunft nicht wiederholen werden. Solche Umstände
sind in der Klagantwort nicht geltend gemacht worden. Die Beklagte hat sich
darauf beschränkt, geltend zu machen, es könne nicht angehen, ein einziges Jahr
als Berechnungsbasis heranzuziehen. Sie behauptete zwar, dass 1989 ein Ausnahmejahr
gewesen sei, substantiierte dies aber in keiner Weise. Die Lohnzahlungen im
Jahr 1990 legen vielmehr das Gegenteil nahe. Es kann auch nicht von reinen Gefälligkeitsangaben
des damals mit dem Kläger befreundeten Herrn E_____, dem Inhaber der F_____,
gesprochen werden, entsprechen die angegebenen Zahlen doch den Zahlen im
Einkommensvergleich der IV und damit dem sozialversicherungsrechtlich ausgewiesenen
Lohn.
3.2.1.3 Die
Beklagte bezieht sich sodann auf die Unfallmeldung UVG der F_____ vom
31. Juli 1989, um darzulegen, dass der Stundenlohn zwischen
CHF 27.50 und CHF 36.– variiert habe und der höchste Stundenlohn von
CHF 36.– "nur im Rahmen von Reisen" bezahlt worden sei. Aus der
Unfallmeldung UVG geht hervor, dass der Kläger "auf Reise" einen
Grundlohn von CHF 36.– pro Stunde erzielt hat, dies bei einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 45 Stunden (KB 17). Wie dem IV-Fragebogen für den
Arbeitgeber vom 6. Oktober 1992 entnommen werden kann, war der Kläger als
"Chefmonteur im Treppenbau und Geländerbau" beschäftigt (KB 19).
Entgegen der Behauptung der Beklagten, die in dieser spezifizierten Form
erstmals mit der Appellationsbegründung erhoben worden ist, kann aus der
Unfallmeldung UVG nicht geschlossen werden, dass der Kläger nur "im Rahmen
von Reisen" diesen Lohn erzielt hat. Ein Chefmonteur ist auf Reise – und
nicht im Betrieb.
Anhaltspunkte
für im Lohn enthaltene Spesen, wie sie in der Appellationsbegründung ebenfalls erstmals
behauptet werden, gibt es keine. Eine solche Auszahlungsweise widerspräche im
Übrigen der Praxis einiger Arbeitgeber, vorzugsweise Spesen (statt Lohn)
auszurichten, da solche nicht sozialbeitragspflichtig sind. Schliesslich ist zu
beachten, dass das Zivilgericht gerade nicht auf die Lohnangabe in der Unfallmeldung
UVG abgestellt hat: Die Hochrechnung des darin ausgewiesenen Stundenlohnes von
CHF 36.– auf der Basis der angegebenen Wochenarbeitszeit würde nämlich ein
erheblich höheres Einkommen ergeben (CHF 36.– x 45 Wochenstunden x
48 Wochen = CHF 77'760.–). Vielmehr hat das Zivilgericht
richtigerweise den im gesamten Jahr 1989 vor und nach dem Unfall erzielten
Jahreslohn von CHF 72’150.– zugrunde gelegt (KB 19).
3.2.2 Bezüglich
der künftigen Entwicklung des Bruttovalideneinkommens hat das Zivilgericht
angenommen, dass der Kläger neben der jährlichen, teuerungsbedingten
Lohnerhöhung von 1% sehr wahrscheinlich bis zum 50. Altersjahr – also bis
1998 – einen zusätzlichen "Karriere-/Lohnsprung" von insgesamt rund
15% gemacht hätte. Dabei stützte sich die Vorinstanz auf frühere Karriereschritte
und Einkommenssteigerungen des Klägers, auf eine Steigerung seines Einkommens
im Jahr 1990 bis zum Stellenverlust gegenüber dem Vorjahr um 3% und auf
die allgemeine Lohnentwicklung bis zum 50. Lebensjahr gemäss der
AHV-Statistik. Da die einzelnen Zeitpunkte möglicher individueller
Lohnerhöhungen unklar bleiben müssten, wurde aus Praktikabilitätsgründen mit
einer linearen Erhöhung von 1989 bis 1998 gerechnet. Ab 1999
ging das Zivilgericht dann von einer teuerungsbedingten jährlichen Lohnerhöhung
von 1 % aus (S. 6 f. des angefochtenen Urteils).
Die Beklagte
bestreitet diese Annahmen zur künftigen Lohnentwicklung. Die Lohnschwankungen
seien nicht auf eine Einkommenssteigerung oder gar auf Karriereschritte
zurückzuführen, sondern auf die enormen Schwankungen des Stundenlohns und des
Arbeitsumfangs. Karriereschritte seien vom Kläger in keiner Weise substantiiert
worden. Das Zivilgericht hätte für die hypothetische Lohnentwicklung nur von einer
jährlichen Lohnerhöhung von 1% ausgehen dürfen (Appellationsbegründung, Ziff. 6).
Dem Bericht der SUVA
vom 18. August 1989 kann entnommen werden, dass der Stundenlohn des
Klägers von Juli 1988 bis April 1989 CHF 27.50 betrug, im Mai 1989
CHF 31.75 und ab Juni 1989 CHF 36.– (Replikbeilage [RB] 11).
Damit ist eine Lohnentwicklung bzw. ein "Lohnsprung" belegt. Eine
weitere Lohnentwicklung für die Zukunft wurde durch die Firma F_____ auch mit
dem IV-Fragebogen für den Arbeitgeber vom 6. Oktober 1992
(KB 19) belegt. Aus dem IV-Fragebogen ergibt sich weiter, dass der Kläger als
Chefmonteur eine Kaderstelle im Betrieb bekleidete. Er war daher vom
Firmeninhaber auch als möglicher Partner und Nachfolger vorgesehen (psychiatrisches
Gutachten von Dr. D_____ vom 23. Oktober 1995, S. 19 [KB 8]).
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Festlegung der zukünftigen
Lohnentwicklung einer verunfallten Person um eine Schätzung handelt, bei
welcher dem Gericht eine grosse Ermessensfreiheit zukommt (Brehm, a.a.O., Vorbemerkungen zu
Art. 45/46 N 12 f.). Dieses Ermessen stützt sich auf
Art. 42 Abs. 2 OR, welcher vor allem für die Bestimmung zukünftiger
Personenschäden zur Anwendung kommt (Brehm,
a.a.O., Art. 42 N 61a). Vor diesem Hintergrund ist die durch konkrete
Anhaltspunkte gestützte Schätzung des Zivilgerichts nicht zu beanstanden.
3.2.3 In Bezug
auf das Bruttoinvalideneinkommen kritisiert die Beklagte schliesslich, das
Zivilgericht habe ihr Vorbringen unbehandelt gelassen, wonach die Kinderzulagen
nicht dem Einkommen zugerechnet werden dürften (Appellationsbegründung,
Ziff. 6 a.E.). Der Kläger weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass
die Beklagte in ihrer Klageantwort (Ziff. 36 ff.) nicht geltend
gemacht habe, dass der vom Kläger behauptete Basisbruttolohn auch die
Kinderzulagen umfasse (Appellationsantwort, Ziff. 6). Das Vorbringen der
Beklagten ist daher prozessual verspätet. Im Übrigen geht aus dem IV-Fragebogen
für den Arbeitgeber (KB 19) klarerweise hervor, dass es sich beim
deklarierten Jahresverdienst für das Jahr 1989 von CHF 72'149.90 um
das AHV-beitragspflichtige Einkommen handelt. Kinderzulagen gehören aber nicht
zum beitragspflichtigen Einkommen (vgl. Art. 6 Abs. 2
lit. f AHVV). Die Rüge der Beklagten wäre deshalb auch unberechtigt.
3.3 Nettovalideneinkommen
Nicht
grundsätzlich bestritten wird die vorinstanzliche Berechnung des Nettovalideneinkommens,
also die Höhe der vom Bruttovalideneinkommen getätigten Sozialversicherungsabzüge
(vgl. S. 6 ff. des angefochtenen Urteils). Die Beklage hat aber auf
der Grundlage des von ihr neu berechneten Bruttovalideneinkommens die massgebenden
AHV/IV/EO/ALV-Abzüge sowie die Pensionskassen-Abzüge neu berechnet (Appellationsbegründung,
Ziff. 7 f.). Nachdem das vom Zivilgericht errechnete Bruttovalideneinkommen
nicht zu ändern ist, hat es auch bei den vom Zivilgericht errechneten Sozialversicherungsabzügen
zu bleiben.
3.4 Abzug
von IV- und Pensionskassen-Renten
3.4.1 Bei der
Ermittlung der vom Kläger bezogenen IV- und Pensionskassen-Renten rügt die
Beklagte zunächst, dass die IV-Kinderrente des Sohns G_____ für die Zeitspanne
vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 auf der
Grundlage von 24 Monaten statt nur 12 Monaten zu berechnen sei. Sie
betrage folglich nicht CHF 8'268.–, sondern das Doppelte, somit
CHF 16'536.– (Appellationsbegründung, Ziff. 9). Diese Rüge ist
offensichtlich falsch. Die Vorinstanz hat in ihrer Berechnung alle 24 monatlichen
IV-Kinderrenten à CHF 689.– für den Zeitraum von Januar 2003 bis und
mit Dezember 2004 berücksichtigt. Dabei ist ihr einzig in der Aufstellung
auf S. 13 des Urteils ein Schreibfehler unterlaufen, indem sie in einer
Zeile von den 12 Kinderrenten für den Zeitraum vom 1. Januar 2003
bis zum 31. Dezember 2004 statt 2003 schreibt. Dieser
Fehler ist aber offensichtlich und ohne Folge für das Resultat, da in der
nächsten Zeile die 12 Kinderrenten für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis
zum 31. Dezember 2004 aufgelistet werden. Das Zivilgericht hat mit
anderen Worten für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum
31. Dezember 2004 24 Kinderrenten für E_____ mit einem Betreffnis
von zweimal CHF 8'268.– berücksichtigt.
