Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
AS.2010.84
URTEIL
vom 26.
Oktober 2011
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella
Matefi (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer ,
lic. iur. Felix Moppert und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Appellantin
1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
X._____ Appellant
2
Angeklagter
vertreten durch Dr. Dieter Thommen,
Advokat,
Dornacherstrasse 192, 4018 Basel
Y._____ Appellantin
3
vertreten durch lic. iur. Esther Wyss
Sisti, Advokatin, Opfer
Blumenrain 3, 4001 Basel
Gegenstand
Appellation gegen ein
Urteil des Strafdreiergerichts
vom 8. Oktober 2009
betreffend versuchte
schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung, mehrfache einfache Körperverletzung
mit Gift, zum Nachteil einer Wehrlosen sowie mit einem gefährlichen Gegenstand,
mehrfache Nötigung, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfache
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Das
Strafdreiergericht hat X._____ mit Urteil vom 8. Oktober 2009 der versuchten
schweren Körperverletzung, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung
mit Gift, zum Nachteil einer Wehrlosen sowie mit einem gefährlichen Gegenstand,
der mehrfachen Nötigung, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie
der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und
verurteilt zu 21 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft
vom 8. Oktober 2007 bis 5. November 2007 (28 Tage), davon 11 Monate mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer
Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 (in Verbindung mit 22 Abs. 1), 183 Ziff. 1,
123 Ziff. 1 und 2 sowie 181 des Strafgesetzbuches, Art. 19 Ziff. 1 und 19a
Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1 und 51
des Strafgesetzbuches. Die gegen X._____ am 26. Januar 2007 vom Strafgerichtspräsidenten
Basel-Stadt wegen versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung
und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, hat das Strafdreiergericht
in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
Weiter hat es X._____ behaftet bei der teilweisen Anerkennung der
Genugtuungsforderung der Y._____ (Opfer) im Umfang von CHF 3'000.– und verurteilt
zu weiteren CHF 1'000.– Genugtuung nebst Zins zu 5 % ab 8. Oktober 2007 auf CHF
4'000.– an das Opfer. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 21'000.– hat das
Strafdreiergericht abgewiesen. Sodann hat es festgestellt, dass X._____ gegenüber
dem Opfer für aus dem Ereignis vom 5. - 8. Oktober 2007 resultierende
Psychotherapiekosten grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Ferner hat das
Strafdreiergericht die beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und den
Beurteilten in die Kosten verfällt.
Gegen dieses
Urteil haben sowohl X._____ (Appellant), als auch die Staatsanwaltschaft und
das Opfer appelliert. Der Appellant beantragt, in Aufhebung des erstinstanzlichen
Urteils sei er vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, der
Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit Gift sowie
der Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Ziff. I.2.3.1.i
der Anklageschrift freizusprechen; eventualiter sei zur Frage, ob – und unter
welchen Umständen – durch Faustschläge generell eine potenzielle Lebensgefahr
für das Opfer geschaffen werde, eine zusätzliche medizinische Expertise einzuholen;
unter Einbezug der Vorstrafe vom 26. Januar 2007 sei eine Gesamtstrafe
auszusprechen, und er sei zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, eventualiter
zu einer Freiheitsstrafe von weniger als 2 Jahren zu verurteilen, wobei ihm der
bedingte Strafvollzug zu gewähren sei; im Übrigen sei das vorinstanzliche
Urteil zu bestätigen; unter Gewährung der unentgeltlichen Verteidigung. Dem
letztgenannten Antrag hat die Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts mit
Verfügung vom 10. November 2010 entsprochen. Das Opfer beantragt mit seiner
Appellation, ihm sei eine Genugtuung von CHF 15'000.– zuzüglich 5 % Zins
seit 8. Oktober 2007 zuzusprechen und der Kostenerlass zu bewilligen; unter o/e
Kostenfolge. Die Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts hat dem Opfer
mit Verfügung vom 9. Februar 2011 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Die Appellation der Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen die
Strafzumessung. Sie beantragt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im
Schuldpunkt und die Verurteilung des Appellanten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
von 3 ½ Jahren, unter kostenfälliger Abweisung von dessen Appellation. Der
Appellant beantragt die Abweisung der Appellationen der Staatsanwaltschaft und
des Opfers. Die Verhandlung vor Appellationsgericht hat am 26. Oktober 2011
stattgefunden. Zunächst wurde der Appellant befragt. Daraufhin sind die
Staatsanwältin, der Verteidiger und die Opfervertreterin zum Vortrag gelangt.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem
angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Appellationen wurden frist- und formgerecht erhoben und begründet. Darauf ist
einzutreten.
1.2 Das
erstinstanzliche Urteil vom 8. Oktober 2009 ist vor Inkrafttreten der neuen
schweizerischen StPO am 1. Januar 2011 ergangen. Anwendbar ist gemäss Art. 453
Abs. 1 StPO somit die alte kantonale Strafprozessordnung des Kantons
Basel-Stadt (nachfolgend: "StPO BS").
Nicht
angefochten sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung
zum Nachteil eines Wehrlosen (Ziff. I.2.3.1. lit. e, f und h der
Anklageschrift), einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
(Skalpell; Ziff. I.2.3.1. lit. g der Anklageschrift), mehrfacher Nötigung und
betreffend die Betäubungsmitteldelikte. Diesbezüglich ist das erstinstanzliche
Urteil unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
(insbesondere Urteil S. 13 ff., 22 ff., 26 f., 30f.; § 183 Abs. 3 StPO BS)
zu bestätigen.
Aber auch
hinsichtlich der angefochtenen Schuldsprüche folgt das Appellationsgericht der
Vorinstanz unter Verweis auf deren zutreffende Erwägungen (Urteil S. 13 ff.),
vorbehältlich einzig des Schuldspruches wegen einfacher Körperverletzung mit
Gift (Ziff. I.2.3.1 lit. l der Anklageschrift; Urteil S. 27 ff.; nachfolgend
Ziff. 2.3). Ergänzend zu den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil ist nachfolgend
auf die Vorbringen der Verteidigung vor Appellationsgericht zu den
angefochtenen Schuldsprüchen einzugehen.
2.1
2.1.1 Der
Appellant lässt ausführen, die Appellation wende sich in erster Linie gegen
seine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung (vgl. insbesondere
Urteil S. 18 ff.). Es liege objektiv keine schwere Körperverletzung vor.
Sämtliche Verletzungen des Opfers seien folgenlos ausgeheilt. Es sei nicht
nachgewiesen, dass eine unmittelbare Gefahr für sein Leben bestanden hätte. Die
Vorinstanz unterstelle dem Appellanten einen Versuch. Der Appellant habe seine
Tochter geschlagen und an den Haaren gezogen, er habe ihr mit einer brennenden
Zigarette und einem Skalpell oberflächliche Verletzungen zugefügt, was er
zutiefst bedauere. Er habe aber nie wirklich die Absicht gehabt, ihr Leben in
Gefahr zu bringen, auch wenn er entsprechende Drohungen ausgesprochen haben
möge. Mit der Konstruktion des Versuches werde die objektive Grenze der
Strafbarkeit aufgelöst. Der Täter werde nicht für die tatsächlich eingetretenen
Folgen seines Tuns bestraft, sondern für die ihm unterstellte Absicht, einen
weitergehenden Erfolg zu erzielen. Weder die Vorinstanz noch die Staatsanwaltschaft
würden behaupten, der Appellant habe tatsächlich das Leben seiner Tochter
gefährden wollen. Aber die Grenze der Strafbarkeit werde zum Nachteil des
Appellanten nochmals verschoben, indem auf die Voraussetzung einer klaren
Willensentscheidung, die beim Versuch vorausgesetzt werde, verzichtet werde.
Mit der Konstruktion des Eventualvorsatzes begnüge man sich mit der blossen
Inkaufnahme des eigentlich gar nicht gewollten Erfolges. Damit werde auch das
subjektive Element des Versuches, nämlich die den Erfolg übertreffende Absicht,
durch die Annahme substituiert, der Täter habe den (nicht eingetretenen)
potenziellen Erfolg zumindest in Kauf genommen. Doktrin und Praxis hätten sich
mit der Konstruktion des eventualvorsätzlich begangenen Versuchs kaum
auseinandergesetzt. Vorliegend habe der sehr kräftig gebaute und früher im
Boxsport tätig gewesene Appellant nicht mit voller Wucht zugeschlagen, was sich
daraus ergebe, dass das Opfer sonst weit schlimmere Verletzungen erlitten
hätte. Auch wenn es im Gesicht stark verschwollen und übel zugerichtet gewesen
sei, sei dies kein Beweis dafür, dass sein Leben tatsächlich oder potenziell in
Gefahr gewesen sei. Die Aussagen des Experten in Bezug auf die Lebensbedrohung
des Opfers seien unbestimmt. Tödliche Folgen von Faustschlägen seien selten.
