Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.86
URTEIL
vom 29. November 2013
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Frédéric Gasser
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
vertreten durch lic. iur. Christian
Kummerer, Advokat,
Aeschengraben 13, Postfach
349, 4010 Basel
gegen
Sozialhilfe
Klybeckstrasse 15, Postfach 570,
4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 2. Januar
2013
betreffend Rückerstattung von
Unterstützungsbeiträgen
Sachverhalt
A_____ wurde ab
Oktober 2004 allein und nach seiner Heirat mit B_____ ab Juli 2005 zusammen mit
seiner Gattin von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Schreiben vom 24. Januar
2011 meldete er sich per Februar 2011 von der Sozialhilfe ab.
Am 26. August
2010 reichte die Sozialhilfe bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen
des Verdachts auf Betrug und Urkundenfälschung ein. Dieses Verfahren wurde bis
zum Abschluss des sozialhilferechtlichen Verfahrens sistiert.
Mit Verfügung
vom 30. März 2011 verpflichtete die Sozialhilfe A_____ und seine Ehefrau zur
Rückerstattung zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF
98'471.– zuzüglich Zinsen für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 29.
März 2011 in der Höhe von CHF 13'228.70 sowie Zins zu 5 % ab dem Verfügungsdatum
auf dem Rückerstattungsbetrag, sofern nicht monatliche Tilgungsleistungen im
Betrag von mindestens CHF 100.– geleistet würden. Den dagegen erhobenen Rekurs von
A_____ hiess das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit
Entscheid vom 2. Januar 2013 teilweise gut, reduzierte den Rückerstattungsbetrag
auf CHF 93'421.70 und wies die Sozialhilfe an, die Verzinsung der Rückerstattung
im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen. Schliesslich wurde eine Spruchgebühr
von CHF 200.– erhoben.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 10. Januar und 28. März 2013
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem A_____ die kosten-
und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Feststellung beantragt, dass der Sozialhilfe keine Rückforderung zustehe.
Eventualiter beantragt er den Erlass der Rückforderung. Schliesslich beantragt
er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs hat das
Präsidialdepartement mit Schreiben vom 17. April 2013 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwiesen. Das WSU beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Juni
2013 die kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen einzutreten
sei. Mit Replik vom 2. August 2013 hält der Rekurrent an seinem Rekurs
fest. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat den an den Regierungsrat gerichteten Rekurs ohne
eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 OG in
Verbindung mit § 12 VRPG dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Mit
dem angefochtenen Entscheid ist der verfügte Rückerstattungsbetrag reduziert
und die Vorinstanz angewiesen worden, den Zinsentscheid neu zu berechnen und zu
verfügen. Es ist daher unklar, ob es sich um einen integralen Rückweisungsentscheid
handelt oder ob zwei Teilentscheide getroffen worden sind, wobei der angefochtene
Entscheid über den Bestand und die Höhe einer Rückforderung gegebenenfalls auch
in Teilrechtskraft hätte erwachsen können, soweit eine solche für das
baselstädtische Verwaltungsverfahrensrecht überhaupt angenommen werden kann
(vgl. dazu Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, S. 252
f.). Diese Frage kann letztlich offen gelassen werden.
Grundsätzlich
können mit einem Rekurs ans Verwaltungsgericht nur Endentscheide, welche das
Verfahren materiell zum Abschluss bringen, angefochten werden. Daneben sind
gemäss § 10 Abs. 2 VRPG auch Zwischenentscheide dann selbständig
anfechtbar, wenn sie für den Rekurrenten einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können. Rückweisungsentscheide schliessen das Verfahren nicht
ab und sind daher den Zwischenentscheiden zuzuordnen. Immerhin nimmt auch das
Bundesgericht in seiner Praxis an, dass trotz Rückweisung dann ein Endentscheid
vorliegt, wenn der unteren Instanz bei ihrem neuen Entscheid kein Entscheidungsspielraum
mehr verbleibt und die Rückweisung nur der Umsetzung der Anordnung der oberen
Instanz dient (BGE 138 I 143 E. 1.2 S. 148; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 1157, 1432).
Dies trifft hier mit Bezug auf die Beurteilung der Rückerstattungspflicht
zweifellos zu, weshalb der verwaltungsgerichtliche Rekurs zulässig erscheint.