3.4.2 Bei der
Berechnung der vom Kläger bezogenen IV- und Pensionskassen-Rente kritisiert die
Beklagte sodann die Annahme des Zivilgerichts, dass die Kinderrenten der IV –
in Anlehnung an die Kinderrenten der H_____ – für den Sohn G_____ nur bis zum
31. Dezember 2006 und für den Sohn I_____ nur bis zum
30. September 2007 ausgerichtet worden seien. Es sei unverständlich,
dass der Kläger keine Belege für die Lehrabschlüsse seiner Söhne eingereicht
habe. Da die IV Kinderrenten bei fortbestehender Ausbildung notorischerweise
bis zum 25. Lebensjahr ausrichte, sei davon auszugehen, dass für H_____
Kinderrenten bis zum 30. Mai 2009 (statt nur bis zum
31. Dezember 2006) und für I_____ bis zum 29. Juli 2011 (statt nur
bis zum 30. September 2007) ausgerichtet worden seien. Die Rentenleistungen,
die der Kläger erhalten habe, erhöhten sich daher um CHF 18'954.– für G_____
und um CHF 12'978.– für I_____, insgesamt also um CHF 31'932.– (Appellationsbegründung,
Ziff. 9).
Mit dem Kläger
ist festzuhalten, dass die Beklagte gemäss Art. 8 ZGB behauptungs-
und beweispflichtig ist für den Bestand und den Umfang von
Sozialversicherungsleistungen, welche vom Gesamtschaden abzuziehen sind (BGE 137 V 394
E. 5.2 S. 398 f.; BGer 4A_307/2008 vom 27. November
2008, E. 3.1.4; ferner zur Beweislastverteilung bei rechtshindernden Tatsachen
eingehend etwa Walther, in: Berner
Kommentar, Art. 1–9 ZGB, Bern 2012, Art. 8
N 288 ff.). Notorischerweise – oder eigentlich besser aufgrund
der gesetzlichen Regelung (Art. 35 Abs. 1 IVG in Verbindung mit
Art. 25 Abs. 5 AHVG) – setzt der IV-Kinderrentenanspruch bis zum
vollendeten 25. Altersjahr voraus, dass die Ausbildung bis dahin andauert.
Die Beklagte als beweispflichtige Partei hat nicht belegt, dass die Ausbildung
der beiden Söhne bis zu ihrem 25. Alterjahr gedauert hat bzw. dauern wird. An
dieser Beweislastverteilung ändert auch nichts, dass es aufgrund der
Direktauszahlung der Kinderrenten an die geschiedene Ehefrau – wie vom
Zivilgericht festgestellt (S. 12 des angefochtenen Urteils) – nicht
einfach ist, den Überblick zu erhalten. Diese Schwierigkeit trifft allerdings
auch den Kläger, so dass er auch nicht näher am Beweis ist und ihn deshalb
keine Mitwirkungspflicht trifft. Das Zivilgericht hat damit nicht gegen
Beweisgrundsätze verstossen, wenn es sich bei der Bemessung der Dauer der
IV-Kinderrenten an die Dauer der Kinderrenten der H_____ als
Pensionskassen-Versicherer angelehnt hat.
3.5 Restarbeitsfähigkeit
3.5.1 Die
Vorinstanz ist von einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbstätigkeit des
Klägers von 26% ausgegangen, welche nach Lehre und Rechtsprechung auf dem
Arbeitsmarkt nicht mehr wirtschaftlich verwertbar sei. Der Kläger als Chefmonteur
im Treppenbau verfüge nicht über einen derart spezialisierten Beruf, dass er die
vorhandene Resterwerbsfähigkeit von 26% – jedenfalls bis zum Jahr 2000 –
hätte erwerbserzielend einsetzen können (S. 15 des angefochtenen Urteils).
Die Beklagte wendet hiergegen ein, dass frühere Gründungen von Firmen wie der J_____
und K_____ belegten, dass der Kläger einen spezialisierten Beruf ausgeübt habe
(Appellationsbegründung, Ziff. 11). Bevor dieses Vorbringen zu beurteilen
ist, ist auf die Neubegutachtung der Arbeitsfähigkeit des Klägers durch Prof. C_____
(UPK) einzugehen.
3.5.2 Aufgrund
der Noveneingabe der Beklagten vom 16. Juli 2010 hat der Instruktionsrichter
drei Zeugen zum Hotelprojekt des Klägers in […] befragen lassen und ihn
aufgefordert, über seine Firmenbeteiligungen, Tätigkeiten sowie Einkommens- und
Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Am 27. September 2012 wurde
Prof. C_____ beauftragt, ein psychiatrisches Gutachten zur Arbeitsfähigkeit des
Klägers zu erstellen.
In
seinem Gutachten vom 4. März 2013 stellt Prof. C_____ gestützt auf
die wichtigsten Vorakten (S. 4–12 des Gutachtens), die Anamnese
(S. 13–25) und eine zweimalige Untersuchung des Klägers (S. 25–27) folgende
(psychiatrischen) Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27):
-
Andauernde
Persönlichkeitsänderung, nicht Folge einer Schädigung oder Erkrankung des Gehirns
nach Extrembelastung (ICD-10; F62.0)
-
Hochgradiger Verdacht auf
vorbestehende akzentuierte Persönlichkeitszüge mit führend narzisstischen und
selbstunsicheren Anteilen (ICD-10; Z73.1)
-
Anamnestisch Zustand nach Anpassungsstörung
Anschliessend werden im Gutachten die Herleitung der Diagnosen und die
psychische Entwicklung des Klägers diskutiert sowie eine Aktual- und
Gesamteinschätzung vorgenommen (S. 27–34). In der Beurteilung (S. 34–38)
führt Prof. C_____ aus, aus psychiatrischer Sicht ergebe sich ein konsistentes
Gesamtbild. Beim Kläger hätten bereits vor dem Verkehrsunfall vom [...] 1989
akzentuierte (narzisstische und selbstunsichere) Persönlichkeitszüge bestanden,
aber keine Hinweise auf eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung. Es sei anzunehmen,
dass der unter Aufsicht des Klägers erfolgte Unfall seines vierjährigen Sohns
im Jahr 1988 den Kläger bereits erheblich destabilisiert habe, ohne dass aber
das berufliche Funktionsniveau erheblich gelitten habe. Die Beteiligung am
Verkehrsunfall vom [...] 1989 habe zu einer unmittelbaren psychischen Reaktionsbildung
geführt, durch die der Kläger nachhaltig sämtliche Kontinuitäten in seinem Leben
verloren habe. Im Verlauf habe sich eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung
herausgebildet mit führend paranoiden und narzisstischen Anteilen. Er habe
fortan seine juristische Rehabilitation zu seiner Lebensaufgabe gemacht.
Dokumentiert sei eine Vielzahl von dysfunktionalen Interaktionen zwischen
Institutionen und dem Kläger, die eine Remission der pathologischen Einengung
verunmöglicht hätten. Der Kläger verfüge zwar zumindest seit 1995 grundsätzlich
wieder über erhebliche Ressourcen zur Alltagsbewältigung; diese stünden ihm
aber im Rahmen der hohen Dynamik seiner Psychopathologie mit Einengung auf den
Prozess nicht zur Ausübung der angestammten Tätigkeit zur Verfügung (vgl.
insbesondere S. 37 f.). Im Rahmen der Antwort auf die
Gutachtensfragen (S. 39–41) führt Prof. C_____ schliesslich aus, die
Symptomatik sei geprägt durch die hochdynamische Persönlichkeitsveränderung mit
persistierender Gereiztheit, vegetativer Stigmatisierung, einem Verlust
sozialer Kontakte und einer autistisch anmutenden Einengung auf das eigene
Verfahren mit querulatorischer Komponente (S. 39). Es bestehe eine eigenartige
Diskrepanz zwischen der realitätsfremden „geschäftlichen Inszenierung“ des
Klägers in den Grossprojekten und seinen realen Lebensbedingungen. Während die
Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf aufgehoben sei, könnte der Kläger
grundsätzlich durchaus einer einfachen Verweistätigkeit nachgehen. Vor
Abschluss des Verfahrens sei eine Fokussierung auf eine solche Tätigkeit jedoch
nicht zu erbringen, dies aufgrund der Schwere der Persönlichkeitsveränderung
(S. 40). Die Beteiligung am Projekt in […] (und andere Grossprojekte) deuteten
eher auf die durch die Persönlichkeitsstörung getragene Realitätsferne hin als
auf eine erhaltene Arbeitsfähigkeit (S. 40 f.).
In
ihrer Stellungnahme zum Gutachten wendet die Beklagte in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
des Klägers ein, dieser habe sich gegenüber dem Gutachter selbst dahingehend
geäussert, dass er heute grundsätzlich arbeitsfähig wäre, aber keine Zeit dafür
habe, da er sich um den Prozess kümmern müsse. Sodann habe der Kläger zwischen
1993 und 1995 in Venedig Ökonomie studiert und erfolgreich abgeschlossen; dem
Gutachter habe er gesagt, dass damals in Italien keine Chance bestanden habe,
eine Arbeit zu bekommen, weshalb er es gar nicht versucht habe (S. 4 f.
der Stellungnahme vom 12. Juli 2013). Der Einwand der Beklagten bezieht sich auf einen möglichen Widerspruch zwischen einerseits der Einschätzung des
Gutachters (Annahme einer grundsätzlich vollständigen Arbeitsunfähigkeit) und andererseits
der Selbsteinschätzung des Klägers (grundsätzliche, aber von gewissen
Bedingungen abhängige Arbeitsfähigkeit) und dem erfolgreichen Studienabschluss
im Jahr 1995.
Der
von der Beklagten behauptete Widerspruch in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
besteht nicht. Sowohl der Gutachter als auch der Kläger gehen davon aus, dass
eine Arbeitsfähigkeit während der Dauer des Prozesses nicht besteht: Der Kläger
hat gegenüber dem Gutachter angegeben, dass er natürlich grundsätzlich Arbeiten
verrichten könne, aber aufgrund der Situation habe er ja gar nicht die Chance
gehabt, eine Arbeit zu finden; zudem sei er ja gezwungen gewesen, sich um die
Realisierung seiner Ansprüche zu kümmern (S. 15 des Gutachtens). Der
Gutachter führt diesbezüglich aus, dass der Kläger grundsätzlich durchaus einer
einfachen Verweistätigkeit nachgehen könnte, was auch der Selbsteinschätzung
des Klägers entspreche. Aufgrund der hohen Psychodynamik der
Persönlichkeitsveränderung jedoch sei eine Fokussierung auf eine solche
Tätigkeit vor Abschluss des Verfahrens krankheitsbedingt nicht zu erbringen (S. 40).
Das Krankheitsbild werde heute dominiert von der paranoiden Entwicklung, die
den Kläger in seinem täglichen Tun charakterisiere; das gesamte Erleben des
Klägers sei in pathologischer Weise eingeengt auf einen "Krieg" mit
als feindlich erlebten Instanzen. Dagegen trete zurück, dass der Kläger über
erhebliche Kompetenzen verfüge: So könne er sich sehr gut in seinem
zurückgezogenen Umfeld organisieren, sei grundsätzlich mobil, habe eine Frau
(chinesischen Ursprungs) geheiratet, die ihm offensichtlich treu ergeben sei,
und arbeite mit einem wohl beträchtlichen Stundenpensum an "seinem Fall".
