Edition order upheld in suspected trademark counterfeiting case

470 14 249Criminal Court / Criminal ChamberDec 9, 2014Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

A. challenged a prosecutor’s edition order requiring delivery of five C. watches and related purchase documents. The court held that he had standing to appeal because non-compliance was threatened with a sanction, but it found the order lawful. Based on the overall circumstances, there was sufficient suspicion that the watches could be counterfeit items sold by F., and the documents were potentially relevant evidence. The complaint was therefore dismissed, and the appellant was ordered to pay the appeal costs of CHF 1,125.

Omnilex headnote

Art. 265 Abs. 1 StPO; edition order in criminal proceedings and appeal standing under Art. 382 Abs. 1 StPO: an order requiring surrender of objects may be issued where the items may serve as evidence or confiscation objects and a sufficient factual basis supports the suspicion. The addressee has standing to challenge the order if non-compliance is threatened with punishment under Art. 292 StGB. The appellate court reviews whether the authority could, on the basis of the concrete indications, assume that the requested objects were relevant to the proceedings; mere alternative explanations by the addressee do not defeat the order where the suspicion remains plausible (consid. 1-2).

Full text

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Dezember 2014 (470 14 249)

Strafprozessrecht

Edition (Beschwerdelegitimation, Editionsvoraussetzungen)

BesetzungPräsident Enrico Rosa, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Thomas Bauer; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
ParteienA. , vertreten durch Advokat Dr. Georg Schürmann, St. Alban-Vorstadt 21, 4052 Basel, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft**, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,** Beschwerdegegnerin
GegenstandEdition Beschwerde gegen die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2014

A. Mit Editionsverfügung vom 20. Oktober 2014 verlangte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft von A. die Herausgabe folgender im Dezember 2013 über die Internetplattform ricardo.ch unter dem Benutzernamen B. ersteigerter Uhren:

- eine Herrenarmbanduhr der Marke C. , Chronograph, D1, Artikel-Nr. 6;

- eine Herrenarmbanduhr der Marke C. , Chronograph, D2, Artikel-Nr. 7;

- eine Herrenarmbanduhr der Marke C. , (...) Chronograph, D3, Artikel-Nr. 8;

- eine Herrenarmbanduhr der Marke C. , (...), D4, Artikel-Nr. 9;

- eine Herrenarmbanduhr der Marke C. , (...), D5, Artikel-Nr. 10.

Ausserdem verlangte die Staatsanwaltschaft die Edition sämtlicher Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Kauf der genannten Uhren stehen. Im Weiteren wies sie auf das Herausgabeverweigerungsrecht gemäss Art. 265 Abs. 2 StPO hin und hielt fest, falls A. von diesem Recht Gebrauch machen möchte, er dies der Staatsanwaltschaft mitteilen müsse. Ferner bestimmte sie, dass Widerhandlungen gegen diese Verfügung eine Strafverfolgung nach Art. 292 StGB zur Folge hätten.

B. Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2014 begehrte A. (nachfolgend: Beschwerdeführer), es sei die Editionsverfügung vom 20. Oktober 2014 aufzuheben und er sei von der Herausgabepflicht der fünf Armbanduhren zu befreien; unter o/e-Kostenfolge.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge.

Erwägungen

1. Gegen eine Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO erhoben werden, sofern nicht eine Siegelung der zu edierenden Gegenstände verlangt werden kann. Eine Beschwerde gegen eine Editionsverfügung kommt somit nur in Frage, wenn ausschliesslich Einwände erhoben werden, die keinerlei rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen betreffen (Guidon, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 11; BGer. 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 4.4). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO, BStGer. BB.2013.15 vom 28. Mai 2013 E. 1.1). Da dem Beschwerdeführer im Falle einer Verweigerung der Herausgabe der streitbetroffenen Gegenstände eine Busse gestützt auf Art. 292 StGB angedroht wird, ist er durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen Rechten betroffen und damit zur Beschwerde berechtigt (Bommer/Goldschmid, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 265 N 29b/30). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abt. Strafrecht, einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Weil die Beschwerde form- und fristgerecht erhoben worden ist, ist auf diese einzutreten.

2. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft die Edition der streitbetroffenen Uhren und der in diesem Zusammenhang stehenden Kaufunterlagen hat anordnen dürfen.

2.1.1. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sämtliche Uhren von E. ersteigert. Die angefochtene Editionsverfügung stehe hingegen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen F. als beschuldigte Person. Da zwischen dem Beschwerdeführer und F. demnach kein Zusammenhang bestehe, erweise sich der dringende Tatverdacht des Erwerbs gefälschter Uhren als unbegründet.

2.1.2. Dieses Vorbringen stösst ins Leere. Denn der blosse Umstand, dass sich das Strafverfahren wegen Warenfälschung und Verstosses gegen das Markenschutzgesetz (MSchG) gegen F. richtet, vermag keineswegs auszuschliessen, dass es sich bei den fraglichen Uhren um Fälschungen handelt.

2.2.1. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde weiter aus, er habe die fünf streitbetroffenen Uhren der Marke C. als Uhrenliebhaber und -sammler im öffentlichen Internetauktionshaus ricardo.ch ersteigert. Er sei davon überzeugt und es würden auch sachliche Gründen bestehen, dass es sich bei diesen Uhren um Originale handle. Bereits der Umstand, dass die Versteigerung öffentlich und transparent durchgeführt worden sei, spreche gegen eine Inverkehrsetzung von gefälschten Uhren. Darüber hinaus würden auch die Kaufpreise und die erhaltenen Uhren auf eine Originalproduktion schliessen lassen. Die bezahlten Kaufpreise von Fr. 150.--, Fr. 201.--, Fr. 202.--, Fr. 203.-- und Fr. 221.-- würden nahezu mit jenen im C. Onlineshop übereinstimmen, in welchen dieselben Uhren zu gleichen oder gar günstigeren Preisen erhältlich seien. Ferner würden auch die Beschaffenheit, die Ausstattung und die Aufmachung der Ware selbst auf Originalproduktion schliessen lassen. Die ersteigerten Uhren der Marke C. seien identisch mit den gleichen Modellen, welche in Einkaufsgeschäften präsentiert würden, und seien dem Beschwerdeführer auch in der Originalpackung zugestellt worden. Es würden somit klare Indizien vorliegen, dass die streitbetroffenen Uhren keine Falsifikate, sondern Originale seien. Demnach sei der dringende Verdacht, dass er im Besitze gefälschter Uhren sei, unbegründet. Es bestehe mithin kein rechtmässiger Anlass, die Herausgabe dieser Uhren zu verlangen. Aufgrund dessen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer von der Herausgabepflicht zu befreien.

2.2.2.1. Unstrittig und aufgrund der Beilagen Nrn. 2-4 zur Strafanzeige der G. vom 12. Mai 2014 ist zudem erstellt, dass die G. für die Schweiz von der Markeninhaberin, der H. , die exklusive Lizenz zum Gebrauch der Marke C. für die Entwicklung, die Herstellung, den Vertrieb, den Verkauf und die Bewerbung von Armbanduhren hat. Zudem ist unbestritten und durch den Auszug aus dem Verzeichnis der Switch (Beilage Nr. 6 zur genannten Strafanzeige) nachgewiesen, dass die Internetseite i. auf den Namen von F. registriert ist. Im Weiteren erscheint es aufgrund der Beilagen Nrn. 7-12 zur erwähnten Strafanzeige als zumindest hinreichend glaubhaft, dass die beiden Angestellten der G. , J. und K. , im Februar 2014 je eine von F. auf der Internetseite i. angebotene Uhr der Marke C. gekauft haben. Weil sich diese Uhren gemäss der von der G. in der Strafanzeige dargestellten Fotodokumentation in verschiedenen Punkten klar von den Originaluhren unterscheiden, erscheint es überdies als hinreichend glaubhaft, dass es sich bei diesen beiden von Angestellten der G. erworbenen Uhren jeweils um Fälschungen handelt.