Als Adressat des
angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist
deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf diesen einzutreten
ist.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG und umfasst
namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts, die richtige Anwendung
der gesetzlichen Bestimmungen und den willkürfreien Gebrauch des Ermessens
durch die Verwaltung. Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat der Rekurs Anträge, Angaben
der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten.
Dabei hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen
und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Das
Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter
allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das sogenannte Rügeprinzip
(Wullschleger/
Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton
Basel-Stadt, BJM 2005, S. 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in:
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008,
S. 504).
1.4 Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf
verzichten. Vorliegend hat der Referent des Verwaltungsgerichts dem Rekurrenten
mit Verfügung vom 14. Juni 2013 Frist zur Mitteilung gesetzt, ob er anstelle
einer schriftlichen Replik die Durchführung einer Verhandlung beantrage. Indem
sich der Rekurrent zu dieser Wahlmöglichkeit nicht ausdrücklich geäussert hat,
hat er konkludent auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Damit kann der
Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 3 VRPG).
Nach § 5 Abs. 2
des Sozialhilfegesetzes (SHG) gehen unter anderem das Einkommen und das
Vermögen der betroffenen Person der öffentlichen Fürsorge vor. Es gilt das
sogenannte Subsidiaritätsprinzip. Gemäss § 8 SHG sind bei der Festlegung der
wirtschaftlichen Hilfe u.a. die Einkünfte des Hilfebedürftigen mit einzubeziehen.
Zur Sicherung dieser Ansprüche sehen § 14 Abs. 1 und 2 SHG vor, dass die unterstützte
Person vollständige und wahrheitsgetreue Auskünfte über ihre finanziellen
Verhältnisse und allfällige Ansprüche gegenüber Dritten erteilen und alle
Änderungen in diesen Verhältnissen unverzüglich melden muss. Wer durch unwahre
oder unvollständige Angaben oder durch Verletzung der Meldepflicht
unrechtmässig die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe erwirkt, hat den zu
Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten (§ 19 Absatz 1
SHG).
3.1 Unter
Hinweis auf diese Grundsätze hat die Vorinstanz erwogen, dass der Rekurrent
Einnahmen in der Höhe von CHF 51'549.10 verschwiegen habe, die er als
Gutschriften im Zeitraum von September 2005 bis und mit 2010 auf sein gegenüber
der Sozialhilfe nicht deklariertes Privatkonto bei der BKB überwiesen erhalten
habe. Dies gehe aus den Bankauszügen hervor, welche bei einer Hausdurchsuchung
beim Rekurrenten und dessen Ehefrau von der Polizei beschlagnahmt worden seien.
Bei den relevanten Gutschriften handle es sich um Geldbeträge in der
Grössenordnung zwischen minimal CHF 30.– und maximal CHF 3'250.–, die als
„Einzahlungen“, „Postgiro“ bzw. „Kassentransaktion“ aufgeführt seien und weder
Hinweise über den Zahlungsgrund noch über den Auftraggeber enthielten. Es sei
insofern nicht ausgeschlossen, dass es sich hierbei tatsächlich um Unterstützungsgelder
handle, die vom Rekurrenten manuell auf das BKB-Konto transferiert worden seien,
wie der Rekurrent mit Hinweis auf die auf diesem Konto verfügbaren „Maestrofunktion“
geltend mache. Es sei aber unklar, warum er das BKB-Konto verschwiegen und sich
die Sozialhilfeleistungen nicht direkt auf jenes Konto habe auszahlen lassen.
Unglaubwürdig erscheine auch die Behauptung, dass es sich bei den Einzahlungen
um eigene Überweisungen handle, seien diese doch in den Kontoauszügen
entsprechend deklariert und daher auch nicht berücksichtigt worden. Es liege
daher der Verdacht nahe, dass es sich bei den strittigen Gutschriften um
zusätzliche, gegenüber der Sozialhilfe verheimlichte Leistungen an den
Rekurrenten handle. Der Rekurrent und seine Ehefrau hätten die Geldflüsse auch
im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht erklärt. Auch im
Rekursverfahren hätten sie keine Dokumente eingereicht, um ihre Behauptung der
Vornahme eigener manueller Überweisungen zu belegen. Schliesslich stimmten die
Einzahlungsbeträge und -daten auch nicht mit den Sozialhilfeleistungen überein.
Es fänden sich zwar auf dem Migros Bank-Konto während des relevanten Zeitraums
diverse Abbuchungen. Es sei aber kein direkter Zusammenhang mit den besagten
Einzahlungen augenfällig, und der Rekurrent bleibe hierfür jeden Beweis
schuldig. Der Rekurrent habe daher die Unmöglichkeit, die Herkunft der strittigen
Einzahlungen zu eruieren, zu verantworten und die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen.