Dabei zeige die gewählte Diktion, dass der Kläger weiterhin aufgewühlt sei und
weit davon entfernt, kühl und zielgerichtet zu handeln. Der Kläger könne kaum
von seinem Thema lassen (S. 34; vgl. im Weiteren auch S. 31–33 und
37 f.).
Ebenso
erklärt der Gutachter die Möglichkeit bzw. Fähigkeit des Klägers, ein kürzeres
Studium zu absolvieren: Der Kläger habe im Jahr 1993 seine Familie
verlassen, um für zwei Jahre in Venedig einem Studium nachzugehen. Der
Gutachter merkt in diesem Zusammenhang an, es erstaune ein wenig, dass der
Gutachter im Jahr 1995 diesen Zeitraum in keiner Weise erwähne;
offensichtlich habe aber die Zusprache der Rente zu etwas mehr Freiheit beim
Kläger geführt (S. 30 des Gutachtens; vgl. auch S. 8). Sodann ist
darauf hinzuweisen, dass die Ausbildungsfähigkeit, also die Fähigkeit, ein
Studium zu verfolgen, nicht automatisch eine Arbeitsfähigkeit impliziert. Zwar
wird im Gutachten von Prof. C_____ für den Zeitraum nach dem vom Kläger von
1993 bis 1995 in Italien absolvierten Studium eine Teil-Remission der
Symptomatik (Rückgang der affektiven Symptomatik und der kognitiven Defizite)
attestiert. Diese betrifft jedoch Funktionen, die eher für die
Alltagsbewältigung als für das erwerbliche Leistungsvermögen bedeutsam sind
(S. 39 f. des Gutachtens). Für das Studium hat offenbar eine
spezifische Leistungsfähigkeit bestanden, die nicht ohne Weiteres auf den
Bereich der Erwerbstätigkeit umgelegt werden kann. So wirken sich (weitere)
funktionelle Defizite des Klägers im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsveränderung
wie die persistierende Gereiztheit und der soziale Rückzug, d.h. alles, was mit
"narzistisch-paranoider Wahrnehmung, dysfunktionalen Interaktionsmustern"
zu tun hat (Gutachten, a.a.O.), in einem Studium offensichtlich weniger aus als
im Erwerbsleben, weshalb das absolvierte Studium die ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit
nicht zu widerlegen mag. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die von
Prof. C_____ festgestellte Arbeitsunfähigkeit in Frage zu stellen.
3.5.3 3.5.3.1
Gemäss dem Gerichtsgutachten von Prof. C_____ ist die Arbeitsfähigkeit des
Klägers vollständig aufgehoben. Zur Frage, ob diese Einschätzung durchgehend
seit September 1993 gilt, äussert sich Prof. C_____ dahingehend, dass
trotz der nach 1995 anzunehmenden leichten Remission einer Teilsymptomatik die
Kernproblematik der Persönlichkeitsveränderung mit narzisstisch-paranoider
Wahrnehmung, dysfunktionalen Interaktionsmustern und einer eingeschränkten
Lebensqualität "insgesamt als konstant zu betrachten" und damit
entscheidend zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei (S. 39 des
Gutachtens). Im Rahmen der daran anschliessenden Beantwortung der
Gutachtensfrage, ob die gestellten Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
haben und diesbezüglich Änderungen im Zeitverlauf seit September 1993 festzustellen
sind, äussert sich Prof. C_____ nicht mehr explizit (S. 39 f.). Aus
der vorangegangenen Aussage, wonach die Kernproblematik der Persönlichkeitsveränderung
konstant sei und dies zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entscheidend sei,
ist jedoch zu schliessen, dass Prof. C_____ die Arbeitsfähigkeit als durchgehend
aufgehoben einschätzt. Geht man von dieser Annahme aus, ist der erst- und zweitinstanzlich
erhobene Einwand der Beklagten nicht mehr zu behandeln, wonach der Kläger bis
zum Jahr 2000 (als er einen IV-Grad von 100% erreichte) über eine wirtschaftlich
verwertbare Resterwerbsfähigkeit von 26% verfügt habe.
3.5.3.2
Wird diese Schlussfolgerung – Annahme einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit
von 100% – als zu weitgehend erachtet, ist die auch in der Appellation thematisierte
Frage der Resterwerbsfähigkeit zu prüfen. Das Zivilgericht erwog diesbezüglich,
dass eine Resterwerbsfähigkeit von 26% nach Rechtsprechung und Lehre ausserhalb
hoch spezialisierter Berufstätigkeiten, zu denen der vom Kläger ausgeübte Beruf
eines Chefmonteurs im Treppenbau nicht gezählt werden könne, kaum mehr
verwertbar sei. Deshalb zog es "diese (theoretische) Resterwerbsfähigkeit"
nicht vom Erwerbsschaden ab (S. 15 des angefochtenen Urteils). Dem hält
die Beklagte in der Appellation entgegen, dass sie in der Duplik unter Hinweis
auf die geschäftlichen Tätigkeiten des Klägers mit den Firmen J_____ und K_____
nachgewiesen habe, dass der Kläger aktiv einer Tätigkeit zumindest nachgegangen
ist; er habe eben gerade einen spezialisierten Beruf ausgeübt (Appellationsbegründung,
Ziff. 11).
Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts folgt aus der konkreten Berechnung des
Invaliditätsschadens, dass eine theoretisch verbleibende Erwerbsfähigkeit haftpflichtrechtlich
unberücksichtigt bleiben muss, wenn sie wirtschaftlich nicht mehr nutzbar ist.
Es müssen Aussichten auf eine relativ sichere Erzielung eines nicht unbedeutenden
Erwerbes bestehen (BGE 117 II 609 E. 9 S. 624 f.).
Eine solche Verwertbarkeit ist wohl regelmässig bei einer Restarbeitsfähigkeit
von 50% zu bejahen (BGer 4C.263/2006 vom 17. Januar 2007 E. 4
und 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011 E. 8.1). Demgegenüber ist nach
Bundesgericht eine geringe Arbeitsfähigkeit von 20 % allenfalls in einem
hochspezialisierten Beruf noch realisierbar (BGE 117 II 609
E. 9 S. 625). Massgebend sind dabei die konkreten
Einsatzmöglichkeiten im betreffenden Wirtschaftszweig im Umfang der
verbleibenden theoretischen Restarbeitsfähigkeit (vgl. auch BGer 4C.263/2006
vom 17. Januar 2007 E. 4.1). In einem weiteren Entscheid hat das
Bundesgericht festgestellt, dass eine Resterwerbsfähigkeit von 30 % oder
mehr bei der Bestimmung des Schadens berücksichtigt werden müsse
(BGer 4C.324/2005 vom 5. Januar 2006 E. 3.2). Diese
haftpflichtrechtliche Grenze steht im Einklang mit der sozialversicherungsrechtlichen
Grenze, gemäss welcher bei einer Resterwerbsfähigkeit von 30% der Anspruch auf
eine volle Invalidenrente der 1. Säule und 2. Säule ausgeschlossen
ist (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 24 Abs. 1
lit. a BVG). Dem genannten Entscheid aus dem Jahr 2006 und der Regelung
im IVG und BVG liegt somit die gleiche Wertung zugrunde, nämlich, dass eine
Erwerbsfähigkeit von weniger als 30% regelmässig nicht verwertet werden kann. Daraus
muss auch folgen, dass eine tatsächliche Vermutung besteht, dass eine
Resterwerbsfähigkeit unter 30% nicht verwertet werden kann und folglich die
Verwertbarkeit einer tieferen Restarbeitsfähigkeit vom Haftpflichtigen durch Gegenbeweis
zu beweisen ist.
Die
Beklagte bezieht sich zur Begründung einer verwertbaren Resterwerbsfähigkeit
auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D_____ vom 6. Mai 2001
(KB 13; vgl. Duplik, Ziff. 46). Darin berichtet dieser aber, dass der
Kläger seine lange vor dem Unfall aufgenommene (S. 4 des Gutachtens)
Tätigkeit im Rahmen der H_____ gesundheitsbedingt habe abbrechen müssen
(S. 6, 10 und 22). Es kann dem Gutachten nicht entnommen werden, dass
der Kläger mit dieser Tätigkeit nach dem Unfall einen Erwerb erzielt hat. Auch
den Jahresrechnungen der Firmen J_____ (bzw. J_____) und K_____ für das Jahr
2002 können keinerlei betriebliche Erträge entnommen werden (vgl. auch die
Angaben des Klägers in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2012,
S. 10–13). Dem Zivilgericht ist daher zu folgen, dass der Kläger seine
Resterwerbsfähigkeit nicht verwerten kann.
3.6 Neuberechnung des (vergangenen) Erwerbsschadens
3.6.1 Wie
vorstehend in E. 3.1 ausgeführt ist der Schaden auf den Zeitpunkt des
zweitinstanzlichen Urteils, der Einfachheit halber per 1. Dezember 2013,
neu zu berechnen. Da der Kläger am 24. November 2013 das 65. Altersjahr
vollendet hat, besteht der Erwerbsschaden nicht mehr – wie im Zeitpunkt des
Zivilgerichtsurteils – aus einem vergangenen und einem künftigen
Erwerbsschaden, sondern nur noch aus einem vergangenen Erwerbsschaden. Dieser
deckt die Zeitspanne vom 1. September 1993 bis zum
30. November 2013 ab. Zur Berechnung dieses Schadens sind die vom
Zivilgericht ermittelten Rechnungspositionen jeweils um den Zeitraum vom
- April 2009 bis zum 30. November 2013 zu ergänzen. Beim
künftigen, ab dem 1. Dezember 2013 anfallenden Schaden handelt es sich um
den Rentenschaden (dazu nachstehend E. 3.7).
3.6.2 Das
Bruttovalideneinkommen beträgt neu CHF 1'862'306.25. Es basiert
auf den vom Zivilgericht errechneten Bruttolöhnen für den Zeitraum vom
- September 1993 bis zum 31. März 2009 und den Bruttolöhnen
vom 1. April 2009 bis zum 30. November 2013, bei welchen im
Einklang mit dem Zivilgericht eine jährliche Erhöhung von 1% angenommen wird:
Bruttolohn
1993–2009 CHF 1'396'169.90 Sept.
