Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2012.87
ENTSCHEID
vom 27. Dezember 2012
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
X._____ Beschwerdeführerin
gegen
Y._____ Beschwerdegegnerin
vertreten durch lic. iur. Lukas Polivka,
Advokat,
Hirschgässlein 30, Postfach
558, 4010 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 14. September 2012
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Der
Zivilgerichtspräsident Basel-Stadt hat am 14. September 2012 der
gesuchstellenden Y._____ für den Betrag von CHF 1'040.– nebst Zins zu 5 %
sowie Zahlungsbefehlskosten (Zahlungsbefehl Nr. 12020305) die
provisorische Rechtsöffnung bewilligt. Der schriftlich begründete Entscheid ist
der gesuchsbeklagten X._____ am 24. Oktober 2012 zugestellt worden.
Am 2. November 2012 hat sie dagegen beim Appellationsgericht Basel-Stadt
opponiert. Der Instruktionsrichter hat am 7. November 2012 von X._____
einen Kostenvorschuss verlangt und ihr eine Nachfrist gesetzt zur Einreichung
einer verständlichen Beschwerdeschrift. Die Beschwerdeführerin hat den
Kostenvorschuss geleistet und am 14. November 2012 eine neue Beschwerdeschrift
eingereicht. Der Entscheid ist unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Als
nicht berufungsfähiger Entscheid ist der Rechtsöffnungsentscheid allein mit
Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309
lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO;
SR 272]). Bei im summarischen Verfahren ergangenen Entscheiden wie jenen
des Rechtsöffnungsrichters (Art. 251 lit. a ZPO) beträgt die
Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Diese Frist hat
die Beschwerdeführerin vorliegend eingehalten.
1.2 Grundsätzlich
ist zur Beurteilung von Beschwerden und Berufungen mindestens ein Ausschuss des
Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO;
SG 221.100]). Dieser Grundsatz wird durch § 6 EG ZPO in
vier Konstellationen durchbrochen: bei Beendigung des Verfahrens infolge
Vergleichs, Klageanerkennung, Klagerückzugs (Art. 241 ZPO) oder
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (Art. 242 ZPO) ist das
verfahrensleitende Gerichtsmitglied für die Abschreibung des Verfahrens
zuständig. Vorliegend erfolgt indessen keine Abschreibung des Verfahrens,
sondern es ergeht ein Nichteintretensentscheid (nachstehend E. 2.3). Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann aus der Zuständigkeit des
Instruktionsrichters zur Abschreibung von Verfahren im Sinne von
§ 6 EG ZPO nicht abgeleitet werden, dieser sei anstelle des
gesetzlich vorgesehenen Gerichts als Einzelrichter auch zu einem Nichteintretensentscheid
befugt (BGE 137 I 161 E. 4.5 S. 166; AGE BE.2011.201
vom 23. Februar 2012 E. 1.2). Damit ist vorliegend nach der
allgemeinen Regel von § 10 Abs. 2 EG ZPO der Ausschuss des
Appellationsgerichts zuständig (vgl. auch Staehelin,
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, hrsg. v. Sutter-Somm
et al., Zürich 2010, Art. 132 N 5).
1.3 Mit
der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im
Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.1 Unleserliche,
ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben sind innert einer
gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht
erfolgt (Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO). Unverständlich
ist eine Eingabe dann, wenn sie die nötige Klarheit vermissen lässt, mithin
wenn sich auch nicht durch Auslegung ermitteln lässt, was damit eigentlich
gewollt ist (Bornatico, in: Basler
Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, hrsg. v. Spühler et al.,
Basel 2010, Art. 132 N 28) beziehungsweise was die Partei
fordert oder meint (Kramer/Kubat Erk,
in: Schweizerische Zivilprozessordnung. Kommentar, hrsg. v. Brunner, Zürich/
St. Gallen 2011, Art. 132 N 9).
