Appeal against dismissal of criminal proceedings denied

470 12 121Criminal Court / Criminal ChamberSep 4, 2012Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

A. challenged the Basel-Landschaft prosecution's dismissal of criminal proceedings against his neighbor B. for house trespass and property damage arising from a long-running boundary and tree-cutting dispute. The Cantonal Court held the appeal admissible but unfounded. It found no concrete evidence of trespass, and upheld dismissal for property damage because B. could plausibly rely on a legal mistake regarding a possible right to cut back overhanging branches. The court also held that, under the former cantonal criminal procedure, A. had no right to attend B.'s interrogation. The appeal was dismissed, court costs were imposed on A., and he had to pay B.'s party compensation.

Omnilex headnote

Art. 319 Abs. 1 lit. a and c StPO; dismissal of proceedings is permissible where no sufficient suspicion exists or where, after the overall file, acquittal is to be expected because a justification or excuse ground applies. The principle in dubio pro duriore requires prosecution only when criminal liability is not clearly excluded. Under the former Basel-Landschaft procedural law, a private complainant had no participation right at the interrogation of the accused; the later federal rule of Art. 147 StPO was not applicable. A merely plausible legal mistake, credibly supported by the file, may justify discontinuance if further investigation would not materially change the result (consid. 2.1-2.4).

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 4. September 2012 (470 12 121)

Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Peter Tobler (Ref.), Richterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin i.V. Elisabeth Vogel

ParteienA. ,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim,

Beschwerdegegnerin

B. ,

vertreten durch Advokat Dr. Sven Oppliger, Marktplatz 18, Postfach 896, 4001 Basel,

Beschuldigte

Gegenstand Verfahrenseinstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 7. Juni 2012

Sachverhalt

A. B. und C. sowie A. und D. wohnen als Nachbarn am E. 21 und 19 in F. . Seit Jahren bestehen zwischen den Parteien Nachbarschaftsstreitigkeiten, wobei sich der Konflikt auf den Pflanzenwuchs entlang der gemeinsamen Parzellengrenze und der Korporationsparzelle bezieht. Mit friedensrichterlichem Vergleich vom 16. Oktober 2007 einigten sich die Parteien, jene Pflanzen mindestens einmal jährlich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über Grünhecken zurück zu schneiden.

B. Mit Schreiben vom 26. August 2010 liessen B. und C. , vertreten durch Advokat Dr. Sven Oppliger, Strafanzeige gegen A. wegen Tätlichkeiten, Hausfriedensbruchs sowie Sachbeschädigung, begangen im Zeitraum vom 4. bis 6. Juni 2010, beim damaligen Bezirksstatthalteramt Arlesheim erheben. Dieser erstattete in der Folge am 23. Oktober 2010 (Schreiben vom 23. Oktober 2005 datierend) beim damaligen Bezirksstatthalteramt Arlesheim Gegenanzeige gegen B. und C. , jeweils wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. Die am 1. Februar 2011 durchgeführte Vergleichshandlung zwischen A. und B. zeitigte keinen Erfolg, da sich die Parteien weder bezüglich des mündlich präsentierten Vergleichsvorschlags noch betreffend den nachträglich durch A. vorgebrachten schriftlichen Vergleichsvorschlag zu einigen vermochten.

C. Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, das Verfahren gegen B. in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und c StPO ein. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen, die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates genommen und der beschuldigten Person keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Die Einstellung wurde damit begründet, dass konkrete Hinweise fehlten, wonach die Beschuldigte sich auf das Grundstück des Beschwerdeführers begeben habe. Betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung führte die Vorinstanz aus, dass sich die Beschuldigte bezüglich Kapprecht auf eine Auskunft der Vollzugsinstanz berufe, wonach ihr der Schnitt der auf die Korporationsparzelle überragenden Äste erlaubt worden sei. Werde der friedensrichterliche Vergleich so ausgelegt, dass weiterhin ein Kapprecht bestehe, so sei das Zurückschneiden der Äste nicht rechtswidrig gewesen und das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen. Werde der Vergleich hingegen dahingehend ausgelegt, dass kein Kapprecht mehr bestehe, müsse davon ausgegangen werde, dass die Beschuldigte sich über das Verbot des Pflanzenschnitts geirrt habe. Dies komme einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit gemäss Art. 21 StGB gleich, weshalb ein Entschuldigungsgrund vorliege und das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO zu Recht eingestellt worden sei. Auch die Strafverfahren gegen C. und A. wurden von der Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom 7. Juni 2012 eingestellt. Die diesbezüglichen Beschwerden an das Kantonsgericht Basel-Landschaft werden in zwei separaten Verfahren (470 12 66 und 470 12 126) behandelt.