1993 – März 2009 (Zivilgerichtsurteil, S. 6–8)
2009 (Rest) CHF 73'379.75 9
Monate
2010 CHF 98'818.05
2011 CHF 99'806.25
2012 CHF 100’804.30
2013 CHF 93'328.00 11
Monate
Total CHF 1'862'306.25
3.6.3 Zur
Berechnung des Nettovalideneinkommens ist von den vom Zivilgericht
ermittelten AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen und Pensionskassen-Beiträgen auszugehen. Zu
diesen sind die entsprechenden Beiträge für den Zeitraum vom
- April 2009 bis zum 30. November 2013 hinzuzurechnen. Ab
2011 betragen die AHV/IV/EO/ALV-Abzüge insgesamt nicht mehr 6,05%, sondern
6,25%, dies aufgrund der Erhöhung der gesetzlichen Beiträge an die EO und die
ALV um je 0,1%. Dies ergibt AHV/IV/EO/ALV-Beiträge von insgesamt CHF 117'745.95
und Pensionskassen-Beiträge von insgesamt CHF 115'362.25. Zieht man diese Beiträge
vom Bruttovalideneinkommen von CHF 1'862'306.25 ab, ergibt sich ein Nettovalideneinkommen
von CHF 1'629'198.05.
AHV/IV/EO/ALV-Abzüge vom Bruttolohn
von 6,55% (ab 1993), 6,05% (ab 2004) und 6,25% (ab 2011)
1993–2009 CHF 88'956.85 Sept.
1993 bis März 2009 (Zivilgerichtsurteil, S. 8–10)
2009 (Rest) CHF 4'439.45 9
Monate, Beiträge von 6,05%
2010 CHF 5'978.50
2011 CHF 6'237.90 Beiträge
von 6,25%
2012 CHF 6'300.25
2013 CHF 5'833.00 11
Monate
Total CHF 117'745.95
Pensionskassen-Abzüge vom koordinierten Lohn von 7,5%
(ab 1993) und von 9% (ab 2003)
1993–2009 CHF 83'592.40 Sept.
1993 bis März 2009 (Zivilgerichtsurteil, S. 8–10)
2009 (Rest) CHF 4'988.20 Koordinationsabzug von CHF 23'940.–,
Beitrag von 9%
2010 CHF 6’739.00
2011 CHF 6'790.15 Koordinationsabzug von
CHF 24’360.–
2012 CHF 6’880.00
2013 CHF 6'372.50 Koordinationsabzug von
11/12 von CHF 24'570.–
Total CHF 115'362.25
3.6.4 Zur
Berechnung des ungedeckten Erwerbsschadens sind vom Nettoeinkommen sodann die Rentenleistungen
der IV und der Pensionskasse abzuziehen. Dabei ist wiederum von den vom
Zivilgericht ermittelten Rentenleistungen auszugehen (S. 10–14 des
angefochtenen Urteils) und diese sind um die vom 1. April 2009 bis
zum 30. November 2013 angefallenen Rentenleistungen zu ergänzen. Die
Ergänzungen betreffen die IV-Rente des Klägers und die
Pensionskassenleistungen.
In
Bezug auf die IV-Rente ist im Einklang mit dem Zivilgericht (S. 6 des
angefochtenen Urteils) festzuhalten, dass die Entwicklungen des Schadens bis
zum Urteilstag notorisch und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind. Aufgrund
der zweijährlichen Anpassung der Renten der 1. Säule beträgt die
monatliche IV-Rente des Klägers ab 2011 CHF 1'893.– (+ 1,75%) und ab 2013
CHF 1'910.– (+ 0,9%).
In
Bezug auf die Pensionskassen-Renten ist auf die Angaben im Schreiben der H_____
vom 25. Juli 2013 abzustellen. Bezüglich der Leistungen im Zeitraum von
Januar bis September 2013 ist festzustellen, dass im genannten Schreiben
die Invalidenrente von CHF 8'115.– und die Teilrente an die geschiedene
Ehefrau von CHF 1'956.– mit CHF 8'310.– statt – richtigerweise – mit
CHF 10'071.– totalisiert wurden. Für den Zeitraum von Januar bis November 2013
ergeben sich somit Leistungen von CHF 12'309.05.
IV-Rente des Klägers
1993–2009 CHF 328'019.00 September
1993 bis März 2009 (Zivilgerichtsurteil, S. 12 f.)
2009 (Rest) CHF 16’749.00 9
Monate à CHF 1’861.–
2010 CHF 22'332.00 12
Monate à CHF 1’861.–
2011 CHF 22'716.00 12
Monate à CHF 1’893.–
2012 CHF 22'716.00 12
Monate à CHF 1’893.–
2013 CHF 21’010.00 11
Monate à CHF 1’910.–
Total CHF 433’542.00
IV-Zusatzrente der Ehefrau
1993–2007 CHF 83'224.00 (Zivilgerichtsurteil, S.
13)
IV-Kinderrente L_____
1993–1994 CHF 7'380.00 (Zivilgerichtsurteil, S.
13)
IV-Kinderrente M_____
1993-1999 CHF 50'020.00 (Zivilgerichtsurteil, S.
13)
IV-Kinderrente G_____
1993–2006 CHF 98'946.00 (Zivilgerichtsurteil, S.
13)
IV-Kinderrente H_____
1993–2007 CHF 117'369.00 (Zivilgerichtsurteil, S.
13 f.)
Pensionskassen-Renten
1993–2009 CHF 272'199.50 (Zivilgerichtsurteil,
S. 14)
2009 (Rest) CHF 9’711.00 9
Monate
2010 CHF 13’428.00
2011 CHF 13’428.00
2012 CHF 13’428.00
2013 CHF 12'309.05 11
Monate
Total CHF 334'503.55
Insgesamt
sind IV-Leistungen von CHF 790’481.– und Pensionskassen-Leistungen von
CHF 334'503.55 ausgerichtet worden. Diese Leistungen sind vom Nettovalideneinkommen
von CHF 1'629'198.05 abzuziehen, so dass ein ungedeckter Erwerbsschaden
von CHF 504'213.50 resultiert.
3.6.5 Der
Erwerbsschaden ist seit einem mittleren Verfallsdatum, also seit dem
16. Oktober 2003 (1. September 1993 bis
30. November 2013) mit 5% zu verzinsen (vgl. dazu S. 15 des
angefochtenen Urteils).
3.7 Rentenschaden
3.7.1 Bei
der Ermittlung des Rentenschadens erwog das Zivilgericht, dass die hypothetischen
Altersrenten erfahrungsgemäss je nach Höhe des beitragspflichtigen Einkommens
50 bis 80% des massgeblichen Bruttolohns erreichten. Da beim Kläger von einer
hypothetischen Pensionierung im ordentlichen Rentenalter auszugehen sei, sei –
im Einklang mit dem Antrag des Klägers – von hypothetischen Altersleistungen
von 60% des Bruttoeinkommens auszugehen (S. 18 des angefochtenen Urteils).
Die Beklagte rügt, das Zivilgericht begründe mit keinem Wort, warum es beinahe
die oberste Grenze ausschöpfe und damit ungeachtet der heutigen Realität wie
etwa der kontinuierlichen Herabsetzung des Umwandlungssatzes der klägerischen
Vorgabe folge (Appellation, Ziff. 14).
Diese
Kritik ist unberechtigt. Das Zivilgericht hat auf BGE 129 III 135
(= Pra 2003 Nr. 69) verwiesen. Darin hat das Bundesgericht – wie vom
Zivilgericht ausgeführt – festgehalten, dass die hypothetischen
Altersrenten erfahrungsgemäss je nach der Höhe des beitragspflichtigen
Einkommens einen Betrag erreichten, der zwischen 50 bis 80% des massgeblichen
Bruttolohns liege (Pra 2003 Nr. 69 E. 3.3 S. 341, 355). Das
Zürcher Handelsgericht hat im weiteren vom Zivilgericht zitierten Entscheid ausgeführt,
bei einem mittleren hypothetischen Einkommen (von immerhin rund
CHF 120'000.–) vor dem Pensionierungszeitpunkt sei ein maximaler Satz von
65% anzuwenden (ZR 2008 Nr. 14, S. 33, 46). Sowohl das
Bundesgericht wie auch das Handelsgericht verweisen dabei auf Schaetzle/Weber, Barwerttafeln, 5. Auflage,
Zürich 2001, N 4.58 ff. (vgl. auch N 3.509). Diese führen unter Bezugnahme
auf Helbling (Personalvorsorge und
BVG, 7. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 151) aus, die hypothetischen
Altersrenten betrügen in der Regel zwischen 60 und 70% des hypothetischen
Brutto-Einkommens im Pensionierungszeitpunkt. Bei hohen Einkommen sei
tendenziell eine tiefere, bei kleineren Einkommen eine höhere Quote anzunehmen.
Während das Leistungsziel (einschliesslich Sozialversicherungen) bei den
untersten Einkommen im Maximum bis gegen 90% betrage, werde es bei einem
mittleren Angestellten etwa 60% ausmachen. Seit dieser Feststellung von Helbling ist der Mindestumwandlungssatz per
- Januar 2005 von 7,2% auf 6,8% gesenkt worden. Eine weitere Senkung
auf 6,4% ist vom Volk im Jahr 2010 verworfen worden. Damit wurde die BVG-Rente
um rund 5,5% gesenkt. Da die BVG-Rente aber nur einen Teil des gesamten aus
AHV-Rente, BVG-Rente und überobligatorischer Rente bestehenden Renteneinkommens
ausmacht, kann es bei der zivilgerichtlichen Annahme eines Rentensatzes von 60%
bleiben.
3.7.2 In Bezug auf die Berechnung des Rentenschadens rügt die Beklagte sodann
eine Missachtung der Dispositionsmaxime; dem Kläger sei mehr zugesprochen worden,
als er unter diesem Titel geltend gemacht habe (Appellationsbegründung,
Ziff. 15). Das Zivilgericht hat einen Rentenschaden von CHF 275'502.15
errechnet. Es hat festgestellt, der Kläger habe mit der Klage einen
Rentenschaden von CHF 224'388.– und mit der Replik einen solchen von
CHF 233'804.– bzw. CHF 233'878.35 geltend gemacht. Das Zivilgericht
hat die Frage aufgeworfen, ob auf Grund der Dispositionsmaxime eine individuell
geringer bezifferte Position überhaupt überschritten werden darf, und dazu
erwogen, dass insgesamt ein höherer Betrag eingeklagt worden sei, "weshalb
dies (auch angesichts der Besonderheiten der Materie, wie des ständig
wechselnden Stichtags) nicht zur Herabsetzung des Rentenschadens auf die
Position des Klägers führen muss". Da die insgesamt geltend gemachte
Forderung nach wie vor höher als der insgesamt zu bezahlende Betrag sei, sei
vom ermittelten Wert auszugehen (S. 19 des angefochtenen Urteils).