Wenn die potenzielle Gefahr von Faustschlägen an den Kopf sehr gross wäre,
müsste der Boxsport generell verboten werden. Der Appellant sei nicht unter
vollständigem Kontrollverlust gestanden. Er habe das Opfer einschüchtern und ihm
Schmerzen zufügen wollen. Es liege keine Gefährdung im Sinne von BGE 109 IV 18
vor. Die Gerichte würden bei Streitereien unter Männern in der Regel auf einfache
Körperverletzung erkennen. Eventualiter sei eine zusätzliche Expertise zur
Frage einzuholen, unter welchen Umständen durch Faustschläge generell eine
potenzielle Lebensgefahr für das Opfer geschaffen werde.
2.1.2
2.1.2.1 Zunächst
ist festzuhalten, dass sich entgegen der Auffassung der Verteidigung sowohl
Lehre als auch Rechtsprechung durchaus mit dem eventualvorsätzlich begangenen
Versuch befasst haben und das Resultat dieser Auseinandersetzung seinen
Niederschlag im revidierten, seit 1. Januar 2007 in Kraft stehenden allgemeinen
Teil des Strafgesetzbuches gefunden hat. Gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB
handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. (Eventual-)
Vorsatz liegt bereits vor, wenn der Täter die Verwirklichung der Tat für
möglich hält und in Kauf nimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs
beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung ernsthaft für möglich hält, aber
dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf
nimmt. Keine Rolle spielt, ob er den Erfolg billigend oder als unerwünscht in
Kauf nimmt oder ob dieser ihm gleichgültig ist. Eventualvorsatz kann unter
anderem dann angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des
tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte,
dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs
gewertet werden kann. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht –
soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich
feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse
von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu
diesen äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter
habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die
Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die
Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je
schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert
werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134
IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; 133 IV 1 E. 4.1 S. 3 f.; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5; 130 IV
58 E. 8.2 S. 61). Es wird darauf abgestellt, ob der Täter die
Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung als gross genug beurteilt hat,
um sie ernsthaft in sein Kalkül einzubeziehen (Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., § 9 N 101 ff.; AGE
AS.2009.353 vom 28. April 2010; AGE 320/2008 vom 1. Oktober 2008, E. 2.7).
Die Frage des Eventualvorsatzes beschlägt also die (subjektive) Tatbestandsmässigkeit
der Täterhandlung, und die Strafbarkeit ist letztlich Folge des Handlungsunwertes
der Tat. Demgegenüber knüpft die Figur des Versuchs nicht an die Tathandlung,
sondern an deren Folgen an, namentlich an die Verwirklichungsstufe des
Erfolges. Führt also der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens
oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt
der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht
eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Gemäss
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und herrschender Lehre stehen beim
Versuch direkter Vorsatz und Eventualdolus einander gleich (BGE 122 IV 246 E.
3a; 120 IV 17 E. 2c, 3e; 112 IV 65 E. 3b; BGer 6.S778/2000 vom 23. März 2001; Stratenwerth, a.a.O., § 12 N 19). Es ist
kein Grund ersichtlich, davon abzuweichen, zumal der hinsichtlich des (Eventual-)
Vorsatzes strafbegründende Handlungsunwert der Tat durch das allfällige
(teilweise) Ausbleiben des nachfolgenden Erfolgs nicht berührt wird.
2.1.2.2 Strafbar
wegen schwerer Körperverletzung ist gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB, wer
vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt. Die Figur des eventualvorsätzlichen
Versuchs ist auch auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung anwendbar
(vgl. etwa AGE AS.2009.326 vom 19. Mai 2010). Wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt, ist vorliegend nicht eine tatsächliche, unmittelbare Lebensgefahr zu
beurteilen, ansonsten nicht auf Versuch, sondern auf Vollendung des Delikts zu
erkennen wäre, sondern eine potenzielle Lebensgefahr entsprechend dem Versuch,
eine tatsächliche, unmittelbare Lebensgefahr herbeizuführen. Die schon vor
Vorinstanz vertretene Argumentation der Verteidigung, eine unmittelbare Lebensgefahr
sei vorliegend nicht nachgewiesen, zielt daher ins Leere.
2.1.3 Entgegen
der Auffassung der Verteidigung sind die Ausführungen des Experten sowohl im
Gutachten als auch in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz keineswegs
unbestimmt, sondern im Gegenteil klar und präzise. Im Gutachten steht zu lesen:
"Grundsätzlich ist ein derartiges Kopftrauma als potenziell lebensgefährlich
zu bezeichnen, da es infolge der einwirkenden Rotationskräfte jederzeit zu
vital bedrohlichen Blutungen im Schädelinneren kommen kann" (act. 380). In
der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Experte dies näher ausgeführt:
"Man muss sich vorstellen, das Gehirn schwimmt ja sozusagen in der
Schädelkapsel in einer Hirnflüssigkeit und ist in verschiedene Höhlen
eingebettet, und in diesen Höhlen verlaufen auch Blutgefässe, und wenn es jetzt
zu einer heftigen Beschleunigung kommt, unfreiwilligen Beschleunigung, also
wenn man einen Schlag an die Seite bekommt oder an den Kopf oder mit dem Kopf
anschlägt, auch das ist ja kurz beschrieben worden, dass es kein Anschlagen des
Kopfes infolge eines Niedersturzes gegeben haben soll, dann bewegt sich das
Gehirn im Schädel, es macht verschiedene Rotationsbewegungen und dabei können,
das sind sehr zarte Blutgefässe, die dort laufen, die können dort einreissen, dann
kommt es zu Blutungen ins Schädelinnere, und das ist immer potenziell
lebensbedrohlich. Das ist die theoretische Möglichkeit, die bei jedem heftigen
Schlag an den Schädel entstehen kann. Jetzt in diesem Fall haben wir von potenzieller
Lebensgefahr gesprochen, weil wir ja keine Hinweise gehabt haben aus dem Verlauf,
aus den Untersuchungen, für dass die Frau tatsächlich eine Hirnblutung erlitten
hat. Wobei man natürlich dazu sagen muss, dass auch ein Fachmann nicht so
dosiert schlagen könnte, dass er sicher sein kann, jetzt gibt es gar keine Blutung.
Also das ist für denjenigen, der schlägt, nicht vorhersehbar und auch für den
Arzt von aussen nicht unbedingt vorhersehbar, ob jetzt die Blutung tatsächlich
eintritt oder ob sie nicht eintritt" (act. 610). Diese Äusserungen des
Experten sind konkludent und einleuchtend, sodass darauf abzustellen ist.
Zusammenfassend kann er in casu zwar nicht sagen, dass eine tatsächliche
Lebensgefahr bestanden hätte, hingegen hat er klar auf eine potenzielle
Lebensgefahr geschlossen. Weiter konnte der Experte aufgrund der langen Dauer des
Geschehens über Stunden oder Tage zwar nicht differenzieren, welcher Schlag
genau wann entstanden ist (a.a.O.); dies allerdings ist ohne jede Bedeutung, da
mit der Vorinstanz von Tateinheit auszugehen ist und die Schläge in ihrer
Gesamtheit zumindest die Dimension potenzieller Lebensgefährdung angenommen
haben. Angesichts dieser klaren gutachterlichen Situation ist auf eine weitere
Expertise zu verzichten und der entsprechende Antrag der Verteidigung abzuweisen.
Unbehelflich ist vor diesem Hintergrund die Argumentation der Verteidigung, die
Verletzungen des Opfers wären gravierender gewesen, wenn der körperlich weit
überlegene und früher im Boxsport tätig gewesene Appellant voll zugeschlagen hätte.
Insoweit ist der Verteidigung zwar zuzustimmen. Das ändert aber nichts daran,
dass die tatsächlich verabreichten Schläge, wie dargestellt, potenziell
lebensgefährlich waren. Hätte der Appellant tatsächlich voll zugeschlagen, so
wären nicht nur schlimmere Verletzungen oder tatsächliche – statt potenzielle –
Lebensgefahr zu befürchten gewesen, sondern allenfalls auch entsprechend schwerere
Straftatbestände zur Anwendung zu bringen, was hier nicht weiter auszuführen
ist. Schliesslich vermag auch die Argumentation der Verteidigung nicht zu
überzeugen, der Boxsport müsste generell verboten werden, wenn Faustschläge an
den Kopf potenziell lebensgefährlich wären, und bei Schlägereien unter Männern
werde von den Gerichten generell der Tatbestand der leichten Körperverletzung
zur Anwendung gebracht. Zunächst stehen hier nicht andere Fälle zur Beurteilung,
sondern der vorliegend konkrete Fall, und ob es sich bei den Beteiligten ausschliesslich
um Männer
– was vorliegend ja gerade nicht der Fall ist – handelt oder nicht, spielt im
Hinblick auf die Qualifikation der Tat zum vornherein keine Rolle. Zum Vergleich
des vorliegenden Falles mit dem Boxsport ist festzuhalten, dass dort zur
Verminderung der Gefährdung stark gepolsterte Handschuhe getragen werden, was
der Appellant vorliegend nicht tat, dass dort stark unterteilte Gewichtsklassen
bestehen, während vorliegend das Gefälle hinsichtlich Gewicht, Kraft und Physis
zwischen Täter und Opfer stärker kaum sein könnte, dass dort auch ein
Schiedsrichter im Ring steht, der vorliegend gefehlt hat, dass der Boxsport auf
Freiwilligkeit beruht, hier aber alles andere als Freiwilligkeit vorliegt, und
schliesslich, dass gerade im Boxsport notorischerweise dennoch gerade
Kopfverletzungen nicht selten sind. Es ist nochmals zu unterstreichen, dass weder
irgend eine abstrakte Tat, noch der Boxsport als solcher, sondern, wie
dargestellt, die konkrete Handlung des Appellanten in der konkreten Situation
zu beurteilen steht, die mit Boxsport schlechterdings nichts zu tun hat.
