Non-entry on unreasoned appeal against KESB visitation order

810 15 165Administrative Court / Administrative ChamberJun 24, 2015Inadmissible

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Omnilex summary

The Basel-Landschaft Administrative and Constitutional Court dealt with an appeal by the mother against a KESB decision regulating the father’s visitation rights for their daughter. The appeal was filed within time but contained no substantive reasoning, only a request for a period to file reasons. The court held that such a filing was abusive in light of the clear appeal instructions and prior warning to counsel, so no grace period had to be granted and the appeal was not entered into. The request for free legal representation was denied for lack of prospects, while court fees were waived and party costs compensated.

Omnilex headnote

Art. 450b Abs. 1 und Art. 450 Abs. 3 ZGB; § 5 Abs. 3 VPO; Nachfrist zur Behebung eines Formmangels nur bei unwillentlicher Unterlassung. Das Gebot der Nachfristansetzung konkretisiert das Verbot des überspitzten Formalismus, setzt jedoch einen blossen, unfreiwilligen Formmangel voraus. Bei bewusst unvollständigen Eingaben oder offensichtlichem Rechtsmissbrauch entfällt der Anspruch auf Nachfrist; dies gilt insbesondere, wenn ein Rechtsvertreter trotz klarer Rechtsmittelbelehrung und vorgängiger gerichtlicher Klarstellung eine völlig unbegründete Beschwerde einreicht, um erst später die Begründung nachzureichen. Mangels Erfolgsaussichten ist unentgeltliche Verbeiständung zu verweigern; bei geringem Aufwand können Gerichtskosten erlassen werden.

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 24. Juni 2015 (810 15 165)

Rechtspflege

Beschwerdeeingabe ohne Begründung / Nichteintreten

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Martin Michel

Parteien **A.****,.**Beschwerdeführerin, vertreten durch B. , Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C. , Beschwerdegegnerin

Beigeladener **D.****,**Beschwerdegegner

Betreff Besuchsregelung

(Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C. vom 22. April 2015)

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C. (KESB) entschied am 22. April 2015 über das Besuchsrecht von D. zu seiner Tochter E. (geb. 4. Oktober 2006). Die neue Besuchsregelung wurde probeweise für die Dauer von vier Monaten ab Eintritt der Rechtskraft angeordnet. Der Entscheid wurde A. , der Mutter von E. , am 15. Mai 2015 eröffnet.

2. Dagegen erhob A. , vertreten durch B. , Advokat, mit Eingabe vom 15. Juni 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben, unter o/e-Kostenfolge, wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin darum, es sei ihr für die Beschwerdebegründung eine angemessene Frist anzusetzen.

3.1. Gemäss Art. 450b Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 beträgt die Beschwerdefrist dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB] vom 16. November 2006), wobei in formeller Hinsicht an die Begründung und an die Form keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Ein Schreiben, aus dem das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und aus dem kurz hervorgeht, warum die betroffene Person mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist, ist hinreichend (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBI] 2006 S. 7085). Subsidiär sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts (d.h. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993) anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB).

3.2. Die präsidierende Person weist unklare, unvollständige, ehrverletzende oder anstössige Rechtsschriften zur Verbesserung zurück. Sie setzt eine kurze Nachfrist und verbindet sie mit der Androhung, nach unbenütztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden, oder, falls Begehren, Unterschrift oder Begründung fehlen, auf die Eingabe nicht einzutreten (§ 5 Abs. 3 VPO).

3.3. Der in § 5 Abs. 3 enthaltene Anspruch auf eine Nachfristansetzung ist Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes (vgl. BGE 120 V 413 E. 6a). Leidet eine Eingabe an einem prozessualen Form-mangel, hat das Gericht eine kurze, gegebenenfalls auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist zur Behebung des Formmangels anzusetzen. In BGE 121 II 252 (=Die Praxis [Pra] 85 [1996] S. 505) hat das Bundesgericht präzisiert, dass ein Anspruch auf Nachfristansetzung nur bei unfreiwilligen, nicht bei freiwilligen Unterlassungen besteht, da sonst eine andere Regelwidrigkeit zugelassen würde: die Nichtbeachtung der Frist (ebenso [nicht publiziertes] Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 9. Dezember 2009 [810 09 322] E. 4.3). Ausgenommen von der Nachfristansetzung sind somit Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Auf einen solchen Missbrauch läuft es etwa hinaus, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [I 126/05] vom 6. Juni 2005 E. 4.2). Bei rechtsunkundigen Personen ist das Vorliegen eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs hingegen nicht leichthin anzunehmen.

4. Der angefochtene Entscheid der KESB ist mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen, in welcher ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die innert 30 Tagen zu erhebende Beschwerde zu begründen ist. Das Kantonsgericht hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zudem kürzlich in einem anderen Beschwerdeverfahren, in welchem der Rechtsvertreter eine Beschwerde eingereicht hatte, die in Bezug auf die gestellten Rechtsbegehren keine sachbezogene Begründung enthalten hatte, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB schriftlich und begründet einzureichen ist. Unter diesen Umständen erscheint das Einreichen einer Beschwerde, die nicht einmal ansatzweise eine Begründung, sondern bloss einen Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Begründung enthält, als rechtsmissbräuchlich, zumal die Mandatierung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin bereits eine Woche vor Fristablauf erfolgt ist. Auf die Beschwerde ist demgemäss ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht einzutreten.

5.1. Aufgrund des geringen Aufwands rechtfertigt es sich, gestützt auf § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demgemäss wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit B. , Advokat, ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (§ 22 Abs. 2 VPO).

Demgemäss wird e r k a n n t :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Keywords

non-entryappeal reasoningabuse of rightslegal aidformal requirementsvisitation rightsfamily lawcost waiver

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Key legal question

Whether the appeal against the KESB decision was sufficiently reasoned and whether a grace period had to be granted

Extracted holding

The appeal was filed without any substantive reasoning and the omission was treated as abusive; no grace period had to be set.

Extracted reasoning

Although appeals under Art. 450b and Art. 450(3) ZGB are subject to lenient formal requirements, a minimum reasoning is still required. A right to a curing period exists for involuntary formal defects, not for deliberate omissions or obvious abuse. Here the lawyer had already been expressly reminded of the duty to file a reasoned appeal, and the filing of a bare request for an extension was therefore abusive.

Key legal question

Whether the appellant was entitled to free legal aid and free legal representation

Extracted holding

The request for free legal representation was denied because the appeal was hopeless; the request for free legal assistance became moot as no costs were charged.

Extracted reasoning

The appeal had no prospects of success, so appointed counsel could not be granted under § 22(2) VPO. Because the court waived procedural costs, the request for exemption from court fees became moot.

Key legal question

How costs and party costs were to be allocated

Extracted holding

No court costs were levied and party costs were set off.

Extracted reasoning

Given the limited effort required for the proceedings, the court waived fees under § 4(2) GebT and ordered party costs to be compensated.

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