Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.76 und VD.2013.77
URTEIL
vom 4. Dezember 2013
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer,
Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo
Beteiligte
A________ Rekurrent
1
c/o STB Stadt-Treuhand Basel
GmbH,
Steinenbachgässlein 27,
4051 Basel
B________ Rekurrentin
2
c/o STB Stadt-Treuhand Basel
GmbH,
Steinenbachgässlein 27,
4051 Basel
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurse gegen zwei
Entscheide der Steuerrekurskommission
vom 28. Februar 2013
betreffend kantonale Steuern und direkte
Bundessteuern pro 2010
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 wurden die Ehegatten A_______ und B_______ für die kantonalen Steuern und
die direkten Bundessteuern pro 2010 veranlagt (amtliche Einschätzung). Gegen
diese Veranlagungen haben die Betroffenen mit Einreichung der Steuererklärung
vom 18. Juli 2012 Einsprache erhoben.
Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2012 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprachen zufolge Verspätung nicht ein.
Die gegen die
Nichteintretensentscheide erhobenen Rekurse an die Steuerrekurskommission vom 23. August 2012 hat diese mit Präsidialentscheid vom 28. Februar 2013 abgewiesen.
Dagegen haben A_______ und B_______ mit
Eingabe vom 3. April 2013 Rekurs resp. Beschwerde (nachfolgend: Rekurs) bezüglich
der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuern pro 2010 erhoben. Darin
beantragen sie, dass die angefochtenen Entscheide der Steuerverwaltung aufzuheben
seien und die Steuerverwaltung zur neuen Veranlagung gemäss der den Einsprachen
beigelegten Steuerdeklaration der Rekurrenten angewiesen werde. Eventualiter
sei die Frist zur Einreichung der Einsprachen so zu erstrecken, dass die
Steuerpflichtigen in den vorherigen Stand eingesetzt würden.
Die Steuerrekurskommission hat mit
Eingaben vom 16. Mai 2013 die Abweisung der Rekurse beantragt und zur
Begründung vollumfänglich auf die angefochtenen Entscheide verwiesen. Die
Steuerverwaltung hat auf eine materielle Stellungnahme zu den Rekursen
verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Er betrifft sowohl die Veranlagung der kantonalen
Steuern als auch diejenige der direkten Bundessteuern pro 2010, da in beiden
Bereichen die identischen Einwände zu beurteilen sind.
Erwägungen
1.1 Gegen Entscheide der
Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann Rekurs an das
Verwaltungsgericht erhoben werden; das Verfahren richtet sich gemäss § 171 StG
des kantonalen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) nach den Bestimmungen des
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100).
Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR
642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheides (der
Steuerrekurskommission) bezüglich der Bundessteuern an eine weitere
verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Sieht das kantonale Recht ein
zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe
Verfahren auch für die Bundessteuern gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da
das kantonale Recht für die harmonisierten kantonalen Steuern ein zweistufiges
Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die Bundessteuern zur Anwendung
(VGE vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008 S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff.,
287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie
die Verfahrensbestimmungen von Art. 140-144 DBG, subsidiär
jene des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere jene
über den Rekurs (Art. 145 DBG i.V.m. § 1 der baselstädtischen
Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]; VGE
VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013). Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs
berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Die Rekurrenten
sind als Adressaten der angefochtenen Entscheide zum Rekurs legitimiert. Auf
ihre rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurse ist daher einzutreten.
1.2 Die Kognition des
Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1
VRPG, da das Steuergesetz
keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht
enthält (vgl. § 171 StG und statt vieler: VGE VD.2013.1 vom 30. August 2013). Diese
kantonalrechtliche Kognition gilt auch für die weitere kantonale Instanz gemäss
Art. 145 DBG (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.1 S. 549 ff. und statt vieler: VGE
VD.2013.19 vom 30. August 2013 ). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht
hat.
1.3 Da es sich bei Steuersachen
nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK handelt, muss keine
Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt
werden (BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.).