Das
Bundesgericht hat in BGE 119 II 396 (= Pra 1994 Nr. 139)
zu dieser Frage Stellung genommen. Es hat Folgendes ausgeführt: "Bei
Verfahren, die von der Verhandlungsmaxime beherrscht sind […] und in denen die
Klage auf Ausrichtung verschiedener Schadensposten mit dem gleichen Rechtsgrund
abzielt, ist das Gericht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur an
den geltend gemachten Totalbetrag gebunden, so dass es für einen Schadensbestandteil
mehr und für den anderen weniger zusprechen kann […]. Innerhalb welcher Grenzen
dieser Ausgleich erfolgen kann, ist von Fall zu Fall je nach den vom Kläger
vorgebrachten verschiedenen Forderungen festzulegen. Es versteht sich jedoch
von selbst, dass ein solches Vorgehen zulässig ist, wenn es um die Bestimmung
des Schadens wegen Erwerbsunfähigkeit geht, soweit die Unterscheidung zwischen
dem eingetretenen und dem inskünftig zu erwartenden Erwerbsausfall von einem Umstand
abhängt, der zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht vorhersehbar war, nämlich
der Tag der Urteilsfällung“ (Pra 1994 Nr. 139 E. 2 S. 461,
462).
Im vorliegenden
Fall ist die Höhe des Rentenschadens zwar nur bedingt vom Tag der
Urteilsfällung abhängig, nämlich nur in Bezug auf die Höhe des Valideneinkommens,
das als Basis des hypothetischen Renteneinkommens dient. Der bundesgerichtliche
Grundsatz, wonach bei mehreren Schadenspositionen nur eine Bindung an den eingeklagten
Totalbetrag besteht, gilt aber nicht nur für den Fall, dass die Höhe der
Schadenspositionen von einem nicht vorhersehbaren Umstand abhängt, sondern
generell, wenn – wie hier – mehrere Schadenspositionen eingeklagt werden. Das
Vorgehen des Zivilgerichts ist damit nicht zu beanstanden.
3.7.3 Der
Rentenschaden ist ebenfalls neu per Tag der zweitinstanzlichen Entscheidfällung
zu berechnen. Es ist von einem Bruttovalideneinkommen von CHF 101'812.35 per
- Dezember 2013 auszugehen. Dies ergibt sich aus der Hochrechnung
des Bruttolohns für die Monate Januar bis November 2013 auf 12 Monate
(CHF 93'328.– [vgl. vorne E. 3.6.2] x 12/11). Das Zivilgericht ist
von einem etwas geringeren Bruttovalideneinkommen von CHF 101'753.25
ausgegangen. Diese geringfügige Differenz ergibt sich daraus, dass das
Zivilgericht das Bruttovalideneinkommen des Jahres 2009 in einem
Schritt um 4% an die Teuerung angepasst hat und nicht – wie vorliegend – in
vier jährlichen Schritten von jeweils 1%. Nimmt man sodann an, dass die
Altersleistungen 60% des Bruttoeinkommens betragen (vgl. vorne E. 3.7.1), ist
von hypothetischen Altersleistungen von CHF 61'087.40
auszugehen.
Davon sind die tatsächlich
fliessenden Altersleistungen von CHF 35'782.– abzuziehen. Die
jährliche AHV-Rente des Klägers beträgt CHF 22'920.– (12 x CHF 1'910.–
[vgl. oben E. 3.6.4) und die jährliche Pensionskassenrente
CHF 12'862.– (vgl. Schreiben der F_____ vom 25. Juli 2013).
Zieht man von
den hypothetischen Altersleistungen von CHF 61'087.40 die tatsächlichen
Altersleistungen von CHF 35'782.– ab, ergibt sich ein jährlicher
Rentenschaden von CHF 25'305.40. Der Kapitalisierungskoeffizient gemäss
der Tafel 1 (sofort beginnende, lebenslängliche Rente) bei Stauffer/Schaetzle (a.a.O.) beträgt bei
einem Mann im Alter von 65 Jahren 13,25. Damit ergibt sich ein Kapitalwert
des Rentenschadens von CHF 335'296.55 (13,25 x 25'305.40).
3.7.4 Der
Rentenschaden ist mit dem Entscheiddatum fällig und ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen.
3.8 Gesamtschaden
Aus der Addition
von Erwerbsschaden (CHF 504'213.50 gemäss E. 3.6.4
vorne) und Rentenschaden (CHF 335'296.55 gemäss E. 3.7.3
vorne) resultiert ein Gesamtschaden von CHF 839'510.05.
- Schadenersatzbemessung (Kürzung des Schadens)
4.1 Konstitutionelle Prädisposition
Im
Rahmen der Schadenersatzbemessung kritisiert die Beklagte, das Zivilgericht habe
den zu leistenden Schadenersatz im Rahmen von Art. 44 OR zu Unrecht
nur um 20% reduziert. Gemäss dem Gutachten von Dr. D_____ wie auch dem Bericht
von Dr. N_____ zu Handen der SUVA seien der Unfall und das daraus resultierende
Strafverfahren lediglich zu vernachlässigende Teilglieder in einer Kette
schwerwiegender Begleitumstände, wie eine prämorbide Persönlichkeitsstörung,
eine Anpassungsstörung und der Unfall des Sohns, die für den heutigen
Gesundheitszustand des Klägers kausal seien. Diese Teilkausalität sei von
Dr. D_____ mit 30% beziffert worden. Das Unfallereignis mit dem Sohn des
Klägers sei das massgebende Element für die derart negative Entwicklung der
vorbelasteten Persönlichkeit des Klägers gewesen. Es sei deshalb nicht
verständlich, weshalb das Zivilgericht lediglich eine Reduktion von 20%
vorgenommen habe (Appellationsbegründung, Ziff. 17). In ihrer
Stellungnahme zum Gerichtsgutachten von Prof. C_____ führt die Beklagte ergänzend
aus, dass auch Prof. C_____ annehme, dass die untypische Schwere der
Entwicklung nur vor dem Hintergrund der narzisstischen Primärpersönlichkeit und
des 1988 stattgehabten Unfalls des Sohns verständlich sei (Stellungnahme vom
12. Juli 2013, S. 2 und 5).
Das
Zivilgericht hat richtig festgehalten, dass die konstitutionelle Prädisposition
einer geschädigten Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts entweder
bei der Schadensberechnung nach Art. 42 OR oder bei der
Schadenersatzbemessung nach Art. 43/44 OR berücksichtigt werden kann.
Demgemäss ist zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden: Eine
vorbestehende Gesundheitsschädigung, die sich auch ohne das schädigende
Ereignis ausgewirkt hätte, ist bei der Schadensberechnung gemäss Art. 42 OR
zu berücksichtigen. Dem Haftpflichtigen ist nur der tatsächlich auf das Ereignis
zurückzuführende Schaden zurechenbar, für das er haftet. Wäre der Schaden
dagegen ohne den Unfall voraussichtlich überhaupt nicht eingetreten, so bleibt
der Haftpflichtige dafür auch dann voll verantwortlich, wenn der krankhafte
Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert
hat. Dem Anteil der Prädisposition kann in diesem Fall bei der Schadenersatzbemessung
gemäss Art. 44 OR
Rechnung getragen werden (BGE 131 III 12 E. 4 S. 13 f.;
BGer 4C.402/2006 vom 27. Februar 2007 E. 5.1, 4A_45/2009
vom 25. März 2009 E. 3.3.3 und 4A_259/2012 vom 13. September 2012
E. 3.1.1; vgl. auch Brehm,
a.a.O., Art. 44 N 57b). Auf der Basis dieser Rechtsprechung hat das Zivilgericht
unter Hinweis auf die Feststellungen des Appellationsgerichtsgerichts in E. 3.4.4
seines Urteils vom 21. Juni 2006 wie auch auf die Feststellungen von
Dr. N_____ festgestellt, dass der Kläger trotz seiner prämorbiden
Persönlichkeitsstörung und seinen vorbestehenden Belastungen ohne den Unfall
aller Wahrscheinlichkeit nach weiterhin gesund und voll arbeitsfähig geblieben
wäre und sein Sozialstatus einen linearen Aufstieg genommen hätte. Dem Anteil
der Prädisposition hat das Zivilgericht deshalb im Rahmen von
Art. 44 OR Rechnung getragen. Zudem hat es darauf hingewiesen, dass dem
Gericht bei der Kürzung des Schadenersatzes ein relativ weiter
Ermessensspielraum zustehe, wobei es sich aber eine gewisse Zurückhaltung
aufzuerlegen habe (S. 21 f. des angefochtenen Urteils).
Zur
Frage des Ermessensspielraums und der Zurückhaltung bei der Kürzung des
Schadenersatzes ist zunächst auf einen Entscheid des Bundesgerichts vom
22. Februar 2000 hinzuweisen. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht
eine Kürzung des Schadenersatzanspruchs um 5% wegen konstitutioneller Prädisposition
aufgehoben. Es hat dabei erwogen, dass die Prädisposition der Geschädigten als
Ursache für ihre heutige Vermögenseinbusse mithin klar hinter der schädigenden
Handlung zurücktrete und den Schädiger ein besonders schweres Verschulden
treffe (BGer 4C.416/1999 vom 22. Februar 2000 E. 2c/bb, in:
Pra 2000 Nr. 154 S. 920, 925). In der Literatur wird die
Auffassung vertreten, dass eine Herabsetzung des Ersatzanspruchs wegen eines
krankhaften Vorzustands im Sinn von Art. 44 Abs. 1 OR dann in
Frage komme, wenn zwischen den vom Haftpflichtigen gesetzten Ursachen und den
Auswirkungen der Schädigung ein offensichtliches Missverhältnis eintritt, so dass
die Belastung des Schädigers mit dem ganzen Schaden unbillig wäre (Schaetzle/Weber, a.a.O., N 3.204; Brehm, a.a.O., Art. 44 OR N 57f–58).