Schliesslich ist zu bemerken, dass der von der Verteidigung ins Feld geführte
BGE 109 IV 18 hier nicht weiter hilft, da jenes Urteil sich nicht mit einer
versuchten, sondern mit einer vollendeten schweren Körperverletzung befasst.
Nach dem Gesagten ist die Auffassung der Vorinstanz, dass der Appellant es mit
seinen Faustschlägen an den Kopf des Opfers in Kauf genommen hat, es in
potenzielle Lebensgefahr zu bringen, mithin der Schuldspruch wegen
(eventualvorsätzlicher) versuchter schwerer Körperverletzung zu be-stätigen.
2.2
2.2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat den Appellanten unter Ziff. I.2.3.1. lit. i der Anklageschrift
wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand angeklagt.
Der Appellant ist geständig, das Opfer mit dem Plastikstab geschlagen zu haben;
die Vorinstanz hat diesen jedoch – zu Recht – nicht als gefährlichen Gegenstand
qualifiziert und auf einfache Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen erkannt
(Urteil S. 26). Die Verteidigung macht nun geltend, mit diesem Stab könnten zum
vornherein keine Schädigungen des Körpers oder der Gesundheit zugefügt werden,
weshalb es sich um blosse Tätlichkeiten gehandelt habe. Mangels Strafantrag
habe Freispruch zu ergehen.
2.2.2 Strafbar
gemäss Art. 126 StGB ist, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine
Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Als Tätlichkeit gilt
der geringfügige und folgenlose Angriff auf die körperliche Integrität (Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, Art. 126 N
1), so beispielsweise: Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige,
insbesondere mit den Händen und Ellbogen geführte Stösse und Anwerfen fester
Gegenstände von einigem Gewicht (BGE 117 IV 14 E. 2 a/bb S. 16 f., 119 IV
25 E. 2a S. 26 f.; Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., § 3 N 50 m.w.H.). Demgegenüber
macht sich wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB strafbar, wer
einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt. Darunter zu verstehen ist
die das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende
physische Einwirkung auf einen Menschen, also das Zufügen von Verletzungen und
Schädigungen, die unkompliziert sind, die verhältnismässig rasch und problemlos
verschwinden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende
harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch bloss vorübergehende
Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. Zufügen von erheblichen
Schmerzen), ist eine einfache Körperverletzung gegeben. Die Praxis neigt dazu,
bei über einen längeren Zeitraum verbleibenden Spuren der körperlichen
Einwirkung, von einer Körperverletzung und nicht von einer Tätlichkeit
auszugehen (AGE AS.2010.56 vom 23. September 2011; Roth/Keshelava, Basler Kommentar StGB II, 2. Aufl., Art. 126 N 5). Schläge, die nach der Lebenserfahrung mehr als bloss
geringe Schmerzen verursachen, gelten als einfache Körperverletzung im Sinne
von Art. 123 StGB (AGE 346/2008 vom 12. November
2008; Roth/Keshelava, a.a.O., Art.
126 N 5). Bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände kommt dem Gericht ein
gewisser Ermessensspielraum zu (Trechsel/Fingerhuth,
a.a.O., Art. 123 N 2; 126 N 3).
2.2.3 Vorliegend
ist von gut sichtbaren Hämatomen am rechten Bein des Opfers auszugehen (act.
378 ff.). Diese Verletzungen überschreiten das allgemein übliche und
gesellschaftlich geduldete Mass an physischen Einwirkungen auf einen Menschen.
Auch ist angesichts des Befundes davon auszugehen, dass diese Hämatome über
einen längeren Zeitraum sicht- und spürbar waren, und dass die Schläge mit dem
Plastikstab nicht bloss eine bloss vorübergehende, harmlose Störung des
Wohlbefindens, sondern nicht unerhebliche Schmerzen verursacht haben. Die objektiven
Voraussetzungen der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB sind damit
erfüllt. Der Appellant hat im Untersuchungsverfahren zum Ablauf folgendes zu
Protokoll gegeben (act. 357): "Ich sagte ihr daraufhin, dass sie nicht
wisse, was Schmerz sei und habe ihr dann zwei- bis dreimal ziemlich stark mit
dem Plastikstock an und auf deren Beine geschlagen." Darauf sei eine Konversation
zwischen Appellant und Opfer gefolgt. Im Anschluss daran "habe ich dann
wieder den Stock genommen und meine Tochter erneut ein- bis zweimal, relativ
stark, auf die Beine geschlagen." Diese Depositionen bestätigen nicht nur
den objektiven Tatbestand, sondern zeigen auch auf, dass der Appellant dem Opfer
in subjektiver Hinsicht direktvorsätzlich erhebliche Schmerzen zufügen wollte
und zugefügt hat, und die als Folge der Schläge aufgetretenen Hämatome
zumindest in Kauf genommen hat. Nach dem Gesagten besteht kein Zweifel, dass
der Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt und der entsprechende Schuldspruch
zu bestätigen ist. Das von der Verteidigung zu dieser Thematik beantragte
Gutachten erübrigt sich somit, und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
2.3
2.3.1 Der
Appellant ficht die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung mit Gift an
(Ziff. I.2.3.1. lit. l und I.2.3.2. lit. b - d der Anklageschrift; Urteil S. 27
ff.). Die Vorinstanz ist der Anklage gefolgt und davon ausgegangen, dem
Appellanten sei es bei der Abgabe von Medikamenten und Marihuana in erster
Linie darum gegangen, das Opfer an der Flucht zu hindern, damit seine Untaten
nicht entdeckt würden. Das nicht ärztlich verordnete Substanzgemisch erfülle
die an das Vorliegen eines Gifts zu stellenden Anforderungen. Tatbestandsmässiger
Erfolg sei der vom Opfer berichtete Schwindel. Es liege mittelbare Täterschaft
vor.
2.3.2 Der
Appellant macht demgegenüber geltend, er habe das Opfer nicht vergiften wollen.
Mit der Abgabe von Medikamenten und eines Joints sei es ihm darum gegangen, die
Schmerzen des Opfers zu lindern. Er habe aus eigener Erfahrung gewusst, dass
Haschisch geeignet sei, Schmerzen zu dämpfen. Zudem habe er dem Opfer primär
auch schmerzlindernde Mittel verabreicht. Das Opfer habe bestätigt, nicht zum
Marihuanakonsum oder zur Einnahme der Medikamente gezwungen worden zu sein,
sondern die Substanzen freiwillig konsumiert zu haben, weil es gedacht habe, es
würde helfen.
2.3.3 Das
Bundesgericht führt in BGE 127 I 38 E. 2.a S. 40 f. folgendes aus: "Gemäss
dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz 'in
dubio pro reo' ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass
der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweislastregel
bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des
Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der
Grundsatz 'in dubio pro reo' ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten
(einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen.
Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass
der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine
Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis
misslang. Ob der Grundsatz 'in dubio pro reo' als Beweislastregel verletzt ist,
prüfte das Bundesgericht unter Geltung der alten Bundesverfassung mit freier
Kognition (BGE 120 Ia 31 E. 2c
und d). Es besteht kein Anlass, diese Praxis nach Inkrafttreten des neuen Art.
32 Abs. 1 BV zu überdenken. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass
sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten
ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich
der Sachverhalt so verwirklicht hat." Davon ist auszugehen.
2.3.4 Das
Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel hat im Auftrag des Appellationsgerichts
am 23. Juni 2011 ein Ergänzungsgutachten zu den Wirkungen der vom Opfer
eingenommenen Drogen und Medikamente erstellt. Diesem Gutachten ist zu
entnehmen, dass keine Blutanalyse des Opfers vorgenommen worden sei, sondern
lediglich eine Urinprobe. Sodann hätten sich bei der rechtsmedizinischen Untersuchung
flächenhafte Blutunterlaufungen, insbesondere an der Gesichtspartie (Augenregion)
und den Ohren gefunden. Darüber hinaus könnten die nachgewiesenen Medikamente
als unerwünschte Wirkungen Schwindel oder Schläfrigkeit auslösen. Ob die
geltend gemachten Symptome letztlich auf die Kopfverletzungen oder auf die
Medikamentenwirkung zurückzuführen seien, könne abschliessend nicht beantwortet
werden. Auch eine kombinierte Ursache sei denkbar.
Angesichts
dieser schlüssigen Darlegungen des Experten bestehen bei objektiver Betrachtung
erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass die vom Opfer
geschilderten Beschwerden durch die eingenommenen Substanzen hervorgerufen
worden sind. Als Ursache kommen ebenso die Faustschläge in Betracht. Somit ist
nicht nachgewiesen, dass die Substanzeinnahme kausal war zu den Beschwerden;
mithin ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Der Appellant ist von der
Anklage der einfachen Körperverletzung mit Gift freizusprechen.
