Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2012.101
ENTSCHEID
vom 18. November 2013
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicolas Spichtin
Beteiligte
A._____ Beschwerdeführer
vertreten durch ( …)
gegen
Strafgerichtspräsidentin
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin
vom 22. August 2012
betreffend Nichteintreten auf
Telefaxeingabe
Sachverhalt
A._____ wurde
mit Strafbefehl vom 22. Juni 2012 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln
zu einer Busse von CHF 20.– und zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe
von CHF 208.– verurteilt. Der Strafbefehl wurde ihm am 4. Juli 2012
in Ungarn zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung, S. 11). Am 12. Juli 2012 ging
beim Strafgericht ein Fax von A._____ ein, enthaltend den Strafbefehl sowie die
Übertretungsanzeige samt kaum lesbaren handschriftlichen Bemerkungen. Ihnen
kann immerhin entnommen werden, dass A._____ den Strafbefehl am 4. Juli 2012
bekommen habe und Einsprache gegen ihn einlege (S. 6-9). Mit Verfügung vom
16. Juli 2012 teilte die Staatsanwaltschaft A._____ mit, dass sein
Schreiben wegen schlechter Qualität nicht lesbar sei und er bis zum 10. August
2012 ein Original des Schreibens auf dem Postweg nachzureichen habe,
andernfalls seine Eingabe unbeachtlich bleibe (S. 12). Am 18. Juli 2012
erreichte die Staatsanwaltschaft eine weitere Fax-Eingabe, dieses Mal seitens (
… ) einer Vertreterin des A.__, gemäss deren lesbarem Text Einsprache gegen
den Strafbefehl erhoben wurde und welcher die bereits einmal per Fax gesandten
Unterlagen - nun mit vollkommen unlesbarer Handschrift - beigefügt waren
(S. 20-25). Die Verfügung vom 16. Juli 2012 wurde A._ am 4. August
2012 in Ungarn zugestellt (S. 30); es erfolgte hierauf aber keine weitere
Eingabe. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies ihn samt
den Akten an das Strafgericht, damit dieses über die Gültigkeit der Einsprache
entscheide. Mit Verfügung vom 22. August 2012 trat die
Strafgerichtspräsidentin auf die als Einsprache verstandene Fax- Eingabe vom
12. Juli 2012 nicht ein. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit
dem Antrag auf Aufhebung des Strafbefehls. Die Strafgerichtspräsidentin hat sich
dazu mit dem Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren
Abweisung, vernehmen lassen. Nach Eingang der Verfahrensakten beim Appellationsgericht
hat dessen Verfahrensleiterin den Beschwerdeführer aufgefordert, eine von ihm
unterzeichnete Vollmacht für die Vertreterin ( … ) nachzureichen, welcher
Anweisung er auf postalischem Weg nachkam. Die Gelegenheit zum Einreichen einer
Replik hat er nicht wahrgenommen.
Erwägungen
1.1 Gegen
den Nichteintretensentscheid des erstinstanzlichen Gerichts ist nach
Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde zulässig (Stephenson/Thiriet, in: Basler
Kommentar, Basel 2011, Art. 393 StPO N 10). Der Beschwerdeführer ist
von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. August 2012 zugestellt (S. 32); die auf den 29. August 2012 datierte Beschwerde ist per Post versandt worden und beim Appellationsgericht am 31. August
2012 eingegangen; die erforderliche Vollmacht ist innert Nachfrist eingereicht
worden. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 396 StPO formgerecht und innert
Frist eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 73a Abs. 1 lit. a GOG [SG 154.100];
§ 17 lit. a EG StPO [SG 257.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Unterlagen, welche am 12. Juli
2012 gefaxt worden seien,
nach telefonischer Absprache auch per Post an das Strafgericht geschickt. Damit
sei die Voraussetzung der Schriftlichkeit gegeben. Ausserdem sei ihm keine
Vorschrift bekannt, wonach die Übermittlung per Fax das Erfordernis der
Schriftlichkeit nicht erfülle.
