Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Appellationsgerichtspräsidentin
HB.2012.6
ENTSCHEID
vom 20.
Februar 2012
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
X._____ , geb. 1961 Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Alain Joset,
Advokat,
Rebgasse 15, Postfach 215, 4410 Liestal
gegen
Strafgerichtspräsidentin
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 23. Januar 2012
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum 27. April 2012
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt seit Februar 2010 eine Strafuntersuchung gegen X._____
wegen des Verdachts verschiedener Delikte gegen Leib und Leben zum Nachteil
seiner ehemaligen Lebensgefährtin Y.. X. befindet sich seit dem 16.
Februar 2010 in Haft. Die Staatsanwaltschaft hat am 10. August 2011
Anklage gegen ihn erhoben und gleichzeitig beim Zwangsmassnahmengericht die
Anordnung von Sicherheitshaft – anstelle der bisherigen Untersuchungshaft – beantragt,
was das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 19. August für die vorläufige
Dauer von 24 Wochen, d.h. bis zum 3. Februar 2011, bewilligt hat.
Am 23. Januar
2012 hat das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der instruierenden
Strafgerichtspräsidentin die Verlängerung der Sicherheitshaft über X._____ auf
die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 27. April 2012, verfügt. Gegen
diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 2. Februar
2012, mit der X._____, vertreten durch Advokat lic. iur. Alain Joset, seine
sofortige Haftentlassung beantragt, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen
nach Art. 237 StPO. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom
7. Februar 2012 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Dazu hat der
Beschwerdeführer am 16. Februar 2012 repliziert. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Die
erstinstanzliche Verhandlung ist auf den 23. bis 30. April 2012 angesetzt.
Erwägungen
-
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0) Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. b
Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG
257.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten. Die Kognition des Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.
212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 In
formeller Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer, wie bereits gegenüber dem
Zwangsmassnahmengericht, die Zuständigkeit der instruierenden Strafgerichtspräsidentin
zum Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft. Er macht geltend, gemäss der
Konzeption der Strafprozessordnung müsse ein Haftverlängerungsgesuch auch nach
erfolgter Anklageerhebung stets von der Staatsanwaltschaft als Partei im
gerichtlichen Verfahren gestellt werden. Das instruierende
Strafgerichtspräsidium solle grundsätzlich mit der Frage der Haft nicht befasst
sein. Wenn die Strafgerichtspräsidentin den Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft
stelle, werde sie zur Partei in einem Verfahren vor Zwangsmassnahmegericht und
in einem allfälligen Beschwerdeverfahren, was den Anschein der Unabhängigkeit
des Strafgerichts gefährde. Da nicht die gemäss Art. 229 Abs. 1 StPO dafür
zuständige Staatsanwaltschaft rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung der
Sicherheitshaft gestellt habe, sei der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund
unverzüglich aus der Haft zu entlassen (Ziff. 3 und 4 der Beschwerde).
