Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2013.68
ENTSCHEID
vom 30.
Dezember 2013
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch lic. iur. Olivier
Huber, Advokat,
Büsserachstrasse 2, 4246 Wahlen
b. Laufen
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. November 2013
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
A_____ wurde am 8. Oktober
2013 festgenommen und am Folgetag in Untersuchungshaft versetzt. Es werden ihm
folgende Straftaten vorgeworfen: Einfache Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand, versuchte schwere Körperverletzung, Angriff und
Drohung (Vorfall vom 1. September 2010 gegenüber einem ihm unliebsamen
Lenker auf der Autobahn und dessen Bruder), Drohung und Beschimpfung (Vorfall vom
10. November 2010 gegenüber dem stellvertretenden Hauswart in der
Tiefgarage), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Vorfall vom 16. Februar
2013 anlässlich einer Polizeikontrolle) sowie je zweimal Diebstahl, Sachbeschädigung
und Hausfriedensbruch (Einbruch in eine Buvette am Rhein vom 12./13. August
2013 sowie in ein Gewerbegebäude zwischen dem 13. und 18. September
2013).
Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. November 2013 wurde ein
Haftentlassungsgesuch von A_____ abgewiesen und die Untersuchungshaft gemäss Antrag
der Staatsanwaltschaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, das heisst bis
zum 29. Januar 2014, verlängert.
Mit Beschwerde
vom 6. Dezember 2013 beantragt der Verteidiger von A_____ die
kostenfällige Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts und die
Haftentlassung. Eventualiter sei anstelle von Untersuchungshaft eine geeignete
Ersatzmassnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Untersuchungshaft für
maximal 4 Wochen zu bewilligen. Er beantragt überdies die Bewilligung der
amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt
mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2013 die Abweisung der Haftbeschwerde.
Dazu hat der Verteidiger von A_____ hat am 20. Dezember 2013 repliziert.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Die Verfahrensakten sind antragsgemäss beigezogen
worden. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
Die verhaftete Person
kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung
und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach
Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17
lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73a Abs. 1
lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1
StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss
zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder
das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122
E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September
2011 E. 4.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden
aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober
2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren
Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu
einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.
3.2 Im
vorliegenden Fall ergibt sich der dringende Tatverdacht aus dem Entwurf der
Anklageschrift. Nach Ansicht der Vorinstanz bezieht sich der Tatverdacht auf insgesamt
6 Vorfälle aus den Jahren 2010 und 2013. Der Beschwerdeführer macht geltend, er
sei bloss wegen des Vorfalls vom 5. Oktober 2013 inhaftiert worden. Die
Haftverlängerung beziehe sich plötzlich auf sämtliche gegen ihn eröffnete
Strafuntersuchungen, für die er zuvor nie in Untersuchungshaft genommen worden
sei. Es handle sich um ein unzulässiges Nachschieben von Haftgründen.
3.3 Nachdem
die Haft wegen Kollusionsgefahr angeordnet wurde (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 9. Oktober 2013), wird die Haftverlängerung in der angefochtenen
Verfügung mit Fortsetzungsgefahr begründet. Zugrunde gelegt wurden die Vorwürfe
der inzwischen als Entwurf vorliegenden Anklageschrift. Der Beschwerdeführer
kannte diese Vorwürfe, ist er doch dazu im Ermittlungsverfahren jeweils einvernommen
worden. Er hatte auch im vorliegenden Haftverfahren Gelegenheit, sich zum
umfassenden Tatverdacht gemäss Anklageschrift zu äussern. Mit jedem neuen
Haftverlängerungsverfahren wird eine neue Abklärung der Sach- und Rechtslage
bezüglich der Haftgründe vorgenommen (vgl. Forster,
in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 227 StPO N 6). Das Gegenstück
dazu ist das Recht der angeschuldigten Person, jederzeit ein Gesuch um
Haftentlassung zu stellen, unter Vorbehalt einer allfälligen Sperrfrist (Art. 228
StPO). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Tatverdacht
auf alle angeklagten Delikte bezieht und die Untersuchungshaft in rechtlicher
Hinsicht nunmehr mit Fortsetzungsgefahr begründet. Eine solche Substitution der
Haftgründe und des zugrundeliegenden Tatverdachts ist zulässig (vgl. APE
HB.2013.9 vom 11. März 2013 E. 4.1; HB.2013.11 vom 23. April 2013 E. 4.1.2). Insgesamt ist
der Tatverdacht der Vorinstanz bezüglich der angeklagten Delikte zu bestätigen.