2.1 Die Vorinstanz hat den Entscheid der
Steuerverwaltung, nicht auf die Einsprachen der Rekurrenten einzutreten, mit
dem Argument geschützt, wonach diese nicht innerhalb der 30-tägigen Frist nach §
160 Abs. 1 StG (kantonale Steuern) resp. Art. 132 Abs. 1 DBG (direkte
Bundessteuern) und damit verspätet eingereicht worden seien. Die
Steuerverwaltung habe aufgrund des Versandes der Veranlagungen mittels A-Post
Plus nachweisen können, dass die Steuerveranlagungen am 16. Juni 2012 in
den Briefkasten der Rekurrenten zugestellt worden seien. Die 30-tägigen Einsprachefristen
hätten somit am 17. Juni 2012 zu laufen begonnen und am 16. Juli 2012 geendet.
Die Einsprachen der Rekurrenten datierten aber erst vom 18. Juli 2012 und seien damit verspätet. Da die Einsprachen verspätet eingereicht wurden, habe die
Steuerverwaltung auf diese nicht eintreten können. Dabei spiele es keine Rolle,
dass die Rekurrenten wegen eines verlängerten Wochenendes vom 16. Juni 2012 bis zum 18. Juni 2012 den Briefkasten erst am 19. Juni 2012 geleert und darin die Postsendung der Steuerverwaltung vorgefunden hätten. Die Rekurrenten hätten
nach Ansicht der Steuerrekurskommission mit dem Track and Trace-Code auf den
Couverts feststellen können, wann die Sendungen zugestellt worden waren. Es sei
daher auch kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ersichtlich.
2.2 Die Rekurrenten machen in der
Rekursbegründung nach wie vor geltend, dass die Zustellung der Veranlagung an
sie am 19. Juni 2012 erfolgt und die Einsprache somit rechtzeitig erhoben
worden sei. Die Zusendung mittels A-Post Plus sei nicht geeignet, den Beweis
für eine Zustellung einwandfrei zu erbringen. Diese sei vielmehr lediglich als
Indiz zu werten. Die Rekurrenten hätten zudem mangels Information durch die
Steuerverwaltung nicht gewusst, was eine Zustellung per A-Post Plus bedeute.
Diese Zustellungsform sei denn auch dem Publikum weitgehend unbekannt. Die
Rekurrenten hätten den Zugang zum "Tracing" nicht erhalten; dieser sei
ihrer Information nach dem Auftraggeber, also der Steuerverwaltung vorbehalten.
Den Rekurrenten sei es daher gar nicht möglich gewesen, den Zeitpunkt der Zustellung
zu erfassen.
Der Versand mittels A-Post Plus
müsse als unüblich bezeichnet werden und dürfe den rechtlichen Anforderungen an
die Eröffnung einer amtlichen Einschätzung nicht genügen, zumal die Empfänger
das Zustelldatum anhand des Couverts nicht erkennen könnten. Daher rechtfertige
sich die Entgegennahme einer Einsprache, die wenige Tage nach Ablauf der nach
"Tracing" berechneten Frist eintreffe, bzw. die Erstreckung der Frist
um diese Tage. Es handle sich nicht um ein schuldhaftes, von den
Steuerpflichtigen zu verantwortendes Fristversäumnis. Die Rekurrenten hätten
vom 16. Juni bis zum 18. Juni 2012 ein verlängertes Wochenende in Leissigen verbracht
und erst nach ihrer Rückkehr am 19. Juni 2012 die amtliche Einschätzung in ihrem Briefkasten vorgefunden. Aus den Schreiben gehe nicht hervor, wann sie zugestellt
worden seien. Es könne daher nicht den Steuerpflichtigen nachteilig angerechnet
werden, wenn sie davon ausgingen, dass ihnen ein Schreiben an demjenigen Tag
zugehe, an dem sie von seinem Vorhandensein Kenntnis genommen hätten. Der
Beginn der Einsprachefrist sei in guten Treuen auf den 19. Juli (recte: Juni)
2012 gefallen und die Einsprachefrist mit der Eingabe vom 18. Juli 2012 gewahrt worden.