3.2 Dem
hält der Rekurrent unter Hinweis auf den im angefochtenen Entscheid referierten
Untersuchungsgrundsatz und die Mitwirkungspflichten der Parteien entgegen, er
habe auf Anfrage hin deklariert, dass die Einzahlungen auf das BKB-Konto
Überweisungen von Sozialhilfegeld darstellten, welche auf sein Konto bei der
Migros-Bank überwiesen worden seien. Die weitere Überweisung sei erfolgt, da er
nur beim BKB-Konto „Maestro-Funktionen“ besessen habe. Diese Aussage sei a
priori als glaubhaft anzusehen, da entsprechende Abbuchungen auf dem Migros
Bank-Konto releviert seien. Mit diesen Hinweisen sei er seiner
Mitwirkungspflicht nachgekommen. Es sei Aufgabe der Vorinstanz, den Beweis zu
erbringen, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprächen. Dieser Beweis sei
der Vorinstanz aber nicht ansatzweise gelungen. Daher sei die Anrechnung eines
Einkommens wegen der Einzahlungen in der Höhe von CHF 51'549.10 nicht rechtens
und aufzuheben.
4.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gilt für die Feststellung des
Sachverhaltes im Verwaltungsverfahren und damit auch im Verfahren der Sozialhilfe
grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird allerdings
durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert,
welche namentlich dann greift, wenn eine Partei im Verfahren eigene Rechte
geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt im Speziellen für Tatsachen, welche
eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung
gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. Wolffers,
Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 105 ff.; VGE
623/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 4). Die von der Sozialhilfe unterstützten
Personen sind daher gemäss § 14 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SHG unter anderem verpflichtet,
der Sozialhilfe über ihre finanziellen Verhältnisse sowie allfällige Ansprüche
gegenüber Dritten vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle
Änderungen dieser Verhältnisse unverzüglich zu melden. Bei Dritteinnahmen
handelt es sich um Tatsachen, welche naturgemäss dem Herrschaftsbereich des
Sozialhilfebezügers entstammen, weshalb der Mitwirkungspflicht
besondere Bedeutung zukommen muss. Nach der allgemeinen Beweislastregel von
Art. 8 ZGB, welche auch im öffentlichen Recht Geltung beansprucht, hat
diejenige Partei das Bestehen einer Tatsache zu beweisen, welche aus ihr
Rechtsfolgen zu ihren Gunsten ableitet.
4.2 Vorliegend
ist unbestritten, dass auf das BKB-Konto des Rekurrenten als Einzahlungen,
Postgiro und Banktransaktionen bezeichnete Mittelzuflüsse erfolgt sind. Solche
Mittelzuflüssen dürfen von der Sozialhilfe grundsätzlich als Einkünfte im Sinne
von § 8 SHG behandelt werden, welche bei der Festlegung der wirtschaftlichen
Hilfe einzubeziehen sind, soweit nicht bereits aus den verfügbaren Akten oder
aufgrund von Belegen der unterstützten Person hervorgeht, dass sie nicht als
solche qualifiziert werden können. Sind derartige Mittelzuflüsse belegt, so
trägt daher – wie von der Vorinstanz ausgeführt –, der Rekurrent die Folgen des
fehlenden Belegs einer nicht als Einkunft zu wertenden Herkunft des Geldzuflusses.
4.3 Der
Rekurrent hat im Verfahren geltend gemacht, dass es sich bei den Einzahlungen
etc. um eigene Überweisungen handle, die er manuell von seinem Konto bei der
Migros Bank auf sein BKB-Konto getätigt habe. Bei eigenen Einzahlungen auf ein
eigenes Konto wird im Bankverkehr über die dem Einzahlenden ausgehändigte Quittung
hinaus notorischerweise auf eine Identifizierung des Einzahlenden und auf einen
weiteren Beleg in den Kontounterlagen verzichtet. Solche Quittungen aufzubewahren,
besteht für den Kontoinhaber nach Erhalt der entsprechenden Kontoauszüge aber
regelmässig kein Anlass. Es liegt daher in der Natur der Sache, dass bei
Schalter- oder Bankomateinzahlungen ein Beweis von Zahlungsgrund und Auftraggeber
mit Bankunterlagen nicht möglich ist.
