Division of vested benefits after divorce; interest on transfer amount

735 13 146Social Insurance Court / Social Insurance ChamberAug 7, 2014Granted

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Omnilex summary

After the divorce court had fixed a 50:50 split of the spouses’ occupational pension accrued during marriage, the Basel-Landschaft Social Insurance Court determined the precise transfer amount. It held that the wife’s vested benefits totaled CHF 102,076.65 and that the husband’s marital-accrued retirement assets to be offset amounted to CHF 22,913.47, resulting in a transfer of CHF 39,581.59 to an account to be designated by the husband. The court further ruled that the amount bears interest from 18 April 2013 until payment, with the regulatory or subsidiarily statutory minimum rate applying and default interest becoming due if payment is late. No court costs were charged and party costs were set off.

Omnilex headnote

Art. 122 ZGB; Art. 25a FZG; Art. 281 Abs. 3 ZPO; division of vested benefits after divorce and interest on the transfer amount. The court conducting the pension split determines ex officio the transferable amount on the basis of the divorce court’s binding sharing ratio and the notified vested-benefit balances. Where marital-accrued assets remain to be offset, they are deducted before the equal division is calculated. The transfer amount remains continuously interest-bearing from the divorce judgment’s legal force until payment; the applicable interest is the regulatory rate, subsidiarily the BVG minimum rate, and after maturity default interest is owed. In such proceedings, costs may be waived and party costs set off where no party bears predominant responsibility (consid. 3-5).

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 7. August 2014 (735 13 146)

Berufliche Vorsorge

Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A. , geschiedene Ehegattin, vertreten durch Simon Rosenthaler, Advokat, Hauptstrasse 12, 4153 Reinach

B. , geschiedener Ehegatte

gegen

C. , Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung D. , Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung E. , Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung

Beigeladene F. Vorsorgestiftung

Betreff Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge

**A.**Mit Urteil des Bezirksgerichts G. vom 19. März 2013 wurde die am 11. Oktober 2003 geschlossene Ehe von A. und B. geschieden. In Ziffer 6 des Urteildispositivs wurde festgestellt, dass die von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Verhältnis 50:50 zu teilen seien. Das Urteil erwuchs am 18. April 2013 in Rechtskraft. In der Folge überwies das Bezirksgericht G. am 29. April 2013 die Angelegenheit zur Teilung der Austrittsleistungen ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht).

**B.**Das Kantonsgericht eröffnete am 16. Mai 2013 das Verfahren nach Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. Dabei forderte es die D. auf, die Höhe der Austrittsleistung der geschiedenen Ehefrau inkl. Zins per Rechtskraft des Scheidungsurteils mitzuteilen. Weiter wurde die Ausgleichskasse Basel-Landschaft aufgefordert, einen Auszug aus dem individuellen Konto des geschiedenen Ehemannes einzureichen. Die am Verfahren beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge wurden angewiesen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens keine Überweisungen von Freizügigkeitsleistungen vorzunehmen.

**C.**Die D. teilte am 23. Mai 2013 mit, dass die durch die geschiedene Ehefrau während der Ehe erworbene Austrittsleistung per Rechtskraft des Scheidungsurteils Fr. 102‘076.65 (inkl. Zins) betrage. Am 27. Mai 2013 teilte die E. mit, die während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung des geschiedenen Ehemannes belaufe sich auf Fr. 8‘607.86 und die C. bezifferte am 28. Mai 2013 das Guthaben des geschiedenen Ehemannes per 26. Juni 2013 auf Fr. 2‘885.12.

**D.**Nachdem die Ausgleichskasse am 13. Juni 2013 den IK-Auszug des geschiedenen Ehemannes eingereicht hatte, forderte das Kantonsgericht die H. am 10. September 2013 auf, Angaben über das Altersguthaben des geschiedenen Ehemannes einzureichen. Am 13. September 2013 liess sie verlauten, dass sie das während der Ehe erworbene Altersguthaben des geschiedenen Ehemannes der E. überwiesen habe. Dabei habe sie am 4. Juli 2008 Fr. 736.35, am 29. August 2008 Fr. 1‘670.45 und am 22. Juli 2013 Fr. 1‘799.35 auf das Konto der E. einbezahlt.