2.2 Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 2. November 2012 ihre
Beschwerde vom 1. November 2012 eingereicht. Der Instruktionsrichter
hat ihr daraufhin mit Verfügung vom 7. November 2012 eine Nachfrist
gesetzt, um eine verständliche Beschwerdeschrift einzureichen, anderenfalls die
Beschwerde als nicht erfolgt gelten würde. Er hat darauf hingewiesen, dass der
Inhalt der Beschwerde in weiten Teilen gar nicht oder höchstens der Spur nach
verständlich sei. Deshalb hat die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalten,
(allenfalls unter Beizug einer sprachkundigen Person) eine verständliche
Beschwerdeschrift einzureichen. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin am
14. November 2012 eine weitere Eingabe eingereicht. Dabei hat sie
ihre ursprüngliche Eingabe vom 1. November 2012 in weiten Teilen
kopiert und – am Anfang und am Ende der Eingabe – etwas ergänzt. Die (verbesserte
beziehungsweise ergänzte) Eingabe bleibt jedoch unverständlich, wie aus
folgenden Passagen ihrer Eingabe vom 14. November 2012 (ab
S. 1 unten) deutlich wird:
"Die Gesuchsklägerin, vermerkt
gegen eine unbeeinträgt Anmeldung per Betreibungsamt Basel-Stadt, am 18. April 2012 (die am 16. Mai 2012 zu guten sein war) und noch Mietzinszahlungen von CHF 1'040.–
am 23. Mai 2012, CHF 203.– am 14. Juni 2012 und 15. Juli 2012 den der Gericht mit dem Gesuchstellern nicht gefunden haben. Gründen dafür
sind von ungestempelten Einzahlungsscheinen (per Postzahlungsauftrag) und 15. Juli 2012 Konto Änderung. Per den ersten Gerichts Termin am 16. Juli 2012 waren
2'483 an 3'120 bezahlt.
Herr Präsident Stein-Wigger hat
weitern Mietzinszahlung als nicht getilgt, gegen Mietkautionssparkonto
Zahlungen. Folgenden Zins Kosten würdet sich als ungeltend. NEOVIUS, Advokaten
Vertretung des Vermieters, am 14. September 2012, hat Herr B._____ Rechtsadvokat, nur die Bezahlung von 15. Juli 2012 vermerkt mit einer neuer Buchung Nummer zu guten.
"Während seiner Überprüfung,
Hauptvertreter, Herr C._____ hat sich am 25. September 2012 von getilgt, gutgeschrieben Mietzahlung an Frau X._____ bestätigt als unbezahlt. Am 5. Oktober 2012, wird 2'484 am Frau X.____ Mietkautionssparkonto geschrieben, mit den
entsprechenden Mietzinszahlungen von 13. August und 5. September 2012 zu guten. Diesen Beträge hat EPM am Frau X.____ Mietzinskonto gutgeschrieben
geworden sein. Ein verfügbares Mietzinsverträglich Konto Nummer, das
rechtskräftig ist, ist weiterhin eingeleitet, mit weiterer Mietzinsbezahlung.“
[…]
„Herr Richter Stein-Wigger hat Frau X._____
erfordert, den unrechtskräftigen, ungestempelten Einzahlungsscheinen selbst an
das Gericht beizulegen. Hat er oder Frau A._____ die erkennend? Ihren
Erwägungen bezeichen sie die nichts!
[…]
Art. 319 ff ZPO ist jetzt als unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtliche unrichtige Feststellung des Sachsverhalt
geltend. Meine Berufung des Gerichts ist ihren Macht zwingen zu sein. Diese Begründung
ist gültig! Den Herr Steiners Forderung war erfüllt, ohne eine sorgfältige
Überprüfung. Trotz seinen Bezeichnungen von EG ZPO […] haben ihnen die richte
Sachverhalt entsprochen worden. Diese Schuldanerkennung und Zahlensvereinbarung
war für den Betrag von 368.95! Die war für meinen Wasser und Heizung Kosten von
2010-2011 geschuldet! Zurzeit habe ich mich meinen neuen Betrag für 2011-2012
noch nicht bekommen!"
Die (verbesserte
beziehungsweise erweiterte) Eingabe vom 14. November 2012 erweckt – wie
bereits die zur Verbesserung zurückgewiesene Eingabe vom 1. Novem-ber 2012
– den Anschein, als sei ein fremdsprachiger Text mittels eines unzulänglichen
Übersetzungsprogramms ins Deutsche übertragen worden. Der Text ist bestenfalls
der Spur nach verständlich und lässt damit die nötige Klarheit vermissen.
Darauf hat der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin in seiner Verfügung
vom 7. No-vember 2012 hingewiesen und ihr zum Beizug einer sprachkundigen
Person geraten. Die Beschwerdeführerin hat sich in der Folge offensichtlich
nicht darum bemüht, eine verständlichere Eingabe zu formulieren, sondern hat ihre
ursprüngliche, als unverständlich taxierte Eingabe einfach kopiert und etwas
erweitert.
