Complaint against dismissal of criminal proceedings rejected

470 16 3Criminal Court / Criminal ChamberFeb 9, 2016Dismissed

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Omnilex summary

The appellant challenged the Basel-Landschaft public prosecutor’s dismissal of proceedings for bodily injury after an accident on a press brake. The cantonal criminal chamber held the complaint admissible despite its informal filing and despite being first lodged with the prosecutor, because it was timely and filed by a layperson. On the merits, it found no indication of third-party wrongdoing: the machine had been serviced, the forensic and SUVA reports were consistent, and the complainant had violated safety instructions by placing his hand in the danger zone. The dismissal was therefore upheld. Although the appeal failed, the court waived the CHF 550 costs for reasons of equity.

Omnilex headnote

Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO; dismissal for absence of a criminal offence requires that an element of the offence is manifestly lacking. If, after investigation, the file yields no objectively sustainable indication of third-party criminal conduct and the technical, forensic and accident-insurance reports consistently exclude a defect or missing safeguards, the proceedings may be finally discontinued. In case of doubt, however, the investigation must continue. A timely, mistakenly filed complaint with the wrong authority does not prejudice the time limit; for unrepresented laypersons, the requirements of the statement of reasons are applied less strictly. Cost allocation may exceptionally be waived for reasons of equity despite the losing party principle (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Februar 2016 (470 16 3)

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

BesetzungPräsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiberin i.V. Nathalie Schaub
ParteienA._____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin unbekannte Täterschaft, Beschwerdegegner
GegenstandVerfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2015

**A.**Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Körperverletzung zum Nachteil von A.____ ein.

**B.**Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2015 wandte sich A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 übermittelte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Eingabe des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht).

**C.**In ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Erwägungen

I. Formelles

1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (Patrick Guidon, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist sodann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 StPO). Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten keine abschliessende Liste der zur Beschwerde legitimierten Parteien. Der Parteibegriff ist im Sinne der Art. 104 und Art. 105 StPO zu verstehen. Demnach wird nebst der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch den anderen am Verfahren beteiligten Personen, insbesondere der geschädigten Person (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO), die Beschwerdelegitimation zuerkannt, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt haben und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 1308; Viktor Lieber, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 4; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N 1). Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO.

1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2015 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde die Einstellungsverfügung dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2015 zugestellt, womit sich die Beschwerde vom 21. Dezember 2015 als rechtzeitig erweist (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). Die Eingabe an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anstelle des Kantonsgerichtes behindert die Fristeinhaltung nicht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung schadet eine rechtzeitige versehentliche Einreichung der Beschwerde beim iudex a quo dem Rechtsmittelkläger nicht (BGE 140 III 636 E. 3.7). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die A____ AG als mitverantwortlich für seinen Unfall halte, stellt jedoch kein konkretes Begehren, weshalb vorliegend fraglich ist, ob er sich mit seiner Eingabe tatsächlich gegen die Einstellung des Verfahrens wehren möchte. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht anwaltlich vertreten ist, handelt es sich um eine Laienbeschwerde, weshalb die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht gleich hoch gestellt werden dürfen wie bei einer anwaltlich verfassten Beschwerdeschrift (vgl. BGer 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012, E. 1.4). Somit kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

II. Materielles

2.1 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Einstellungsverfügung vom 4. Dezember 2015 auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO und gibt an, es läge in casu keine strafbare Handlung von Drittpersonen vor. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer sei am 18. Dezember 2015 alleine in der Firma A____ AG in Reinach an der Abkantpresse beim Einrichten eines neuen Arbeitsganges mit der linken Hand über die Biegelinie geraten und habe dabei gleichzeitig selbständig das Fusspedal betätigt, welches den Pressenhub ausgelöst habe, der in der Folge den Beschwerdeführer mit hoher Geschwindigkeit am behandschuhten Finger verletzt habe. Die Abkantpresse sei ordnungsgemäss gelaufen. Der Beschwerdeführer sei seit dem 17. November 2014 über die Sicherheitsbestimmungen instruiert und an dieser Abkantpresse bis zum 18. Dezember 2014 unfallfrei tätig gewesen.

2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 21. Dezember 2015 vor, er sei mit dem Rapport seines Unfalls vom 18. Dezember 2014 nicht einverstanden, da er glaube, die Firma A____ AG trage eine Mitverantwortung an seinem Unfall. Die Maschine sei bereits älter und könne somit keine genügende Sicherheit gewährleisten. Er habe eine manuelle Einstellung vornehmen müssen, obwohl diese in der Regel nicht hätte nötig sein sollen, da die Maschine einige Tage zuvor revidiert worden sei.

2.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2016 die vollständige Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO. Sie bringt zur Begründung vor, die Maschine, an welcher der Unfall geschehen sei, sei regelmässig gewartet worden, was sich aus den Akten ergebe. Zudem gehe aus dem forensischen Bericht hervor, dass ein technischer Defekt oder fehlende Schutzvorrichtungen als Unfallursache ausgeschlossen werden könnten. Aus dem Bericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sei weiter ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als CNC-Mechaniker und nach eigenen Angaben bereits vor dem Einsatz im erwähnten Betrieb an diversen Abkantpressen gearbeitet habe sowie von einem erfahrenen Kollegen an der Unfallmaschine instruiert worden sei. Zudem bestehe im Betrieb eine Arbeitsanweisung mit Sicherheitshinweisen, weshalb es keine Hinweise auf eine mangelhafte Instruktion des Beschwerdeführers gäbe. Aufgrund der Aktenlage könne ein Drittverschulden am Unfall ausgeschlossen werden, womit kein Straftatbestand erfüllt sei.

