Mootness after withdrawal of municipal fee assessments

650 04 96Special Administrative Court / Administrative ChamberAug 9, 2004Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The municipality of Bubendorf had issued sewer, water and construction-water charges for parcel Y based on an BGV valuation that was still under objection. After the municipality cancelled the assessments, the appeal to the Basel-Landschaft expropriation court became moot. The court held that the sewer and water levies were advantage contributions, while the construction-water charge was a fee outside its first-instance jurisdiction. It discontinued the proceedings for lack of legal interest and ordered all ordinary and extraordinary costs against the municipality, which had caused the mootness by withdrawing the challenged decisions.

Omnilex headnote

Art. 72 BZP analogously applicable in administrative proceedings; mootness and cost allocation: if, during proceedings, the challenged administrative act is withdrawn and the appellant’s request is satisfied, the case is to be struck off as moot rather than dismissed for non-entry, in order to prevent the contested act from acquiring material res judicata. Costs are allocated according to causation of the mootness and, after summary assessment, the probable outcome of the merits. The legal nature of a public charge is determined by its actual design, not by its label; advantage contributions differ from fees by being linked to the special economic benefit of the public facility, whereas fees remunerate a specific official act or use of a public asset.

Full text

Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 9. August 2004 (650 04 96)

Um die Frage nach der rechtlichen Natur einer umstrittenen öffentlichrechtlichen Abgabe beantworten zu können, darf nicht einfach auf die im betreffenden Erlass dafür gewählte Bezeichnung abgestellt werden. Massgeblich ist vielmehr deren tatsächliche Ausgestaltung

(E. 1).

Bei der Bauwassergebühr handelt es sich nach konstanter Praxis des Steuer- und Enteignungsgerichts um eine Gebühr, für deren Beurteilung in erster Instanz der Regierungsrat zuständig ist (E. 1).

Fällt das Interesse an einem Sachurteil nachträglich dahin, ist es angebracht, den Streit durch Urteil abzuschreiben. Dadurch wird verhindert, dass die angefochtene (allenfalls unrichtige) Verfügung in materielle Rechtskraft erwächst. Ist dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers entsprochen worden, sind die Voraussetzungen erfüllt, das Verfahren mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos abzuschreiben (E. 2).

04-09 Rechtsnatur einer öffentlichrechtlichen Abgabe

Aus dem Sachverhalt:

Die Einwohnergemeinde Bubendorf hat am 29. April 2004 für die Parzelle Nr. Y des Grundbuchs Bubendorf eine Kanalisationsanschlussgebühr, eine Wasseranschlussgebühr sowie eine Bauwassergebühr verfügt. Diese Verfügungen basieren auf der Schätzung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV), wobei die Schätzungsverfügung der BGV vom 15. April 2004 von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren mittels Einsprache ebenfalls angefochten worden ist.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2004 hat der Vertreter der Beschwerdeführerin beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, Beschwerde gegen die Gebührenverfügungen erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass sich die Rechnungen auf einen Gebäudeschatzungswert stützten, welcher seinerseits bestritten, angefochten und deshalb nicht rechtskräftig sei.

Mit Posteingang vom 19. Juli 2004 teilt die Einwohnergemeinde Bubendorf dem Gericht mit, dass die strittigen Anschlussgebührenrechnungen per 15. Juli 2004 storniert worden seien, weil die Berechnungsgrundlagen auf der Schatzung der BGV beruhten, gegen die noch eine Einsprache hängig sei. Der Vertreter der Beschwerdegefürerin erklärt sich mit der Abschreibung der hängigen Beschwerden einverstanden, sofern die verfügende Einwohnergemeinde Bubendorf die Rechnungen tatsächlich storniere; die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien der Vorinstanz aufzuerlegen. Am 9. August 2004 ist das vorliegende Verfahren dem Gesamtgericht zur Entscheidung über die Kostenfrage bezüglich Auferlegung der ausserordentlichen Kosten der Beschwerdeführerin unterbreitet worden. Erst nach diesem Entscheid ist eine schriftliche Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin eingetroffen, welche als verspätet gewertet werden muss. Zudem werden keine Gründe dargelegt, warum eine Revision in Betracht gezogen werden müsste, oder dass sich am Sachverhalt, welcher zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens geführt hat, etwas geändert hat.