4.4 Für
die Verifizierung der Behauptung ist daher primär auf die Übereinstimmung von
Abhebungen vom Migros Bank-Konto mit den Einzahlungen auf das BKB-Konto
abzustellen. Hier kann aufgrund der vorhandenen Akten folgende Tabelle für den
Zeitraum vom Mai 2007 bis 2010 erstellt werden:
Monat/Jahr
Tag
Migros-Konto
(Bezug)
Tag
BKB-Konto
(Einzahlung)
05/2007
02
600.–
04
200.–
24
1'200.–
25
600.–
06/2007
15
120.- (Postgiro)
26
2'050.–
27
650.–
07/2007
11
60.–
19
345.75 (Postgiro)
20
2'320.–
20
810.–
25
58.15
30
75.–
08/2007
13
58.15
21
2'590.–
21
810.–
09/2007
19
2'200.–
19
1'600.–
21
200.–
10/2007
03
330.–
23
2'300.–
23
1'700.–
11/2007
08
399.85 (Postgiro)
20
2'790.–
21
600.–
21
3'250.–
12/2007
18
2'200.–
18
1'000.–
01/2008
21
50.–
23
2'000.–
23
800.–
02/2008
04
120.–
07
100.–
25
2'000.–
25
1'500.–
03/2008
05
100.– (Banküberweisung)
07
100.–
17
720.–
25
2'100.–
25
1'600.–
31
200.–
04/2008
04
50.–
23
2'400.–
23
2'000.–
05/2008
27
2'300.–
06/2008
02
250.–
16
130.– (Postgiro)
24
200.–
25
2'000.–
07/2008
10
700.–
14
610.–
22
1'400.–
24
40.–
26
200.–
08/2008
12
60.–
14
206.60.– (Postgiro)
27
1’790.–
09/2008
23
1'700.–
10/2008
06
450.–
31
700.–
11/2008
13
20.–
20
161.35 (Postgiro)
26
660.–
27
1'200.–
28
1'100.–
12/2008
23
1'900.–
24
1'500.–
01/2009
01
16.–
13
1'500.–
17
600.–
21
50.–
27
1'900.–
27
800.–
02/2009
25
2'490.–
27
850.–
03/2009
21
200.–
24
1'700.–
30
200.–
04/2009
15
25.–
24
2'118.–
24
1'800.–
05/2009
25
1'120.–
25
1'000.–
06/2009
12
150.– (Postgiro)
24
150.–
26
1'300.–
07/2009
1
460.–
15
290.–
28
1'300.–
29
600.–
08/2009
20
322.65
100.– +
300.–
24
120.–
09/2009
24
100.–
10/2009
09
100.–
11/2009
12/2009
10
1'400.–
22
1'200.–
01/2010
02/2010
03/2010
24
1'250.–
04/2010
05/2010
07
300.–
28
500.–
06/2010
25
200.– (C_____)
25
700.–
07/2010
08/2010
3
1'200.–
09/2010
1
600.–
10/2010
11/2010
12/2010
Vergleicht man
diese Zahlungen, so kann entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht davon
gesprochen, dass ein Zusammenhang zwischen den streitgegenständlichen
Einzahlungen auf das BKB-Konto und den Abhebungen vom Migros Bank-Konto fehlen
würde. Praktisch allen als „Einzahlungen“ bezeichneten Mittelzuflüssen ging am
gleichen Tag, am Vortag oder kurz vorher der Bezug eines meist grösseren
Betrages voraus. Ein solcher Zusammenhang fehlt nur bei einzelnen Einzahlungen.
Für die Einzahlung von CHF 600.– vom 2. Mai 2007 fehlt der Beleg einer vorausgegangenen
Abhebung. Auch bezüglich der Einzahlung von CHF 720.– vom 17. März 2008 ist ein
zeitnaher vorheriger Bezug nicht gegeben, da die letzten Bezüge von CHF 100.–
und CHF 2'000.– nachweislich bereits am 7. März bzw. 25. Februar 2008 erfolgten.
Ein zeitnah vorher erfolgter Bezug fehlt zudem bei der Einzahlung des Betrages
von CHF 1'500.– am 13. Januar 2009. Schliesslich fehlen Belege für Auszahlungen
vom Migros Bank-Konto, die den Einzahlungen („Kassentransaktionen“) auf das
BKB-Konto im Jahr 2010 (24. März 2010: CHF 1'250.–, 7. Mai 2010: CHF 300.–, 28.