Ähnliche Erwägungen finden sich auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
Eine einfache konstitutionelle Schwäche komme als Grund für eine Reduktion der
Haftung nicht in Frage. Eine konstitutionelle Prädisposition allein reiche im
Prinzip nicht aus. Es müssten andere Umstände hinzukommen, etwa eine
offensichtliche Diskrepanz zwischen der gesetzten Schadensursache und der Bedeutung
des Schadens (BGer 4C.416/1999 vom 22. Februar 2000 E. 2c/aa
[in: Pra 2000 Nr. 154 S. 924]; BGer 4C.75/2004 vom
16. November 2004 E. 4.2; BGer 4C.415/2006 vom 11. September 2007
E. 3.2; BGer 4A_153/2008 vom 14. Oktober 2008 E. 3.4;
BGer 4A_307/2008 vom 27. November 2008 E. 2.1.3). In einem
weiteren Entscheid hat das Bundesgericht ausgeführt, dass eine Kürzung dann
angebracht sei, wenn das schädigende Ereignis keinen Zusammenhang mit dem
Umfang des vom Geschädigten erlittenen Schadens habe (BGer 4A_45/2009 vom
25. März 2009 E. 4.2.1)
Im
letztgenannten Entscheid hatte das Bundesgericht eine Kollision zwischen einem
Camion und einem Motorradfahrer zu beurteilen. Dabei wurde dem geschädigten Motorradfahrer
der Weg abgeschnitten, was zur Kollision und zum Sturz mit vorerst leichten
somatischen Verletzungen des Motorradfahrers führte. In der Folge klagte der
Motorradfahrer aber über Beschwerden und Schmerzen im Zusammenhang mit einem vertebralen
Syndrom, das mit seiner vorbestehenden, bis dahin diskreten Spondylose
übereinstimmte. Dies führte zu einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit. Das
Bundesgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass neben der Verschlimmerung
der Unfallfolgen durch die konstitutionelle Prädisposition kein anderer besonderer
Umstand habe festgestellt werden können. Die Kollision zwischen einem Camion
und einem Motorrad sei aus objektiver Sicht eine Ursache von einer gewissen
Schwere. Der durch die Kollision der beiden Fahrzeuge bewirkte Schock habe eine
bedeutende psychische Wirkung auf den Betroffenen gehabt. Aus diesem Grund verlange
das Bundesrecht keine 20% übersteigende Reduktion des Schadenersatzes (BGer 4A_45/2009
vom 25. März 2009 E. 4.2.2).
Wie
im referierten Bundesgerichtsentscheid ist auch im vorliegenden Fall von einem
objektiv schweren Unfallereignis auszugehen, welches unter anderem auch zum Einsatz
eines Rettungshelikopters führte. Zudem ist zu beachten, dass das Opfer mit
seinem Motorrad weit in ein Kornfeld geschleudert wurde, welches darauf in Flammen
aufging, was zum feuerbedingten Tod des Motorradfahrers führte. In der Folge
erfolgten Schuldzuweisungen und Beschimpfungen, etwa durch Nothelfer, Tatzeugen,
die Polizei oder die Ehefrau des verstorbenen Motorradfahrers (S. 7 f.
des Gutachtens D_____ vom 23. Oktober 1995 [KB 8]). Der Gutachter
Dr. D_____ spricht von einer Teilkausalität des Unfalls am heutigen Zustand
des Klägers von 30%, weil mit dem Unfall und den daraus sich entwickelten
Folgen ein dramatischer Bruch in der Lebenslinie [...] festgestellt werden"
müsse. Die hohe, über 100%ige Arbeitsleistung sei innert kurzer Zeit auf 0%
gesunken. Es müsse angenommen werden, dass sich die Lebensqualität des Klägers
ohne den Unfall in nicht so dramatischer Weise verschlechtert hätte (S. 35 f.
des Gutachtens). An der Kausalität der psychischen Erkrankung seien aber auch
die langdauernde Arbeitsunfähigkeit und die spätere Arbeitslosigkeit, das
Auseinanderbrechen der Familie und Scheitern der Ehe, die Erfolglosigkeit der
psychotherapeutischen Behandlung und die finanzielle Not mitbeteiligt (S. 36
des Gutachtens). Diese Umstände liessen sich ihrerseits aber – so
Dr. D_____ weiter – wiederum auf den Unfall und die damit ausgelöste
Dynamik zurückführen, was insbesondere bezüglich der familiären Probleme dem
Gutachten klarerweise entnommen werden kann (S. 9 ff. des Gutachtens).
Demgegenüber steht das Mass der Betroffenheit insbesondere durch die
strafrechtlichen Konsequenzen in keinem direkten Verhältnis mehr zum
schädigenden Ereignis. Gerade mit der übergrossen Bedeutung der Strafverfahren
für den Umfang des Schadens liegen daher besondere Umstände vor, die über eine
einfache konstitutionelle Prädisposition hinausgehen. Ein Abzug gemäss
Art. 44 Abs. 1 OR ist daher angezeigt.
Vor
diesem Hintergrund ist die zivilgerichtliche Feststellung nicht zu beanstanden,
dass die Persönlichkeitsanlagen des Klägers den Eintritt des Schadens
begünstigt und zur Verschlimmerung der Unfallfolgen beigetragen haben, dies
jedoch nach Berücksichtigung aller Faktoren nicht in schwerwiegendem Masse. Dies
gilt umso mehr, als die Quantifizierung der Teilkausalität durch Dr. D_____
nach dem Gesagten relativiert werden muss und das ärztlich geschätzte Gewicht
des Unfalls als Teilursache nicht direkt für die Reduktion gemäss Art. 44 OR
relevant sein kann. Zu beachten sind auch das schwere Verschulden des
Unfallgegners, der mit weit übersetzter Geschwindigkeit den Unfall verursacht
hat (BGer 4C.416/1999 vom 22. Februar 2000 E. 2c/bb, [in:
Pra 2000 Nr. 154 S. 925]; BGer 4A_153/2008 vom
14. Oktober 2008 E. 3.4; Brehm,
a.a.O., Art. 44 N 59g), wie auch die vorstehend geschilderte Eindrücklichkeit
des Unfallgeschehens und die übrigen erwähnten Mitursachen (vgl. vorangehender
Abschnitt). Der Abzug von 20% gemäss Art. 44 OR wegen der
konstitutionellen Prädisposition erweist sich unter Berücksichtigung all dieser
Umstände daher als korrekt.
4.2 Selbstverschulden
Bei
der Frage des Selbstverschuldens hat das Zivilgericht erwogen, das Obergericht
des Kantons Aargau habe dem Kläger bei seinem freisprechenden Urteil keine Vorsichtspflichtverletzung
bei seinem Einbiegemanöver vorgeworfen, da er den Motorradfahrer auf der zu
überblickenden Strecke gar nicht habe sehen können. Am weitergehenden Verlauf
treffe ihn ohnehin kein Verschulden. Selbst wenn dem Kläger aber ein
Selbstverschulden angelastet würde, weil er dem Motorradfahrer den Vortritt
genommen habe, so könne dieses nur zu einer Reduktion um wenige Prozentpunkte
führen, was angesichts des Quotenvorrechts zugunsten des Klägers irrelevant sei
(S. 22 f. des angefochtenen Urteils). Die Beklagte rügt, das
Zivilgericht habe zu Unrecht keinen Abzug vom zu leistenden Schadenersatz
vorgenommen, obwohl den Kläger ein Selbstverschulden treffe (Appellationsbegründung,
Ziff. 18).
Die
strafrechtliche Beurteilung der Schuld von Unfallbeteiligten ist für den
Zivilrichter nicht bindend (vgl. Art. 53 OR). In der Praxis wird aber
zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Zivilrichter an die Würdigung durch
den Strafrichter anlehnen könne bzw. nicht ohne Not von dieser abweichen soll (Brehm, a.a.O., Art. 53 N 33
und 34). Dies muss im vorliegenden Fall allein schon aufgrund der sehr
viel zeitnäheren Beurteilung durch die Strafjustiz gelten. Im Zivilverfahren
wurden keine Umstände benannt, die das Bundesgericht und das Obergericht des
Kantons Aargau bei ihren strafrechtlichen Urteilen nicht schon berücksichtigt
hätten. Demgemäss durfte der Kläger nach dem Vertrauensprinzip grundsätzlich
davon ausgehen, dass auf der Hauptstrasse, in die er hat einbiegen wollen, kein
Fahrzeug mit einer weit übersetzten Geschwindigkeit herannahen würde, zumal
dafür auch keine konkreten Anhaltspunkte bestanden. Solche Anhaltspunkte
könnten sich aus verkehrserzieherischen Gründen – so das Bundesgericht weiter –
auch nicht aus der statistischen Häufigkeit solcher
Geschwindigkeitsüberschreitungen ergeben. Der Kläger habe daher nicht
pflichtwidrig gehandelt, als er sich mit einer Sichtweite beim Blick in die
Richtung des herannahenden Motorradfahrers von 220 m bzw. 250–300 m
begnügt habe (BGer 6 S.130/1992 vom 1. September 1992 [KB 3]).
Gestützt darauf hat das Obergericht erwogen, dass der Motorradfahrer beim
letzten Blick des Klägers nach rechts noch rund 233 m entfernt gewesen
sei. Er habe sich daher nicht in dem damals zu überblickenden Sichtbereich
befunden. Dem Kläger könne daher keine Vorsichtspflichtverletzung beim
Einbiegemanöver vorgeworfen werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau
vom 23. März 1993 [KB 4]). Diesen Überlegungen kann ohne Weiteres
gefolgt werden. Es ist daher kein Abzug gemäss Art. 44 OR wegen
Selbstverschuldens vorzunehmen.
4.3 Fehlurteile
Die
Beklagte beanstandet im Weiteren, das Zivilgericht habe zu Unrecht keinen Abzug
unter dem Titel "Fehlurteile" vorgenommen. Es habe sich mit dem Thema
gar nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich die Begründung des
Appellationsgerichts in seinem Zwischenurteil vom 21. Juni 2006
bezüglich der Bedeutung der Fehlurteile für die Beurteilung der adäquaten
Kausalität bemüht. Der Unfall als solcher habe gemäss den medizinischen
Gutachten keinerlei Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Klägers gehabt.
Er habe sich sehr rasch von den physischen Unfallverletzungen erholt. Erst die
"Auswüchse" des Strafverfahrens hätten beim Kläger
– wenn überhaupt – einen Anstieg der bereits vorhandenen psychischen Belastung
und letztlich dessen Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Für das Fehlverhalten von
Dritten, also der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau, könne die Beklagte
aber nicht in die Pflicht genommen werden. Es sei von einem groben Drittverschulden
auszugehen, das im Rahmen von Art. 43 OR haftpflichtreduzierend wirke
– gerade auch unter dem Gesichtspunkt der beschränkten Staatshaftung
(Appellationsbegründung, Ziff. 19 f.).
