Dismissal of rape case set aside for insufficient evidence assessment

470 14 95Criminal Court / Criminal ChamberJun 24, 2014Partially Granted

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Basel-Landschaft Criminal Chamber partly upheld A.'s complaint against the juvenile prosecutor's dismissal of a rape investigation against B. It held that, in view of contradictory statements and indications in the file, the prosecutor could not dismiss the case under in dubio pro duriore without a proper credibility assessment; the matter had to be continued and then indicted. The court refused to enter into A.'s requests for B.'s conviction and for CHF 8,000 satisfaction, because a merits ruling was not possible in this appeal. It also granted legal aid to A. and official defense to B., with costs allocated largely to the state.

Omnilex headnote

Art. 319 StPO, Art. 393 StPO, Art. 30 JStPO; dismissal of proceedings and in dubio pro duriore: a public prosecutor may discontinue only where conviction is clearly not to be expected or the lack of a procedural prerequisite is evident. In cases of conflicting statements, especially in serious sexual offenses, the evidentiary assessment generally belongs to the trial court; dismissal is permissible only if the statements cannot be comparatively assessed and no further evidence is to be expected. On complaint against a dismissal, the appellate court may only confirm or annul and remit; it cannot decide the merits or adjudicate private claims. Legal aid depends on indigence and non-frivolous prospects.

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. Juni 2014 (470 14 95)

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber i.V. Adrian Kägi

Parteien A.,

vertreten durch Advokatin Sonja Ryf, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel,

Beschwerdeführerin

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft, Rheinstrasse 55, 4410 Liestal,

Beschwerdegegnerin

B. ,

vertreten durch Advokat Dietmar Grauer-Briese, Burgstrasse 8, 4410 Liestal,

Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Februar 2014 A. Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 stellte die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren gegen B. wegen Vergewaltigung zum Nachteil von A. ein und verzichtete auf die Behandlung der von A. unbezifferten Genugtuungsforderung vom 12. April 2013.

Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A. , vertreten durch Advokatin Sonja Ryf, mit Eingabe vom 14. April 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Sie beantragte dabei, es sei die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Februar 2014 im Verfahren J 13 18 aufzuheben und es sei der Beschuldigte B. gestützt auf Art. 190 StGB zu verurteilen. Ferner sei der Beschwerdeführerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 8‘000.00 samt Zinsen zu 5 % seit dem 26. April 2012 zuzusprechen und die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung mit der Unterzeichnenden als Advokatin zu gewähren; dies alles unter o/e Kostenfolge.

C. Mit Stellungnahme vom 25. April 2014 beantragte B. , vertreten durch Advokat Dietmar Grauer-Briese, es sei die Beschwerde vom 14. April 2014 samt Genugtuungsforderung abzuweisen und es sei dem Beschuldigten auch vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die amtliche Vertretung zu bewilligen.

D. Die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft begehrte mit Stellungnahme vom 5. Mai 2014, es sei die Beschwerde vom 14. April 2014 gegen ihren Einstellungsbeschluss vom 21. Februar 2014 abzuweisen.

Erwägungen

I. Formelles

1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO, Art. 39 Abs. 3 JStPO sowie § 16 Abs. 1 EG JStPO.

2. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 JStPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 30 Abs. 2 JStPO haben die Untersuchungsbehörden im Jugendstrafverfahren während der Untersuchung all jene Befugnisse und Aufgaben, die nach der StPO in diesem Verfahrensstadium der Staatsanwaltschaft zukommen. Im Kanton Basel-Landschaft ist die Jugendanwaltschaft die Untersuchungsbehörde im Jugendstrafverfahren (§ 6 Abs. 1 EG JStPO). In casu wurde von der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft als Untersuchungsbehörde die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner verfügt. Diese Verfügung ist daher gestützt auf Art. 322 Abs. 2 StPO mit Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 JStPO anfechtbar.

3. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO). Die angefochtene Einstellungsverfügung vom 21. Februar 2014 wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 2. April 2014 zugestellt. Mit vorliegender Eingabe vom 14. April 2014 wurde die Rechtsmittelfrist unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO somit gewahrt.

4. Zur Beschwerde berechtigt ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 38 Abs. 3 JStPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat. Da die Beschwerdeführerin am vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Privatklägerin teilnimmt, ist sie durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin zur Beschwerde berechtigt. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Demnach sind die Formalien – unter Vorbehalt der unter Ziffer 2.3 nachfolgenden Erwägungen – erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten.

II. Materielles

1.1 Vorliegend hat die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten am 21. Februar 2014 mangels Beweisen im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. Die vom Beschuldigten bestrittenen Vorwürfe der Beschwerdeführerin könnten diesem nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden, da Aussage gegen Aussage stehe und weder Zeugen noch andere Beweismittel vorhanden seien. Angesichts der konkreten Sach- und Beweislage sei somit ein Freispruch vor Straf- beziehungsweise Jugendgericht mit Sicherheit zu erwarten gewesen.