2.3.5 Zu
demselben Ergebnis führt die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes. Wohl hat
das Opfer verschiedene Aussagen deponiert, die darauf schliessen lassen, dass
sich der Appellant der Möglichkeit bewusst war, das Opfer durch die Verabreichung
von Drogen zum Schweigen bringen zu können (act. 279). Ebenso ergibt sich aus den
Aussagen des Opfers, dass der Appellant verhindern wollte, dass jemand dessen Zustand
sehen und dadurch Zeuge seiner Untaten würde (act. 606). Das Opfer hat aber
verschiedentlich zu Protokoll gegeben, dass sich der Appellant nach den
Schlägen bei ihm entschuldigt habe, seine Schmerzen habe lindern wollen und
sich um es gekümmert habe (act. 346, 281, 606). Die Schilderungen des Opfers entsprechen
der klassischen "Gewaltspirale" im sozialen Nahraum, in welcher die
Situation eskaliert, der Täter gewalttätig wird, danach einbricht, Reue zeigt
und dem Opfer versichert, dass nie wieder so etwas geschehen werde, bis die
Verdächtigungen und Anschuldigungen wieder zunehmen, um erneut in einem Gewaltausbruch
zu eskalieren (vgl. act. 267, 281, 283, 344, 346 f., 605, 608).
Vor diesem
Hintergrund erscheint es plausibel, dass der Appellant einerseits die Schmerzen
seiner Tochter lindern, andererseits aber auch möglichst rasch die Spuren
seiner Untat verwischen wollte. Dass das Vertuschungsmotiv mindestens ebenfalls
vorhanden war, muss aus der Tatsache geschlossen werden, dass der Appellant das
Opfer nicht einer professionellen medizinischen Versorgung zugeführt hat. Vor
Appellationsgericht hat der Appellant dies selber auch bestätigt, indem er auf
die Frage, weshalb er die Tochter nicht zum Arzt gebracht habe, geantwortet
hat, er habe Angst davor gehabt, was er gemacht habe (VP S. 2). Nun stellt sich
die Frage, ob er als sehr wahrscheinliche Möglichkeit in Kauf genommen hat,
dass das Opfer eine Vergiftung erleiden würde, oder ob er von der Vorstellung
ausgegangen ist, je mehr Medikamente eingenommen würden, desto höher sei die
Heilwirkung. Da keine Kenntnisse über die tatsächliche Menge der verabreichten
Medikamente und den Zeitverlauf von deren Verabreichung vorliegen und der
Appellant auch nie zu seinem Wissen über die Medikamente befragt wurde, kann unter
den gegebenen Umständen nicht zweifelsfrei aus der Wahrscheinlichkeit des
Erfolgseintritts auf die Inkaufnahme einer Körperschädigung im Sinne eines
Eventualdolus geschlossen werden. Es ist nicht auszuschliessen, dass der
Appellant als Alkoholabhängiger und Drogenkonsument ebenfalls selber Medikamente
– bei objektiver Betrachtung – mehr oder weniger wahllos zu sich nimmt. Auch
die Weisung an das Opfer, ein heisses Bad zwecks Schmerzlinderung zu nehmen, deutet
eher auf medizinische Unbedarftheit hin. Zusammenfassend ist in dubio der
(Eventual-)vorsatz zu verneinen und der Appellant auch aus diesem Grund von der
Anklage der einfachen Körperverletzung mit Gift freizusprechen.
2.4
2.4.1 Der
Appellant ficht die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung an (Ziff. I.2.3.1.
lit. l und I.2.3.2. lit. b - d der Anklageschrift; Urteil S. 27 ff.). Die
Verteidigung begründet dies damit, dass die Bewegungsfreiheit des Opfers nie
durch äusseren Zwang eingeschränkt gewesen sei. Die Türe sei immer offen
gestanden, der Appellant habe mehrmals die Wohnung verlassen, um einzukaufen,
und das Opfer habe auch über ein Mobiltelefon verfügt, mit dem es jederzeit
hätte Hilfe organisieren können.
2.4.2 Wegen
Freiheitsberaubung macht sich gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB strafbar, wer
jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer
Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Durch diesen Tatbestand wird die
Freiheit geschützt, "sich nach eigener Wahl vom Orte, an dem man sich befindet,
an einen anderen Ort zu begeben" (Trechsel/Fingerhuth,
a.a.O., Art. 183 N 2). Als Tatmittel kommt vor allem Gewalt und Drohung
in Frage, worunter auch psychische Gewalt im Sinne der strukturellen Gewalt
fällt (BGE 128 IV 97 E. 2 S. 99;
Trechsel/
Fingerhuth, a.a.O., Art. 183 N 6).
2.4.3 Die
Vorinstanz hat zu Recht erkannt (Urteil S. 29 f.), dass vorliegend die Beraubung
der Bewegungsfreiheit des Opfers sich aus dem Zusammenwirken der durch den
Appellanten verübten physischen und psychischen Misshandlungen, kombiniert mit
der Verabreichung der Medikamente und Drogen, ergibt. Es handelt sich dabei um
eine Mischung aus physischen und psychischen Gewaltmitteln im Sinne einer
strukturellen Gewalt. In einer ersten Phase hat das Opfer vor allem wegen der
Wirkung der ihm vom Appellanten zugefügten körperlichen Beeinträchtigungen, der
Betäubung durch die Substanzen und wegen der durch den Appellanten ausgeübten
Überwachung (z.B. Gang auf die Toilette) nicht weggehen können. Später hat es offenbar
vor allem aufgrund der Angst, den Appellanten in rechtliche Schwierigkeiten zu
bringen, sowie wegen der von ihm gezeigten Reue, von einer Flucht oder einem
Hilferuf abgesehen. Erst als er erneut begann, dem Opfer massiv zu drohen und dabei
furchterregende Augen hatte, entschloss es sich zum Hilferuf (act. 606).
Zumindest in der
Phase nach den Misshandlungen, in welcher diese in Verbindung mit den
Medikamenten das Opfer buchstäblich lahmgelegt hatten – das war der ganze
Samstag, 6. Oktober 2007, als es vorwiegend schlief (act. 334) – muss von einer
durch den Appellanten verursachten Beraubung der Bewegungsfreiheit ausgegangen werden.
Auch am Sonntag, 7. Oktober 2007, fühlte sich das Opfer immer noch sehr
schlecht, was dessen Handlungsfähigkeit zumindest beeinträchtigt hat. Es gibt an,
aus dem Bedürfnis nach Ruhe, und um den Appellanten nicht in Schwierigkeiten zu
bringen, geblieben zu sein (act. 334, 346, 606). Zudem hat der Appellant es auch
an diesem Tag angewiesen, in seinem Zimmer zu bleiben, was es aus Angst vor weiteren
Schlägen, und um den Missetäter zu schützen, auch tat (act. 281, 606). Offen bleiben
kann, ob zu diesem Zeitpunkt der Druck auf das Opfer immer noch so gross war,
dass es nicht in der Lage gewesen wäre, die Wohnung zu verlassen, insbesondere etwa
dann, als der Appellant die Wohnung zum Einkaufen verlassen hatte (act. 606):
Der objektive Tatbestand ist auf jeden Fall für den Samstag erfüllt.
2.4.4 In
subjektiver Hinsicht schliesst die Vorinstanz aus der Grundthematik des gesamten
Konfliktes, nämlich dem Ansinnen des Appellanten, seine Tochter solle ihn nicht
verlassen, sowie aus dem Inhalt seiner Drohungen auf seinen Willen, die Tochter
an sich zu binden und auch gegen ihren Willen festzuhalten. Dem ist ebenfalls
zu folgen. Auch wenn davon auszugehen ist, er habe dem Opfer die betäubenden Substanzen
nicht mit der Absicht verabreicht, es zu vergiften, sondern zwecks Linderung seiner
Schmerzen, so haben die Substanzen eben gleichzeitig dazu dienen sollen und
auch gedient, die Untat zu vertuschen (vorstehend Ziff. 2.3.5) und das Opfer gegen
seinen Willen an sich zu binden, also in der Wohnung zu behalten. In diesem Zusammenhang
ist anzufügen, dass die Aussagen des Opfers vor Vorinstanz den Appellanten
nicht zu entlasten vermögen: "Ich wollte die Medikamente nicht nehmen, er
überzeugte mich. Ich habe vermutet, dass die Medikamente nicht schädlich sind
und dachte, es hilft. [...] Ich dachte, je mehr ich nehme desto mehr Chancen
gibt es, dass es hilft" (act. 605). Der einleitend zitierte Satz des
Opfers, es habe die Medikamente nicht nehmen wollen, verdeutlicht unmissverständlich
den Hintergrund der Aussagen: Das Opfer war soeben während mehrerer Stunden
übel zugerichtet worden, und in der gegebenen Situation stand ausser Frage,
dass es nach freiem Willen das Naheliegendste hätte tun, also etwa die Wohnung hätte
verlassen und einen Arzt aufsuchen oder telefonisch hätte herbeirufen können; es
stand physisch und psychisch, also strukturell, vollumfänglich unter dem Diktat
des Appellanten, und darin liegt die Freiheitsberaubung – nebst den angeführten
übrigen Aspekten – begründet. Daran ändert nichts, dass das Opfer in diesem
Rahmen aus der Situation das Beste machen wollte und sich von der vom Appellanten
zusammengestellten Medikation allenfalls gar überzeugen liess. Der Wille des
Appellanten, die Bewegungsfreiheit der Tochter vollständig unter Kontrolle zu
behalten, erschliesst sich aber etwa auch aus dem Umstand, dass er es
angewiesen hatte, beim Gang auf die Toilette den Wänden entlang zu gehen. Der
subjektive Tatbestand der Freiheitsberaubung ist nach dem Gesagten ebenfalls
erfüllt und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.