Das
Appellationsgericht hat mit seinem Zwischenurteil vom 21. Juni 2006
(E. 3.4.2) erwogen, dass es "wohl vertretbar" wäre, "wenn wegen der ganz
speziellen Situation der beschränkten Staatshaftung für Fehlurteile im
vorliegenden Fall eine Korrektur bei der Bemessung des Schadenersatzes
vorgenommen würde. Es liesse sich wohl die Überlegung rechtfertigen, dass es
nicht allein die Sache des Haftpflichtigen resp. seiner Versicherung sein soll,
für u.a. durch Fehler von Richtern verursachte Schäden aufzukommen, wenn die eigentlichen
Verursacher dafür nicht ersatzpflichtig sind. Die Konsequenz einer solchen
Überlegung könnte darin bestehen, die für die Betroffenen unbefriedigende
Ausgestaltung der Staatshaftung als besonderen 'Umstand' im Sinne von Art. 43 OR
anzusehen und zum Anlass zu nehmen, den durch die Beklagte zu leistenden
Schadenersatz zu ermässigen. Ob ein solcher Entscheid richtig wäre und wie er
allenfalls im Einzelnen ausgestaltet werden müsste, kann hier allerdings offen
bleiben, da es im jetzigen Stadium des Verfahrens einzig um die Frage des
Kausalzusammenhangs geht" (Zwischenurteil des Appellationsgerichts vom 21. Juni
2006, E. 3.4.2 am Ende).
Auf diese Erwägungen hat das
Zivilgericht im angefochtenen Urteil (S. 23) zunächst verwiesen. Es hat sodann
erwogen, dass bei Unfällen mit Todesfolge mit Strafverfahren und mit einer
gewissen (wenn auch soweit ersichtlich relativ geringen) Wahrscheinlichkeit
auch mit Fehlurteilen zu rechnen sei. Die Aufhebung von kantonalen
Strafurteilen durch das Bundesgericht bilde im Rechtsmittelverfahren
keinesfalls einen derart aussergewöhnlichen Umstand, der eine Kürzung des
Schadenersatzes rechtfertigen könne. Ein allfälliger Abzug werde zudem durch
das unbestritten schwere Verschulden des Motorradfahrers kompensiert, so dass
es bei der Reduktion des Schadenersatzes um insgesamt 20% bleiben müsse (S. 23 f.
des angefochtenen Urteils).
Diese Erwägungen, mit welchen
letztlich das Vorliegen "besonderer Umstände" im Sinn von
Art. 43 OR verneint wird, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es
ist zu berücksichtigen, dass eine konstitutionelle Prädisposition, die bloss
für das Schadensausmass konstitutiv ist, nur bei Vorliegen besonderer Umstände
zu einer Kürzung des Schadenersatzes nach Art. 44 Abs. 1 OR
führen kann (vgl. oben E. 4.1.2). Die besondere Konstellation der
Schadensausweitung durch den Verlauf des Strafverfahrens und durch die erst
letztinstanzlich aufgehobene Verurteilung des Klägers ist bereits im Zusammenhang
mit den prädisponentiellen Persönlichkeitsstruktur des Klägers (vor dem Unfall
von 1989 bestehende akzentuierte Persönlichkeitszüge mit führend narzisstischen
und selbstunsicheren Anteilen, s. S. 29 und 37 des Gutachtens Prof. C_____)
berücksichtigt worden (vgl. oben E. 4.1 zweiter Absatz). Im Übrigen ist
festzustellen, dass sich die Beklagte nicht mit der zivilgerichtlichen Erwägung
auseinandersetzt, dass den bei ihr versicherten Motorradfahrer ein schweres Verschulden
trifft. Aufgrund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung ist dies auch
unmittelbar nachvollziehbar. Liegt aber ein schweres Verschulden des Schädigers
vor, so ist grundsätzlich von einer Haftungsreduktion nach Art. 43 OR
abzusehen (Brehm, a.a.O.,
Art. 43 N 75).
- Quotenvorrecht
5.1 Die
Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass die Beklagte trotz reduzierter
Haftungsquote von 20% wegen gesundheitlicher Prädisposition des Klägers dessen
Anspruch vollumfänglich zu befriedigen habe, da das sogenannte Quotenvorrecht
des Geschädigten zur Anwendung komme (S. 24 ff. des angefochtenen
Entscheids). Die Beklagte bestreitet die Anwendung des Quotenvorrechts in
verschiedener Hinsicht.
5.2 Das
Privileg des Quotenvorrechts soll die geschädigte Person vor ungedecktem
Schaden bewahren. Es dient indessen nicht dazu, den Geschädigten zu bereichern.
Insbesondere soll eine Überentschädigung vermieden werden. Eine Überentschädigung
liegt vor, wenn derselben Person verschiedene schadenausgleichende Leistungen
während desselben Zeitraums für das gleiche Schadensereignis ausgerichtet
werden und die Summe der Leistungen den Schaden übertrifft. Nach Lehre und
Rechtsprechung sind daher Leistungen Dritter anzurechnen, die ereignisbezogen,
sachlich, zeitlich und personell kongruent sind und für welche daher auch Subrogations-
oder Regressansprüche in Frage kommen (statt vieler
BGE 131 III 12 E. 7.1 S. 16 mit weiteren Hinweisen;
BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 323 f.; Rumo-Jungo, Haftpflicht und
Versicherung, Freiburg 1998, N 1011 ff. und eingehend zum Kongruenzgrundsatz
N 980 ff.; Fellmann/Kottmann,
Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Bern 2012,
N 1824 ff. und 1907 ff.). Mit dem letzten Erfordernis (Anrechenbarkeit
von Leistungen, für welche Subrogations- oder Regressansprüche in Frage kommen)
soll im Rahmen der sogenannten extrasystemischen Koordination (Koordination der
Leistungen der verschiedenen Sozialversicherungszweige mit Leistungen
ausserhalb der Sozialversicherung) vermieden werden, dass die Anrechnung den
Schädiger (bzw. dessen Versicherung) auf Kosten der Sozialversicherungsträger begünstigt
(BGE 134 III 489 E. 4.2 S. 491 f.).
5.3 Die
Beklagte hat in der Hauptverhandlung das Vorliegen kongruenter Leistungen
Dritter bestritten.
Nach Darlegung des
Beklagten bestehen in erster Linie auf ereignisbezogener Ebene keine
kongruenten Leistungen (S. 16 des Plädoyers). Soweit es vorliegend um die
Leistungen der Beklagten aus ihrer Haftpflicht einerseits und den Leistungen
der IV und der Pensionskasse geht, steht es ausser Frage, dass es sich beim
Unfall von 1989 um ein und dasselbe Ereignis handelt, welches diese Leistungen
begründet. Jene Kollision, für deren Folgen der Verursacher bei der Beklagten
versichert war, hat, wie bereits mit Appellationsgerichtsurteil vom
21. Juni 2006 in verbindlicher Weise festgestellt worden ist, die
Erwerbsunfähigkeit des Klägers bewirkt. Dass im Bereich der beiden
Invalidenrenten aufgrund der konstitutionellen Prädisposition des Klägers ein
unfallfremder Faktor die Bemessung der Invalidität mitbestimmt, ist lediglich
für die Frage der Subrogation der beiden Sozialversicherungsträger von Bedeutung.
Bezüglich des auf den Unfall zurückzuführenden Teils der Invalidenrente besteht
indessen fraglos Kongruenz der leistungsbegründenden Ereignisse (Rumo-Jungo, a.a.O., N 982 f.).
Die Beklagte kann hierbei nichts aus dem Umstand ableiten, dass das
Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich eine Leistungspflicht der SUVA
wegen fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs abgelehnt hat. Als finaler
Versicherungszweig erbringt die IV im Gegensatz zur Unfallversicherung, welche
als kausaler Versicherungszweig ausgestaltet ist, beim Eintritt eines Schadens
Leistungen, ohne auf die Ursachen abzustellen (vgl. Kieser, Kommentar ATSG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009,
Vorbemerkungen N 50). Soweit die Beklagte rügt, die Adäquanz werde
vorliegend mit zweierlei Mass gemessen (S. 16 des Plädoyers), führt dies
entgegen ihrer Auffassung deshalb nicht zu systemwidrigen Widersprüchen. Der
von ihr geortete Widerspruch ist im System selbst angelegt.
Bezüglich der
beiden Invalidenrenten liegt im Verhältnis zum haftpflichtrechtlichen
Schadenersatz ohne Weiteres sachliche Kongruenz vor. Die Invaliditätsrenten entschädigen
ihrer Natur nach die Invaliditätsfolgen des Erwerbsausfalls. Der Haftpflichtige
(bzw. wie vorliegend sein Versicherer) hat für die gleichen Folgen einzustehen
(BGE 131 III 12 E. 7.3 S. 17 f.). Die Beklagte
bestreitet hingegen die sachliche Kongruenz ihres Schadenersatzes mit dem
Rentenschaden (S. 17 des Plädoyers). Die Vorinstanz hat diesbezüglich die
Anwendung des Quotenvorrechts ohne jede weitere Begründung bejaht
(S. 25 f. des angefochtenen Urteils). Wie die Beklagte richtig anmerkt,
hat das Bundesgericht in BGE 131 III 12 E. 7.6 S. 20 darauf
hingewiesen, dass bei Erreichen des AHV-Alters die IV-Rente durch eine
AHV-Altersrente abgelöst wird und insofern auch der Erwerbsschaden entfällt.
Auch wenn durch die Erwerbslosigkeit Beitragslücken entstehen, erleidet der
Versicherte aufgrund der Besitzstandsgarantie von Art. 33bis AHVG beim Eintritt ins
AHV-Alter grundsätzlich zwar keine Nachteile. Denn nach Abs. 1 dieser
Bestimmung wird die AHV-Rente mindestens in der Höhe der bisherigen IV-Rente
ausgerichtet. Hingegen tritt eine Benachteiligung ein, wenn eine mit einer
Steigerung des Einkommens mögliche Verbesserung der Rentenleistung
unfallbedingt verunmöglicht wird (Fellmann/Kottmann,
a.a.O., N 1916). Insofern sind ein unfallverursachter Rentenschaden und
damit auch ein entsprechendes Quotenvorrecht zu bejahen. Im Übrigen nehmen die
Sozialversicherer im Rahmen des invaliditätsbedingten Prämienausfalls
regelmässig entsprechend Regress auf den Haftpflichtversicherer.
5.4 Soweit
die Beklagte eine Haftungsquote von (oder gegen) 0% behauptet (Appellationsbegründung,
Ziff. 18 und 21 sowie S. 17 des Plädoyers), ist nicht weiter
darauf einzugehen. Sie begründet ihr Vorbringen damit, dass der verbleibende
Schaden zu einem wesentlichen Teil auf das Selbstverschulden des Klägers wie
auch auf seine konstitutionelle Prädisposition zurückzuführen sei.