Mai 2010: CHF 500.–, 25. Juni 2010: CHF 700.–, 3. August 2010: CHF 1'200.–, 1. September
2010: CHF 600.–) vorangegangen wären. Dabei fällt auch auf, dass der Rekurrent
im Jahr 2010 dazu übergegangen ist, die Überweisungen vom Migros Bank-Konto auf
das BKB-Konto per E-Banking zu tätigen, wofür Belege mit Bezug auf beide Konten
vorhanden sind.
Daraus folgt,
dass die Herkunft der Einzahlungen, denen unmittelbar vorher im Abstand von
maximal einer Woche eine Auszahlung vom eigenen Konto vorausgegangen ist, als
belegt gelten kann. In diesen Fällen erscheint die entsprechende Herkunft des
Geldzuflusses vom Migros Bank-Konto als wesentlich wahrscheinlicher als der
Zufluss von Drittmitteln, für die bezüglich Herkunft und Zahlungsgrund
keinerlei Hinweise bestehen. Die Überweisung erhält auch durch die Begründung,
dass der Rekurrent nur auf dem BKB-Konto „Maestro-Funktionen“ gehabt hat,
Plausibilität, hat der Rekurrent gemäss den BKB-Bankauszügen doch nicht nur mit
seiner Maestro-Karte Bankomatabhebungen an verschiedensten Automaten im Inland,
sondern bisweilen auch im Ausland getätigt (vgl. BKB-Bankauszug vom 26. Juli
2007 und 28. November 2008). Nicht relevant erscheint, dass die
Einzahlungen nicht mit den Daten und der Höhe der Sozialhilfeleistungen übereinstimmen,
war es für die Nutzung der erweiterten Maestro-Funktionen doch nicht notwendig,
den gesamten Unterstützungsbetrag zu transferieren. An der Qualifikation der
Einzahlungen mit konnexen Abhebungen als reiner Mitteltransfer ändert auch
nichts, dass der Rekurrent das BKB-Konto der Sozialhilfe verheimlicht hat.
Diese Verheimlichung kann ohne weiteres auch mit den weiteren Mittelzuflüssen
begründet werden, die der Rekurrent der Sozialhilfe nicht angegeben hat.
4.5 Keine
Begründung liegt dagegen für die als Postgiro bezeichneten Mittelzuflüsse auf
dem BKB-Konto vor. Dies gilt für die Gutschriften von CHF 120.– vom 15. Juni
2007, von CHF 345.75 vom 19. Juli 2007, von CHF 399.85 vom 8. November
2007, von CHF 130.– vom 16. Juni 2008, von CHF 206.60 vom 14. August 2008,
von CHF 161.35 vom 20. November 2008 und von CHF 150.– vom 12. Juni 2009. Das
gleiche gilt für eine Banküberweisung von CHF 100.– vom 5. März 2008 und
die Einzahlung von CHF 200.– vom 25. Juni 2010 durch einen C_____. Bei diesen
Mittelzuflüsse bestehen keine Anhaltspunkte für einen Transfer von einem
anderen Konto des Rekurrenten. Eine entsprechende, substantiierte Behauptung
oder einen Beleg hat der Rekurrent nicht erhoben bzw. eingereicht.
4.6 Daraus
folgt, dass ein Teil der Einzahlungen auf das BKB-Konto des Rekurrenten, welche
die Vorinstanz als Einkünfte des Rekurrenten qualifiziert hat, als reiner
Geldtransfer vom Migros Bank-Konto des Rekurrenten und somit nicht als Einkommen
qualifiziert werden muss. Bei anderen, oben genannten Einzahlungen sowie den
Postgiroüberweisungen, der Banküberweisung vom 5. März 2008 und der Einzahlung
eines C_____ (alle in der Tabelle grau hinterlegt) fehlen aber entsprechende
Belege, weshalb die Vorinstanzen diesbezüglich zu Recht von Einkünften des Rekurrenten
ausgegangen sind.
4.7 Nicht
gerügt werden die Erwägungen der Vorinstanz zur Rechtzeitigkeit der Erhebung
der Rückerstattungsforderung durch die Sozialhilfe. Es kann daher diesbezüglich
auf den angefochtenen Entscheid (E. II.10) verwiesen werden.