3.2
3.2.1 Diese
Argumentation des Beschwerdeführers geht fehl. Aus Art. 229 in Verbindung mit
Art. 220 StPO ergibt sich klar, dass nach der Konzeption der Strafprozessordnung
die Kompetenz zur Stellung des Antrags auf Anordnung oder Verlängerung der Haft
nach der Erhebung der Anklage von der Staatsanwaltschaft auf die Verfahrensleitung
des erstinstanzlichen Gerichts, also auf deren Präsidentin oder Präsidenten
(Art. 61 lit. c StPO), übergeht. Gemäss Art. 220 StPO endet
mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht die
Untersuchungshaft. Die Haft zwischen dem Eingang der Anklage und der
Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder
der Entlassung gilt als Sicherheitshaft. Will die Staatsanwaltschaft, dass eine
bestehende Haft nach Überweisung der Anklage weitergeführt wird, muss sie –
gleichzeitig mit der Anklageerhebung (vgl. Art. 326 Abs. 1 lit. e StPO) – beim
Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft beantragen (Art. 229
Abs. 1 StPO). Ergeben sich erst nach der Anklageerhebung Haftgründe, so ist
gemäss Art. 229 Abs. 2 StPO die Verfahrensleitung des Strafgerichts zur Stellung
des Antrags auf Anordnung der Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht
zuständig. Dasselbe muss gelten, wenn eine bereits angeordnete Sicherheitshaft zwischen
Anklageerhebung und erstinstanzlichem Urteil verlängert werden soll. Dass
dieser Fall in Art. 229 Abs. 2 StPO nicht ausdrücklich genannt wird, mag damit
zusammenhängen, dass eine angeordnete Sicherheitshaft nach Meinung des
Gesetzgebers wohl unbefristet bis zur Hauptverhandlung gelten sollte (vgl. Goldschmid/Maurer/Sollberger,
Kommentierte Textausgabe zur StPO, S. 219). Das Bundesgericht hat indessen
in BGE 137 IV 180 das Gesetz anders ausgelegt und entschieden, dass die
Sicherheitshaft wie die Untersuchungshaft jeweils nur für 3 resp. 6 Monate angeordnet
werden kann. Daher muss die zur Antragsstellung auf Anordnung der
Sicherheitshaft zuständige Verfahrensleitung des Strafgerichts auch zur
Antragsstellung auf deren Verlängerung zuständig sein, sind doch keine
sachlichen Gründe ersichtlich, welche in Bezug auf die Zuständigkeit eine
Unterscheidung zwischen einer Neuanordnung und einer Verlängerung der Sicherheitshaft
nahelegen würden.
3.2.2 Der
grundsätzliche Übergang der Zuständigkeit von der Staatsanwaltschaft zur
Verfahrensleitung des erkennenden Gerichts mit Erhebung der Anklage ergibt sich
auch aus den Vorschriften zur Verfahrensleitung. So sieht Art. 61 StPO
vor, dass die Verfahrensleitung bis zur Einstellung oder Anklageerhebung bei
der Staatsanwaltschaft liegt, danach beim Präsidenten bzw. der Präsidentin des
betreffenden Gerichts. Entsprechend hält auch Art. 328 StPO fest, dass mit dem
Eingang der Anklageschrift die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht
übergehen. Die Staatsanwaltschaft verfügt ab diesem Zeitpunkt über keine
verfahrensleitenden Befugnisse mehr (Stephenson/Zanulardo, Basler Kommentar
Strafprozessordnung, Art. 328 StPO N 2, mit Hinweis auf die Botschaft).
3.2.3 Die
Strafprozessordnung sieht sodann in verschiedenen Bestimmungen weitgehende
Befugnisse der instruierenden Präsidenten und Präsidentinnen bis zur Hauptverhandlung
vor: So trifft die Verfahrensleitung nach Art. 330 und 331 StPO die
notwendigen Anordnungen zur Durchführung der Hauptverhandlung: Sie bestimmt,
welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden, und sie entscheidet
unter dem Vorbehalt eines abweichenden Entscheids des Gerichts über
Beweisanträge der Parteien. Dabei ist sie in dringenden Fällen gestützt auf
Art. 198 Abs. 1 lit. b StPO auch allgemein befugt, Zwangsmassnahmen
anzuordnen, um Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren
sicherzustellen oder die Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten (vgl.