Zusammenfassend
ist der Appellant der versuchten schweren Körperverletzung, der
Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil
eines Wehrlosen sowie mit einem gefährlichen Gegenstand, der mehrfachen Nötigung,
des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig, von der Anklage der einfachen Körperverletzung
mit Gift dagegen freizusprechen. Die Vorinstanz hat auf eine Freiheitsstrafe
von 21 Monaten erkannt, unter Einrechnung von 28 Tagen Untersuchungshaft, davon
11 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe); zudem hat sie die vom Strafgerichtspräsidenten am 26. Januar
2007 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen vollziehbar erklärt.
Die Staatsanwaltschaft stellt mit ihrer Appellation Antrag auf eine unbedingte
Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren. Demgegenüber schliesst die Verteidigung auf die
Verurteilung zu einer Gesamtstrafe, unter Einbezug der Vorstrafe vom 26. Januar 2007,
als Geldstrafe von 180 Tagessätzen, eventualiter als Freiheitsstrafe von
weniger als 2 Jahren, mit bedingtem Strafvollzug.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag auf Erhöhung der Strafe damit, dass
das Verschulden des Appellanten sehr schwer, wenn nicht gravierend sei. Der
Appellant habe seiner Tochter während mehreren Tagen und Nächten grosse seelische
und körperliche Schmerzen von nicht unerheblicher Intensität zugefügt. Er habe
sie absichtlich, menschenverachtend brutal und unter hinterlistiger Ausnützung
ihrer Gutmütigkeit und der von ihm herbeigeführten Wehrlosigkeit gequält. Es
gehe nicht um Tätlichkeiten im Rahmen des elterlichen Züchtigungsrechts,
sondern um massive Gewalt unter anderem gegen den empfindlichsten Körperteil,
den Kopf. Es seien nicht einzelne Schläge, sondern Gewalt-Salven gewesen, die
sich über mehrere Stunden hinweggezogen hätten. Das Verhalten des Appellanten
wiege objektiv sehr schwer. Das Ausmass des durch das Verhalten des
kampfsporterfahrenen Appellanten geschaffenen Gefährdungsrisikos sei gemäss
Gutachten des IRM gross gewesen, da es beim Opfer zu vital bedrohlichen
Blutungen im Schädelinneren hätte kommen können. Es sei dem Zufall zu
verdanken, dass der Erfolg nicht eingetreten sei, weshalb der Versuch nur
marginal strafmildernd berücksichtigt werden könne. Die Intensität werde
dadurch verstärkt, dass es nicht bei blindwütig verabreichten Faustschlägen
über eine ganze Nacht geblieben sei. Der Appellant habe seine Tochter darüber
hinaus über einen längeren Zeitraum hinweg physisch und psychisch mit an Folter
grenzenden Handlungen gequält und dabei eine erhebliche kriminelle Energie an
den Tag gelegt. Besonders verwerflich sei, dass er sich die ungesund eng
wirkende Beziehungskonstellation und die Hilflosigkeit der Tochter zu Nutze gemacht
und diese missbraucht habe. Subjektiv wiege die Tat nicht minder schwer. Der
Appellant habe die über mehrere Tage und Nächte hinweg dauernde Deliktsphase
nicht aus eigenem Antrieb oder Einsicht beendet. Die Tortur habe erst mit
seiner Festnahme geendet. Während der gesamten Deliktsdauer sei er voll und
ganz in der Lage gewesen, die Situation aktiv zu beeinflussen. Es sei allein
von seinem Willen abhängig gewesen, was er der Tochter angetan habe und was
nicht. Sie sei ihm wehrlos ausgeliefert gewesen. Der Appellant habe während der
Probezeit einer Vorverurteilung delinquiert, was seinen verbrecherischen Willen
unterstreiche. Seine Motivation sei krass egoistisch gewesen, er habe die
volljährige Tochter in seiner Macht behalten, hörig machen und ihr die
emotionale und soziale Abnabelung verbieten wollen. Als sie sich seinem Willen
nicht gefügt habe, habe er sie in mit an Rohheit nicht zu überbietender Art und
Weise dafür bestraft und sich zum Herrn über ihr Leben erklärt. Der Appellant
übe keinerlei Selbstkritik und habe sich über die normalerweise im Vater/Tochter-Verhältnis
vorhandene und zu erwartende besonders hohe Schädigungshemmung hinweggesetzt,
sie einer grausamen und erniedrigenden Behandlung unterzogen und in Todesangst
versetzt. Die Vorinstanz habe die verschuldens- und strafreduzierenden Faktoren
zu stark gewichtet. Das Teilgeständnis umfasse allein Tathandlungen, die
aufgrund der Ermittlungen sowieso nachgewiesen seien. Er habe bei jeder
Gelegenheit sein Verhalten beschönigt und sich selber als Opfer der Widrigkeiten
des Lebens dargestellt. Er stehe nicht zu seinem brutalen Verhalten und übernehme
dafür keine Verantwortung. Er bekenne keine aufrichtige Reue. Dass sich der
Appellant an das gerichtlich verfügte Kontaktverbot halte, werde von ihm als
Normalfall erwartet und sei neutral zu werten, nicht als entlastendes
Nachtatverhalten. Der Fall sei nicht mit normalen Fällen von Körperverletzung
zu vergleichen, sondern mit solchen von Kindesmisshandlung, wofür regelmässig
höhere Strafen als 21 Monate Freiheitsstrafe ausgesprochen würden. Seit dem
hier zu beurteilenden Vorfall seien gegen den Appellanten drei neue Verfahren
eröffnet worden, nämlich ein Betäubungsmitteldelikt, ein Verfahren wegen
Fahrens in angetrunkenem Zustand und eines wegen häuslicher Gewalt.
3.2 Die
Verteidigung macht geltend, der Appellant habe den massiven Konsum von Alkohol
und Haschisch weitgehend überwunden. Inzwischen sei auch die berufliche
Integration weiter fortgeschritten. Es bestehe keine erhöhte Wiederholungsgefahr,
weil die zu beurteilenden Straftaten durch eine schicksalshafte Beziehungskonstellation
ausgelöst worden seien. Eine unbedingte Strafe sei nicht notwendig, um den Appellanten
vor der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Der Appellant habe sich zum
Zeitpunkt der Tat in einer tiefen existenziellen Krise befunden. Gemäss dem
forensisch-psychiatrischen Gutachten hätten das Scheitern seiner Ehe, der Tod
seiner Mutter, an deren Beerdigung er nicht habe teilnehmen können sowie
gesundheitliche Probleme, die eine Hospitalisierung notwendig gemacht hätten,
zu einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom geführt.
Damit verbunden seien ein massiv gesteigerter Konsum von Alkohol und Cannabis
sowie gleichzeitig von Medikamenten zur Bekämpfung der Depression, sowie von
Kokain gewesen. Vor diesem Hintergrund habe sich die unheilvolle
Beziehungskonstellation zu seiner Tochter entwickelt, für die er sich zuvor
stark eingesetzt habe. Der Appellant sei gekränkt gewesen, weil sie ihm nicht
die Wahrheit über ihre Beziehung zu einem älteren Mann gesagt habe, und weil
sie diese Beziehung gehabt habe. Er habe sich Sorgen darüber gemacht, dass sie
von diesem Mann sexuell ausgenützt würde. Es habe keine
"Gewalt-Salven" gegeben, und der Appellant habe nicht mit der geballten
Faust mit voller Wucht zugeschlagen. Der Appellant habe der Tochter Schmerzen
zufügen, aber nicht ihr Leben gefährden wollen. Ihr Leben sei auch nicht in
Gefahr gewesen. Der Appellant habe sich fürsorglich um die Tochter gekümmert
und versucht, ihre Schmerzen zu lindern, weil er das Geschehene bedauert habe.
Durch seine Verhaftung seien keine weiteren unmittelbar drohenden Gewalttaten abgewendet
worden. Es sei für ihn nicht leicht, das Kontaktverbot zu seiner Tochter
einzuhalten.
3.3 Nach
Art. 47 Abs. 1 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters
zu. Er berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Schuldigen. Die Bewertung des Verschuldens
wird in Abs. 2 dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen
die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn
das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen
(Art. 49 Abs. 1 StGB).
3.4 Die
Vorinstanz ist richtigerweise vom Strafrahmen der schweren Körperverletzung
gemäss Art. 122 StGB ausgegangen, welcher sich von mindestens 180 Tagessätzen
Geldstrafe bis zu maximal zehn Jahren Freiheitsstrafe erstreckt (Urteil S. 31 ff.).