**E.**Da die amtlichen Erkundigungen des Kantonsgerichts ergeben haben, dass die F. , ebenfalls über Guthaben aus der beruflichen Vorsorge des geschiedenen Ehemannes verfügte, wurde diese am 30. September 2013 zum Verfahren beigeladen. Am 14. Oktober 2013 teilte F. mit, dass die Freizügigkeitsleistung des geschiedene Ehemannes per Rechtskraft des Scheidungsurteil Fr. 9‘336.70 (inkl. Zins) betrage.

**F.**Im weiteren Verlauf des Verfahrens bestätigte die E. am 6. Dezember 2013, dass sich die während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung des geschiedenen Ehemannes per Rechtskraft des Scheidungsurteils auf Fr. 8‘607.86 belaufe. Die C. teilte am 9. Dezember 2013 mit, dass der Kontosaldo per 18. April 2013 (Rechtskraft Scheidungsurteil) Fr. 2‘880.37 (inkl. Zins) sei. Weiter führte die H. am 16. Dezember 2013 aus, dass der am 22. Juli 2013 auf das Konto der E. einbezahlte Betrag in Höhe von Fr. 1‘799.35 per Rechtskraft des Scheidungsurteils Fr. 1‘792.40 (inkl. Zins) betragen habe.

**G.**Das Kantonsgericht gab den Parteien am 19. Dezember 2013 Gelegenheit, Anträge bezüglich der Teilung der Austrittsleistungen zu stellen. A. , vertreten durch Advokat Simon Rosenthaler, stellte am 20. Januar 2014 den Antrag, es sei die D. anzuweisen, den Betrag von Fr. 39‘578.41 auf das durch B. zu bezeichnende Freizügigkeitskonto zu übertragen. B. verzichtete auf eine Antragsstellung.

**H.**Am 6. März 2014 teilte die F. mit, dass sie die Freizügigkeitsleistung des geschiedenen Ehemannes am 10. Dezember 2013 an die E. übertragen habe. Die E. reichte am 7. März 2014 und am 24. Juni 2014 aktuelle Kontoauszüge ein.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

1.1 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993 hat das am Ort der Scheidung zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung der Austrittsleistungen durchzuführen. Das für BVG-Angelegenheiten zuständige Gericht entscheidet von Amtes wegen. Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung solcher Angelegenheiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht.

1.2 Art. 281 Abs. 3 ZPO hält für den Fall, dass die Ehegatten sich über die Teilung der Austrittsleistungen nicht einigen können, fest, dass das Zivilgericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, entscheidet und hernach die Angelegenheit, sobald das Urteil rechtskräftig ist (vorliegend: 18. April 2013), dem gemäss FZG zuständigen Gericht überweist. Diesem ist der Entscheid über das Teilungsverhältnis, das Datum der Eheschliessung und dasjenige der Ehescheidung, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben, mitzuteilen.

2. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören und bei keinem der Ehegatten ein Vorsorgefall (Alter oder Invalidität) eingetreten ist. Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet, welche durch das Scheidungsgericht festzusetzen ist (Art. 124 Abs. 1 ZGB; BGE 129 V 252).

3. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen ist festzustellen, dass die geschiedene Ehefrau während der Ehe gemäss den Angaben der D. eine Austrittsleistung in Höhe von Fr. 102‘076.65 (inkl. Zins) erwarb. Das während der Ehe geäufnete Altersguthaben des geschiedenen Ehemannes bei der E. belief sich am 18. April 2013 (Rechtskraft des Scheidungsurteils) auf Fr. 8‘607.90 inkl. Zins (vgl. Schreiben der E. vom 6. Dezember 2013). Weiter sind aber auch die erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteils (18. April 2013) der E. überwiesenen, aber während der Ehe erworbenen Guthaben des geschiedenen Ehemannes bei der I. in Höhe von Fr. 296.10, der H. von Fr. 1‘792.40 und der F. in Höhe von Fr. 9‘336.70 zu berücksichtigen. Schliesslich verfügte der geschiedene Ehemann bei der C. zusätzlich über Fr. 2‘880.37 (vgl. Schreiben 9. Dezember 2013). Gesamthaft beträgt das durch den geschiedenen Ehegatten während der Ehe geäufnete Altersguthaben somit Fr. 22‘913.47. Entsprechend dem durch das Zivilgericht festgelegten Teilungsschlüssel von 50:50 hat die D. einen Betrag von Fr. 39‘581.59 (Fr. 102‘076.65 – Fr. 22‘913.47 : 2) auf das vom geschiedenen Ehemann noch zu bezeichnende Vorsorgekonto zu überweisen. Die kleine Differenz zu dem von der geschiedenen Ehefrau beantragten Betrag in Höhe von Fr. 39‘578.41 ist insbesondere auf unterschiedliche Zinsangaben beim Guthaben der H. zurückzuführen. Während die geschiedene Ehefrau den am 22. Juli 2013 auf das Konto der E. einbezahlten Betrag in Höhe von Fr. 1‘799.35 (inkl. Zins) berücksichtigte, legte das Kantonsgericht den per Rechtskraft des Scheidungsurteils vorhandenen Betrag in Höhe von Fr. 1‘792.40 (inkl. Zins) der Berechnung zugrunde.

4. Zu prüfen bleibt, ob die Austrittsleistung von Fr. 39‘581.59 seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Überweisung zu verzinsen ist.

4.1 Gemäss Bundesgerichtsrechtsprechung bildet die durchgehende Verzinsung der Vorsorgeguthaben ein wesentliches Merkmal der beruflichen Vorsorge (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 8. Juli 2003, B 113/02). Nach diesem Grundsatz ist die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (hier: 18. April 2013) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Mit der (durchgehenden) Verzinsung der Vorsorgeguthaben soll der Vorsorgeschutz erhalten bleiben. Diese Überlegungen haben ihre Gültigkeit auch für den Fall der verfahrensmässig bedingten Verzögerung der Aufteilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung und deren Vollzug. Dem Gesichtspunkt der Wahrung und Erhaltung des Vorsorgeschutzes würde es ebenfalls zuwiderlaufen, wenn die Einrichtung der beruflichen Vorsorge (vgl. dazu auch BGE 128 V 45 E. 2b mit Hinweisen) vom Zeitpunkt der Scheidung bis zur Übertragung mit dem Guthaben, das der ausgleichsberechtigten geschiedenen Person zusteht, Anlagen tätigen und Erträge erzielen oder der andere geschiedene Ehepartner von den Zinsen auf dem ganzen Altersguthaben alleine profitieren könnte.

4.2 Der Zins richtet sich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils nach dem gesetzlichen oder reglementarischen Zins. Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz betrug vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 1,5 % und ab 1. Januar 2014 1,75 %. Für die Zeit danach legte das Bundesgericht präzisierend fest, dass die Austrittsleistung 30 Tage nach Erlass des Scheidungsurteils fällig werde (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 2 und 3 FZG). Während dieser Dauer bzw. bis zur Überweisung innerhalb dieser Periode sei ebenfalls der gesetzliche oder reglementarische Zins zu zahlen. Nach Eintritt der Fälligkeit sei ein Verzugszins nach Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 geschuldet (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV 2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus 1 % (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]).

4.3 Hinsichtlich des Zinssatzes führte das Bundesgericht aus, dass im Rahmen des Obligatoriums die Altersguthaben mindestens zu dem in Art. 12 BVV 2 festgelegten Zinssatz zu verzinsen seien (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.). Dieser Mindestzinssatz ist gemäss Rechtsprechung auch für die Verzinsung der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten geschuldeten Austrittsleistung heranzuziehen. Sofern das Reglement für die Verzinsung der Altersguthaben einen höheren Zinssatz vorsieht, gelangt dieser zur Anwendung. Im Bereich des Obligatoriums hat daher eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 bzw. den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG-Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sieht in diesen beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV 2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.).

