Ausschaffungshaft upheld due to risk of absconding

AUS.2013.81Administrative CourtDec 16, 2013Confirmed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Basel-Stadt appellate administrative court reviewed the legality of removal detention against a Russian national who had been transferred from criminal custody to the migration authority. He refused to appear at the scheduled hearing, and the court treated this as a waiver of the oral hearing. On the merits, the court held that there was a clear risk of absconding based on repeated failed asylum proceedings, prior absconding, aliases, a false passport, and false statements. The alleged breach of an expired entry ban did not constitute a detention ground, but the detention remained lawful overall and was confirmed for three months.

Omnilex headnote

Art. 80 Abs. 2 AuG; judicial review of removal detention and waiver of the oral hearing; the hearing serves the protection of the foreigner and may be waived by refusal to appear, without compelling police enforcement being required. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG; risk of absconding is established by prior flight, non-cooperation, use of aliases, false documents, and other conduct showing a likely evasion of removal. An expired entry ban cannot, as such, justify detention; however, the existence of one valid detention ground suffices to uphold the measure. The absence of a milder effective means supports detention where removal can still be executed within a useful period (consid. 1-3).

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2013.81

URTEIL

vom 16. Dezember 2013

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Russland,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Dezember 2013

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus Russland. Sein erstes Asylgesuch hatte er in Ungarn eingereicht, weshalb dieser Staat gemäss Dublin Abkommen für ihn zuständig ist. In der Schweiz hat er bereits drei erfolglose Asylgesuche eingereicht, wobei er jedes Mal, bevor ihm ein Entscheid hat eröffnet werden können, untergetaucht ist. Überdies ist er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. den Strafregisterauszug, bei den Akten). Er ist mit mehreren Aliasnamen aktenkundig. Mit Verfügung vom 13. August 2010 wurde ihm eine bis zum 17. August 2013 gültige Einreisesperre eröffnet. Am 13. November 2013 wurde er in Basel durch die Polizei einer Kontrolle unterzogen, wobei er sich mit einem lettischen Pass, lautend auf [...], auswies. In der Folge wurde er wegen des Verdachts auf Begehung von Einbruchdiebstählen in Untersuchungshaft versetzt. Am 12. Dezember 2013, 15 Uhr, wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen und dem Migrationsamt übergeben. Dieses wies A____ aus der Schweiz nach Ungarn weg und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft. Am 16. Dezember 2013 hätte die Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattfinden sollen. Das Gericht einschliesslich einer Dolmetscherin war anwesend. Der Ausländer hat sich jedoch geweigert, vor Gericht zu erscheinen, was durch das Gefängnispersonal mitgeteilt und entsprechend im Protokoll festgehalten worden ist. Auf eine zwangsweise Zuführung ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist ohne die Durchführung einer Verhandlung gefällt worden.

Erwägungen

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Aufgrund der Weigerung des Beurteilten, vor Gericht zu erscheinen, hat diese Bestimmung nicht eingehalten werden können. Da Art. 80 Abs. 2 AuG zu Gunsten des Ausländers eine Verhandlung vorsieht, damit seine Sache nicht nur aufgrund von Akten, sondern auch eines persönlichen Eindrucks von ihm entschieden wird, ist sein Verhalten als Verzicht zu beurteilen, der zu respektieren ist. Jedenfalls ist es dem Gericht nicht zumutbar, einen Beteiligten in einer verwaltungsrechtlichen Angelegenheit zwangsweise mit Hilfe der Anwendung von Polizeigewalt vorführen zu lassen.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Einen selbständigen Haftgrund bildet der Verstoss gegen eine Einreisesperre (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer schliesslich auch dann in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

3.1 Gegen den Beurteilten hat eine bis zum 17. August 2013 gültige Einreisesperre bestanden. Entgegen den Erwägungen des Migrationsamtes kann ihm vorliegend eine Missachtung dieses Einreisverbots nicht vorgeworfen werden, wurde er doch am 13. November 2013 durch die Polizei in Basel kontrolliert und ist er nach eigenen Angaben erst kurz zuvor in die Schweiz eingereist, was nicht widerlegt werden kann. Die Einreise nach Ablauf einer Einreisesperre kann keinen Haftgrund bilden.

3.2 Hingegen besteht offensichtlich die Gefahr des Untertauchens. Der Beurteilte hat in der Schweiz bereits drei Mal ein Asylgesuch eingereicht, sich den Behörden jedoch kein einziges Mal für die Eröffnung des entsprechenden Entscheids zur Verfügung gehalten. Er ist unter diversen Aliasnamen bekannt und hat sich anlässlich seiner Anhaltung durch die Polizei am 13. November 2013 erneut mit einem gefälschten (lettischen) Pass, lautend auf [...], ausgewiesen. Überdies hat er falsche Angaben zu seiner Einreise in die Schweiz gemacht, will er doch sein Auto, welches in Basel aufgefunden worden ist, in Deutschland abgestellt haben und zu Fuss in die Schweiz gekommen sein. All dies macht deutlich, dass die gegenüber dem Migrationsamt geäusserte Bereitschaft des Beurteilten, so schnell wie möglich nach Ungarn auszureisen, lediglich der Inhaftierung zuzuschreiben ist. Wäre er hingegen in Freiheit, würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gelegenheit nutzen und untertauchen. Eine Zuführung nach Ungarn erscheint ohne Weiteres möglich und innert nützlicher Frist durchführbar. Ein milderes Mittel als die Haft, um den Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen, ist nicht ersichtlich. Die Haft erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 11. März 2014, rechtmässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Keywords

removal detentionrisk of abscondingasylum procedurealias identityfalse passporthearing waiverentry banmigration law

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the detainee's refusal to appear at the hearing invalidated the required judicial review hearing.

Extracted holding

The hearing requirement could not be fulfilled, but the refusal to appear was treated as a waiver that had to be respected; forced police appearance was not reasonable.

Extracted reasoning

Article 80(2) AuG protects the foreigner by providing an oral hearing. Since he refused to appear, the court could not hold the hearing and did not need to compel attendance.

Key legal question

Whether grounds for removal detention existed, in particular danger of absconding or breach of an entry ban.

Extracted holding

Danger of absconding clearly existed, but breach of the expired entry ban could not be relied on as a detention ground.

Extracted reasoning

Prior absconding in asylum proceedings, multiple aliases, use of a false passport, and false statements showed a strong likelihood of evasion. By contrast, entry after expiry of an entry ban cannot itself found detention.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.