Ebenfalls zu Recht nicht in Betracht gezogen hat die Vorinstanz die Möglichkeit,
die Strafuntergrenze zu unterschreiten, weil Versuch vorliegt (Art. 22 Abs. 1
i.Verb. m. 48a StGB). Zu folgen ist der Vorinstanz auch darin, dass der
Strafmilderungsgrund wegen Versuchs nur marginal zu berücksichtigen ist, zumal
es dem Zufall zu verdanken ist, dass eine potenzielle, nicht aber eine tatsächliche
Lebensgefährdung vorliegt (Art. 22 Abs. 1 StGB), sowie darin, dass die
Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend ins Gewicht fällt. Die
Vorinstanz hat das Vorleben – einschliesslich Vorstrafe –, die persönlichen
Verhältnisse und das Verschulden des Appellanten zutreffend dargestellt, sodass
darauf zu verweisen ist (Urteil S. 32 ff.). Zum Verschulden ist an dieser
Stelle zu unterstreichen, dass dieses als schwer bis sehr schwer zu werten ist.
Der Appellant hat seine Tochter während Stunden aufs Schwerste psychisch und
physisch misshandelt und dabei Methoden angewandt, die an eigentliche Folter
erinnern. Er hat sie menschenverachtend brutal und unter hinterlistiger
Ausnützung ihrer Gutmütigkeit bis zur Wehrlosigkeit gequält und dabei eine
erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Er hat sie wiederholt mit der
Faust an den Kopf und ins Gesicht geschlagen und dabei ihre potenzielle Lebensgefährdung
in Kauf genommen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist an dieser Stelle
auf das Tatsächliche nicht nochmals zurückzukommen, sondern vom Sachverhalt
auszugehen, wie ihn die Vorinstanz dem Urteil zugrunde gelegt hat. Das Opfer
musste also eigentliche "Gewalt-Salven" über sich ergehen lassen,
wobei es vom Appellanten mit glühenden Zigaretten gebrannt, mit Fäusten an den
Kopf geschlagen, mit Todesdrohungen konfrontiert, der Freiheit beraubt, mit
einem Skalpell blutig gestochen und mit einem Stab traktiert worden ist. Der
Staatsanwaltschaft ist zu folgen, wenn sie eine besondere Verwerflichkeit im
Handeln des Appellanten darin erblickt, dass dieser sich über die seiner
Tochter gegenüber zu erwartende besonders hohe Hemmschwelle hinweggesetzt hat.
Der Appellant hat das Opfer in Todesangst versetzt und der Opfervertreterin ist
zu glauben, dass die Tochter heute nach wie vor mit den psychischen Folgen der Tat
zu kämpfen hat. Der Appellant hat seine Tochter zu stundenlangen Verhören
genötigt und sie der Freiheit beraubt, um uneingeschränkte Dominanz über ihr
Leben, und insbesondere auch über ihre sexuelle Selbstbestimmung, also eine
regelrechte Hörigkeit, zu erwirken – wozu er notabene keinerlei Berechtigung
hat, und was krass egoistisch erscheint. Sie war ihm wehrlos ausgeliefert, und
die Situation wurde erst mit der Festnahme des Appellanten entschärft. Dass der
Appellant während der Probezeit einer Vorverurteilung delinquiert hat,
unterstreicht seinen Hang zur Delinquenz. Das Teilgeständnis geht nicht über
das hinaus, was dem Appellanten sowieso nachgewiesen werden kann, und fällt daher
nicht allzu stark zu seinen Gunsten ins Gewicht. Die Vorinstanz hat entgegen
der Auffassung der Verteidigung sodann den Aspekt, dass gemäss
forensisch-psychiatrischem Gutachten der UPK keine Strafmilderungsgründe und
auch keine aufrichtige Reue im Sinne des Gesetzes vorliegt, zutreffend
dargestellt; darauf kann verwiesen werden (Urteil S. 33 ff.). Dem ist
beizufügen, dass der Appellant sich, wie schon vor Vorinstanz, so auch vor
Appellationsgericht, selber als Opfer widriger Lebensumstände sieht und diese –
statt seiner selbst – für seine Taten verantwortlich macht (Protokoll S. 2 f.;
4 f.). Darin ist weder Einsicht noch Reue zu erkennen. Wenn die Verteidigung
nun heute geltend macht, der Appellant habe den massiven Konsum von Alkohol und
Haschisch weitgehend überwunden, so wird dies widerlegt durch den Strafbefehl
vom 21. Oktober 2011, womit der Appellant wegen mehrfacher Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von CHF 700.– verurteilt worden ist.
Vor Appellationsgericht hat er immerhin ehrlich eingeräumt, gelegentlich
Haschisch oder Marihuana zu konsumieren; vom Alkohol habe er Abstand genommen,
er nehme Antabus (VP S. 2). Zwei weitere gegen den Appellanten laufende
Verfahren, nämlich wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie wegen
häuslicher Gewalt, haben noch zu keiner Verurteilung geführt und sind im Rahmen
der vorliegenden Strafzumessung somit nicht zu berücksichtigen, werfen aber
doch Fragen auf. Wenn die Verteidigung weiter geltend macht, der Appellant habe
sich "fürsorglich" um die Tochter gekümmert und versucht, ihre
Schmerzen zu lindern, so ist daran zu erinnern, dass er zu diesem Zweck besser
ärztliche Hilfe geholt hätte, statt ihr in unqualifizierter Weise Medikamente
und Drogen zu verabreichen, dass er an ärztlicher Hilfe für seine Tochter aber
keinerlei Interesse hatte, da er seine Untat ja vertuschen und die Herrschaft
über seine Tochter keineswegs aufgeben wollte (vorstehend Ziff. 2.3.5; 2.4.4). Darin
sind kaum entlastende Momente zu erblicken. Sodann ist der Staatsanwaltschaft
darin zu folgen, dass vom Appellanten als Normalfall erwartet wird, dass er
sich an das gerichtlich verfügte Kontaktverbot hält – auch wenn dies dem Appellanten
schwerfallen mag, wie er vorbringt –, und ein solches Verhalten entgegen der
Auffassung der Vorinstanz und der Verteidigung neutral, nicht als entlastendes
Nachtatverhalten, zu werten ist. Aufgrund der Beziehungsnähe zwischen Täter und
Opfer zutreffend ist auch die Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass der
vorliegende Fall nicht mit normalen Fällen von Körperverletzung zu vergleichen
ist, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Gefolgt werden kann demgegenüber
dem Antrag der Verteidigung, eine Gesamtstrafe zu bilden, nachdem die
vorliegende Tat in die Probezeit der vom Strafgerichtspräsidenten gegen den
Appellanten am 26. Januar 2007 wegen versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung,
mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– fällt. Wie
die Vorinstanz zutreffend festhält (Urteil S. 36), führt an der
Vollziehbarerklärung dieser Strafe kein Weg vorbei, zumal sich die vorliegend
zu beurteilenden Taten wiederum im Bereich der häuslichen Gewaltdelikte
bewegen. Wohl ist angesichts des Asperationsprinzips von der Umwandlung einer Geldstrafe
in eine Freiheitsstrafe nur zurückhaltend Gebrauch zu machen (Trechsel/Stöckli, StGB PK, Art. 46 N 6).
Vorliegend ergeben sich diesbezüglich aber keine Bedenken, zumal der Appellant
seit den vorliegend zu beurteilenden Taten, wie erwähnt, erneut delinquiert hat
(mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Strafbefehl
vom 21. Oktober 2011) und die Bildung einer Gesamtstrafe selber beantragt. Unter
Berücksichtigung aller Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene
Strafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe als zu tief. Als Gesamtstrafe erscheint
eine Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren angemessen. Diese ist angemessen zu
reduzieren, da der Appellant von der Anklage der einfachen Körperverletzung
freigesprochen wird. Dies ändert an der Verwerflichkeit seines Vorgehens
allerdings wenig, sodass die Reduktion bescheiden ausfallen muss. Insgesamt erscheint
somit eine Gesamtstrafe von 2 ½ Jahren angemessen. Gegen die Anrechnung der
Untersuchungshaft spricht nichts, sodass das vorinstanzliche Urteil insoweit zu
bestätigen ist. Angesichts der Höhe der Strafe fällt eine bedingte Strafe
ausser Betracht (Art. 46 Abs. 1 StGB). Zutreffend sind demgegenüber die Ausführungen
der Vorinstanz zur teilbedingten Strafe, sodass darauf zu verweisen ist (Urteil
S. 35 f.). Allerdings ist angesichts der Erhöhung der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe von 21 Monaten auf 2 ½ Jahre entsprechend auch der unbedingt
vollziehbare Teil der Strafe zu erhöhen, um dem Verschulden des Appellanten genügend
Rechnung zu tragen; angemessen erscheint 1 Jahr – der bedingt vollziehbare Teil
der Strafe beläuft sich somit auf 1 ½ Jahre. Unbehelflich ist in diesem
Zusammenhang der Hinweis des Appellanten auf seine neue Familie – er betreue
das zweimonatige Kind bei Abwesenheit seiner Freundin –, denn Unannehmlichkeiten
in privater Hinsicht sind bei einer Freiheitsstrafe hinzunehmen. Fraglich ist
im Übrigen die Stabilität dieser Familie, geht doch aus einer Aktennotiz des
Sozialdienstes der Kantonspolizei vom 18. Juli 2011 hervor, dass die damals hochschwangere
Freundin des Appellanten aufgrund häuslicher Gewalt seitens des Appellanten in
einem Durchgangsheim platziert wurde. Immerhin ist bei einem unbedingt
vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe von 1 Jahr das Electronic Monitoring möglich.