4.1 Fortsetzungsgefahr
liegt nach Auffassung der Vorinstanz darin, dass der Beschwerdeführer in den
Jahren 2010 bis 2013 wiederholt delinquiert habe. Hinzu kämen Vorstrafen aus
den Jahren 2005, 2009 und 2010. Aufgrund der Ermittlungen sei von einer grossen
Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass es im überwiegenden Teil der angeklagten
Delikte zu Verurteilungen kommen werde. Da er während hängiger Strafverfahren
rückfällig geworden sei, bestehe das Risiko, dass er nach einer Haftentlassung
weitere einschlägige Delikte begehen würde. Zudem diene die Untersuchungshaft
dazu, die hängigen Verfahren ohne weitere Verzögerungen abzuschliessen. Eine
Verzögerung wegen neuer Delikte liege offensichtlich vor, nachdem die Anklage
am 23. August 2012 angekündigt worden sei.
4.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verkenne den Grad der Wahrscheinlichkeit
für die Annahme von Fortsetzungsgefahr. Bei keiner Vortat liege eine
rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vor. Zudem stehe nicht „mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest“, dass der Beschwerdeführer solche
Straftaten begangen habe. Die pauschale Feststellung der Vorinstanz, es werde
mit hoher Wahrscheinlichkeit im überwiegenden Teil zu Verurteilungen kommen,
sei unzutreffend und werde bestritten. Zudem sei der Antrag auf Anordnung von
Ersatzmassnahmen nicht geprüft worden.
4.3 Sinn
und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr
ist die Verhütung von Delikten sowie die Verfahrensbeschleunigung, indem
verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch neue Delikte kompliziert und
in die Länge zieht. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die
ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Delikte
bestimmter Schwere die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie
bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Dabei ist Art. 221 Abs. 1
lit. c StPO – entgegen dem Wortlaut „schwere Verbrechen oder Vergehen“ – dahingehend
auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen.
Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht
sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind solche, bei denen Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe droht (Art. 10 Abs. 3 StGB; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.2
S. 72; BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2). Aus Gründen
der Verhältnismässigkeit bedarf es zur Bejahung der zu befürchtenden Delikte
einer sehr ungünstigen Rückfallprognose, bei welcher insbesondere die Häufigkeit
und Intensität der untersuchten Delikte und die einschlägigen Vorstrafen zu
berücksichtigen sind (Forster, a.a.O.,
Art. 221 StPO N 14 Fn. 36; Hug, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, Zürich 2010, Art. 221 StPO N 38;
BGE 137 IV 84 E. 3.2. S. 86, 135 I 71 E. 2.3
S. 73; 133 I 270 E. 2.2 S. 276).
Die Vortaten
müssen sich nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen
Strafverfahren ergeben. Sie können vielmehr auch Gegenstand des
Strafverfahrens, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, oder eines
anderen hängigen Strafverfahrens bilden. Da das Gesetz von verübten Taten
spricht und nicht bloss von Verdacht, muss aber mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Beschuldigte die Straftaten effektiv
begangen hat. Dieser Nachweis gilt bei einem glaubhaftem Geständnis oder bei
einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2
S. 85 f.; APE HB.2012.18 vom 1. Juni 2012 E. 4.1; HB.2012.7
vom 20. Februar 2012 E. 2.5; Forster,
a.a.O., Art. 221 StPO N 15 Fn. 60; Hug,
a.a.O., Zürich 2010, Art. 221 StPO N 36).
4.4 Der
Beschwerdeführer weist einschlägige Vorstrafen wegen massiver Gewalt- und
Vermögensdelikte auf. Er wurde unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahls (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2009)
und wegen Urkundenfälschung (Urteil des Bezirksamts Laufenburg vom 26. Februar
2010) verurteilt. Es handelt sich dabei um zwei Verbrechen. Ferner wurde er der
einfachen Körperverletzung schuldig erkannt (Urteil des Jugendgerichts
Basel-Stadt vom 22. Juni 2005). Dieses Delikt ist mit der für Vergehen
höchstmöglichen Strafe bedroht. Es handelt sich daher um ein schweres Vergehen (vgl.
BGer 1B_429/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 2.2).