D. Gegen die Einstellungsverfügung vom 7. Juni 2012 erhob A. mit Eingabe vom 12. Juni 2012 Beschwerde. Er bat dabei um Erstreckung der Frist, um die Beschwerde ausreichend begründen zu können. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. Juni 2012 wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers nicht statt gegeben mit dem Hinweis, dass es sich bei der 10-tägigen Beschwerdefrist um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handle. Der Beschwerdeführer wurde zudem zur Zahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 300.00 verpflichtet, welche innert der angesetzten Frist erfolgte.

E. Mit erneuter Eingabe vom 18. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer die Begründung seiner Rechtsmitteleingabe nach, wobei er die Bestrafung der Beschuldigten und ihres Ehemannes sowie die Auferlegung einer Genugtuung und der Kosten zu deren Lasten beantragte. Betreffend Hausfriedensbruch führte er aus, er habe anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Oktober 2010 Kenntnis von der Aussage der Beschuldigten erhalten, wonach sie abgeschnittene Zweige auf seinem Grundstück entsorgt habe. Die Behauptung von B. , sie habe das Grundstück nie betreten, stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Es sei ihm zudem verweigert worden, anlässlich der Einvernahme von B. anwesend zu sein, weshalb er ihr Fehlverhalten nicht habe belegen können. Bezüglich der Sachbeschädigung argumentierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht nicht geprüft habe, ob überhaupt ein Kapprecht bestehe. Im Vergleich vom 16. Oktober 2007 sei nämlich vereinbart worden, dass jede Partei ihre eigenen Pflanzen auf die Grenze zurückschneiden würde, weshalb das von der Beschuldigen geltend gemachte Kapprecht gar nicht mehr bestehe. Dieser Sachverhalt sei von der Staatsanwaltschaft verzerrt und in verschiedenen Punkten unrichtig wiedergegeben worden. Die Begründung, dass sich B. in einem Rechtsirrtum befunden habe, da sie sich vorgängig bei der Vollzugsbehörde erkundigt habe, sei nicht korrekt. Ein solcher Anruf bei der Vollzugsinstanz sei nämlich gar nicht aktenkundig und die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt pflichtwidrig nicht abgeklärt.

F. In der Stellungnahme vom 10. Juli 2012 erklärte die Staatsanwaltschaft, dass sie an ihren Ausführungen in der Einstellungsverfügung vom 7. Juli 2012 festhalte und die Abweisung der Beschwerde beantrage, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben vom Januar 2012 sei bei der Verfassung der Einstellungsverfügung berücksichtigt worden. Weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerdeschrift habe der Beschwerdeführer angegeben, welches strafrechtlich relevante Verhalten er der Beschuldigten vorwerfe. Da keine objektiven Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit vorlägen, sei die Einstellung des Verfahrens rechtmässig erfolgt.

G. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2012 beantragte die Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Sven Oppliger, die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Dabei wurde ausgeführt, dass die Vorinstanz das Verfahren zu Recht eingestellt habe, fehlten doch konkrete Hinweise, dass sie sich überhaupt auf das Grundstück des Beschwerdeführers begeben habe. Sie habe nämlich stets glaubhaft ausgesagt, das nachbarschaftliche Grundstück seit dem ausgesprochenen Hausverbot nie betreten zu haben. Betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung führte die Beschuldigte aus, die Vollzugsinstanz habe mit Verfügung vom 12. Juni 2012 festgestellt, mittels Augenscheins sei erhoben worden, dass die aktuelle Situation eklatant vom Inhalt des zwischen den Parteien am 16. Oktober 2012 geschlossenen Vergleichs abweiche. Die Beschuldigte habe somit lediglich mit allen rechtsstaatlichen Mitteln versucht, ihr Recht durchzusetzen.

Erwägungen

1.1 Die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ist gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO zur Beurteilung von Beschwerden sachlich zuständig. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden zulässig. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, womit die Beschwerde ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel darstellt. Mit der Beschwerde können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden (Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Nach Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person oder die Behörde, die ein zu begründendes Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a); welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b); und welche Beweismittel sie anruft (lit.

c) . Die geschädigte Person ist zur Beschwerde legitimiert, sofern sie sich als Privatklägerin konstituiert hat (Art. 105 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 5.2).

