Petty fraud in debt collection: co-ownership of seized furniture

460 14 40Criminal Court / Criminal ChamberNov 17, 2014Partially Granted

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Omnilex summary

The Basel-Landschaft Cantonal Court, Criminal Division, considered an appeal against a conviction for fraudulent concealment of assets in debt enforcement. It held that furniture used by the accused and A. was at least jointly owned; by submitting a fictitious loan agreement to the debt enforcement office, the accused concealed that co-ownership and impaired creditors' access to assets, fulfilling Art. 163 Ziff. 1 StGB in co-perpetration. As to the Lancia Musa JTD, the car belonged to A. and not to the accused, so she did not conceal her own assets. She was therefore acquitted on that count. The appeal was thus dismissed in part and allowed in part.

Omnilex headnote

Art. 163 Ziff. 1 and 2 StGB; fraudulent concealment of assets in debt enforcement. The offence under Art. 163 Ziff. 1 StGB requires that the debtor, to the detriment of creditors, makes his or her own assets appear smaller by concealing or removing attachable assets; the offence is a concrete danger offence and does not require actual damage. If the relevant asset belongs to a third party, the debtor cannot be convicted under Art. 163 Ziff. 1 StGB; only the third-party variant of Art. 163 Ziff. 2 StGB may apply. Co-ownership suffices where the debtor, by fictitious documentation, conceals the debtor’s own share from enforcement (consid. 3.2.1-3.2.2).

Full text

Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. November 2014 (460 14 40)

Strafrecht

Pfändungsbetrug

Auszug aus den Erwägungen:

3.2 Pfändungsbetrug

3.2.1 Objektiver Tatbestand

3.2.1.1 Allgemeines

3.2.1.1.1 Den objektiven Tatbestand des Pfändungsbetrugs erfüllt der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, indem er insbesondere Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger solche Handlungen vornimmt, macht sich unter den gleichen Voraussetzungen strafbar (Art. 163 Ziff. 2 StGB). Der Tatbestand des Pfändungsbetruges bildet ein konkretes Gefährdungsdelikt. Als solches setzt dieses nicht voraus, dass der Schaden tatsächlich eintritt; vielmehr genügt es, wenn das Verhalten des Täters objektiv geeignet ist, einen Schaden bei den Gläubigern zu verursachen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB130534 vom 2. Mai 2014 E. 3.1; Hagenstein, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 163 N 61). Zudem ist objektive Strafbarkeitsbedingung, dass über den Schuldner entweder der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Pfändungsverlustschein ausgestellt worden ist. Tatobjekt sind sämtliche Vermögenswerte des Schuldners (Sachen, Rechte, Forderungen), soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden können (BGer. 6B_403/2009 vom 10. Juli 2009 E. 1.1).

3.2.1.1.2. Die Beschuldigte wendet gegen den Schuldspruch wegen Pfändungsbetrug ein, in Bezug auf die Möbel sei gemeinschaftliches Eigentum angenommen worden, was nicht korrekt sei. Auf gemeinschaftliches Eigentum hätte nur dann abgestellt werden können, wenn dieses mit gemeinsamen Mitteln zu einem gemeinsamen Zweck angeschafft worden sei. A. habe die Möbel im vorliegenden Fall auf seinen Namen bestellt und sie mit den eigenen Mitteln bezahlen wollen. Die Tatsache, dass die Möbel danach durch die Beschuldigte mitverwendet worden seien, lasse diese nicht zu gemeinschaftlichem Eigentum werden. Infrage komme deshalb höchstens eine Verurteilung nach Art. 163 Ziff. 2 StGB, welche vorliegend mangels Anklage nicht vorgenommen werden könne.

3.2.1.1.3 Wie die Beschuldigte selbst ausführte, suchte sie gemeinsam mit A. im Möbelgeschäft D. AG diverse kostspielige Möbel aus (act. 231 f.), die sie beide in der gemeinsamen Wohnung in E. sowie in ihrem gemeinsamen Haushalt in der Liegenschaft am I. weg 1. in J. nutzten. Auch nach der Verhaftung von A. behielt die Beschuldigte die Möbel (act. 235). Eine Anzahlung für diese Möbel wurde aus dem Geld der Beschuldigten geleistet (Prot. KG S. 27). Unter diesen Umständen muss angenommen werden, dass die fraglichen Möbel zumindest im Miteigentum der Beschuldigten standen. Indem die Beschuldigte zusammen mit A. am oder noch vor dem 22. Juni 2010 dem Betreibungsamt E. den fraglichen Leihvertrag einreichte, entzog sie die Möbel dem Pfändungsvollzug und verminderte dadurch ihr Vermögen zum Schein. Davon profitierte die Beschuldigte, da sie so die Möbel weiter nutzen konnte. In der Folge wurde aufgrund der unvollständigen Tilgung der Mietzinsforderung von F. im Pfändungsverfahren am 13. November 2009 ein Verlust-schein von Fr. 8‘136.– gegen die Beschuldigte ausgestellt (act. 68.3). Aufgrund all dessen ergibt sich, dass die Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 StGB in Mittäterschaft mit A. erfüllte.

