No definitive or provisional debt enforcement release without enforceable title

410 14 34Civil Court / Civil ChamberApr 8, 2014Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Cantonal Court of Basel-Landschaft dismissed A.'s appeal against the refusal of definitive debt enforcement release. It held that the milk-quota transfer contract was neither a judicial title for definitive release nor a valid written acknowledgment of debt by B. The agreement had been concluded with a third party and did not establish any payable debt by the respondent. The court also rejected the argument that the filing should have been treated as a claim under Art. 79 SchKG. Appellate costs of CHF 300 were imposed on A., with each party bearing its own party costs.

Omnilex headnote

Art. 80–82 SchKG; definitive and provisional debt enforcement release; written acknowledgment of debt requires an unconditional undertaking by the debtor to pay a determinable sum and, for provisional release, a public instrument or signed acknowledgment. A contract concluded with a third party and naming the respondent only as an administrative body does not constitute a debt acknowledgment against that respondent. If the claimed amount cannot be determined from the document itself, provisional release must be denied. A filing expressly seeking release from objection is not to be recharacterized as a substantive action under Art. 79 SchKG absent a corresponding payment claim; jurisdictional requirements remain decisive (consid. 2–3).

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 8. April 2014 (410 14 34)

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Unterscheidung definitive und provisorische Rechtsöffnung

BesetzungPräsident Thomas Bauer; Gerichtsschreiber i.V. Yves Suter
ParteienA. , Beschwerdeführer
gegen
B. , Beschwerdegegnerin
Gegenstanddefinitive Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 29. Januar 2014

A. Mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 29. Januar 2014 wurde das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Rahmen der Betreibung Nr. 212xxxxx des Gläubigers A. gegen die B. über einen Betrag von CHF 5‘000.00 abgewiesen. Der Gerichtspräsident Arlesheim hielt im Ergebnis fest, dass weder die Voraussetzungen für eine definitive noch eine provisorische Rechtsöffnung erfüllt seien.

B. Mit Eingabe vom 9. Februar 2014 erhob A. gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten Arlesheim Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und verlangte sinngemäss, dass die definitive Rechtsöffnung zu gewähren sei. Begründend führte er zusammenfassend an, die Vorinstanz habe die definitive Rechtsöffnung aufgrund der Anwendung falscher Gesetzesartikel nicht gewährt. Zudem richte sich die Betreibung nicht wie die Vorinstanz ausgeführt hatte gegen eine Drittperson, sondern gegen die B. . Diese habe die Rückübertragung der Milchkontingente versäumt und sei vertragsbrüchig geworden. Des Weiteren sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz die Berechnung der Schadenersatzforderungen einfach durchzuführen.

C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. März 2014 begehrte die B. , die Beschwerde sei abzuweisen und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Als Begründung führte die B. aus, dass ihr für den von A. ins Recht gelegte Vertrag keinerlei Parteistellung zukäme, sie nicht Schuldnerin sei und der Vertrag auch keine Schuldanerkennung ihrerseits darstelle. Die B. habe lediglich das Milchkontingent respektive die Basismenge im Namen von C. weitergeführt. Ausschlaggebend für die Auseinandersetzung sei die mangelnde Kündigung von A. als Vermieter gewesen. Betreffend die Berechnung respektive den Forderungsbetrag von CHF 5‘000.00 fügte die B.  an, dass der verlangte Verkaufswert für die angegebene Milchmenge als zu hoch einzustufen sei. Des Weiteren produziere A. gar keine Milch mehr, womit ein Verkauf gar nicht mehr möglich wäre.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 12. März 2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Akten dem Präsidium zur Entscheidfindung überreicht.

Erwägungen

1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind – was auf Rechtsöffnungsentscheide zutrifft (Art. 251 lit. a ZPO) – innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 29. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2014 zugestellt, womit die vorliegende Beschwerde mit Eingabe vom 11. Februar 2013 fristgerecht erhoben wurde. Die sachliche Zuständigkeit des Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO. Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Dabei muss die Beschwerde begründet werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Da die Beschwerde begründet ist und überdies alle weiteren Formalien erfüllt sind, ist auf diese einzutreten.