Die Rekurrenten hätten auch schon in
Vorjahren jeweils kurz vor Ablauf der Einsprachefrist noch amtliche Einschätzungen
"entschärfen" können. Sie seien es gewohnt gewesen, dass die Frist
erst dann zu laufen beginne, wenn sie das Schreiben in Händen hielten. Sie
seien nie darüber informiert worden, wie sie mit Zustellungen mittels A-Post
Plus umzugehen hätten. Bei einer amtlichen Einschätzung müsse immer eine tatsächliche
Kenntnisnahme verlangt werden. Bei einer erfolglosen Zustellung per
Einschreiben habe der Empfänger gemäss der bisherigen Praxis die Möglichkeit gehabt
aufzuzeigen, dass sachliche Gründe dafür vorlagen, dass er die Sendung nicht
habe entgegennehmen können. In diesem Fall habe die Sendung noch nicht als
zugestellt gegolten. Für eine Änderung dieser Praxis fehle eine gesetzliche
Grundlage. Es müsse weiterhin möglich sein darzulegen, dass der Empfänger einer
amtlichen Einschätzung am Empfang der Sendung verhindert gewesen sei, wie dies
die Rekurrenten im vorliegenden Fall geltend machten.
Aus der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zur Zustellung gehe hervor, dass eine Zustellung nur dann erfolgt
sei, wenn die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelange und er die
Möglichkeit habe, davon Kenntnis zu nehmen. Dies sei im vorliegenden Fall aber
gerade nicht der Fall gewesen, da die Rekurrenten aufgrund ihrer
Ortsabwesenheit nicht hätten davon Kenntnis nehmen können. Die Zustellung am 16. Juni 2012 sei nicht bewiesen. Postalische Zustellungen seien zudem oft fehlerhaft.
Eine blosse Eingabe des Zustellungsbeamten könne den Anforderungen an den
Nachweis der Zustellung an einem bestimmten Tag nicht genügen.
Nach Ansicht der Rekurrenten müsste
schliesslich auch die 7-tägige Abholfrist für eingeschriebene Sendungen auf die
A-Post Plus Zustellung übertragen werden. Die Frist könne erst nach Ablauf von
7 Tagen nach der Einlegung in den Briefkasten zu laufen beginnen. Damit würde
die Rechtssicherheit erhöht. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die
Frist als verpasst ansehe, sei eine Fristverlängerung im Sinne der Wiederherstellungsregeln
zu gewähren, da die Rekurrenten ortsabwesend gewesen seien und das Datum des
Fristablaufes nicht hätten erkennen können. Es handle sich somit nicht um eine
von den Rekurrenten zu verantwortende Fristversäumnis.
3.1 Die Eröffnung einer Verfügung,
zu welcher auch die Steuerveranlagung zählt, ist eine empfangsbedürftige, nicht
aber eine annahmebedürftige, einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher
ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an. Ob der
Betroffene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss
(BGE 119 V 89 E. 4c S. 95 mit weiteren Hinweisen). Die Zustellung gilt als
erfolgt, wenn die Verfügung oder der Entscheid dem Adressaten tatsächlich
ausgehändigt oder - was einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz entspricht
- in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist; sei es, dass die Verfügung an
Postempfangsberechtigte ausgehändigt oder in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen
wird (Zweifel, in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 116 DBG N 20 mit
Hinweis auf BGE 122 III 316, insbes. E. 4b).
3.2 Aufgrund der allgemeinen Grundsätze
gilt bei uneingeschriebener Post grundsätzlich das Einlegen der Sendung in den
Briefkasten oder ins Postfach als fristauslösender Zustellungszeitpunkt. Eine
erst spätere tatsächliche Entgegennahme durch den Empfänger ist nicht massgebend
(BGer 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.3 - 2.5 und 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.2). Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des
Empfängers gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGer
1B_176/2012 vom 19. April 2012 E. 3 mit Hinweis auf BGE 122 I 139 E. 1 S. 143).