Aus den Erwägungen:

1. Die Abteilung Enteignungsgericht ist gestützt auf § 96 Abs. 2 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) zuständig für Beschwerden gegen Vorteilsbeiträge im Sinne von § 90 EntG. Vorteilsbeiträge sind öffentlichrechtliche Abgaben, die eine beitragspflichtige Person für den ihr aus der öffentlichen Einrichtung erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteil zu entrichten hat. Der Beitrag wird einerseits nach den zu deckenden Kosten der Einrichtung, andererseits nach dem Sondervorteil bemessen, der dem Einzelnen aus der öffentlichen Einrichtung zukommt. Die Gebühr dagegen ist ein Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Sache (vgl. zum Ganzen BGE 90 I 81/82 mit Verweisungen).

Die im vorliegenden Fall von der Einwohnergemeinde Bubendorf erlassenen Rechnungen werden von der Gemeinde als Gebührenrechnungen bezeichnet.

Um die Frage nach der rechtlichen Natur einer umstrittenen öffentlichrechtlichen Abgabe beantworten zu können, darf nicht einfach auf die im betreffenden Erlass dafür gewählte Bezeichnung abgestellt werden. Massgeblich ist vielmehr die tatsächliche Ausgestaltung (BGE 92 I 450).

Die Beitragsverfügungen der Beschwerdegegnerin stützen sich auf § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 des kommunalen Kanalisationsreglements vom 30. September 1968 (KaR) und § 20 Abs. 1 des kommunalen Wasserversorgungsreglements vom 19. Dezember 1973 (WaR). In § 19 KaR ist festgehalten, dass der von der Gemeinde erhobene Beitrag das Entgelt für den Mehrwert darstellt, den das Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit erhält. In beiden Reglementen wird zudem der Begriff "Beitrag" verwendet. Damit ist offensichtlich, dass die Bezeichnungen auf der Verfügung falsch sind und es sich um Vorteilsbeiträge handelt und die Abteilung Enteignungsgericht sachlich zuständig ist.

Bei der Bauwassergebühr hingegen handelt es sich nach konstanter Praxis des Steuer- und Enteignungsgerichts um eine Gebühr, für deren Beurteilung in erster Instanz der Regierungsrat zuständig ist.

Da die Einwohnergemeinde Bubendorf zwischenzeitlich die angefochtenen Verfügungen aufgehoben hat, ist im Folgenden zu beurteilen, ob die Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden können.

2. Ein Verfahren kann, wie es in Art. 72 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) ausdrücklich festgehalten wird, gegenstandslos werden. Das BZP ist sinngemäss auf das Verwaltungsrechtspflegeverfahren anwendbar, weshalb auch für den vorliegenden Fall davon ausgegangen werden kann, dass ein Rechtsstreit entweder gegenstandslos werden oder das rechtliche Interesse an der Beurteilung dahinfallen kann. Ausschlaggebend für diese Art der Verfahrenserledigung ist stets, dass im Verlaufe des Verfahrens eine Sachlage eintritt, angesichts derer ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses an der Entscheidung der Streitsache nicht mehr anerkannt werden kann (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 326).

Fällt das Interesse an einem Sachurteil nachträglich dahin, ist es angebracht, den Streit durch Urteil abzuschreiben. Dadurch wird verhindert, dass die angefochtene (allenfalls unrichtige) Verfügung in materielle Rechtskraft erwächst. Durch einen Nichteintretensentscheid mangels Rechtsschutzinteresse könnte diese Folge nicht verhindert werden.

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen erfüllt, das Verfahren mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos abzuschreiben, da dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin entsprochen worden ist.