2.1 Hat im Rahmen eines Betreibungsverfahens die betriebene Person gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Die definitive Rechtsöffnung ist zu erteilen, sofern der Betriebene keine der in Art. 81 SchKG umschriebenen Einwendungen, namentlich Tilgung, Stundung oder Verjährung erheben kann. Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung wird somit nur überprüft, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt (DanielStaehelin, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 1). Die definitive Rechtsöffnung wird abgewiesen, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass seine Schuld nach dem Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde, oder er die Verjährung anruft (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Tilgung und Stundung müssen bewiesen werden, eine Glaubhaftmachung ist nicht ausreichend.

2.2 Der Beschwerdeführer begehrt in seiner Beschwerde vom 9. Februar 2014, dass ihm die definitive Rechtsöffnung für seine Forderung von CHF 5‘000.00 gegen die Beschwerdegegnerin zu gewähren sei. Ins Recht legt er einen Vertrag über die endgültige Übertragung von Milchkontingentsmengen („Miete I“). Der vorgelegte Vertrag stellt zweifelsohne keine gerichtliche Urkunde dar, womit kein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt. Einem Gesuch um definitive Rechtsöffnung kann somit im Ergebnis nicht entsprochen werden. Aufgrund dieser Feststellung kann auf die Ausführung betreffend mögliche Einwendungen verzichtet werden. Wie die Vorinstanz ausführt, ist vielmehr zu prüfen, ob der vorgelegte Vertrag womöglich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellt.

3.1 Hat im Rahmen eines Betreibungsverfahrens die betriebene Person gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine Schuldanerkennung ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin er unterschriftlich anerkennt, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen (vgl. DanielStaehelin, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, Art. 82 N 21). Liegt eine taugliche Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor, so vermag der Schuldner der drohenden Rechtsöffnung nur dann zu entgehen, wenn er sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Anders als im Zivilprozess muss somit der Schuldner die rechtserzeugenden Tatsachen glaubhaft widerlegen und nicht der Gläubiger deren Vorhandensein beweisen (Staehelin, a.a.O., N 83). Der Begriff des Glaubhaftmachens entspricht demjenigen des Zivilprozessrechts. Demnach bedeutet glaubhaft machen weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Vom Schuldner ist mithin nur die Wahrscheinlichkeit zu beweisen (Staehelin, a.a.O., N 87). Je eindeutiger und unbedingter das Schuldbekenntnis indes ist, desto höhere Anforderungen sind an das Glaubhaftmachen der Einwendungen zu stellen (Staehelin, a.a.O., N 88). Als Einwendung kann der Schuldner auch glaubhaft machen, dass die anerkannte Forderung effektiv nicht besteht. Der Schuldner kann somit alle Einreden aus dem Grundverhältnis erheben (Staehelin, a.a.O., N 90).

3.2. Der Vertrag über die nicht endgültige Übertragung von Milchkontingentsmengen („Miete I“) wurde zwischen dem Beschwerdeführer und C. als natürlichen Drittpartei geschlossen, er ist ausserdem nicht öffentlich beurkundet. Er stellt somit keine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Offen bleibt somit einzig, ob es sich beim Vertrag um eine Willenserklärung des Schuldners handelt, in welcher er durch Unterschrift anerkennt, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen. Aus der angehobenen Betreibung Nr. 212xxxxx und dem daraus folgenden Rechtsöffnungsverfahren ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Schuldanerkennung der Beschwerdegegnerin aus dem Vertrag abzuleiten versucht. Hingegen ist als Vertragspartei eine natürliche Drittperson (C. ) aufgeführt, der keinerlei direkte Beziehung zu oder Zeichnungsbefugnis für die Beschwerdegegnerin zugeordnet werden kann. Die Beschwerdegegnerin wird nur als Administrationsstelle der Milchkontingentierung im Vertrag aufgeführt. Daraus können weder Vertragsverpflichtungen der Beschwerdegegnerin, noch eine Schuldanerkennung in deren Namen abgeleitet werden. Des Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass selbst wenn von einer Schuldanerkennung ausgegangen werden könne, aus der Schuldanerkennung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme ersichtlich sein muss (BGE 132 III 480, E. 4.1). Die geltend gemachte Geldforderung in der Höhe von CHF 5‘000.00 kann weder aus dem Vertrag, noch aus den Berechnungsmethoden der Beschwerdeschrift bestimmt oder in nachvollziehbarer Weise bestimmbar gemacht werden. Die Beschwerde ist somit im Ergebnis abzuweisen.

