Untrue declaration on unemployment form justified two-day suspension

715 12 87Social Insurance Court / Social Insurance ChamberJun 22, 2012Dismissed

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Omnilex summary

The claimant was suspended for two days in unemployment benefits because he answered 'No' on the December 2011 monthly control form to the question whether he had been on holiday, although he was scheduled to take leave later that month. The court held that the form had to be completed for the whole month and that a misleading or incomplete answer already satisfies Art. 30(1)(e) AVIG, even absent intent. The prior notice to the RAV did not cure the reporting breach. The two-day sanction was upheld as a minimal response to slight fault, and the appeal was dismissed without court fees.

Omnilex headnote

Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV; reporting duties in unemployment insurance; a monthly control form must be filled in truthfully and completely for the whole control period. A false or incomplete entry constitutes a sanctionable breach even if the insured person acted only negligently and even if the incorrect statement did not actually influence benefits. Prior notification to an incompetent office does not replace the statutory duty to report relevant facts to the competent unemployment insurance body. Within the range for slight fault, the authority exercises discretion; judicial review of the duration is limited to appropriateness and intervenes only restrictively (consid. 3-5).

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 22. Juni 2012 (715 12 87)

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A. , Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

**A.**Der 1969 geborene A. war vom 1. Oktober 2009 bis 31. Oktober 2010 bei der B. als Consultant AWD angestellt. Am 20. September 2010 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 5. Oktober 2010 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2010. Mit Verfügung Nr. 2536/2011 vom 27. Dezember 2011 stellte die Arbeitslosenkasse A. wegen unwahren Angaben und Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht ab 13. Dezember 2011 für 2 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Der Versicherte habe auf dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Dezember 2011" nicht angegeben, dass er vom 20. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2011 Ferien beziehen werde. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 5. März 2012 ab.

**B.**Hiergegen erhob A. am 8. März 2012 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Er habe die auf dem Formular lautende Frage "Waren Sie in den Ferien?" im Dezember 2011 richtigerweise mit "nein" beantwortet, weil er zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Formulars am 2. Dezember 2011 noch nicht in den Ferien gewesen sei. Richtigerweise hätte die Frage mit dem Wortlaut "Haben Sie für den Monat Dezember Ferien eingegeben" formuliert werden müssen. Es sei somit durch die Fragestellung ein Missverständnis entstanden, welches eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht rechtfertige. Dazu komme, dass er seiner Personalberaterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) seinen beabsichtigten Ferienbezug bereits Anfang Dezember mitgeteilt habe.

**C.**Die Arbeitslosenkasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2012 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g:

1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 2 Tagen bei einem Taggeld von Fr. 317.85 und deshalb ein Streitwert von Fr. 635.70 zu beurteilen. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden.

2.1 Art. 28 Abs. 2 ATSG statuiert eine Mitwirkungspflicht derjenigen Personen, welche Versicherungsleistungen beanspruchen. Die Leistungsempfängerinnen und -empfänger müssen den Arbeitslosenkassen und den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die nötigen Unterlagen vorlegen. Solange die versicherte Person Leistungen bezieht, muss sie aufgrund von Art. 31 Abs. 1 ATSG der Arbeitslosenkasse überdies alles melden, was für die Anspruchsberechtigung oder die Leistungsbemessung von Bedeutung ist. Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss die arbeitslose Person sich sodann am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Die Erfüllung der Kontrollvorschriften stellt dabei eine Anspruchsvoraussetzung dar (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG).

2.2 Die Kontrolldaten für die Geltendmachung des Versicherungsanspruchs werden mit dem Formular "Angaben der versicherten Person" erfasst (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIV). Das Formular gibt dabei Auskunft über die Werktage, für die die versicherte Person glaubhaft macht, dass sie arbeitslos und vermittlungsfähig war, sowie über alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenverdienst und Grad der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person (vgl. Art. 23 Abs 2 AVIV). Als Kontrollperiode der zu erfassenden Daten gilt dabei jeder Kalendermonat (vgl. Art. 27a AVIV).