Schadenersatzreduzierend sei auch ein Drittverschulden mitzuberücksichtigen. Wie
vorstehend ausgeführt (E. 4.2 und 4.3) ist weder ein Selbst- noch ein
Drittverschulden bei der Bemessung des Schadenersatzes zu beachten. Der für die
gesundheitliche Vorbelastung des Klägers vorgenommene Abzug von 20% ist nach dem
Gesagten (oben E. 4.1) ebensowenig zu beanstanden, so dass die von der
Vorinstanz festgesetzte Haftungsquote von 80% korrekt erscheint. Das von ihr in
Form des sogenannten Verteilungsvorrecht bejahte Quotenvorrecht führt im
Ergebnis deshalb dazu, dass der Kläger die rechnerische Kürzung des
Schadenersatzanspruchs um 20% insoweit nicht tragen muss, als die darauf
zurückzuführende Schadenersatzreduktion durch Versicherungsleistungen
kompensiert wird.
- Genugtuung
6.1 Substantiierung der seelischen Unbill
Die
Beklagte macht in prozessualer Hinsicht geltend, der Kläger habe die von ihm erlittene
seelische Unbill ungenügend substantiiert. Er habe unter dem entsprechenden
Titel weder in der Klage noch in der Replik entsprechende Ausführungen gemacht
und auch keine Beweisanträge gestellt (Appellationsbegründung, Ziff. 22).
Dem hält der Kläger entgegen, der ganze Prozess werde von Ausführungen zu den
Folgen des Verkehrsunfalls beherrscht. Diese Folgen seien unter Bezugnahme auf
die eingereichten medizinischen Akten einlässlich dargestellt worden. Unter dem
Titel der Genugtuung müssten die medizinischen Akten daher nicht nochmals
repetiert werden (Appellationsantwort, Ziff. 21).
Das
Zivilgericht hat sich mit dieser prozessualen Rüge der Beklagten nicht im Einzelnen
befasst. Es hat dazu bloss erwogen, es erscheine fraglich, ob die seelische Unbill
genügend substantiiert worden sei. Aus den Gutachten und Verfügungen der
Ausgleichskasse gehe hervor, dass der Kläger unter depressiven und paranoiden
Störungen leide und seit dem Jahr 1993 zu 74% und seit dem Jahr 2000 zu 100%
invalid sei. Diese nachgewiesene seelische Entwicklung führe zu einer
seelischen Unbill (S. 28 des angefochtenen Urteils).
Nach der im basel-städtischen Zivilprozessrecht
streng gehandhabten Eventualmaxime hat der Kläger sämtliche
sich auf das Klagfundament beziehenden Tatsachenbehauptungen und Beweismittel
in seiner ersten Rechtsschrift vor der ersten Instanz zu nennen (§ 37
Abs. 1 Ziff. 3 ZPO BS; AGE 14/2000 vom
26. Juni 2001). Die Eventualmaxime wird (bzw. wurde) praxisgemäss so
ausgelegt, dass jede einzelne anspruchsbegründende Tatsache behauptet und unter
Beweis gestellt werden muss.
Die seelische Unbill ist
grundsätzlich etwas anderes als der Schaden und ist daher grundsätzlich separat
zu beweisen. In der Klage hat der Kläger unter dem Titel "Genugtuung"
in Ziffer 18 ausdrücklich auf die vollständige Invalidität verwiesen und diese
damit implizit als seelische Unbill benannt. Die Invalidität ist an anderer
Stelle ausführlich behauptet und unter Beweis gestellt worden. Auch wenn
Verweise auf die entsprechende Ausführungen und Beweisanträge fehlen, würde es
einer überspritzt formalistischen Auslegung von § 37 Abs. 1
Ziff. 3 ZPO BS gleichkommen, wenn diese Ausführungen unter dem
Gesichtspunkt der Eventualmaxime als ungenügend taxiert würden. Eine strengere
Rechtsprechung würde unnötige Redundanzen und Weitschweifigkeiten in
Rechtschriften fördern, ohne dass dies für die Konzentration des Prozessstoffes
und damit für die Wahrung der Verteidigungsrechte der beklagten Partei
notwendig wäre. Die Substantiierung der seelischen Unbill in der Klage ist damit
als genügend zu erachten.
6.2 Höhe der Genugtuung
Die Höhe der Genugtuung ist –
abgesehen von der Herabsetzungsquote – nicht bestritten (Appellationsbegründung,
Ziff. 22). Die Herabsetzungsquote ist nach dem vorstehend unter E. 6
Gesagten in unveränderter Höhe auch für die Genugtuung massgebend. Den
Ausführungen des Zivilgerichts (S. 27 f. des angefochtenen Urteils)
kann somit ohne Weiteres gefolgt werden.
- Sachentscheid
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass das angefochtene Urteil des Zivilgerichts im Grundsatz
zu bestätigen und die dagegen erhobene Appellation abzuweisen ist. Aufgrund des
neuen Rechnungstags (Datum des zweitinstanzlichen Urteils) erhöht sich der
Gesamtschaden von CHF 744'922.25 (S. 20 des angefochtenen Urteils)
auf CHF 839'510.05 (vorne E. 3.8), während die Genugtuung weiterhin
CHF 32'000.– beträgt (oben E. 6.2). Da der Kläger nicht appelliert
hat, kann das Appellationsgericht grundsätzlich nicht über den vom Zivilgericht
zugesprochenen Schadenersatz von CHF 744'922.25 und die Genugtuung von
CHF 32'000.– hinausgehen. Dies würde dem in § 235
Abs. 2 ZPO BS verankerten Verbot der reformatio in peius
widersprechen: Hat bloss eine der Parteien appelliert, kann das Urteil des Zivilgerichts
wohl zu ihren Gunsten, nicht aber zu ihrem Nachteil abgeändert werden (vgl.
dazu etwa BGer 5C.7/2001 vom 20. Juli 2001).
Demgemäss ist
das erstinstanzliche Urteilsdispositiv grundsätzlich einzig dahingehend
abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger den Betrag von
CHF 776'922.25 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5%
-
auf
CHF 504'213.50 seit dem 16. Oktober 2003
-
auf
CHF 240'708.75 ab dem 1. Dezember 2013
-
auf
CHF 32'000.– seit dem [...] 1989.
Sodann ist zu
berücksichtigen, dass die Beklagte aufgrund des neuen Rechnungstags und der
neuen Verzinsungsdaten im Vergleich zum Zivilgerichtsurteil weniger Verzugszins
zu zahlen hätte. Wäre das Zivilgerichtsurteil rechtskräftig geworden, hätte die
Beklagte per 1. Dezember 2013 einen Verzugszins von insgesamt
CHF 278'734.45 auf der Schadenersatzforderung geschuldet (5% auf
CHF 266'463.15 seit dem 16. Mai 2001 = CHF 167'095.60; 5%
auf CHF 202'956.95 seit dem 1. April 2009 = CHF 47'355.95;
5% auf CHF 275'502.15 seit dem 1. April 2009 = CHF 64'282.90).
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen würde die Beklagte per
-
Dezember 2013 einen etwas geringeren Verzugszins von
CHF 255'258.10 schulden (5% Zins auf CHF 504'213.50 seit dem
-
Oktober 2003 = CHF 255'258.10). Um zu verhindern, dass die im
Appellationsverfahren vollständig unterliegende Beklagte im Vergleich zum Urteil
des Zivilgerichts besser und der Kläger schlechter gestellt wird, hat die
Beklagte dem Kläger über die oben genannten Beträge hinaus eine
Ausgleichszahlung von CHF 23'476.35 zu leisten, die ebenfalls mit 5 % ab
dem 1. Dezember 2013 zu verzinsen ist.
-
Kosten
Die Verteilung
der Gerichts- und Parteikosten richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens.
Demgemäss trägt die Beklagte – neben den Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens – auch die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von
CHF 75'800. Diese setzen sich zusammen aus einer Gerichtsgebühr von
CHF 66'000.– (§ 11 Abs. 1 Ziff. 2 der
Gerichtsgebührenverordnung in der bis Ende 2010 geltenden Fassung) sowie den
Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 9'800.–.
Die Beklagte hat
den Vertreter des Klägers sodann zu entschädigen. Ausgehend von einem
Streitwert von CHF 776'922.25 beträgt der Höchstsatz des Grundhonorars
CHF 48’000.– (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 12 der Honorarordnung
in der bis Ende 2010 geltenden Fassung [aHO]). Schöpft man diesen
Höchstsatz aus, ergibt sich für das Appellationsverfahren eine ausreichende
Vergütung, zumal auf Seiten des Klägers bis zur Beendigung des
Vertretungsverhältnisses lediglich die Ausarbeitung der Appellationsantwort
angefallen ist. Für die Anwendung von § 5 Abs. 1 lit. a aHO
bleibt somit kein Raum. Aufgrund der vorzeitigen Mandatsbeendigung ist das
vorgenannte Grundhonorar um ein Viertel zu kürzen (§ 6 Abs. 1 aHO).
Eine zweite Reduktion ergibt sich aus § 11 Abs. 1 aHO, wonach
für das zweitinstanzliche Verfahren ein Drittelsabzug vorzunehmen ist. Das
Honorar für die zweite Instanz beträgt somit CHF 24'000.–, zuzüglich der
geltend gemachten Mehrwertsteuer von 7,6%. Bezüglich der Parteientschädigung
für das erstinstanzliche Verfahren bleibt es beim vor-instanzlichen Entscheid,
wonach die Entschädigung dem Kläger mangels eingereichter Honorarnote nur im
Grundsatz zugesprochen wird (Ziffer 4 des Urteilsdispositivs).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: Die Appellation wird abgewiesen.
Ziffer 1 des Urteils des Zivilgerichts vom
6. April 2009 wird wie folgt abgeändert:
"Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger CHF 776'922.25 zu
bezahlen, zuzüglich Zins zu 5%
-
auf CHF 504'213.50 seit dem 16. Oktober 2003
-
auf CHF 240'708.75 ab dem 1. Dezember 2013
-
auf CHF 32'000.– seit dem [...] 1989.
Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Zinsausgleich
von CHF 23'476.35 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% ab dem
- Dezember 2013."
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Die Beklagte trägt die Kosten des
Appellationsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 66'000.–
und Auslagen von CHF 9`800.– sowie eine Parteientschädigung an den Kläger
in Höhe von CHF 24'000.–, zuzüglich 7.6 % MWST von CHF 1'824.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.