196 StPO), wobei für die Verfügung von Haft die spezielle Regelung in
Art. 220 ff. StPO zu beachten ist. Aus diesen Bestimmungen wird deutlich,
dass die StPO die Bedenken des Beschwerdeführers betreffend Gefährdung der
gerichtlichen Unabhängigkeit nicht teilt, sondern das Hinwirken auf ein
zuverlässiges Beweisergebnis auch im Vorfeld der Hauptverhandlung, einschliesslich
der dazu dienlichen Anordnungen, zu den zentralen Aufgaben der am Gericht
angesiedelten Verfahrensleitung zählt. Namentlich trifft nicht zu, dass das erkennende
Gericht nach der Regelung in der Strafprozessordnung grundsätzlich nicht mit
der Frage der Fortdauer der Haft befasst sein solle, wie der Beschwerdeführer
geltend macht. Vielmehr sind Haftentlassungsgesuche während des erstinstanzlichen
Verfahrens an die Verfahrensleitung zu richten, welche die betreffende Person
in eigener Kompetenz aus der Haft entlassen kann. Will sie sie nicht entlassen,
leitet sie das Gesuch an das Zwangsmassnahmengericht weiter (Art. 230 StPO).
3.2.4 Die
instruierende Strafgerichtspräsidentin war nach dem Gesagten zur Antragsstellung
auf Verlängerung der Sicherheitshaft zuständig und hat den Antrag rechtzeitig
vor Ablauf der angeordneten Sicherheitshaft gestellt, so dass das
Zwangsmassnahmengericht zu Recht darauf eingetreten ist.
4.1 Dem
Beschwerdeführer wird jahrelange massive häusliche Gewalt zum Nachteil seiner
früheren Konkubinatspartnerin vorgeworfen. Er bestreitet das Vorliegen eines
dringenden Tatverdachts und ist der Auffassung, die Anklage stehe "auf
tönernen Füssen" (Beschwerde Ziff. 5).
4.2 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder
das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122
- 3.2 S. 126; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011
- 4.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der
vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren
Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011
E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium
der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem
fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.
4.3 Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Tatverdacht bei Vorliegen der
Anklageschrift dermassen erhärtet, dass sich die
Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft im Allgemeinen rechtfertigt (BGer
1B_234/2011 E. 3.2, vgl. auch BGer 1B_129/2009 E. 4 und 1P.72/2002 E. 2.3).
Dieser Praxis folgt auch das Appellationsgericht (vgl. statt vieler: APE
HB.2011.25 vom 7. September 2011, HB.2011.11 vom 16. Mai 2011, HB 2010.35 vom
19. Januar 2011). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder
Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden
Tatverdachts unhaltbar ist (BGer 1P.72/2002 E. 2.3, APE HB.2011.25 vom 7.
September 2011, HB.2011.11 vom 16. Mai 2011).
4.4 Der
Beschwerdeführer moniert, dass die Depositionen der Hauptbelastungszeugin Y._____
keinen dringenden Tatverdacht zu begründen vermöchten. So habe die
Staatsanwaltschaft aufgrund der Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen ein
Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt, das nach Ansicht der Verteidigung aber mit
gravierenden Fehlern belastet sei. Ein Freispruch in den Hauptpanklagepunkten
sei bei der vorliegenden Beweislage mindestens so wahrscheinlich wie ein
Schuldspruch (Beschwerde Ziff. 5). Diese Einwände genügen offensichtlich
nicht, um die Annahme eines dringenden Tatverdachts als unhaltbar erscheinen zu
lassen. Gerade im Bereich von Delikten im Rahmen häuslicher Gewalt fehlt es
nicht selten an eindeutigen äusserlichen Befunden und hat die Urteilsfindung daher
aufgrund einer eingehenden Würdigung der Aussagen der Beteiligten zu erfolgen.
Handfeste Beweise oder Indizien, welche die Aussagen der Hauptbelastungszeugin
widerlegten oder zumindest offensichtlich unglaubhaft erscheinen liessen, sind
im Rahmen der erforderlichen, eingeschränkten Prüfung vorliegend nicht
ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch gar nicht vorgebracht.
