Pretrial detention may not exceed three months initially

350 12 44Criminal Court / Criminal ChamberJan 26, 2012Granted

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Omnilex summary

The Basel-Landschaft coercive measures court held that an initial order of pretrial detention cannot be set for more than three months, even if a psychiatric assessment is planned and the accused agrees to six months. The court reasoned that the StPO contains a complete rule: initial detention is capped at three months, whereas longer periods are possible only upon extension and only in exceptional cases. The legislature intended mandatory judicial review after three months in first-time detention cases.

Omnilex headnote

Art. 226 Abs. 4 lit. a, Art. 227 Abs. 1 und 7 StPO; initial pretrial detention; maximum duration of first-time detention. The statutory scheme governing detention and detention extensions is exhaustive as to duration. Initial detention may be ordered for no more than three months; a longer period is reserved to extension proceedings and only in exceptional cases, up to six months. Legislative intent and systematic interpretation exclude any gap-filling beyond the express limits, even if the concrete case would otherwise justify a longer interval between mandatory reviews. Consent of the accused cannot enlarge the court's statutory powers.

Full text

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Januar 2012 (350 12 44)

Anordnung von Untersuchungshaft

Dauer Haftanordnung

Grundsätzlich kann das Zwangsmassnahmengericht über die beantragte Dauer der Untersuchungshaft hinausgehen und diese für eine längere Zeit anordnen. Im Falle einer erstmaligen Haftanordnung besteht allerdings keine Möglichkeit, die Untersuchungshaft für mehr als 3 Monate anzuordnen.

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

26. Januar 2012

Erwägungen

1. (…)

Im vorliegenden Fall beabsichtigt die Staatsanwaltschaft auf Antrag des Beschuldigten eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob in diesem Fall nicht eine Haftanordnung von mehr als 3 Monaten erfolgen kann. Grundsätzlich beurteilt das Zwangsmassnahmengericht die sich stellenden Rechtsfragen mit freier Kognition. Es gilt dabei die Untersuchungsmaxime und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Wird erstmalig die Haft angeordnet, so kann deren Dauer beschränkt werden (Art. 226 Abs. 4 lit. a StPO). Wird keine Beschränkung angeordnet, so gilt die erstmalige Haftanordnung für maximal 3 Monate, da gemäss Art. 227 Abs. 1 StPO ein Haftverlängerungsgesuch vor Ablauf von 3 Monaten eingereicht werden muss. Eine längere Haftdauer (bis maximal 6 Monate) ist gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO nur im Falle einer Haftverlängerung in Ausnahmefällen explizit normiert (so auch: NIKLAUS RUCKSTUHL/VOLKER DITTMANN/JÖRG ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich 2011, Rz. 714). Bei einer Auslegung der für die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft massgebenden gesetzlichen Bestimmungen wird ersichtlich, dass diese eine umfassende, abschliessende gesetzliche Regelung bezüglich der möglichen Dauer einer Haftanordnung (max. 3 Monate gemäss Art. 227 Abs. 1 StPO) bzw. Haftverlängerung (max. 6 Monate gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO) enthalten. Aus den Materialien zu Art. 227 Abs. 1 StPO geht eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber die Untersuchungshaft bei erstmaliger Anordnung auf 3 Monate beschränken wollte (BBl 2006 1232). Dadurch hat der Gesetzgeber offenbar seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass nach einer erstmaligen Haftanordnung in jedem Fall - unabhängig von den konkreten Umständen - nach max. 3 Monaten von Amtes wegen eine Haftüberprüfung durchzuführen ist. Nur bei Haftverlängerungen soll es in Ausnahmefällen möglich sein, die nächste Haftüberprüfung, welche von Amtes wegen durchzuführen ist, hinauszuzögern und dadurch die Gegebenheiten eines bestimmten Falles zu berücksichtigen. Es liegt somit bezüglich der maximalen Dauer, für welche die Untersuchungshaft angeordnet bzw. verlängert werden kann, keine echte Lücke bzw. keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor. Auch das Schweizerische Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 137 IV 180 Erw. 3.5 ausgeführt, dass die Anordnung von Sicherheitshaft ohne vorbestehende Untersuchungshaft lediglich für die Dauer von 3 Monaten möglich ist, im Gegensatz zur Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft bzw. der Verlängerung von Sicherheitshaft (in Ausnahmefällen jeweils bis max. 6 Monate). Art. 227 Abs. 1 StPO, welcher die Dauer der Untersuchungshaft bei erstmaliger Haftanordnung auf 3 Monate beschränkt, ist deshalb nicht ergänzungsbedürftig, auch wenn diese Bestimmung im Einzellfall zu einem sachlich unbefriedigenden Resultat führt. So auch im vorliegenden Fall. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wird in 3 Monaten von Amtes wegen eine erneute Haftüberprüfung notwendig sein, obwohl sich bereits heute abzeichnet, dass sich am massgeblichen Sachverhalt (Bestehen eines dringenden Tatverdachts und eines besonderen Haftgrunds sowie Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft) nichts geändert haben wird. Das zu erstellende Gutachten wird in 3 Monaten mit einiger Wahrscheinlichkeit noch nicht vorliegen. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Beschuldigte mit einer Haftanordnung für die Dauer von 6 Monaten einverstanden ist.

Keywords

pretrial detentiondetention durationpsychiatric assessmentstatutory interpretationjudicial review

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether an initial pretrial detention order may exceed three months when a psychiatric assessment is pending.

Extracted holding

No. An initial detention order is limited to a maximum of three months; longer periods are reserved for detention extensions in exceptional cases.

Extracted reasoning

Articles 226(4)(a), 227(1), and 227(7) StPO form a complete scheme: initial detention is capped at three months, while longer periods of up to six months are expressly provided only for extensions. The legislative materials confirm that the legislature intended automatic judicial review after three months in all first-time detention cases. The accused's consent to six months does not change this.

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