3.3 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerde, dass die Vorinstanz sein Gesuch entgegen seinem Begehren nicht nach Art. 79 SchKG behandelte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer offen stand, eine Forderungsklage gemäss Art. 79 SchKG bei der zuständigen Schlichtungsstelle (Friedensrichter) einzureichen oder die Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG respektive Art. 82 SchKG am Bezirksgericht Arlesheim zu beantragen. In seinem Gesuch vom 2. Januar 2014 an das Bezirksgericht Arlesheim stellte er kein Forderungsbegehren über den Betrag von CHF 5‘000.00, sondern verlangte nur die definitive Aufhebung des Rechtsvorschlages und bezog sich somit nur auf die vorangegangene Betreibung. In dem der Beschwerdeführer sich direkt an das Bezirksgericht Arlesheim wandte und überdies kein Forderungsbegehren stellte, kann der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie die Eingabe vom 2. Januar 2014 als Rechtsöffnung verstand und behandelte. Auf eine Klage gemäss Art. 79 SchKG hätte sie mangels sachlicher Zuständigkeit gar nicht eintreten dürfen. Will der Beschwerdeführer seine Forderung noch mit einer Klage nach Art. 79 SchKG geltend machen, so obliegt es ihm, zuerst die zuständige Schlichtungsbehörde anzurufen, bevor er eine Klage am Gericht hängig machen kann. Gemäss den gemachten Ausführungen respektive in Ermangelung eines tauglichen Rechtsöffnungstitels, ist dies im Ergebnis die einzige Möglichkeit seinen behaupteten Anspruch durchzusetzen. Jedoch sind bereits an dieser Stelle Zweifel anzumerken, ob dem Beschwerdeführer mit den vorliegenden Beweisstücken die Geltendmachung der behaupteten Forderung zu gelingen vermag.

4. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist dabei in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs entsprechend dem einverlangten Kostenvorschuss auf CHF 300.00 festzusetzen. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber i.V. Yves Suter

Keywords

debt enforcementdefinitive releaseprovisional releaseacknowledgment of debtpublic instrumentdeterminable claimcosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the contract supported definitive debt enforcement release.

Extracted holding

No. The contract was not a judicial title and therefore could not justify definitive release.

Extracted reasoning

Definitive release under Art. 80 SchKG requires an enforceable judgment or equivalent title. The contract was not such a title.

Key legal question

Whether the contract constituted a valid provisional debt enforcement release title against the respondent.

Extracted holding

No. The contract was neither publicly authenticated nor an unconditional written acknowledgment of debt by the respondent.

Extracted reasoning

The contract was concluded with a third party, not the respondent, who was mentioned only as an administrative body. No contractual debt acknowledgment by the respondent could be derived, and the alleged CHF 5,000 claim was not determinable from the contract.

Key legal question

Whether the filing had to be treated as a civil claim under Art. 79 SchKG instead of a release request.

Extracted holding

No. The appellant had requested only release from objection, not a substantive claim for payment, so the lower court correctly treated the filing as a debt enforcement release request.

Extracted reasoning

A claim under Art. 79 SchKG would have required a proper claim before the competent conciliation authority and court. The lower court lacked jurisdiction for that route.

Key legal question

Allocation of appellate costs.

Extracted holding

The losing appellant had to bear the court fee of CHF 300; each party bore its own party costs.

Extracted reasoning

Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO, with the fee fixed according to the debt enforcement fee schedule.

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