Vielmehr wird die Zuverlässigkeit der Aussagen der Hauptbelastungszeugin durch
ein Glaubwürdigkeitsgutachten untermauert. Der lapidare Hinweis, dieses sei nach
Auffassung des Verteidigers fehlerhaft, reicht bei dieser Beweislage klarerweise
nicht aus, um den dringenden Tatverdacht in diesem Verfahrensstadium –
ausnahmsweise – entfallen zu lassen, abgesehen davon, dass für die Hauptverhandlung
noch fünf weitere Zeugen resp. Auskunftspersonen geladen sind (vgl. APE
HB.2011.25 vom 7. September 2011 sowie BGer 1P.72/2002 E. 2.3). Demnach
ist die Vorinstanz zu Recht von einem weiterhin bestehenden Tatverdacht ausgegangen.
5.1 Der
Beschwerdeführer bestreitet auch das Vorliegen des von vom Zwangsmassnahmenrichter
als gegeben erachteten speziellen Haftgrundes der Kollusionsgefahr. Sollte eine
solche trotzdem angenommen werden, seien Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO
ernsthaft zu prüfen.
5.2 Kollusion
bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen,
Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu
wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr
soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem
Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es
müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaftierte
im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die
Beweiserhebungen einzuwirken (BGE 132 I 21 E.3.2 S. 23). Umgekehrt setzt jedoch
die Annahme von Kollusionsgefahr nicht voraus, dass dem Inhaftierten bereits
Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder zur Ausübung von
Druck nachgewiesen werden können (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151 und 123
I 31 E. 3c S. 35). Ebenso wenig kann der Nachweis einer
diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie
sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der
Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (APE HB.2011.34 vom 22. November
2011 E. 4.1, APE 4014/2009 vom 10. September 2009 E. 4.2). Die Beurteilung, ob
Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher auf einer Prognose beruhen,
die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat. Solche können sich durch die
Konstellation des gesamten Falles und den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen
oder auch im Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten zu finden sein.
Sie können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen
usw.), seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts
sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden
Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche
Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art
und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der
Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu
tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 128, 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23; BGer 1B_552/2011
vom 24. Oktober 2011 E. 4.2; 1B_399/2011 vom 17. August 2011 E. 2.3).
Kollusionsgefahr wird aber durch den Umstand, dass die Ermittlungen
abgeschlossen sind, nicht automatisch beseitigt, sondern sie kann insbesondere
dann fortbestehen, wenn anlässlich der Hauptverhandlung noch Beweise erhoben
bzw. Befragungen durchgeführt werden. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr bedarf
in diesem Verfahrensstadium jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung (Forster,
Basler Kommentar StPO, Art. 221 N 7).
5.3 Der
Beschwerdeführer bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Angesichts der bei
einem Schuldspruch drohenden empfindlichen Strafe ist sein Interesse, die
Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen zu seinen Gunsten zu beeinflussen,
erheblich. Sein Bestreben, die frühere Partnerin als unglaubwürdig darzustellen,
muss für Fallkonstellationen wie die vorliegende als typisch bezeichnet werden
und geht notorisch mit einer grossen Bereitschaft einher, auf das
mutmassliche Opfer Einfluss auszuüben. Dessen Aussagen sowie die Aussagen
weiterer Zeugen und Auskunftspersonen sind indessen im vorliegenden Prozess von
zentraler Bedeutung, und es werden vor Gericht entsprechende Befragungen mit
zumindest indirekter Konfrontation stattfinden. Unter diesen Umständen ist es
von grösster Wichtigkeit, eine Verfälschung der Aussagen zu verhindern. Das
lässt sich mit einer Ersatzmassnahme – zu denken wäre vor allem an ein Kontaktverbot
i.S. von Art. 237 lit. g StPO – nicht zuverlässig erreichen: Der
Beschwerdeführer kennt das mutmassliche Opfer bestens und hat mit ihm zwei
gemeinsame Kinder. Die Möglichkeiten einer Kontaktnahme, sei es telefonisch
oder unmittelbar, und der Ausübung von Druckversuchen sind vielfältig und können
nicht wirksam verhindert werden. Das gilt auch in Bezug auf die weiteren
Vorgeladenen, die teilweise aus dem Umfeld des Beschwerdeführers stammen.