4.4 Schliesslich stellt sich die Frage, von welchem Zeitpunkt an eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung gegebenenfalls einen Verzugszins schuldet, wenn das Sozialversicherungsgericht gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO die Austrittsleistung in betragsmässiger Hinsicht ermittelt hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weiter gezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 70).

4.5 Die D. hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzinsung) seit 18. April 2013 bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleistung von Fr. 39‘581.59 zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reglementarischen Zinssatz oder subsidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV2 anzuwenden.

5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und § 20 Abs. 2 VPO sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwaltes oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung setzt somit grundsätzlich ein zumindest teilweises Obsiegen voraus. In Ausnahmefällen kann jedoch von diesem Grundsatz abgewichen werden. So kann beispielsweise bei Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde ein Anspruch auf Parteientschädigung bestehen, wenn die prozessuale Situation dies rechtfertigt (vgl. RKUV 1994 S. 219). Die Parteikosten können auch nach dem Verursacherprinzip verteilt werden. Danach sind unnötige Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang von demjenigen zu tragen, der sie verursachte (vgl. MartinBernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 137).

5.3.1 Das Verfahren betreffend Teilung der Austrittsleistungen ist von der Besonderheit geprägt, dass dessen Eröffnung nach Überweisung durch das Scheidungsgericht von Amtes wegen erfolgt (vgl. ThomasLocher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 388). Im Verfahren vor Kantonsgericht sind die geschiedenen Ehegatten und die betroffenen Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtungen beteiligt, wobei keine der Parteien einer klägerischen bzw. beklagten Seite zugeordnet werden kann. Eine Verlegung der Parteikosten gemäss dem Prinzip des Obsiegens trägt dieser prozessualen Situation nicht genügend Rechnung. Es ist daher sachgerecht, die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip zu verteilen.

5.3.2 Vorliegend steht fest, dass sich die geschiedenen Ehegatten über die Höhe der Austrittsleistungen nicht einigen konnten. Dabei kann keinem ein überwiegendes Verschulden für die Überweisung der Angelegenheit ans Kantonsgericht zur Teilung der Austrittsleistungen angelastet werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteikosten wettzuschlagen.

Demgemäss wird e r k a n n t:

**1.**Die D. wird angewiesen, zu Lasten des Freizügigkeitskontos von A. mit Fälligkeit nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von Fr. 39‘581.59 auf ein durch den geschiedenen Ehemann noch zu bezeichnendes Vorsorgekonto zu überweisen, wobei dieser Betrag ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (18. April 2013) bis 31. Dezember 2013 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,5 %, ab 1. Januar 2014 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,75 % und gegebenenfalls ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. am Tag der Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts mit einem Verzugszinssatz von 2,75 % zu verzinsen ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Keywords

occupational pensiondivorcevested benefitsinterestdefault interestcost allocationpension splitting

Extracted by Omnilex

Key legal question

Amount of vested benefits to be transferred in the divorce split

Extracted holding

D. must transfer CHF 39,581.59 from A.'s vested benefits account to an account to be designated by B.

Extracted reasoning

The court calculated the wife's vested benefits at CHF 102,076.65 and deducted the husband's marital-accrued retirement assets of CHF 22,913.47, then split the remainder equally according to the 50:50 ratio fixed by the divorce court.

Key legal question

Whether the transferred amount bears interest and from when

Extracted holding

The amount must be interest-bearing from 18 April 2013, first at the regulatory rate or subsidiarily the BVG minimum rate, and after the relevant due date at 2.75% default interest if applicable.

Extracted reasoning

Continuous interest is an essential feature of occupational pension protection; the vested benefit must be credited until transfer, and if payment is late a default interest under the applicable ordinances applies after the 30-day period.

Key legal question

Court costs and party costs

Extracted holding

No court costs are levied and the extraordinary costs are set off.

Extracted reasoning

In this type of officio divorce-pension-splitting proceeding, costs are waived and, since neither spouse can be blamed predominantly for the referral, party costs are set off.

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