3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Eine Verfahrenseinstellung mangels erfüllten Straftatbestands erfolgt nur dann, wenn ein Element des objektiven oder subjektiven Tatbestands ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Das Strafverfahren wird diesfalls nach durchgeführter Untersuchung ohne weitergehende Strafverfolgungsmassnahmen definitiv beendet (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 319 N 1). Im Zweifel ist die Untersuchung fortzusetzen bzw. Anklage zu erheben (Nathan Landshut/Thomas Bosshard, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 StPO N 20).

3.2 Wie sich aus den Akten ergibt, wurde die Unfallmaschine gemäss Rapport der B____ GmbH vom 9. Dezember 2014 (act. 19) am 30. September 2014 bzw. 09. Dezember 2014 eingestellt und revidiert sowie festgehalten, dass der Probelauf ohne Probleme verlaufen sei. Laut dem forensischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 27. Mai 2015 (act. 27 ff.) könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine linke Hand beim Einrichten der Abkantpresse im Gefahrenbereich zwischen Stempel und Matrize/Prisma gehalten habe. Als sich der Stempel gesenkt habe, habe der Beschwerdeführer die Hand nicht rechtzeitig aus der Gefahrenzone bewegen können, weshalb sein linker Zeigefinger eingeklemmt worden sei. In den Schlussfolgerungen des Berichts wird zusammenfassend festgehalten, dass der Unfall aufgrund sämtlicher Fakten und Aussagen durch den Beschwerdeführer infolge Missachtens von Sicherheitsbestimmungen, falschem Bedienen und Fahrlässigkeit selber verschuldet worden sei. Ein technischer Defekt oder fehlende Schutzvorrichtungen an der Abkantpresse können ausgeschlossen werden (act. 33). Gemäss dem Unfallrapport der SUVA vom 10. April 2015 (act. 57 ff.) habe der Beschwerdeführer als CNC-Mechaniker bereits vor dem Einsatz im Betrieb an diversen Abkantpressen gearbeitet und sei an der Unfallmaschine von einem erfahrenen Kollegen ("Götti-System") instruiert worden. Den Akten liegt weiter die Arbeitsanweisung mit Sicherheitshinweisen betreffend die Arbeit für Abkantpressen bei (act. 21), worin unter Punkt 7.3. speziell darauf hingewiesen wird, die Hände nicht zwischen Stempel und Matrize/Prisma zu halten. Es liegen somit keinerlei Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer habe den Unfall durch Drittwirkung erlitten. Auch sind die Berichte der Polizei Basel-Landschaft und der SUVA nachvollziehbar und übereinstimmend, weshalb kein Anlass besteht, diese in Zweifel zu ziehen. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage ist daher kein strafrechtlich relevantes Verhalten Dritter ersichtlich, mithin der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB offensichtlich nicht erfüllt und die Einstellungsverfügung vom 4. Dezember 2015 zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 500.-- gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) zuzüglich Auslagen von Fr. 50.--, festgesetzt. Bei diesem Verfahrensausgang würden die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Nachdem im vorliegenden Fall aus der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht klar ersichtlich ist, ob er sich tatsächlich gegen die Einstellung des Verfahrens wehren und damit zusätzliche Kosten in Kauf nehmen wollte und die Strafbehörden es unterlassen haben, A.____ anzufragen, ob er seine Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2015 tatsächlich als Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO verstanden wissen wollte, rechtfertigt es sich aus Gründen der Billigkeit (§ 4 Abs. 3 GebT), auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Demnach wird erkannt:

Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V. Nathalie Schaub

Keywords

criminal proceduredismissalappeal admissibilitybodily injuryindustrial accidentthird-party faultevidence assessmentcost waiver

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the prosecutor could dismiss the case because no criminal offense by third parties was established.

Extracted holding

Yes. The file showed no indication of criminally relevant conduct by third parties; the accident was attributable to the complainant’s own unsafe handling of the machine.

Extracted reasoning

The machine had been serviced; police and SUVA reports were consistent and excluded technical defect or missing safety devices; the complainant had been instructed on safety rules and on the machine itself.

Key legal question

Whether the appeal should be admitted despite being filed informally and to the wrong authority.

Extracted holding

Yes. The filing was timely, and as a lay complaint the pleading requirements were applied leniently.

Extracted reasoning

A mistaken but timely filing with the prosecutor did not prejudice the time limit, and the appellant’s lack of legal representation justified a less strict approach to the form of the appeal.

Key legal question

Costs of the appeal proceedings.

Extracted holding

No costs were charged to the appellant for reasons of equity.

Extracted reasoning

Although costs would normally follow the outcome, the appellant’s intention to contest the dismissal was unclear and the authorities had not clarified whether he meant to lodge a formal appeal.

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