5.1 Weiter
hat die Vorinstanz die angefochtene Rückerstattungsverfügung mit Bezug auf die
zurückgeforderten Lohneinnahmen der Ehefrau des Rekurrenten bei der D_____, der
E_____, der F_____ sowie in den Privathaushalten von G_____ und H_____ im Betrag
von insgesamt CHF 41'872.60 bestätigt. Der Rekurrent bestreitet mit seinem
Rekurs die entsprechende Differenz zwischen dem von seiner Ehefrau tatsächlich
verdienten und dem ihr angerechneten Nebenerwerbseinkommen nicht. Es kann
diesbezüglich daher auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (E. 14-17).
5.2
5.2.1 Der
Rekurrent macht mit Bezug auf diesen Teil der Rückerstattungsforderung aber
geltend, dass diese Differenz auf seine „– gelinde ausgedrückt –“ als problematisch
zu bezeichnende Beziehung zu dem ihm zugewiesenen Sachbearbeiter der
Sozialhilfe zurückzuführen sei. Sein Einwand, wonach er die fraglichen
Einkommen dem Sachbearbeiter korrekt gemeldet habe, dieses von ihm aber nicht
in die Berechnung einbezogen worden sei, könne daher „nicht a priori von der
Hand“ gewiesen werden. Der Sachbearbeiter habe ihm auch ein Hausverbot erteilt
und sei für seine
– später gerichtlich aufgehobene – Einlieferung per FFE in die UPK
verantwortlich gewesen. Aufgrund dieser Ausgangslage würde die Rückforderung
der Verpflichtung der Behörden zum Handeln nach Treu und Glauben widersprechen.
5.2.2 Darin
kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Mit Bezug auf die geltend gemachte
korrekte Mitteilung des Einkommens seiner Ehefrau bleibt es bei der reinen
Behauptung, für die sich in den Akten keine Belege finden lassen. Wie die Vorinstanz
zudem mit ihrer Vernehmlassung zu Recht geltend macht, hätte der Rekurrent die
unterbliebene Berücksichtigung von Einkommen der Ehefrau in diesem Umfang aufgrund
der Budgetverfügungen und den monatlichen Auszahlungsbelegen einfach erkennen
und monieren können. Schliesslich erscheint nicht nachvollziehbar, wie der
Rekurrent vor dem Hintergrund der nicht mehr bestrittenen Einreichung gefälschter
Lohnabrechnungen der Zentralen Abrechnungsstelle für Sozialversicherung (ZAS;
VB 1 und 2) schliesslich von einer Verletzung von Treu und Glauben durch die
Rückforderung der gestützt darauf zu viel ausgerichteten Sozialhilfeleistungen
sprechen möchte.
5.3 Schliesslich
macht der Rekurrent die Verwirkung der entsprechenden Rückforderung geltend.
5.3.1 Er
führt aus, dass die Frage der unkorrekten Deklarierung von Einkünften der
Ehefrau des Rekurrenten seit dem 11. August 2009 auf dem Tisch gelegen sei. Es
sei nicht nachvollziehbar, wie das angespannte Verhältnis zwischen dem Sachbearbeiter
und ihm sowie das verfügte Hausverbot gegen ihn die Sozialhilfe daran gehindert
haben soll, eine Rückforderung gegen ihn geltend zu machen. Bereits damals sei
sich die Sozialhilfe bewusst gewesen, dass sich bei der Anrechnung des
erzielten Erwerbseinkommens ein Fehler eingeschlichen habe, womit der
Fristenlauf der Verjährung gemäss § 21 Abs. 1 SHG begonnen habe. Selbst wenn
aber mit der Vorinstanz erst von einem Beginn dieses Fristenlaufs im März 2010
ausgegangen würde, sei diese vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung
abgelaufen, da die Ankündigung einer Verfügung und die Gewährung des
rechtlichen Gehörs keine verjährungsunterbrechende Wirkung haben könnten.
5.3.2 Gemäss
§ 21 Abs. 1 SHG verjährt der Rückforderungsanspruch der Sozialhilfe, „wenn er
nicht innert einem Jahr ab dem Zeitpunkt geltend gemacht wird, in dem die
Sozialhilfe vom Eintritt des Umstandes Kenntnis erhalten hat, welcher die
Rückerstattungspflicht begründet“. Gemäss der Rechtsprechung zum Rückerstattungsrecht
beginnt der Fristenlauf im Moment, in dem die Behörde zuverlässig erkennen
kann, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (vgl. VGE
VD.2010.174 vom 13. Dezember 2011 E. 2). Die Regelung in § 21 Abs. 1 SHG
entspricht mit Bezug auf die relative Verwirkungsfrist jener in Art. 25 Abs. 2
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG). Zur weiteren Konkretisierung des Beginns des Fristenlaufs kann daher
auch auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Als
massgebend für den Kenntniserhalt ist dabei nach der Rechtsprechung zu Art. 25
Abs. 2 ATSG jener Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei
Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die
Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGer 9C_276/2012 vom 14.
