Definitive debt enforcement for tax security order upheld

410 11 265Other CourtNov 15, 2011Confirmed

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Omnilex summary

The appellant challenged the grant of definitive legal opening based on a tax security order and withholding tax orders. The court held that service by registered mail to France was permissible under the applicable double taxation treaty, that the security order was immediately enforceable and qualified as a definitive title under cantonal tax law, and that the alleged substantive errors in the withholding tax orders did not amount to nullity. The appeal was therefore dismissed and the legal opening confirmed.

Omnilex headnote

Art. 80 SchKG; § 203 Abs. 1-4 StG; Art. 28bis Ziff. 2 DBA CH-FR: definitive legal opening may be based on a tax security order that is immediately enforceable and has the effect of an enforceable judgment; service by registered mail with acknowledgment of receipt to France is valid under the treaty. In legal-opening proceedings, administrative acts are examined only for nullity; mere substantive defects, even if they would render the act challengeable on appeal, do not bar definitive legal opening unless they are particularly severe, notably for manifest lack of legal basis or violation of indispensable constitutional rights (consid. 3-4).

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. November 2011 (410 11 265)

Gemäss Art. 28 bis Ziff 2 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung der Steuerflucht (SR 0.672.934.91) ist die Zustellung der Sicherstellungsverfügung und der Quellensteuerverfügungen der Schweizerischen Steuerbehörde auf dem Postweg mittels eingeschriebenem Brief mit Empfangsbestätigung nach Frankreich zulässig (E. 2).

Die Sicherstellungsverfügung stellt gemäss § 203 Abs. 2 des baselstädtischen Gesetzes über die direkten Steuern (StG, SG 640.100) einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (E. 3).

Der Einwand des Beschwerdeführers, die Quellensteuer könne nicht beim Bezüger der Leistung, sondern nur beim Arbeitgeber besteuert werden, stellt keinen inhaltlichen Mangel dar, welcher zur Nichtigkeit der Verfügung führt und steht somit der Rechtsöffnung nicht entgegen (E 4).

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG

Erwägungen

1. ( … )

2. ( … ) Die Zustellung auf dem Postweg mittels eingeschriebenem Brief mit Empfangsbestätigung ist gemäss Art. 28 bis Ziff 2 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung der Steuerflucht (SR 0.672.934.91) zulässig. Diese staatsvertragliche Vereinbarung ist seit 4. November 2010 in Kraft, so dass die Sicherstellungsverfügung vom 6. Dezember 2010 und die Quellensteuerverfügungen vom 14. Dezember 2010 bereits nach diesen Grundlagen zugestellt werden durften. Sie erfolgten damit formell korrekt und waren nicht völkerrechtswidrig.

3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Sicherstellungsverfügung vom 6. Dezember 2010 stelle keinen Rechtsöffnungstitel dar, kann auf § 203 Abs. 2 des baselstädtischen Gesetzes über die direkten Steuern (StG, SG 640.100) verwiesen werden, wo geregelt wird, dass die Sicherstellungsverfügung sofort vollstreckbar ist und im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil hat. Somit stellt sie einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der gegen die Sicherstellungsverfügung erhobene Rekurs hemmt die Vollstreckung nicht (§ 203 Abs. 4 StG). Die Steuerverwaltung kann auch vor der rechtskräftigen Veranlagung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags mittels Verfügung verlangen (§ 203 Abs. 1 StG). Insofern ist nicht von Bedeutung, dass die Quellensteuerverfügungen aufgrund des erhobenen Rekurses noch nicht rechtskräftig sind. Gestützt auf diese Ausführungen stellt die Sicherstellungsverfügung vom 6. Dezember 2010 einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar.

4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Quellensteuerverfügungen seien krass fehlerhaft und willkürlich und deshalb nichtig. Es sei offensichtlich, dass eine Quellensteuer nicht beim Bezüger einer Leistung, sondern an der Quelle zu besteuern sei. Der Abzug der Quellensteuer obliege dem Arbeitgeber, in casu der X AG. Der Beschwerdeführer könne somit nicht Schuldner der Quellensteuer sein.

Der Rechtsöffnungsrichter hat Verfügungen von Verwaltungsbehörden nur daraufhin zu prüfen, ob sie nichtig sind. Mängel, welche nur zur Anfechtbarkeit einer Verfügung führen, können im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr gerügt werden. Inhaltliche Mängel führen nur zur Nichtigkeit, wenn sie besonders schwer sind, wie beispielsweise bei mangelnder gesetzlicher Grundlage und bei Verstoss gegen ein unverzichtbares verfassungsmässiges Recht (BSK SchKG I - Daniel Staehelin, Art. 80 N 128). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten inhaltlichen Mängel stellen keine Nichtigkeit dar, zumal gesetzliche Grundlagen bestehen, gemäss welchen die der Quellensteuer unterliegenden Personen für gewisse Einkommen direkt veranlagt werden. Der Beschwerdeführer geht in seiner Eingabe vom 19. September 2011 auf solche gesetzlichen Bestimmungen ein. Andere Nichtigkeitsgründe, wie die Verletzung von unverzichtbaren verfassungsmässigen Rechten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht eingewendet. Die vorgebrachten inhaltlichen Mängel können keine Nichtigkeit der Verfügung bewirken, sondern lediglich deren Anfechtbarkeit, so dass sie der Rechtsöffnung nicht entgegen stehen und diese somit von der Vorinstanz zu Recht bewilligt wurde. Im Übrigen sind Rechtsmittelverfahren sowohl gegen die Sicherstellungsverfügung wie auch die Quellensteuerverfügungen hängig, in welchen eine inhaltliche Prüfung der Verfügungen erfolgen wird.

KGE ZR vom 15. November 2011 i.S. R.-H. G. / K. B.-S. (410 11 265/ARK)

Keywords

debt enforcementdefinitive legal openingtax security orderwithholding taxnullityservice abroaddouble taxation treaty

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether service of the tax security order and withholding tax orders by registered mail to France was valid

Extracted holding

Yes. Service by registered mail with acknowledgment of receipt to France was permitted under the treaty and therefore formally valid.

Extracted reasoning

Art. 28bis No. 2 of the Switzerland-France double taxation agreement allowed postal service by registered mail with receipt acknowledgment, and the agreement was already in force when the orders were served.

Key legal question

Whether the tax security order constituted a definitive title for legal opening

Extracted holding

Yes. Under cantonal tax law, the security order is immediately enforceable and has the same effect in debt enforcement as an enforceable court judgment.

Extracted reasoning

§ 203(2) StG makes the security order immediately enforceable and equivalent to an enforceable judgment; the objection to it does not suspend enforcement under § 203(4) StG.

Key legal question

Whether alleged substantive defects in the withholding tax orders made them void and barred definitive legal opening

Extracted holding

No. The alleged errors, even if they affected the merits, did not amount to nullity and could only be raised on appeal against the orders themselves.

Extracted reasoning

In legal-opening proceedings, administrative acts are reviewed only for nullity. The asserted defects were not particularly severe and no violation of indispensable constitutional rights was shown; therefore the orders were at most challengeable, not void.

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