Dies hat zur Konsequenz, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen
Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Adressaten
zu laufen beginnen (BGer 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4 und 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.2). Entgegen den Ausführungen der Rekurrenten spielt es
auch keine Rolle, ob sie aufgrund einer vor-übergehenden Ortsabwesenheit ihren
Briefkasten erst zu einem späteren Zeitpunkt leeren, da sie die Möglichkeit
dazu auch vorher hatten. Bei Ortsabwesenheit kann die Leerung des Briefkastens
auch einer Vertretung übertragen werden. Es wird von den Rekurrenten im Übrigen
nicht vorgebracht, dass sie das Schreiben nicht innerhalb der Frist für die
Einreichung der Einsprache tatsächlich zur Kenntnis genommen hätten und daher
davon abgehalten worden wären, die Einsprache fristgemäss einzureichen. Auch
wird nicht geltend gemacht, dass die Rekurrenten nicht mit einer Zustellung der
Steuerverwaltung rechnen mussten, nachdem sie ihre Steuererklärung nicht fristgemäss
eingereicht hatten.
3.3
3.3.1 Die Rekurrenten bestreiten, dass
die Veranlagung bei ihnen am 16. Juni 2012 in den Briefkasten gelegt
worden sei, und machen geltend, dass dies erst am 19. Juni 2012 der Fall gewesen sei. Es muss daher geprüft werden, ob der Steuerverwaltung der Nachweis der
Zustellung am 16. Juni 2012 gelingt.
3.3.2 Im vorliegenden Fall hat die
Steuerverwaltung die Veranlagung den Rekurrenten mittels A-Post Plus
zugestellt. Bei der Versandart A-Post Plus werden Briefe in uneingeschriebener
Form per A-Post befördert, d.h. die Zustellung erfolgt direkt in den
Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten, ohne dass dieser den Empfang
unterschriftlich bestätigen müsste. Entsprechend wird der Adressat im Fall seiner
Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Im
Unterschied zu herkömmlichen Postsendungen sind A-Post Plus-Sendungen jedoch
mit einer Nummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet
(Track & Trace) ermöglicht. Daraus ist u.a. ersichtlich, wann dem Empfänger
die Sendung durch die Post zugestellt wurde respektive in dessen Machtbereich
(Briefkasten, Postfach) gelangt ist (vgl. Infoblatt der Post zur A-Post Plus
mit elektronischer Sendungsverfolgung [Track & Trace]; vgl. zum Ganzen auch
BGer 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012, E. 4.2).
3.3.3 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus
dem Track & Trace-Eintrag die Bestätigung des Postboten, wonach er die
Sendung am 16. Juni 2012 um 9:14 Uhr in den Briefkasten der Rekurrenten gelegt
hat. Es ist sicher zutreffend, dass auch Postboten Fehler unterlaufen können.
Im vorliegenden Fall liegen aber keine Hinweise für eine fehlerhafte Angabe des
Postbeamten vor, zumal die Rekurrenten ja am 19. Juni 2012 die Sendung in
ihrem Briefkasten vorfanden und eine Leerung des Briefkastens in der Zeit
zwischen dem 16. Juni 2012 und dem 19. Juni 2012 nicht geltend machen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Angabe seitens der Post, dass die Sendung am
16. Juni 2012 um 9:14 Uhr zugestellt worden ist, zutrifft. Die Steuerverwaltung
und die Steuerrekurskommission sind daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass
eine Zustellung der Veranlagung am 16. Juni 2012 als erwiesen zu erachten
ist. Unbestritten ist, dass die Rekurrenten ihre Einsprachen erst am 18. Juli 2013 eingereicht haben. Diese sind somit nicht innerhalb der 30-tägigen Frist
erfolgt, welche am 17. Juni 2012 zu laufen begonnen und am 16. Juli 2012 geendet hatte.
3.4 Entgegen den Ausführungen des
Rekurrenten wäre es ihnen möglich gewesen, den Zeitpunkt der Zustellung und
damit den Beginn des Fristenlaufes auf der Website der Post zu überprüfen (vgl.
dazu Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG],
2. Auflage 2011, Art. 44 BGG N 14a). Die entsprechenden Angaben sind für
jedermann, der den Zustellcode auf dem Couvert sieht und nicht nur für die
versendende Behörde zugänglich. Der Hinweis auf die Zustellart A-Post-Plus und
der Zustellcode sind sowohl für den Absender als auch den Empfänger ersichtlich.
Es wäre den Rekurrenten daher zumutbar gewesen, sich über den Hintergrund
dieser Zustellart resp. die Bedeutung des Zustellcodes zu erkundigen, wenn sie
auf die Einhaltung der Einsprachefrist Wert gelegt hätten, zumal sie im
Zeitpunkt der Einspracheerhebung bereits durch ein Treuhandbüro beraten waren.