2.2
2.2.1 Nach
Art. 354 StPO Abs. 1 haben Einsprachen gegen Strafbefehle innert der
10-tägigen Einsprachefrist in schriftlicher Form zu erfolgen. Das Erfordernis
der Schriftlichkeit verlangt, dass die Eingabe zu datieren und zu unterzeichnen
ist (Art. 110 Abs. 1 StPO). Mit "Unterzeichnen" ist die
eigenhändige Unterschrift im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) gemeint. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen,
die Einreichung per Fax zur Fristwahrung nicht - diese Zustellungsart ist auch
nicht der elektronischen Zustellung gleichgesetzt (BGer 1F_31/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 2; vgl. auch 2C_154/2011 vom 28. Februar 2011 E. 2). Es liegt ein Mangel wegen ungenügender Unterschrift vor. Anders als im
Falle der vergessenen Unterschrift ist bei der Übermittlung mittels Fax auch
keine Nachfrist anzusetzen, geht es hier doch nicht um ein
"versehentliches" bzw. "unfreiwilliges" Nichtanbringen der
Unterschrift, sondern um ein bewusstes Vorgehen. Der entsprechende Mangel ist
daher nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht mehr zu beheben (zum Ganzen:
Hafner/Fischer, in: Basler
Kommentar, Basel 2011, Art. 110 StPO N 10-12; BGer 1F_31/2012 vom
6. Dezember 2012 E. 2; 1B_537/2011 vom 16. November 2011, E. 3; 6B_1063/2010 vom 23. Dezember 2010, E. 1; 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1; 4A_258/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 2; 5A_1/2007 vom 12. Februar 2007; BGE 121 II 252 E. 4; vgl. auch AGE BE.2011.75 vom 1. Oktober 2011 E. 2.2).
2.2.2 Vorliegend
hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine über die damals noch
laufende Beschwerdefrist hinausgehende Nachfrist gesetzt, um seine Einsprache
nochmals per Post - und in lesbarer Qualität - einzureichen. Nach dem Gesagten
wäre eine solche Nachfrist nicht zu gewähren gewesen, doch könnte die Verfügung
der Staatsanwaltschaft unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensprinzips
beachtlich sein. Dies braucht jedoch nicht abschliessend erörtert zu werden,
denn auch die bis zum 10. August 2012 angesetzte Nachfrist ist ungenutzt
verstrichen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe
die am 12. Juli 2012 gefaxten "Unterlagen" bzw. "Originale"
tatsächlich bereits vor Erhalt dieser Verfügung am 4. August 2012 "nach
telefonischer Absprache dazu an das Strafgericht" geschickt - ein Versanddatum
nennt er allerdings nicht. Zum Nachweis legt er seiner Beschwerde die
entsprechende Eingabe bei (Beschwerdeakten Nr. 3). Seine Behauptung vermag
indessen nicht zu überzeugen. In den Verfahrensakten findet sich keine solche
per Post versandte Eingabe an das Strafgericht. Sie enthalten lediglich die am
18. Juli 2012 seitens der Vertreterin ( … ) gefaxte Eingabe, welche der Beschwerdebeilage
entspricht. Diese ist ausdrücklich als "TELEFAX" überschrieben und an
die Staatsanwaltschaft gerichtet - nicht an das Strafgericht. Sie nimmt auch
Bezug auf ein mit der (bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten) Frau B._____ geführtes
Telefonat und wendet sich in der Anrede an die als Empfängerin aufgeführte
Staatsanwältin C._____. Eine Zustelladresse der Staatsanwaltschaft ist nicht
aufgeführt, sondern das Adressfeld enthält unter dem Titel "FAX"
lediglich deren Fax-Nummer (Verfahrensakten S. 20). Dass die Vertreterin (
… ) im Falle einer postalischen Sendung anders verfährt, ergibt sich aus einem
weiteren Schreiben, welches gleich am folgenden Tag, dem 19. Juli 2012, gefaxt
und zugleich auch per Post versandt wurde und welches sich denn auch samt
Zustellcouvert in den Verfahrensakten befindet (S. 26-28). Dieses ist
usanzgemäss mit dem Hinweis "VORAB PER FAX" versehen und enthält
neben der Faxnummer der Staatsanwaltschaft ein Adressfeld mit deren korrekter
Postanschrift. Es ist denkbar, dass die Vertreterin ( … ) im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens dieses Schreiben, in welchem sie um Bestätigung zu Handen
ihres Mandanten ersucht, dass "mit Einreichen sämtlicher Unterlagen für
ihn die Sache erledigt ist" (S. 27), mit der tatsächlichen Einsprache
verwechselt hat. Jedenfalls ist auch dieses Schreiben vom 19. Juli 2012 nicht
an das Strafgericht gerichtet, sondern an die Staatsanwaltschaft, was ebenfalls
für die Unrichtigkeit der Behauptung spricht, die Vertreterin ( … ) habe die
Einsprache aufgrund telefonischer Absprache im Original an das Strafgericht
geschickt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Einsprache
tatsächlich nur per Fax übermittelt wurde, während alles gegen einen
postalischen Versand spricht, für welchen der Beschwerdeführer im Übrigen auch
jeden Nachweis schuldig bleibt. Mit dieser Faxeingabe hat der Beschwerdeführer
dem Erfordernis der Schriftform nach dem zuvor Ausgeführten nicht Genüge getan,
so dass die Strafgerichtspräsidentin mangels Einhaltung der vorgeschriebenen
Form zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass
die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der
Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten
mit einer Gebühr von CHF 400.– zu tragen (vgl. § 11 Verordnung über
die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr. Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.