3.1 Die versicherte Person ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Dieser Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Arbeitslosenkasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt (vgl. ThomasNussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 2007, Rz. 849). Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst somit jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zur wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (vgl. BGE 123 V 151 E. 1b mit Hinweis; unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG], seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen vom 19. Juli 2001, C 31/01, E. 2). Ebenso wenig ist das subjektive Kriterium der Absicht, d.h. des Wissens und Willens, die Ausrichtung unrechtmässiger Arbeitslosenentschädigung zu erwirken oder zu erwirken versuchen, Tatbestandsvoraussetzung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2007, C 288/06, E. 2 mit Hinweis).

3.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer der zuständigen Personalberaterin des RAV am 2. Dezember 2011 mitteilte, dass er vom 20. bis 31. Dezember 2011 in den Ferien sein werde. Diese Mitteilung wurde vom Beschwerdeführer am 2. Dezember 2011 und von der Personalberaterin am 6. Dezember 2011 unterschrieben. Weiter ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer auf dem am 12. Dezember 2011 unterschriebenen Formular betreffend Dezember 2011 die Frage, ob er in den Ferien gewesen sei, mit "Nein" beantwortete. In der Folge stellte die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht zwei Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Hierzu machte der Beschwerdeführer geltend, dass er die Frage 6 aufgrund ihrer Formulierung "Waren Sie in den Ferien?" verneint habe, weil er zum Zeitpunkt seiner Angaben für den Monat Dezember 2011 seine Ferien noch nicht angetreten habe. Er sei aufgrund der Fragestellung davon ausgegangen, dass er die damals noch nicht bezogenen Ferien per Ende Dezember 2011 erst im Januar 2012 angeben müsse. Zu keinem Zeitpunkt sei es seine Absicht gewesen, unwahre Angaben betreffend seiner Ferien zu machen. Ansonsten hätte er seine RAV-Personalberaterin nicht bereits am 2. Dezember 2011 mündlich und schriftlich über seine Abwesenheit informiert.

4. Es stellt sich somit die Frage, ob der Beschwerdeführer das Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Dezember 2011" vom 12. Dezember 2011 mit der Verneinung der Frage "Waren Sie in den Ferien?" wahrheitswidrig ausfüllte und damit seine Auskunfts- und Meldepflicht verletzte.

Unbestritten ist, dass der Versicherte vom 20. bis 31. Dezember 2011 in den Ferien war und bei der Frage nach der Ferienabwesenheit im Monat Dezember 2011 das Feld "Nein" ankreuzte. Angesichts der am 2. Dezember 2011 gegenüber der RAV-Personalberaterin erfolgten schriftlichen Ferienmitteilung legte der Beschwerdeführer glaubhaft dar, dass er die Ferientage auf dem Dezember-Formular nicht absichtlich verheimlichte, zumal eine solche Mitteilung sonst keinen Sinn gemacht hätte. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend ausführte, ist die Melde- und Auskunftspflicht gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG bereits dann verletzt, wenn die versicherte Person ein solches Formular nicht wahrheitsgetreu ausfüllt. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Fragestellung auf dem betreffenden Formular "Waren Sie in den Ferien?" im Hinblick auf noch nicht bezogene Ferien nicht ganz klar formuliert ist. Wird jedoch berücksichtigt, dass auf der Vorderseite des Formulars ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass "Die Fragen nur diesen Monat" betreffen, wird deutlich, dass alle Ferienabwesenheiten, d.h. auch noch nicht bezogene, im Monat Dezember 2011 gemeint sein müssen. Zudem ist aus den vorangegangenen Taggeldabrechnungen ersichtlich, dass die Anzahl Tage Arbeitslosigkeit jeweils monatlich abgerechnet und entschädigt werden. Dem Beschwerdeführer hätte es daher bewusst sein müssen, dass die Ferientage im Monat Dezember nicht erst im Monat Januar 2012 zu deklarieren sind. Nachdem er auf dem einzureichenden und handschriftlich zu unterzeichnenden Formular ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das unwahre oder nur teilweise Ausfüllen Sanktionen auslösen könne, hätte er den einzelnen Fragen und Antworten erhöhte Aufmerksamkeit schenken müssen. Der Beschwerdeführer hat daher wohl aus mangelnder Sorgfalt eine unwahre Angabe gemacht. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung erfüllt jedoch auch eine versehentliche Meldepflichtverletzung den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2007, C 288/06, E. 3.1 mit Hinweisen). Unerheblich ist, dass der Versicherte seine Personalberaterin beim RAV über die besagte Ferienabwesenheit informierte. Gemäss Rechtsprechung entbindet die gegenüber des dafür unzuständigen RAV gemachte Ferienmeldung nicht von der Pflicht der ordnungsgemässen Meldung bei der hierfür zuständigen Arbeitslosenkasse (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 19. Januar 2010, 8CC_658/2009, E. 4.3 und vom 27. März 2007, C 288/06, E. 3.2 mit Hinweis). Am Gesagten vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach ihm eine Falschangabe der Ferientage keinen Vorteil gebracht hätte. Dass der Beschwerdeführer nicht in böser Absicht handelte, ist bei der Bemessung der Dauer der Sanktion zu berücksichtigen. Demzufolge stellte die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG zu Recht in der Anspruchsberechtigung ein.

5. Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung von zwei Tagen.

5.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 2 AVIV wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgestuft; sie dauert 1-15 Tage bei leichtem (lit. a), 16-30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31-60 Tage bei schwerem (lit. c) Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens fällt die Arbeitslosenkasse ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen, sie greift jedoch bei der Beurteilung der durch die Arbeitslosenkasse angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein. Die verfügende Stelle hat dabei das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der subjektiven und objektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Einstellungsdauer zu verfügen (ThomasNussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, Rz. 856).

5.2 Die Arbeitslosenkasse stufte das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht ein und verfügte eine Einstelldauer von zwei Tagen. Wie hiervor erwogen, legte der Beschwerdeführer glaubhaft dar, dass er nicht in der Absicht handelte, unrechtmässig Versicherungsleistungen zu erwirken. Seitens des Gerichts besteht denn auch ein gewisses Verständnis dafür, dass der Beschwerdeführer die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zwei Tagen bei derart geringem Verschulden schwer nachvollziehen kann. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitslosenkasse in einem sogenannten "Massengeschäft" tätig ist, dessen Vielzahl von Fällen keine individuelle Dateninterpretation zulassen, sondern vielmehr bedingen, dass zur Wahrung der Rechtsgleichheit die zuständigen Behörden sich auf die eingereichten Angaben verlassen können. Das leicht fahrlässige Handeln des Beschwerdeführers findet indessen insofern Berücksichtigung, als die Arbeitslosenkasse mit zwei Tagen eine Einstelldauer im untersten Bereich des leichten Verschuldens (1-15 Tage) verfügte. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zwei Tagen erweist sich demnach als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss wird e r k a n n t:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Keywords

unemployment insurancereporting dutymonthly control formfalse statementholiday absencesuspension of entitlementfaultcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the claimant's negative answer on the December 2011 unemployment form constituted an untrue or incomplete statement under Art. 30(1)(e) AVIG.

Extracted holding

Yes. The form had to reflect all holiday absences within the month, including planned but not yet taken holidays, so the negative answer was untrue.

Extracted reasoning

The monthly control form expressly concerned the current month; the claimant had already announced the holiday period to the RAV, but that did not replace the duty to report to the unemployment office. Even negligent misinformation suffices under Art. 30(1)(e) AVIG.

Key legal question

Whether the two-day suspension in entitlement was disproportionate or otherwise unlawful.

Extracted holding

No. A two-day suspension fell within the lowest range for slight fault and reflected the claimant's negligence and lack of bad faith.

Extracted reasoning

The authority had discretion within 1 to 15 days for slight fault. Given the standardized nature of unemployment administration and the claimant's faulty completion of the form, the sanction was appropriate.

Key legal question

Whether court costs should be charged in the cantonal social insurance proceedings.

Extracted holding

No court fees were to be levied and party costs were offset.

Extracted reasoning

Proceedings before the cantonal court in social insurance matters are free of charge under Art. 61 lit. a ATSG.

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