3. Wird ein gerichtliches Verfahren ohne Urteil abgeschlossen, wird die Abschreibungsgebühr durch das Gericht festgesetzt, wenn die Erledigung durch dieses erfolgt (§ 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden vom 21. Dezember 1999, SGS 170.31). In den Fällen des Prozessabschlusses infolge Gegenstandslosigkeit wird die Verteilung der Kosten aufgrund einer summarischen Prüfung und Würdigung des aktenkundigen Sach- und Streitgegenstandes zum Zeitpunkt des Eintritts des Erledigungsgrundes vorgenommen. In den Fällen, bei denen die Gegenstandslosigkeit klar durch das Verhalten einer Partei verursacht wird, werden die Kosten nach dem Prinzip der Verursachung der Gegenstandslosigkeit verlegt. Somit sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Im vorliegenden Fall knüpft die Bemessung des Vorteilsbeitrags für die Anschlussmöglichkeit gemäss § 20 Abs. 3 KaR an die Brandlagerschatzung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung. Gemäss § 20 Abs. 1 WaR errechnet man den Anschlussbeitrag an die Wasserversorgung mittels Brandlagerschatzung plus Baukostenindex, wobei auch in diesem Fall der Zeitpunkt der Endschatzung massgebend ist.

Die Endschatzung stellt immer eine anfechtbare Verfügung dar. Ob es sich bei der Brandlagerschatzung um eine End- oder Nachschatzung handelt, ist hier nicht zu beurteilen, da in jedem Fall gegen die Schatzung Einsprache erhoben worden ist, sie also noch nicht rechtskräftig geworden ist.

Die Beitragsverfügungen der Gemeinde Bubendorf betreffend Kanalisations- und Wasseranschluss gehen von einem Schatzungswert aus, der bestritten und noch nicht endgültig festgelegt worden ist, weil die Brandlagerschatzung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Die Gemeinde hat die Beitragsverfügungen storniert und geht anscheinend davon aus, dass der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren nicht korrekt ermittelt worden ist. Daran ändert auch nichts, dass sie in der Vernehmlassung vom 10. August 2004, beim Gericht eingegangen am 16. August 2004 und damit nach der Urteilsberatung vom 9. August 2004, die Abweisung der Beschwerde beantragt hat. Zudem übersieht die Beschwerdegegnerin mit ihrer Empfehlung auf Seite 2 der Vernehmlassung, wonach die Beschwerdeführerin gegen die Schatzung der Gebäudeversicherung Einsprache erheben müsse, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin dies bereits getan hat.

Aufgrund des Widerrufes der angefochtenen Verfügungen durch die Beschwerdegegnerin ist auch nach dem Prinzip des mutmasslichen Prozessausgangs bei einer summarischen Prüfung somit von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, und die ordentlichen sowie die ausserordentlichen Kosten sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4. (…)

Entscheid Nr. 650 04 96-98 vom 9. August 2004

Keywords

mootnesspublic chargeadvantage contributionfeecost allocationwithdrawal of decisionlegal interest

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the municipality’s sewer and water connection charges were actually precautionary contributions or fees, and whether the Enteignungsgericht had jurisdiction

Extracted holding

The sewer and water assessments were contributions based on the actual economic advantage from the connection possibility; the Enteignungsgericht had subject-matter jurisdiction. The construction-water charge was a fee, to be assessed initially by the Regierungsrat.

Extracted reasoning

The legal nature of a public charge depends on its actual design, not its label. The municipal regulations described the sewer and water levies as contributions for the added value created by the connection, whereas the construction-water levy followed the practice for fees.

Key legal question

Whether the proceedings had to be dismissed as moot after the municipality cancelled the challenged assessments

Extracted holding

Yes. Because the municipality withdrew the challenged decisions and the appellant’s request was satisfied, the proceedings were to be struck off as moot for lack of continuing legal interest.

Extracted reasoning

If a substantive judgment would no longer serve a legal interest, the case should be discontinued by judgment to prevent the challenged decision from becoming materially final. A non-entry decision would not achieve that effect.

Key legal question

Allocation of ordinary and extraordinary costs after mootness

Extracted holding

Costs were imposed on the municipality, because it caused the mootness and the appellant was deemed to have prevailed under a summary assessment of the likely outcome.

Extracted reasoning

In mootness cases, costs are allocated according to the cause of mootness and the probable outcome on the merits; here the municipality’s withdrawal of the assessments justified charging it with all costs.

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