Abhilfe schafft hier einzig eine Weiterführung der Haft. Diese ist somit unter
dem Gesichtspunkt der Kollusionsgefahr gerechtfertigt.
6.1 Schliesslich
rügt der Beschwerdeführer, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt
sei. Sowohl während des Untersuchungsverfahrens als auch im gerichtlichen
Verfahren sei der Beschleunigungsgrundsatz massiv verletzt worden.
6.2 Nach
der Rechtsprechung ist die die Rüge, das Beschleunigungsgebot sei verletzt, im
Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung
geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und
zu einer Haftentlassung zu führen. Dies trifft nur in bestimmten, besonders
schwerwiegenden Fällen zu. In weniger gravierenden Fällen ist der Vorwurf nicht
durch den Haftrichter, sondern gegebenenfalls durch den Sachrichter unter der
gebotenen Gesamtwürdigung zu beurteilen (BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 152 f.,
E. 4.2 S. 154; BGer 1B_10/2008 vom 30. Januar 2008 E. 6, 1B_138/2009 vom
18. Juni 2009 E. 5).
6.3 Welche
Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab,
die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die
Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschuldigten, die Behandlung des
Falles durch die Behörden und dessen Bedeutung für den Beschuldigten zu
berücksichtigen. Vorliegend handelt es sich um ein komplexes Verfahren, bei
welchem sich die angeklagten Straftaten über mehrere Jahre erstrecken. Es
mussten zahlreiche Ermittlungen getätigt und ein Glaubhaftigkeitsgutachten
erstellt werden. Im Mai 2011 wurde zudem ein psychiatrisches Gutachten betreffend
den Beschwerdeführer in Auftrag gegeben, das derzeit noch ausstehend ist. Der
Beschwerdeführer hat die Mitwirkung daran verweigert, was die Erstellung
erschwert und entsprechende Verzögerungen mitverursacht haben dürfte. Unter
diesen Umständen liegt trotz der relativ langen Verfahrensdauer noch keine
Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Zumindest wäre selbst bei Anlegen
eines sehr strengen Massstabs noch keine krasse Verletzung gegeben, welche die
Rechtmässigkeit der Haft in Frage stellen und eine Haftentlassung zur Folge
haben könnte.
6.4 Auch
im Übrigen erweist sich die Haft in zeitlicher Hinsicht noch als verhältnismässig.
Zwar wird sie bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils insgesamt rund 2
Jahre gedauert haben. Die Gefahr einer Überhaft besteht jedoch nicht. Dem
Beschwerdeführer droht im Falle einer Verurteilung angesichts der angeklagten
schweren Delikte eine Freiheitsstrafe, deren Dauer 2 Jahre deutlich übersteigt.
Die Staatsanwaltschaft hat die Beurteilung durch eine Kammer des Strafgerichts
beantragt, was darauf hinweist, dass sie eine Freiheitsstrafe von mehr als 5
Jahren beantragen wird. Die Verhältnismässigkeit der Haft ist damit noch längst
gegeben.
7.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Seinem Verteidiger ist mit Verfügung des
Haftrichters vom 9. März 2010 die unentgeltliche Verteidigung für das Strafverfahren
bewilligt worden. Da das vorliegende Haftbeschwerdeverfahren nicht als von
Anfang an aussichtslos zu beurteilen ist, ist dem Verteidiger hierfür
antragsgemäss ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Mangels Einreichung einer Honorarnote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei unter
Berücksichtigung seines im Strafverfahren bestehenden Mandatsverhältnisses von
fünf Stunden auszugehen ist.
Demgemäss
erkennt die Appellationsgerichtspräsidentin:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur.
Alain Joset, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 900.–
(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MwSt von CHF 72.– aus der
Gerichtskasse ausgerichtet..
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin: Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.