1.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde vom 14. April 2014 gegen die Einstellung des Verfahrens. Sie rügt die Verletzung von Art. 319 StPO und des Grundsatzes „in dubio pro duriore“. Die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft gehe zu Unrecht davon aus, der Einstellungsgrund nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO sei gegeben. Es sei nicht nur Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheine als ein Freispruch, sondern auch bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich der Beschuldigte in zahlreiche Widersprüche verwickle, mit welchen sich die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft nicht genügend auseinandersetze. So bestreite der Beschuldigte beispielsweise die Vornahme sexueller Handlungen mit der Beschwerdeführerin, obwohl das Ejakulat im vorgefundenen Präservativ nachweislich von ihm stamme und sich die DNA-Spur auf der Aussenseite desselben als diejenige der Beschwerdeführerin erwiesen habe. Im Weiteren würden sich nach Ansicht des Beschuldigten die von der Beschwerdeführerin beim Vorfall vom 26. April 2012 davongetragenen Verletzungen fast ausschliesslich mit dem beim Wegrennen erfolgten Sturz erklären. Allerdings liessen sich gemäss dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin diverse Hautrötungen eindeutig nicht mit Selbstverletzungen, sondern nur mit Gewalteinwirkungen erklären. Ferner stelle sich auch die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrer verfänglichen Situation nach der Polizei gerufen habe. Wie sie selbst erklärt habe, sei sie im Zeitpunkt des Hilferufs im Besitz von Heroin gewesen und habe unter Einwirkung von Betäubungsmitteln gestanden. Hätte es sich vorliegend lediglich um einen missglückten Kokain-Sex-Deal gehandelt, so hätte sie sich mit dem Hilferuf auch selbst in Schwierigkeiten gebracht und mit einem Strafverfahren rechnen müssen. Insofern könne der Notruf einzig damit erklärt werden, dass sie sich in einer akuten Notlage befunden und auf sofortige Hilfe der Polizei gehofft habe.

2.1 Die Jugendanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist oder eine Prozessvoraussetzung definitiv nicht vorliegt (Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO i.V.m. Art. 30 Abs. 2 JStPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Jugendanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Jugendanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 91, mit Hinweis). In der Lehre werden teilweise noch höhere Anforderungen an die Einstellung eines Verfahrens gestellt: So soll eine Einstellung nur dann erfolgen, wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint, d.h. wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Sachgericht von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt sein wird oder zumindest derartige Zweifel an dessen Schuld haben wird, dass eine Verurteilung ausgeschlossen erscheint (NiklausOberholzer, Grundsätze des Strafprozessrechts, 3. Aufl. Bern 2012, N. 1396). Andere Autoren postulieren, die Staatsanwaltschaft habe einzig einzustellen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist und eine gerichtliche Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung erscheinen muss (RolfGrädel/MatthiasHeiniger, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 319 N. 8).

Aussagen sind in der Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Gerade bei Sexualdelikten, in denen in der Regel Aussage gegen Aussage steht, ist zudem die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar. Andernfalls beruht die Aussagenwürdigung auf einer unvollständigen Grundlage, was bei sich widersprechenden Angaben umso stärker ins Gewicht fällt (BGer 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.5., mit Hinweis auf HansMathys, Schweizerische Strafprozessordnung – Ausgewählte Aspekte aus Zürcher Sicht, 2010, S. 133 ff.). Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (vgl. BGer 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2).

2.2 Den vorhergehenden Erläuterungen ist zu entnehmen, dass es der Jugendanwaltschaft untersagt ist, bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden. Eine solch zweifelhafte Beweislage anerkennt die Jugendanwaltschaft jedoch in ihrer Einstellungsverfügung vom 21. Februar 2014 selbst, indem sie einerseits die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht als absolut unglaubhaft erscheinend und andererseits die Aussagen des Beschuldigten als nicht vollends von der Hand zu weisend ansieht. Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, wenn sie in ihrer Beschwerde vom 14. April 2014 vorbringt, dass diverse widersprüchliche Aussagen des Beschuldigten Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit erwecken würden. So kann erstens der Hilferuf der Beschwerdeführerin nur mit der akuten Notlage erklärt werden, in welcher sie sich befunden hat, zweitens ergeben das Ejakulat und die DNA-Spur des Beschuldigen bzw. der Beschwerdeführerin einen Hinweis auf die Vornahme sexueller Handlungen und drittens weisen die Hautrötungen auf eine Gewalteinwirkung hin.

Vorliegend stehen sich offensichtlich widersprechende Aussagen der Parteien gegenüber. Entgegen der Ansicht der Jugendanwaltschaft ist in dieser Konstellation ein Verfahren nicht per se einzustellen. Vielmehr sind die Depositionen der Parteien im Einzelnen zu würdigen und das Verfahren nur dann einzustellen, sofern es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind. Allerdings unterlässt es die Jugendanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 21. Februar 2014, eine solche Würdigung vorzunehmen. Vielmehr legt sie dem in Frage stehenden Vorfall vom 26. April 2012 ohne weitere Begründung bzw. ohne aufzuzeigen, auf welche Aussagen sie sich hierbei abstützt, einen „eigenen“ Tatverlauf zugrunde und stellt gestützt auf diesen das Verfahren wegen Vergewaltigung gegen den Beschuldigten ein.