1.2 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 12. Juni 2012 gegen die Einstellungsverfügung vom 7. Juni 2012 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Beschwerdebegründung vom 18. Juni 2012 wurde innert der Rechtsmittelfrist nachgereicht und ist deshalb vorliegend zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer beantragt in jener Eingabe, dass die Nachbarn bestraft und ihnen die Kosten und eine Genugtuung auferlegt werden sollen. Es geht daraus sinngemäss hervor, dass er sich gegen die Einstellungsverfügung wehrt und dass ihm eine Genugtuung zugesprochen und der Beschwerdegegnerin die Kosten auferlegt werden soll. Da es sich um eine Laieneingabe handelt und somit geringere Anforderungen an die Klarheit der Rechtsbegehren zu stellen sind, ist der Rügepflicht mit der Eingabe vom 18. Juni 2012 Genüge getan. Nachdem auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Auch wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, ist das Verfahren einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Zwar ist gemäss Wortlaut der Bestimmung die Einstellung nur aufgrund Vorliegens eines Rechtfertigungsgrunds möglich. Allerdings ist diese Bestimmung nicht im technischen Sinn eng auszulegen, sondern führt auch bei Vorliegen von Schuldausschliessungsgründen zur Einstellung (Grädel/Heiniger, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 319 N 11; Schmid, Praxiskommentar StPO, Art. 319 N 7). Das Bundesgericht hat sich in verschiedenen Entscheiden für den Grundsatz "in dubio pro duriore" ausgesprochen, wonach die Staatsanwaltschaft eine Einstellung nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügen darf (BGE 137 IV 219 E. 7.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_46/2011 vom 1. Juni 2011 E. 4 und 1B_366/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1). In Zweifelsfällen hat eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen. Eine Einstellung des Verfahrens ist aber immer dann angezeigt, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 N 8; Schmid, a.a.O., Art. 319 N 5). Im Interesse der Verfahrensökonomie und der beschuldigten Person ist jedoch darauf zu achten, dass keine leichtfertigen Anklagen erhoben werden (Landshut, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 319 N 3).

2.2 Der Beschwerdeführer vermag anlässlich der Beschwerde nicht darzulegen, inwiefern sich die Beschuldigte des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht haben soll. In den Akten sind keinerlei solche Hinweise ersichtlich. Insbesondere ist auch der Verweis des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 29. Januar 2012 auf die Aussage der Beschuldigten gemäss Strafanzeige vom 26. August 2010 (act. 73) unerheblich, da dort lediglich ausgeführt wurde, dass die Beschuldigte die abgeschnittenen Äste auf die Parzelle des Beschwerdeführers gelegt habe, was nicht zwingendermassen durch das Betreten des nachbarschaftlichen Grundstückes erfolgen muss, sondern auch durch Werfen erfolgen kann, wie die Videoaufzeichnungen der Beschuldigten deutlich illustrieren (act. 189). Der Entscheid der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens betreffend Hausfriedensbruch ist demnach nicht zu beanstanden.

2.3 Die Staatsanwaltschaft hatte in der Einstellungsverfügung vom 7. Juni 2012 festgestellt, dass sich die Parteien uneinig seien, ob nebst dem friedensrichterlichen Vergleich weiterhin ein Kapprecht gemäss Art. 687 ZGB bestehe. Während die Beschuldigte ein solches bejahte, wurde dies vom Beschwerdeführer verneint, da die Vereinbarung ein solches Kapprecht ausschliesse. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Verfahrens damit, dass, sofern ein Kapprecht bestehe, das monierte Zurückschneiden der Äste nicht rechtswidrig gewesen sei und das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen gewesen wäre. Falls die Vereinbarung das Kapprecht ausschliesse, so habe sich die Beschuldigte bezüglich des Verbots geirrt, was einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit gemäss Art. 21 StGB gleichkomme. Da die Beschuldigte sich bei der Vollzugsinstanz bezüglich des Kapprechts erkundigt habe, sei ihr wegen eines allfälligen Irrtums kein Vorwurf zu machen und das Verfahren aufgrund eines Schuldausschliessungsgrunds nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO einzustellen. Dieser Ansicht ist beizupflichten. Die Beschuldigte legt in der Einvernahme vom 8. Dezember 2010 (act. 269 ff.) glaubhaft dar, sie sei der Meinung gewesen, dass jede Partei die Pflanzen beider Parteien bis zur Grenze schneiden dürfe. Sie habe deshalb im Juni 2010 die Äste, welche auf die Korporationsparzelle überragten, abgeschnitten. G. von der Vollzugsbehörde in H. habe ihr überdies bestätigt, dass sie dazu berechtigt sei. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Staatsanwaltschaft gar nicht überprüft habe, ob eine solche Anfrage tatsächlich erfolgt sei. Dabei verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass die Aussage infolge der genauen Bezeichnung der zu Rat gezogenen Instanz sowie der Auskunftsperson ohne Weiteres hätte überprüft werden können. Aufgrund dieses Umstandes sowie der glaubhaften Schilderung ihres Irrtums bestand für die Vorinstanz jedoch kein Anlass zu überprüfen, ob die Anfrage tatsächlich stattgefunden hatte. Die Einstellung des Verfahrens bezüglich Sachbeschädigung erweist sich somit als rechtmässig.