Hinsichtlich Probezeit und Busse ist auf das erstinstanzliche Urteil zu
verweisen (Urteil S. 36).
Die Vorinstanz
hat festgestellt, dass der Beurteilte gegenüber dem Opfer für aus dem Ereignis
vom 5. - 8. Oktober 2007 resultierende Psychotherapiekosten grundsätzlich
schadenersatzpflichtig ist. Dies wird von keiner Seite angefochten und ist
unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen (Urteil
S. 36 f.). Sodann hat die Vorinstanz den Beurteilten behaftet bei der
teilweisen Anerkennung der Genugtuungsforderung des Opfers im Umfang von CHF
3'000.– und verurteilt zu weiteren CHF 1'000.– Genugtuung nebst 5 % Zins ab 8.
Oktober 2007 auf CHF 4'000.– an Y._____. Die Mehrforderung im Betrag von
CHF 21'000.– hat die Vorinstanz abgewiesen. Während der Appellant das
vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt akzeptiert hat, richtet sich die
Appellation des Opfers (einzig) hiergegen. Mit der Appellationsbegründung hat
die Opfervertreterin an der vor Vorinstanz gestellten Genugtuungsforderung von
total CHF 25'000.– zunächst festgehalten, mit dem Plädoyer vor den Schranken
des Appellationsgerichts dann aber auf die Summe von CHF 15'000.– reduziert. Der
Appellant beantragt die Abweisung der Appellation des Opfers. Umstritten ist
somit einzig die Höhe der Genugtuung, nicht aber die Voraussetzungen für die
Zusprechung einer solchen; diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz zu verweisen (Urteil S. 37 f.).
4.1 Das
Opfer lässt zur Begründung ausführen, es sei durch die Faustschläge, das an
Folter gemahnende Brennen mit einer glühenden Zigarette sowie das stundenlange
Verhör in seiner physischen und psychischen Integrität schwer verletzt worden.
Das Opfer habe in psychischer Hinsicht an den Folgen der Verletzungen noch
heute schwer zu tragen. Auch die physischen Schmerzen seien sehr gross gewesen,
das Opfer habe während dreier Tage ein Martyrium durchlebt, welches als drei
Tage der Unendlichkeit erschienen sei, da das Opfer davon ausgegangen sei, dass
es nicht überleben würde. Beim Opfer sei eine posttraumatische Belastungsstörung
diagnostiziert worden. Obschon das Opfer schon vor den hier zu beurteilenden
Ereignissen Abstand zum Appellanten als Vater gesucht habe, habe es ihm Vertrauen
geschenkt und ihn im Zusammenhang mit dessen angeblicher Krebserkrankung erneut
unterstützt, welches Vertrauen er hinterhältig missbraucht habe. Die Vorinstanz
habe das Verschulden des Appellanten bagatellisiert. Dieser habe aus krass
egoistischen Motiven gehandelt und der Tochter keine Unabhängigkeit gewähren
wollen. Das Strafgericht habe in einem Verfahren gegen A._____ betreffend einen
Nasenbeinbruch CHF 5'000.– Genugtuung zugesprochen. Der vorliegende Fall könne
nicht einzig mit Fällen von häuslicher Gewalt verglichen werden, sondern habe eine
ähnliche Traumatisierung ausgelöst wie in Fällen von sexuellen Übergriffen.
Auch ein Vergleich mit Kindsmissbrauchsfällen sei gerechtfertigt. Die Praxis
des Appellationsgerichts, wonach bei der Bemessung der Genugtuungsforderung
dann eine gewisse Zurückhaltung geboten sei, wenn infolge Mittellosigkeit des
Schädigers der Staat die Genugtuungssumme bezahlen werde und demnach dem Schädiger
keine zusätzliche Sühne auferlegt werden könne, entspreche nicht der Praxis des
Bundesgerichts.
4.2 Der
Appellant hält dem entgegen, er widersetze sich der durch die Vorinstanz
zugesprochenen Genugtuungssumme von CHF 4'000.– nicht. Den Betrag um mehr als
das sechsfache zu erhöhen, sei masslos. Er verweist dabei auf Vergleichsfälle
in der Praxis.
4.3 Art.
47 OR bestimmt, dass der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung
dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten unter Würdigung der
besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann.
Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden
anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien
sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der
Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens
des Haftpflichtigen sowie ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten (BGer
4A_162/2008 vom 13. Mai 2008; BGE 132 II 117 E.
2.2.2 S. 119 m.H.). Körperverletzungen, mögen sie auch objektiv von geringer
Schwere sein, rechtfertigen grundsätzlich eine Genugtuung, wenn sie vorsätzlich
und unter traumatischen Umständen zugefügt werden. Das trifft um so mehr zu,
wenn sie längerfristige psychische Nachwirkungen haben (BGer 6S.334/2004; 6S.28/2003
vom 26. Juni 2003, E. 3.2). Die Bemessung der Summe, die als Ausgleich
erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen,
sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin
nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine
Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E.
2.2.2; 123 II 210 E. 2c).
Die Genugtuung darf daher nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen
Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGer
6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010). Den kantonalen Behörden steht bei der Festsetzung
der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 1C_286/2008 vom
- April 2009; BGE 132 II 117 E.
2.2.5 S. 121 m.H.). Nach konstanter Praxis nicht nur des Appellationsgerichtes,
sondern entgegen der Auffassung der Opfervertreterin auch des Bundesgerichts braucht
die Opferhilfe-Genugtuung aber nicht gleich hoch wie die zivilrechtliche zu
sein, sondern darf tiefer angesetzt werden, da sie nicht vom Täter, sondern –
im Sinne eines Akts der Solidarität zugunsten einer von Unrecht betroffenen
Person – von der Allgemeinheit bezahlt wird (BGer 1C_284/2008 vom 1. April
2009; 1C_32/2010 vom 10. September 2010; BGE 132 II 117 E.
2.2.4 S. 121 m.H.; AGE AS.2010.26 vom 21. Juni 2011; Hütte/Ducksch, a.a.O., Tabelle X/1, Zeitraum 2003-2005).
Insofern ist der Vergleich des vorliegenden Falles mit jenem betreffend A._____
zu relativieren, da dieser notorisch sehr wohlhabend und die Genugtuung
folglich an der oberen, vorliegend angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Appellanten und des daraus folgenden Umstandes, dass die Allgemeinheit für
die Genugtuung aufzukommen hat, jedoch an der unteren Grenze der Bandbreite
anzusetzen ist. In Bestätigung der von der Opfervertreterin zitierten
Rechtsprechung des Appellationsgerichts (AGE AS.2010.26 vom 21. Juni 2011) ist
dazu festzuhalten, dass das Unrecht, das der Appellant dem Opfer angetan hat,
letztlich nicht ermessen und schon gar nicht in einem Frankenbetrag ausgedrückt
werden kann. Bei solchen Delikten ist jeder Geldbetrag, und sei er noch so
hoch, symbolisch. Das Beziffern des zugefügten Unrechts und Leids ist unmöglich.
Damit ist selbst eine sehr hohe Genugtuung letztlich immer ein Ausdruck von
Hilflosigkeit.
4.4 Die
Vorinstanz hat bei der Bemessung der Genugtuung richtigerweise Vergleichsfälle
beigezogen, insbesondere AGE 219/2008 vom 27. Mai 2007. In jenem Fall von
häuslicher Gewalt wurde der Appellant vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen,
jedoch ist ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung ergangen. Das Opfer
hatte über einen längeren Zeitraum hinweg physische und psychische Gewalt durch
den Ehemann erlitten, dies mit eher marginalen Verletzungen; allerdings hatten
die Taten eine posttraumatische Belastungsstörung des Opfers zur Folge. Im
genannten Urteil wurden weitere Fälle häuslicher Gewalt als Vergleichsbasis
herangezogen (vgl. AGE 317/2008 vom 17. Dezember 2008, E. 5.8): Mit Entscheid
des Bezirksgerichts Münchwilen vom 29. April 2004 wurde ein Mann zu einer
Genugtuungszahlung von CHF 1'100.– verurteilt, nachdem er seiner Freundin
mehrmals mit dem Tod und mit Entführung gedroht und sie kräftig geohrfeigt
hatte (vgl. Hütte/Duksch/Guerrero,
Genugtuung, VIII/8, 2003-2005, 8/05). Am 4. Dezem-ber 1998
verurteilte das Obergericht Bern einen Mann, der seine Frau regelmässig
geschlagen und sie mit den Füssen in den Bauch und den Rücken getreten hatte,
zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 2'000.– (vgl. a.a.O., VIII/18,
1998-2000, 3/03). Im Jahre 2004 sprach das Bezirksgericht Zürich einer Frau,
welche die gemeinsame Wohnung gegen den Willen ihres Ehemannes verlassen
wollte, wegen Übergriffen und Morddrohungen eine Genugtuung von
CHF 5'000.– zu. Der Ehemann hatte die Frau zuvor mit dem Tod bedroht und
nach Deutschland entführen wollen, woran er jedoch von Passanten gehindert
wurde (vgl. a.a.O., VIII/12, 2003-2005, 8/05). Die Verteidigung zieht einen vom
Bezirksgericht Winterthur beurteilten Fall heran, welches der Ehefrau des
Täters CHF 5'000.– zugesprochen hat, weil er ihr Faustschläge ins Gesicht
versetzt und sie mit dem Tod bedroht hatte, "unterstrichen mit einer
Pistole, wobei sich ein Schuss löste; Zerren an den Haaren" (a.a.O.,
VIII/11, 2003-2005, 8/05). Das Appellationsgericht hat mit Urteil AGE 324/2006 vom
2. Mai 2007 trotz Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung die Genugtuung von
CHF 4'000.– auf CHF 6'000.– erhöht, da die Ehefrau in der Zeit ihres Zusammenlebens
mit dem Angeklagten Gravierendes durchmachen musste. Verurteilt wurde der
Angeklagte wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung
und versuchter Nötigung.
