Defense counsel lacks standing to appeal compensation decision

470 15 65Criminal Court / Criminal ChamberMay 26, 2015Inadmissible

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Omnilex summary

The Criminal Chamber of the Basel-Landschaft Cantonal Court held that defense counsel lacked standing to challenge, in his own name, the prosecutor's reduced compensation order after discontinuation of the criminal proceedings against the accused. The court found that the affected legal interest belongs to the accused, while counsel is only indirectly affected by the reduction of his fee note. The appeal was therefore not entered upon. As the unsuccessful party, the appellant had to pay the appellate costs of CHF 330 and received no party compensation.

Omnilex headnote

Art. 382 Abs. 1, Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 135 Abs. 3 StPO; standing to appeal a compensation order after discontinuance. The right to challenge an award of compensation for the exercise of procedural rights belongs to the entitled person, the prosecution and any liable third party, but not to privately retained defense counsel acting in his own name. The counsel is only indirectly affected, since the claim for compensation concerns the accused’s expenditure. By contrast, the law expressly grants an appeal right to appointed defense counsel under Art. 135 Abs. 3 StPO, which excludes analogous standing for privately retained counsel. A party whose remedy is not entered upon counts as unsuccessful for costs under Art. 428 Abs. 1 StPO.

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. Mai 2015 (470 15 65)

Strafprozessrecht

Einstellung des Verfahrens; Beschwerde gegen Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft; Legitimation Vertreter

BesetzungPräsident Enrico Rosa; Gerichtsschreiberin i.V. Isabel Boissonnas
ParteienA. , Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft**, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,**Beschwerdegegnerin
GegenstandEntschädigung Beschwerde gegen die Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2015

A. Mit Verfügung vom 3. November 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren gegen B. betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein. Sie bestimmte, dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gingen und über die Ansprüche der beschuldigten Person auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 StPO in einer separaten Verfügung entschieden werde. Im Weiteren setzte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft der beschuldigten Person Frist bis zum 18. November 2014, innert welcher sie den Anspruch für ihr Verfahren zu beziffern und zu begründen habe. Mit Schreiben vom 14. November 2014 beantragte der Verteidiger von B. , Advokat A. , es sei ihm die im eingestellten Strafverfahren eingereichte Honorarnote in der Höhe von CHF 5‘925.30 zu bewilligen, wobei der Aufwand je hälftig auf das Strafverfahren und das Privatklageverfahren oder eventualiter zu 2/3 auf das Strafverfahren und zu 1/3 auf das Privatklageverfahren zu verteilen sei. Mit Entschädigungsverfügung vom 12. März 2015 sprach die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Advokat A. gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Entschädigung von CHF 3‘909.40 zu. Auf die Begründung dieses Entscheids wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

B. Mit Eingabe vom 27. März 2015 erhob Advokat A. gegen diese Entschädigungsverfügung Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte, es sei die Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. März 2015 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5‘925.30 zuzusprechen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

C. In ihrer Stellungnahme vom 10. April 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, die Beschwerde gegen die Entschädigungsverfügung sei vollumfänglich abzuweisen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

Erwägungen

I. Formelles

Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Sie ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Der Beschwerdeführer erhielt die Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 17. März 2015. Die Beschwerde vom 27. März 2015 wurde demnach innert Frist eingereicht und sie erweist sich als genügend begründet. Gemäss Art. 395 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 61 lit. c StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO ist die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz für Beschwerden betreffend die wirtschaftlichen Nebenfolgen von Entscheiden zuständig, sofern der strittige Betrag CHF 5‘000.00 nicht übersteigt. Der Beschwerdeführer stellt das Begehren, ihm sei eine Parteientschädigung von CHF 5‘925.30 anstatt der von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zugesprochenen CHF 3‘909.40 zu entrichten. Der noch strittige Betrag beträgt somit CHF 2‘015.90. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Präsidiums des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz liegt folglich vor.

Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO setzt die Legitimation einer Partei oder einer anderen verfahrensbeteiligten Person zur Beschwerdeführung voraus, dass sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Eine Beschwer ist nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist (PatrickGuidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 101 N 233). Nicht beschwerdelegitimiert ist der indirekt, mittelbar oder bloss wirtschaftlich Betroffene (BGE 122 II 130 E. 2b). Nach Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Ersatz des während des gesamten Verfahrens erlittenen Schadens. Ihr steht nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu. Darunter fallen primär die Aufwendungen des Beschuldigten für die Kosten der frei gewählten Verteidigung (NiklausSchmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2013, S. 809 N 1810). Bei Unzufriedenheit mit der zugesprochenen Entschädigung kann der Entscheid durch den Anspruchsberechtigten, die Staatsanwaltschaft und einen allenfalls ersatzpflichtigen Dritten angefochten werden (StefanWehrenberg/FriedrichFrank, Basler Kommentar StPO, 2014, Art. 429 N 33). Das Gesetz sieht hier – im Gegensatz zur amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO) – nicht vor, dass die Verteidigung selber gegen den Entschädigungsentscheid Beschwerde führen kann. Im vorliegenden Fall erhebt der Rechtsvertreter der beschuldigten Person in seinem Namen Beschwerde gegen die Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2015. Der Beschwerdeführer ist jedoch in seinen Rechten nicht unmittelbar betroffen, weil der Schaden der beschuldigten Person entstanden ist, indem sie für die Kosten ihrer Verteidigung aufzukommen hat. Der Beschwerdeführer ist durch die erfolgte Kürzung seiner Honorarnote nur mittelbar betroffen. Hieraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert ist und daher auf diese nicht einzutreten ist.

II. Kosten

Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. In Anbetracht des Verfahrensausgangs gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 300.00 zuzüglich Auslagen von CHF 30.00, total CHF 330.00, vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers und es wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 300.00 zuzüglich Auslagen von CHF 30.00, total CHF 330.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V. Isabel Boissonnas

Keywords

standingcompensationdefense counselcriminal procedureappeal costsinadmissibility

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether defense counsel is entitled to appeal the prosecutor's compensation order in his own name.

Extracted holding

No. Only the entitled person, the prosecution, or a liable third party may challenge the compensation decision; defense counsel is affected only indirectly.

Extracted reasoning

Under Art. 382(1) StPO, standing requires a direct legal interest. The harm and compensation claim belong to the accused, not to counsel. The law does not provide a right for privately retained defense counsel to appeal the compensation award, unlike appointed defense under Art. 135(3) StPO.

Key legal question

Allocation of appeal costs after non-entry

Extracted holding

The appellant bears the full appellate costs and receives no party compensation.

Extracted reasoning

Under Art. 428(1) StPO, a party whose appeal is not entered upon counts as unsuccessful and must bear the costs.

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