Die "verbesserte"
Eingabe vom 14. November 2012 wird auch dann nicht verständlich, wenn
man sie im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid liest. Der Zivilgerichtspräsident
führt darin im Wesentlichen aus, dass die Gesuchstellerin zwei
Mietzinszahlungen à je CHF 1'040.– anerkannt habe und deshalb nur noch für
die Miete April 2012 von CHF 1'040.– die provisorische Rechtsöffnung
verlange. Der Zivilgerichtspräsident hat sodann angenommen, dass eine Zahlung
der Gesuchsbeklagten von CHF 203.– an weitere Zahlungsausstände gegenüber
der Gesuchstellerin angerechnet worden sei. Zwei weitere Einzahlungen über
CHF 750.– und CHF 300.– seien auf das Mieterkautionskonto erfolgt,
welche nicht ins Vermögen der gesuchstellenden Vermieterin übergingen und somit
keine Tilgung der Mietzinsschuld bewirkten. Auch vor dem Hintergrund und in
Kenntnis des angefochtenen Entscheids bleibt unklar, was die Beschwerdeführerin
genau fordert bzw. meint.
2.3 Damit stellt sich die Frage nach der Rechtsfolge
der unverständlichen Beschwerde. Nach dem Gesetzeswortlaut "gilt die
Eingabe als nicht erfolgt" (Art. 132 Abs. 1
Satz 2 ZPO). Die für das Verfahren vor Bundesgericht entsprechende
Bestimmung von Art. 42 Abs. 5 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110)
enthält hinsichtlich der Sanktion bei unbenutzter Nachfrist eine vergleichbare
Formulierung ("… wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels
angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet
bleibt"). Das Bundesgericht versteht Art. 42 Abs. 5 BGG
dahingehend, dass es bei unbenutztem Ablauf der Nachfrist einen
Nichteintretensentscheid fällt (BGer 2C_121/2010 vom
23. Februar 2010 E. 2, 6B_871/2009 vom 8. Oktober 2009
E. 1 und 5A_322/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2). In der Lehre
wird mehrheitlich eine entsprechende Interpretation von Art. 132 ZPO
befürwortet (Reetz/Theiler, in:
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, hrsg. von Sutter-Somm
et al., a.a.O., Art. 311 N 33; Seiler,
Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2011,
N 912; ähnlich wohl Bornatico,
a.a.O., Art. 132 N 36; abweichend Kramer/Kubat
Erk, a.a.O., Art. 132 N 4). Demgemäss ist auf die verbesserte,
aber weiterhin unverständliche Beschwerde nicht einzutreten.
Selbst wenn die
verbesserte Beschwerde als verständlich zu erachten wäre, wäre sie in der Sache
abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat vor Zivilgericht nicht glaubhaft machen
können, dass der Mietzins April 2012 getilgt wurde. Die Zahlung von
CHF 203.– hat die Vermieterin korrekterweise an andere Zahlungsausstände
der Beschwerdeführerin angerechnet und die weiteren Zahlungen von CHF 750.–
und CHF 300.– erfolgten auf das Mieterkautionskonto und nicht an die
Vermieterin. Die genannten Zahlungen waren demnach nicht geeignet, eine Tilgung
des ausstehenden Mietzinses glaubhaft zu machen. Dies hat der Zivilgerichtspräsident
im angefochtenen Entscheid klar dargelegt.
Soweit die Beschwerdeführerin
mit ihren beiden Eingaben elektronische Korrespondenzen mit der Liegenschaftsverwaltung
und Zahlungsnachweise ins Recht gelegt hat, aus welchen Belegen eine mögliche
Reglierung des in Betreibung gesetzten Ausstandes hervorgehen könnte, müssten
diese unbeachtet bleiben. Denn diese Korrespondenzen und Zahlungen erfolgten im
Nachgang zur vorinstanzlichen Verhandlung vom 14. September 2012. Wie
oben unter E. 1.3 ausgeführt, wären neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren indessen
nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin
trägt die Gerichtskosten von CHF 300.–. Der beschwerdebeklagten
Vermieterin sind keine Kosten entstanden, weshalb sie auch keinen Anspruch auf
eine Parteienschädigung hat.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich
Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.