3.2.1.1.4 Der Lancia Musa JTD gehörte nie der Beschuldigten, sondern befand sich im Eigentum von A. (act. 1851). Im fiktiven Leihvertrag betreffend den Lancia Musa JTD wurde vorgetäuscht, dass der Lancia Musa JTD im Eigentum von B. stand. Da die Beschuldigte durch die Einreichung dieses Vertrags beim Betreibungsamt E. nicht ihr eigenes Vermögen zum Schein verminderte, scheidet eine Anwendung von Art. 163 Ziff. 1 StGB aus. Durch dieses Verhalten könnte sie indessen die Tatbestandsvariante von Art. 163 Ziff. 2 StGB erfüllt haben. Weil die Letztere nicht angeklagt wurde, erübrigt es sich zu prüfen, ob die Beschuldigte diesen verwirklichte oder nicht. Demzufolge ist die Beschuldigte von der Anklage des Pfändungsbetrugs hinsichtlich des Lancia Musa JTD freizusprechen.

3.2.2 Subjektiver Tatbestand

3.2.2.1 Allgemeines

In subjektiver Hinsicht muss der Täter namentlich das Bewusstsein und den Willen haben, das Vermögen scheinbar zu vermindern. Bezüglich des Handelns zum Schaden der Gläubiger wird das Bewusstsein des Täters vorausgesetzt, dass infolge seines Tuns mindestens möglicherweise die Deckung der vorhandenen Forderungen nicht mehr gewährleistet ist bzw. ein bereits bestehender Ausfall noch vergrössert wird und dadurch ein Schaden eintreten kann, und er muss dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar StGB, 17. Aufl. 2006, Art. 163 StGB S. 267). Nicht vorausgesetzt wird indessen, dass sich sein Vorsatz auf die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung oder der Ausstellung eines Verlustscheines bezieht (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., Art. 163 N 4; Hagenstein, a.a.O., Art. 163 N 69).