2.4 Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, dass ihm rechtswidrig nicht erlaubt worden sei, bei der Einvernahme der Beschuldigten anwesend zu sein und ergänzende Fragen zu stellen. Zum Zeitpunkt der Einvernahme der Beschuldigten vom 8. Dezember 2010 war die basellandschaftliche Strafprozessordnung (StPO BL) in Kraft, weshalb deren Verfahrensbestimmungen zur Anwendung gelangten. Gemäss § 38 Abs. 1 StPO BL hatte nur die beschuldigte Person ein Teilnahmerecht an den Beweiserhebungen (Einvernahmen von Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen sowie Augenscheinen). Nach § 47 Abs. 1 StPO BL war nur die Verteidigung, d.h. die Vertretung der beschuldigten Person, berechtigt, an sämtlichen untersuchungsrichterlichen Einvernahmen teilzunehmen. Dies steht im Gegensatz zur heutigen Rechtslage, wonach mit der eidgenössischen Strafprozessordnung seit dem 1. Januar 2011 allen Parteien das Recht zukommt, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Die Verweigerung der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Einvernahme der Beschuldigten vom 8. Dezember 2010 durch das damalige Bezirksstatthalteramt stellt demnach keine Gesetzesverletzung dar, sondern stand im Einklang mit der damaligen Rechtslage.

2.5 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 7. Juni 2012 wird nach den obigen Erwägungen bestätigt und die Beschwerde abgewiesen.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte auf CHF 500.00, zuzüglich Auslagen von CHF 50.00, somit auf total CHF 550.00, festzulegen. Dieser ist überdies zu verpflichten, der Beschuldigten eine pauschale Parteientschädigung von CHF 300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, somit insgesamt CHF 324.00, zu entrichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 und 2 StPO). Dem sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine Genugtuung zuzusprechen, kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil die Vorinstanz die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen hat, was vorliegend nicht beanstandet wurde (Art. 320 Abs. 3 StPO).

Auch bei Gutheissung der Beschwerde wäre es nicht in der Kompetenz des Kantonsgerichts gelegen, dem Geschädigten eine Genugtuung zuzusprechen, da über diesen zivilrechtlichen Anspruch im Hauptverfahren zu entscheiden gewesen wäre (vgl. auch Art. 397 Abs. 2 StPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von gesamthaft CHF 550.00, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdeführer hat dem Vertreter der Beschuldigten, Advokat Dr. Sven Oppliger, ein Anwaltshonorar von CHF 300.00 (inkl. Auslagen) sowie 8% MWST (CHF 24.00), somit insgesamt CHF 324.00, auszurichten.

Präsident

Thomas Bauer

Gerichtsschreiberin i.V.

Elisabeth Vogel

Keywords

appeal admissibilitydismissal of proceedingshouse trespassproperty damagelegal mistakeparticipation rightscostsprivate complainant

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal against the dismissal was admissible and properly reasoned

Extracted holding

The appeal was admissible; the late-filed reasoning within the appeal period satisfied the formal requirements for a lay submission.

Extracted reasoning

The complaint was filed on time, and the subsequent reasoning clarified the challenged points and requested relief sufficiently.

Key legal question

Whether the proceedings against B. had to continue for house trespass

Extracted holding

No sufficient indications supported house trespass by B., so dismissal was proper.

Extracted reasoning

The file contained no concrete evidence that B. had entered A.'s property; throwing cut branches back onto the parcel did not necessarily imply unlawful entry.

Key legal question

Whether the proceedings had to continue for property damage

Extracted holding

Dismissal was proper because B. acted under a plausible mistake about the right to cut overhanging branches.

Extracted reasoning

B. credibly stated that she believed the parties could cut back plants to the boundary and had allegedly received confirmation from a competent authority; at least an excuse-like legal mistake justified discontinuance.

Key legal question

Whether A. was unlawfully excluded from B.'s interrogation

Extracted holding

No violation occurred under the applicable former Basel-Landschaft procedure, which did not grant the complainant a participation right.

Extracted reasoning

At the time of the interrogation, only the accused and defense counsel had participation rights; the current federal rule did not yet apply.

Key legal question

Whether compensation, satisfaction, and costs had to be imposed on B.

Extracted holding

No; the civil claim was referred to the civil courts and the complaint failed, so the appellant bore the costs and had to pay party compensation.

Extracted reasoning

Because the appeal was dismissed, procedural costs followed the outcome; the requested satisfaction could not be granted by the appellate court in this posture.

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