Dezember 2012 E. 4.1, 9C_611/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3; BGE 124 V 380 E.
1 S. 382; 122 V 270 E. 5a S. 274). Nach der Rechtsprechung ist dies dann der Fall,
wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus
deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatze nach und in
seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Es
genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem
Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatze
nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht
feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Vor
Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig
ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGer 9C_454/2012 vom 18. März 2013
E. 4 m.H. auf BGE 112 V 180 E. 4a S. 181 f.). Verfügt die Behörde über
hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch,
hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen innert angemessener Zeit
vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den
Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis
mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war,
dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können (BGer
9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4 m.H. auf BGE 112 V 180 E. 4b S. 182; SVR
2001 IV Nr. 30 S. 93, I 609/98 E. 2e). Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden
Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die
einjährige Frist, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde
(BGer 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4 m.H. auf BGE 119 V 431 E. 3b S. 433 f.
sowie Meyer-Blaser,
Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: ZBJV 131/1995 S. 473
ff., 480).
5.3.3 Die
Vorinstanz hat erwogen, dass die Sozialhilfe von den verschwiegenen
Lohneinnahmen der Ehefrau in den Jahren 2007 bis 2009 mit dem IK-Auszug (Individuelles
Konto der Ausgleichskasse) vom 16. März 2010 Kenntnis erhalten habe. Diesen
habe der zuständige Sachbearbeiter der Sozialhilfe am 11. März 2010 bestellt
und am 18. März 2010 erhalten. Die Lohnbelege der ZAS seien am 4. März 2010 bei
der Sozialhilfe eingetroffen. Zwar habe ihr bereits anlässlich der Vorsprache
mit den Ehegatten am 11. August 2009 ein IK-Auszug vorgelegen. Damals seien der
Rekurrent und seine Ehefrau auch erstmals mit den verschwiegenen Lohneinnahmen
konfrontiert worden. Dieser IK-Auszug habe aber bloss die Einnahmen von Frau B_____
bis ins Jahr 2006 verzeichnet.
Diesen
Ausführungen ist beizupflichten. Wie den vorliegenden Unterlagen entnommen
werden kann, hat der zuständige Sachbearbeiter der Sozialhilfe den Rekurrenten
mit Schreiben vom 11. August 2009 aufgefordert, innert Frist bis zum 15. September
2009 diverse Lohnunterlagen von ihm und seiner Ehefrau für den Zeitraum von
Oktober 2004 bis September 2005 resp. September 2005 bis Dezember 2006
einzureichen. Die mit der angefochtenen Verfügung angerechneten Einkünfte betreffen
aber nicht diesen Zeitraum. Es braucht daher nicht weiter abgeklärt werden, ob
die Sozialhilfe damals bereits genügende Kenntnisse hatte, um die
Rückerstattung zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen zu verfügen. Es gibt
keine Anhaltspunkte, dass die Sozialhilfe vor dem Erhalt der Lohnbelege der ZAS
am 4. März 2010 und der IK-Auszüge am 18. März 2010 über genügende Kenntnis für
die Geltendmachung einer Rückforderung für den nun relevanten Zeitraum verfügt
hätte. Aufgrund der erschwerten Situation für die Abklärung der Sachlage,
nachdem gegen den Rekurrenten aufgrund seines Verhaltens ein Hausverbot hat
ausgesprochen werden müssen, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die
Sozialhilfe nach den ersten Erkenntnissen im Herbst 2009 ihre weiteren
Abklärungen nicht innert angemessener Frist an die Hand genommen hätte.