In Anbetracht der vorliegenden Beweiskonstellation von sich widersprechenden Aussagen sowie der durch die Jugendanwaltschaft nicht vorgenommenen Würdigung dieser Aussagen drängt sich eine Anklageerhebung auf. Dies gilt umso mehr angesichts des zur Anzeige gebrachten schweren Sexualdelikts und der damit zusammenhängenden notwendigen unmittelbaren Wahrnehmung durch das zuständige Sachgericht.

2.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf das erstgenannte Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eintreten kann, soweit sie verlangt, dass der Beschuldigte gestützt auf Art. 190 StGB zu verurteilen sei. Sofern die Beschwerdeinstanz auf die Beschwerde eintritt, kann sie entweder die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Februar 2014 bestätigen oder selbige aufheben und die Jugendanwaltschaft anweisen, das Verfahren weiterzuführen. Eine materielle Beurteilung des sich am 26. April 2012 zugetragenen Vorfalles ist indessen ausgeschlossen. Aus diesen Gründen kann folglich auch auf das zweitgenannte Rechtsbegehren, mit welchem die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 8‘000.00 beantragt, nicht eingetreten werden. Auch diesbezüglich bedarf es einer im vorliegenden Verfahren ausgeschlossenen materiellen Beurteilung.

Entsprechend den vorherigen Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 21. Februar 2014 verlangt und das Verfahren J 13 18 an die Jugendanwaltschaft zurückzuweisen ist. Hingegen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin die Verurteilung des Beschuldigten gestützt auf Art. 190 StGB sowie die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 8‘000.00 beantragt.

III. Kosten

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 JStPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der teilweisen Gutheissung der Beschwerde, sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, in der Höhe von CHF 1‘050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, je hälftig der Beschwerdeführerin und dem Staat aufzuerlegen.

Allerdings ersucht die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft. Zufolge der vorliegenden Mittellosigkeit und in Anbetracht der als nicht aussichtslos erscheinenden Möglichkeit, mit Weiterführung des Verfahrens zivilrechtliche Ansprüche (Genugtuung) adhäsionsweise geltend machen zu können, ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Sonja Ryf als ihrer Rechtsvertreterin zu gewähren. Dieser wird somit für deren Bemühungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Honorar von pauschal CHF 1‘000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 80.00, total somit CHF 1‘080.00, zu Lasten des Staates ausgerichtet. Ausserdem wird die Beschwerdeführerin zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO von der Tragung ihres Anteils der obgenannten Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 525.00 befreit. Diese gehen demzufolge vollumfänglich zu Lasten des Staates.

Im Weiteren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dietmar Grauer-Briese, zufolge der Bewilligung der amtlichen Verteidigung ein Honorar von pauschal CHF 600.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 48.00, total somit CHF 648.00, zu Lasten des Staates ausgerichtet.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – wird die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Februar 2014 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft zur weiteren Untersuchung und anschliessenden Anklageerhebung an das Jugendgericht Basel-Landschaft zurückgewiesen.

**2.**Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1‘050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Staates.

3. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dietmar Grauer-Briese, ein pauschales Honorar von CHF 648.00 (inkl. Auslagen und CHF 48.00 Mwst.) zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet.

**4.**Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Advokatin Sonja Ryf, ein pauschales Honorar von CHF 1‘080.00 (inkl. Auslagen und CHF 80.00 Mwst.) zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin

Gerichtsschreiber i.V.

Adrian Kägi

Keywords

dismissal of proceedingsin dubio pro durioresexual offenseevidentiary assessmentcredibilitylegal aidremandjuvenile criminal procedurecost allocation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the dismissal of the juvenile criminal proceedings for lack of evidence had to be upheld.

Extracted holding

The dismissal was premature; given mutually contradictory statements and a serious sexual offense, the file did not justify ending the case without further investigation and indictment.

Extracted reasoning

Under in dubio pro duriore, dismissal is permissible only where acquittal is clearly to be expected. Here the prosecutor herself acknowledged a doubtful evidentiary situation and failed to assess the parties' statements; credibility had to be evaluated by the trial court.

Key legal question

Whether the appellate court could order B.'s conviction under Art. 190 StGB and award A. CHF 8,000 in satisfaction.

Extracted holding

No. The appellate court could only confirm or set aside the dismissal and remand the matter; it could not decide the merits or civil claims in this procedural posture.

Extracted reasoning

A merits determination is excluded in an appeal against a dismissal decision; therefore the requests for conviction and satisfaction had to be left unentered.

Key legal question

Whether A. was entitled to legal aid and whether B.'s counsel was to be compensated from public funds.

Extracted holding

Yes. Legal aid was granted to A. and official defense to B.; both counsel were awarded fees from the state.

Extracted reasoning

A. was indigent and her appeal was not hopeless; B. was entitled to appointed defense in the appeal proceedings.

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