4.5 Die
Opfervertreterin macht zu Recht geltend, dass das Opfer durch die Faustschläge,
das an Folter gemahnende Brennen mit einer glühenden Zigarette sowie das
stundenlange Verhör in seiner physischen und psychischen Integrität schwer
verletzt worden ist. Es erscheint nachvollziehbar, dass das Opfer in psychischer
Hinsicht an den Folgen der Verletzungen noch heute schwer zu tragen hat. Auch dass
die physischen Schmerzen gross gewesen sind, ist angesichts des fotodokumentierten
rechtsmedizinischen Gutachtens ohne weiteres glaubhaft (293 ff., 316 ff., 373
ff.). Der Opfervertreterin ist somit darin zu folgen, dass das Opfer während
dreier Tage ein Martyrium durchlebt hat, welches als drei Tage der
Unendlichkeit erschienen sein mussten. Das Opfer ist nachvollziehbar davon
ausgegangen, dass es nicht überleben würde. Beim Opfer ist eine
posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Obschon das Opfer
schon vor den hier zu beurteilenden Ereignissen Abstand zum Appellanten als
Vater gesucht hat, hat es ihm Vertrauen geschenkt und ihn im Zusammenhang mit
dessen angeblicher Krebserkrankung erneut unterstützt, welches Vertrauen er
hinterhältig missbraucht habe. Im Verhalten des Opfers ist keinerlei
Selbstverschulden zu erkennen. Der Appellant hat aus krass egoistischen Motiven
gehandelt und der Tochter keine Unabhängigkeit gewähren wollen. Der vorliegende
Fall weist viele Züge von Fällen häuslicher Gewalt auf, geht aber gleichzeitig
auch darüber hinaus. Die Tat hat offenbar eine ähnliche Traumatisierung
ausgelöst wie gewisse Fälle von sexuellen Übergriffen. Auch ein Vergleich mit
Kindsmissbrauchsfällen erscheint in gewisser Weise gerechtfertigt, handelt es
sich doch um eine Vater/Tochter-Beziehung, wobei die Tochter zum Tatzeitpunkt
allerdings erwachsen war. Die Opfervertreterin fordert CHF 15'000.– Genugtuung.
Mit Urteil AGE 340/2006 vom 27. Juni 2008 betreffend mehrfache sexuelle
Handlungen mit einem Kind, Förderung der Prostitution, Vergewaltigung und
Freiheitsberaubung hat das Appellationsgericht CHF 12'000.– Genugtuung zugesprochen.
In AGE 2/2008 vom 2. Juli 2008 betreffend qualifizierte Vergewaltigung und
Gefährdung des Lebens hat das Appellationsgericht eine Genugtuung von CHF
15'000.– ebenso bestätigt wie in AGE 378/2008 vom 24. Juni 2009 betreffend
mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache
Freiheitsberaubung und mehrfache Tätlichkeiten (Freundin). Diese genannten
Fälle wiegen aber allesamt deutlich schwerer als der vorliegende, wo auf versuchte
schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung, mehrfache einfache Körperverletzung
zum Nachteil einer Wehrlosen sowie mit einem gefährlichen Gegenstand und
mehrfache Nötigung zu erkennen ist. Daraus erhellt, dass die von der
Opfervertreterin geforderten CHF 15'000.– klar zu hoch gegriffen sind. Das
Appellationsgericht hat in AGE 307/2008 vom 12. März 2008 betreffend Schändung
eine Genugtuungsforderung von CHF 5'000.– ebenso bestätigt wie mit Urteil AGE
AS.2010.36 vom 10. Juni 2011 betreffend Vergewaltigung der invaliden Ehefrau
eine Genugtuung von CHF 7'500.–. Angesichts der gesamten Umstände, namentlich
der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen
auf die Persönlichkeit des Opfers, des Grades des Verschuldens des Appellanten,
des fehlenden Selbstverschuldens des Opfers und des Umstandes, dass gemäss OHG
die Allgemeinheit für die Leistung der Genugtuung aufzukommen hat, erscheint
vorliegend eine Genugtuung von CHF 6'000.– angemessen. Die Behaftung des
Appellanten auf die vor Vorinstanz anerkannte Summe von CHF 3'000.– ist somit
zu bestätigen; danebst sind dem Opfer zulasten des Appellanten weitere CHF 3'000.–
zuzusprechen, zuzüglich der nicht angefochtene Zins zu 5 % seit 8. Oktober 2007
auf die gesamte Genugtuungssumme.
Zusammenfassend
erreicht der Appellant mit seiner Appellation zwar einen Freispruch betreffend
einfache Körperverletzung mit Gift. Die zahlreichen übrigen Schuldsprüche sind
jedoch zu bestätigen, und in teilweiser Gutheissung der Appellation der Staatsanwaltschaft
wird die Strafe auf 2 ½ Jahre erhöht. Teilweise unterliegt der Appellant auch in
der Genugtuungsfrage, indem die Genugtuung von CHF 4'000.– auf CHF 6'000.–
erhöht wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Appellant
kostenpflichtig. Der Opfervertreterin im Kostenerlass sowie dem Offizialverteidiger
sind für die zweite Instanz je ein angemessenes Honorar und angemessener
Auslagenersatz zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: X._____ wird der versuchten schweren
Körperverletzung, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen
Körperverletzung zum Nachteil einer Wehrlosen sowie mit einem gefährlichen
Gegenstand, der mehrfachen Nötigung, des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ½ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 8. Oktober 2007
bis 5. November 2007 (28 Tage), davon 1 ½ Jahre mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Gesamtstrafe mit dem in
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils als vollziehbar zu erklärenden Urteil
des Strafgerichtspräsidenten vom 26. Januar 2007, sowie zu einer Busse von CHF 300.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 (in
Verbindung mit 22 Abs. 1), 183 Ziff. 1, 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 1 und 2 sowie
181 des Strafgesetzbuches, Art. 19 Ziff. 1 und 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 43, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51
des Strafgesetzbuches.
X._____ wird von der Anklage der
einfachen Körperverletzung mit Gift (Ziff. 3.1 lit. l der Anklageschrift)
freigesprochen.
Der Beurteilte wird behaftet bei der
teilweisen Anerkennung der Genugtuungsforderung der Y._____ im Umfang von CHF 3'000.–
und verurteilt zu weiteren CHF 3'000.– nebst Zins zu 5 % ab 8. Oktober 2007 auf
CHF 6'000.– an Y._____. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 9'000.– wird
abgewiesen.
Bezüglich Schadenersatz, Einziehung und
Kosten wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der Appellant trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 1'300.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Dem Offizialverteidiger, Dr. Dieter
Thommen, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'880.– und ein
Auslagenersatz von CHF 76.90, zuzüglich MwSt zu 7,6 % von Honorar und Auslagen
zu CHF 224.70, somit total CHF 3'181.60 für die Bemühungen bis Ende 2010, sowie
ein Honorar von CHF 2'280.– und ein Auslagenersatz von CHF 26.05, zuzüglich
MwSt zu 8 % von Honorar und Auslagen zu CHF 184.50, somit total CHF 2'490.55
für die Bemühungen ab 1. Januar 2011 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der Opfervertreterin im Kostenerlass,
lic. iur. Esther Wyss Sisti, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 952.60
und ein Auslagenersatz von CHF 34.75, zuzüglich MwSt zu 7,6 % von Honorar
und Auslagen zu CHF 75.05, somit total CHF 1'062.40 für die Bemühungen bis
Ende 2010 als reduzierte Parteientschädigung zugesprochen, wofür infolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und voraussichtlicher
Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 779.40 und ein
Auslagenersatz von CHF 34.75, zuzüglich MwSt zu 7,6 % von Honorar und
Auslagen zu CHF 61.90, somit total CHF 876.05 ausgerichtet werden. Für die
übrigen Bemühungen ab 1. Januar 2011 wird ihr ein Honorar von CHF 1'305.– und
ein Auslagenersatz von CHF 30.50, zuzüglich MwSt zu 8 % von Honorar und Auslagen
zu CHF 106.85, somit total CHF 1'442.35, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.