5.3.4 Schliesslich
genügt auch das Schreiben der Sozialhilfe vom 2. März 2011
– entgegen der Auffassung des Rekurrenten – zur Verhinderung der Verwirkung gemäss
§ 21 Abs. 1 SHG. Mit diesem Schreiben hat die Sozialhilfe dem Rekurrenten
und seiner Ehefrau einen Entwurf der in Aussicht genommen Rückerstattungsverfügung
ohne Zinsberechnung zukommen lassen und ihnen dazu das rechtliche Gehör
gewährt. Sie hat darin im Einzelnen ausgeführt, auf welche Abklärungen sie sich
stützt und aufgrund welcher verheimlichten Einkünfte die Rückforderung erhoben
werden soll. Dieses förmliche Schreiben der Sozialhilfe zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs entspricht in etwa dem ebenfalls der formalisierten Wahrung
des rechtlichen Gehörs dienenden Vorbescheid im invalidenrechtlichen Verfahren,
mit dem die Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten wird (BGer
8C_127/2013 vom 22. April 2013 E. 6). Gleiches muss daher auch hier gelten. Mit
der Gewährung des rechtlichen Gehörs wird daher die Verwirkungsfrist gemäss §
21 Abs. 1 SHG eingehalten.
6.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen und die Sache zur
erneuten Prüfung und Berechnung der Rückerstattungsforderung im Sinne der
Erwägungen an die Sozialhilfe zurückzuweisen ist. Gleichzeitig wird die
Sozialhilfe gemäss dem angefochtenen Entscheid des WSU und auf der Grundlage
des Ergebnisses der neuen Berechnung der Rückerstattungsforderung über die
Zinsforderung neu zu entscheiden haben.
6.2
6.2.1 Nach
der Rechtsprechung bedeutet die uneingeschränkte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
im Grundsatz ein volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. z.B. BGer
6B_898/2010 vom 29. März 2011 E. 3.4). Dies gilt allerdings nur dann, wenn der
von der Vorinstanz erneut zu überprüfende Streitgegenstand nicht eingeschränkt
wird. Hingegen erfolgt eine Begrenzung des Streitgegenstandes, wenn die
Rechtsmittelinstanz einzelne Rügen der rekurrierenden Partei überprüft und
beurteilt. Soweit diese Beurteilung zu einer Abweisung der Rügen der
rekurrierenden Partei führt, welche die Vorinstanz in ihrer neuen Beurteilung
rechtlich oder faktisch bindet, liegt bloss eine eingeschränkte Rückweisung
vor. Die teilweise Abweisung der Rügen führt zu einem bloss
teilweisen Obsiegen (hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils), was auch bei der
Verteilung der Kosten zu berücksichtigen ist (BGer 6B_115/2011 vom 26. Juli
2011 E. 4; 2P.342/2006 vom 17. April 2007 E. 2; VGE VD.2011.157 vom 23. August
2012 E. 3.3, VD.2010.198 vom 25. August 2011 E. 8.2). Dies ist vorliegend der
Fall.
6.2.2 Dem
Rekurrenten wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Daraus folgt,
dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gehen und dem Vertreter des
Rekurrenten aus der Gerichtskasse ein Honorar gemäss den Ansätzen für die unentgeltlichen
Verbeiständung zuzusprechen ist. Die Zusprechung einer weitergehenden
Parteientschädigung kommt dagegen nicht in Frage, ist der Rekurrent mit seinen
Rügen doch zu weniger als der Hälfte durchgedrungen, sodass das zuzusprechende
Honorar bereits über einer alternativ zuzusprechenden Parteientschädigung
liegt. Der Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten hat es
unterlassen, dem Gericht seinen Aufwand zu dokumentieren, weshalb dieser nach
dem Ermessen des Gerichts zu schätzen ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der
Anwalt die Rekursbegründung angemessen knapp gehalten und auf eine inhaltliche
Replik verzichtet hat. Vor diesem Hintergrund scheint ein Aufwand von knapp 8
Stunden angemessen, sodass das Honorar unter Einschluss der notwendigen Auslagen
auf CHF 1'500.- zuzüglich MWST anzusetzen ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird die Sache zur erneuten Prüfung und Berechnung der Rückerstattungsforderung
im Sinne der Erwägungen an die Sozialhilfe zurückgewiesen. Gleichzeitig wird
die Sozialhilfe gemäss dem angefochtenen Entscheid des WSU und auf der
Grundlage des Ergebnisses der neuen Berechnung der Rückerstattungsforderung
über die Zinsforderung neu zu entscheiden haben.
Die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600.– gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Rekurrenten im
Kostenerlass, lic. iur. Christian Kummerer, wird für das Rekursverfahren ein
Honorar von CHF 1'500.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von
CHF 120.– aus der Gerichtskasse ausgewiesen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Frédéric Gasser, MLaw
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.