Gegen diese Folgerung spricht auch nicht, dass die Rekurrenten in den Vorjahren
bei nicht eingeschriebenen Briefen offenbar (fälschlich) davon ausgegangen
sind, dass die Frist erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme der Veranlagung
zu laufen beginne. Auch damals war gemäss den obigen Ausführungen der Zeitpunkt
der Deponierung der Sendung im Briefkasten der Rekurrenten für den Fristenlauf
relevant. Im Unterschied zur Regelung bei der A-Post Plus konnte dieser
Zeitpunkt aber im Regelfall nicht nachgewiesen werden, weshalb im Zweifel auf
die Angaben der Empfänger abgestellt werden musste. Dies ist vorliegend nicht
der Fall.
3.5 Aus der Tatsache, dass die Rekurrenten
offenbar bisher irrtümlich davon ausgegangen sind, die Kenntnisnahme der
Veranlagung und nicht deren Zustellung mittels Einwurfes in den Briefkasten sei
für den Fristenlauf relevant, lässt sich kein Anspruch auf eine solche
(rechtswidrige) Praxis ableiten. Entgegen den Ausführungen der Rekurrenten hat
es auch nie eine entsprechende behördliche Information über die Auslösung des
Fristenlaufes gegeben. Seitens der Behörden liegen daher keine Auskünfte oder
Informationen vor, welche die Rekurrenten in ihrer irrtümlichen
Rechtsauffassung bestärkt und auf welche sie in guten Treuen hätten vertrauen
dürfen. Eine Erkundigung der Rekurrenten bei den Steuerbehörden hätte vielmehr
bereits früher die Erkenntnis gebracht, dass für den Fristenlauf die Zustellung
in den Machtbereich des Empfängers, d.h. den Briefkasten, und nicht die
tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger relevant ist. Entgegen den
Ausführungen der Rekurrenten liegt im vorliegenden Fall daher keine
Praxisänderung vor, welche einer gesetzlichen Grundlage bedürfte. Mit dem
Angebot der Zustellung per A-Post Plus wurde seitens der Post lediglich ein
Mittel zur Verfügung gestellt, um den Nachweis des Zustellzeitpunktes zu
erbringen, welcher bereits gemäss bestehendem Recht für den Fristenlauf entscheidend
war. Es ist Aufgabe des Empfängers einer Verfügung, sich bei Zweifeln über den
Fristenlauf bei der verfügenden Behörde zu erkundigen. Dazu hätten die
Rekurrenten im vorliegenden Fall umso mehr Grund gehabt, als auf der Sendung
eine ihnen offenbar nicht bekannte Sendungsart erkennbar war. Wenn sie auf
diese Prüfung verzichtet und gleichzeitig die aus ihrer irrtümlichen Sicht laufende
Frist bis zum letzten Tag ausgereizt haben, kann nicht von einer unverschuldeten
Fristversäumnis gesprochen werden, zumal die Rekurrenten bei der Abgabe durch
ein Treuhandbüro resp. einen juristisch ausgebildeten diplomierten Wirtschaftsprüfer
vertreten waren. Die Steuerrekurskommission hat daher das Eventualbegehren der
Rekurrenten nach einer Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der
Einsprache zu Recht abgewiesen.
Aus dem Dargelegten folgt, dass die
Rekurse zur Veranlagung der kantonalen Steuern sowie der direkten Bundessteuern
pro 2010 abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang haben die Rekurrenten gemäss
§ 30 Abs. 1 VRPG resp. Art. 145 i.V.m. Art. 144 DBG die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der
Rekurs gegen die Veranlagung der kantonalen Steuern pro 2010 wird abgewiesen.
Der
Rekurs gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuern pro 2010 wird abgewiesen.
Der
Rekurrenten tragen die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF
1’200.– (je CHF 600.– für das Verfahren der kantonalen Steuern resp. der
direkten Bundessteuern), einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic.iur.
Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese
Entscheide kann je separat (kantonale Steuern/direkte Bundessteuern) unter den
Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschriften sind fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit der Rechtsmittel entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel
in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.