Die sechs
Vorwürfe gemäss Anklageschrift sind noch nicht rechtskräftig beurteilt. Aus den
Akten ergeben sich jedoch starke Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte diese
Einbrüche und Gewalttaten begangen hat. An den Tatorten beider Einbruchdiebstähle
wurde die DNA des Beschwerdeführers gefunden. Hinsichtlich der Delikte gegen
die körperliche Integrität hat der Beschwerdeführer eingeräumt, jeweils vor Ort
gewesen zu sein, jedoch den Verlauf der Auseinandersetzung abweichend
beschrieben. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ist es jedoch
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sechsmal zu Unrecht belastet wird,
zweimal durch die sichergestellten DNA-Spuren am Einbruchsort, viermal durch
jeweils beteiligte, völlig unterschiedliche Personen. Hinzu kommen die
erwähnten rechtskräftigen Vorstrafen. Angesichts der Zahl der Belastungen und
der teilweise bestehenden Rechtskraft durfte dieser Schluss „mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung gezogen
werden. Bei dieser Ausgangslage ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen,
dass der Beschwerdeführer bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
Hinsichtlich der
jüngeren vorgeworfenen Delikte ist eine deutliche Steigerung festzustellen,
sowohl was die Häufigkeit als auch die Schwere angeht: Dem Beschwerdeführer
wird eine versuchte schwere Köperverletzung und ein Angriff vorgeworfen, beides
sind Verbrechen. Weiter ist er wegen einfacher Körperverletzung und Drohung mit
einem Teppichmesser angeklagt, wobei es sich in beiden Fällen aufgrund der Strafdrohung
um schwere Vergehen handelt (vgl. wiederum BGer 1B_429/2013 vom
23. Dezember 2013 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat keine Arbeitsstelle
und somit kein gesichertes Erwerbseinkommen. Sein Verhalten vor der
Inhaftierung deutet auf eine erhebliche und fortschreitende Delinquenz hin,
welche eine zunehmende Gefährdung für die Sicherheit anderer darstellt. Hinzu
kommt, dass aufgrund der jüngeren Vorfälle der Gang des Strafverfahrens
beeinträchtigt wurde. Nach Angabe der Staatsanwaltschaft ist dadurch die
bereits am 23. August 2012 angekündigte Anklageerhebung verzögert worden. Der
Beschwerdeführer hat sich dadurch auch nicht von Rückfällen abhalten lassen: Ab
August 2013 bis zu seiner Inhaftierung sind im Monatsrhythmus neue Vorfälle
hinzugekommen, welche nun ebenfalls in der Anklageschrift erscheinen. Insgesamt
ist die Vorinstanz zu Recht von einer äusserst ungünstigen Rückfallprognose
ausgegangen. Daher ist die Annahme der Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr
zu bestätigen.
Unter dem Titel
der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des
Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden
Interessen des Staates an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs
vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange
erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden
Strafe rückt (vgl. BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Ersatzmassnahmen
fallen bei Fortsetzungsgefahr dann in Betracht, wenn die Wiederholungsgefahr
zwar gegeben ist, das Risiko eines Rückfalles sich aber durch ein milderes
Mittel als die Haft massgeblich beschränken lässt (vgl. BGer 1B_512/2012 vom
2. Oktober 2012 E. 2.3 mit Hinweisen).
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit rund 3 Monaten in Haft. Mit der angefochtenen
Verlängerung beträgt die bewilligte Haftdauer insgesamt 3 Monate und 3 Wochen.
In Kürze wird Anklage erhoben. Im Falle einer Verurteilung droht dem Beschwerdeführer
eine Strafe, welche die bewilligte Haftdauer übersteigt. Die Haftdauer erweist
sich daher als verhältnismässig, weshalb auch der Eventualantrag auf Verkürzung
der bewilligten Verlängerung abzuweisen ist. Ersatzmassnahmen, welche den Zweck
der Haft erfüllen würden (Art. 237 Abs. 1 StPO), sind angesichts der
schlechten Rückfallprognose keine ersichtlich. Weder Auflagen zum Aufenthalt
noch Kontaktverbote oder die Abnahme eines Versprechens würden den Beschwerdeführer
ebenso wirksam daran hindern, ein Delikt zu begehen, wie die Haft. Die Untersuchungshaft
erweist sich daher auch in dieser Hinsicht als verhältnismässig.
Die Beschwerde
ist unbegründet und daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO). Hingegen ist sein Gesuch um amtliche bzw. unentgeltliche Verbeiständung
im Beschwerdeverfahren praxisgemäss zu bewilligen, da von Bedürftigkeit
auszugehen ist und die Beschwerde nicht geradezu aussichtslos erscheint. Dem
Verteidiger ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Gemäss
seinen Angaben rechnet er keine Mehrwertsteuer ab, weshalb das Honorar ohne Mehrwertsteuer
zugesprochen wird.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem Verteidiger, lic. iur. Olivier Huber,
wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’012.25 (inkl. Auslagen) aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.