3.2.2.2 In concreto

Die Beschuldigte und A. reichten dem Betreibungsamt E. den fiktiven Leihvertrag ein, wonach die streitbetroffenen Möbel B. gehörten, obschon sie wussten, dass diese Möbel nicht im Eigentum von B. standen. Da die Beschuldigte diese Möbel mitfinanzierte und nutzte, musste ihr klar gewesen sein, dass sie Miteigentümerin dieser Möbel war. Aufgrund all dessen kann nur davon ausgegangen werden, dass sie bewusst und willentlich falsche Angaben über das Eigentum der Möbel machte, um ihr Miteigentum daran zu verheimlichen. Die Beschuldigte verheimlichte somit vorsätzlich ihre Vermögensverhältnisse. Sie wusste, dass durch ihr Vorgehen das Haftungssubstrat für die Gläubigerin F. verringert wird und deshalb bei der genannten Gläubigerin ein Schaden eintreten könnte. Weil sie dennoch zusammen mit A. gegenüber dem Betreibungsamt E. falsche Angaben bezüglich der Eigentumsverhältnisse an den Möbeln machte, nahm sie eine Schädigung der erwähnten Gläubigerin zumindest in Kauf. Entgegen ihren Behauptungen konnte sie nicht mit Sicherheit darauf vertrauen, dass sie aufgrund eines Vermögens von A. die Forderung der Gläubigerin F. werde bezahlen können. Die Beschuldigte musste aus den in E.II.1.2.2.2 dargelegten Gründen davon ausgehen, dass der BMW X6 am 29. September 2008 wegen Nichterfüllung der Zahlungspflichten durch A. wieder abgeholt wurde. Auch war ihr bekannt, dass der am 2. Oktober 2008 von A. geleaste Audi Q7 nach zirka zwei Monaten zufolge Nichtbezahlung der Leasingraten zurückgebracht werden musste (act. 221). Sodann hatte sie Kenntnis davon, dass A. ein ihm von der G. AG aufgrund des Darlehensvertrags vom 4. Oktober 2008 gewährtes Darlehen über Fr. 20‘000.– nie zurückzahlte, obwohl er dies vereinbarungsgemäss bis zum 15. Oktober 2008 hätte zurückerstatten müssen (act. 883). Auch liess sie das am 16. Juni 2009 gegründete Einzelunternehmen H. im Handelsregister bewusst auf ihren Namen eintragen, weil sie den Namen von A. wegen dessen Aufenthaltsbewilligung nicht ins Spiel bringen wollte. Ein weiterer Grund war, dass sie von Problemen von A. mit dem Gesetz in Italien Kenntnis hatte und es nicht als vorteilhaft ansah, wenn der Name A. mit dem Laden H. in Verbindung gebracht wird (act. 265). Auch erklärte sie anlässlich der Einvernahme vom 25. Oktober 2010 auf die Frage hin, weshalb sie als Inhaberin des Ladens im Handelsregister eingetragen sei, dass sie den Namen A. wegen dessen Aufenthaltsbewilligung und Vorstrafen in Italien nicht mit diesem Geschäft in Verbindung habe bringen wollen (act. 269). Überdies wusste sie, dass sie in den zusammen mit A. betriebenen Laden „C. “ Fr. 50‘000.– aus ihrer Pensionskasse investierte und A. selbst kaum etwas bezahlte (act. 1657). In Anbetracht all dessen musste der Beschuldigten die Zahlungsfähigkeit von A. als nicht gegeben erscheinen. Aufgrund des Umstands, dass die Beschuldigte bei der Einvernahme vom 5. August 2008 vom von den Strafverfolgungsbehörden gegenüber A. erhobenen Vorwurf der Drohung beim Eintreiben von Geldschulden ins Bild gesetzt wurde, im Anklagefall 2 zwei gefälschte Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen für A. zur Erschleichung von Leasingverträgen herstellte sowie im zu beurteilenden Fall zusammen mit A. zwei fiktive Leihverträge zur Täuschung des Vollzugsbeamten des Betreibungsamtes E. errichtete, mussten ihr zwangsläufig erhebliche Zweifel an der Aufrichtigkeit und damit an der Glaubwürdigkeit von A. aufgekommen sein. Vor dem Hintergrund all dessen konnte die Beschuldigte nicht annehmen, A. verfüge über genügend Haftungssubstrat, sodass die ausstehende Mietzinsforderung von F. in dem auch gegen A. laufenden Pfändungsverfahren trotz der falschen Angaben zum Eigentum der fraglichen Möbel vollständig befriedigt werden wird. Nach alledem muss geschlossen werden, dass die Beschuldigte den subjektiven Tatbestand des Pfändungsbetrugs in Mittäterschaft mit A. erfüllte.

3.2.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

3.2.4 Ergebnis

Nach alledem folgt, dass die Beschuldigte sich des Pfändungsbetrugs in Mittäterschaft mit A. grundsätzlich schuldig machte, weshalb die Berufung diesbezüglich prinzipiell abzuweisen ist. Jedoch ist die Berufung insofern gutzuheissen, als die Beschuldigte von der Anklage des Pfändungsbetrugs hinsichtlich des Lancia Musa JTD freizusprechen ist.

Keywords

fraudulent concealment of assetsdebt enforcementco-ownershipfictitious contractcreditor harmco-perpetrationattachable assets

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the accused committed fraudulent concealment of assets by filing a fictitious loan agreement concerning furniture with the debt enforcement office

Extracted holding

Yes. The furniture was at least jointly owned by the accused; by submitting the fictitious agreement she concealed that co-ownership and reduced her assets in appearance to the detriment of creditors.

Extracted reasoning

The court found that the furniture was selected and used by both cohabiting parties, partly financed by the accused, and retained by her after A.'s arrest. Her conduct objectively and subjectively satisfied Art. 163 Ziff. 1 StGB in co-perpetration with A.; no justification or excuse existed.

Key legal question

Whether the accused could be convicted for fraudulent concealment of assets concerning the Lancia Musa JTD

Extracted holding

No. The car never belonged to the accused; by filing the fictitious loan agreement she did not diminish her own assets in appearance. Only the third-party variant of Art. 163 Ziff. 2 StGB could come into question, but that was not charged.

Extracted reasoning

Because the vehicle belonged to A., the objective element of Art. 163 Ziff. 1 StGB was missing. The court therefore acquitted her on this count without examining the unindicted third-party variant.

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