2.2.2.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2013 eine Herrenarmbanduhr der Marke C. , Chronograph, D1, für Fr. 201.--; am 3. Dezember 2013 eine Herrenarmbanduhr der Marke C. , (...), D5, für Fr. 221.--; am 4. Dezember 2013 eine Herrenarmbanduhr der Marke C. , Mr. (…), D4, für Fr. 202.--; am 5. Dezember 2013 eine Herrenarmbanduhr der Marke C. , Chronograph, D2, für Fr. 150.-- und am 6. Dezember 2013 eine Herrenarmbanduhr der Marke C. , (...), Chronograph, D3, für Fr. 203.-- über die Internetplattformen ricardo.ch von „L. “ bzw. E. gekauft. Gemäss den entsprechenden Auftragsbestätigungen ist der Beschwerdeführer aufgefordert worden, den jeweiligen Kaufpreis auf das Konto 11 bei der M. in N. , lautend auf F. zu bezahlen. Überdies ist zu beachten, dass E. bei der Einvernahme vom 1. September 2014 eingeräumt hat, er habe F. erlaubt, das Ricardo-Konto „L. “ unter dem Namen von E. zu registrieren. Dass der Beschwerdeführer den Kaufpreis für die hier betroffenen Uhren an F. hat bezahlen müssen und E. ihm das Ricardo-Konto zur Verfügung gestellt hat, bilden ein Indiz dafür, dass diese Uhren effektiv durch F. verkauft worden sind. Weil F. , wie bereits dargelegt, in zwei Fällen im Februar 2014 mutmasslich gefälschte Uhren der Marke C. verkauft hat sowie eine legale Bezugsquelle für diese Uhren derzeit nicht ersichtlich ist, hat die Staatsanwaltschaft davon ausgehen dürfen, dass die von F. an den Beschwerdeführer veräusserten Uhren der Marke C. Fälschungen sein könnten. Dafür spricht überdies die bei der Hausdurchsuchung in dem von F. betriebenen O. aufgefundene Rechnung einer chinesischen Elektronikfirma aus P. , in welcher unter anderem folgende Positionen aufgelistet werden: ein Stück „d12“, ein Stück „d13“, zwei Stück „d14“, ein Stück „d15“, zwei Stück „d16“. Der Umstand, dass es sich bei diesen aufgezählten Positionen um Typenbezeichnungen für Uhren der Marke C. handelt und dieses chinesische Unternehmen keine berechtigte Herstellerin von Uhren der Marke C. ist, indiziert, dass es sich bei den fraglichen von F. verkauften Uhren um aus China importierte Fälschungen handeln könnte.

In Anbetracht all der vorstehenden Ausführungen ist aufgrund des Verkaufs der streitbetroffenen Uhren ein hinreichender Tatverdacht gegenüber F. wegen Verstosses gegen das Markenschutzgesetz und der Warenfälschung zu bejahen. Zum Zwecke der Sicherung der Beschlagnahme dieser Uhren und der dazugehörenden Kaufunterlagen als allfällige Beweismittel bzw. zur Sicherung einer Beschlagnahme der Uhren als Einzugsobjekte hat die Staatsanwaltschaft somit gemäss Art. 265 Abs. 1 StPO den Beschwerdeführer als Inhaber der entsprechenden Gegenstände zu deren Herausgabe verpflichten dürfen. Die angefochtene Editionsverfügung erweist sich mithin als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

3. Ausgangsgemäss sind die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Spruchgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT) und die Auslagen sind auf pauschal Fr. 125.--festzusetzen (§ 3 Abs. 6 GebT).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 125.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Keywords

editionstanding to appealevidence productioncounterfeit goodstrademark infringementconfiscationsuspicioncriminal procedurecourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether A. had standing to appeal the edition order.

Extracted holding

Yes. He was directly affected because non-compliance was threatened with punishment under Art. 292 StGB.

Extracted reasoning

A party or other participant with a legally protected interest may appeal; the threat of a fine made the order directly intrusive.

Key legal question

Whether the prosecutor was entitled to order production of the five watches and purchase documents.

Extracted holding

Yes. On the available indications, there was sufficient suspicion that the watches stemmed from trademark counterfeiting/warenfälschung and could be secured as evidence or confiscation objects.

Extracted reasoning

The sale pattern, links to F., prior suspected counterfeit sales, lack of a lawful source, and seized Chinese invoices supported a sufficient suspicion under Art. 265 Abs. 1 StPO.

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