Appeal ground required for counsel-represented appeals under § 233 ZPO

200 08 888Other CourtDec 16, 2008Confirmed

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Omnilex summary

The Basel-Landschaft Cantonal Court held that, under § 233 ZPO, a civil complaint filed by counsel must state an appeal ground and explain in detail why the lower court wrongly assessed the facts or law. The court applied a qualified grievance principle: it examines only the objections actually raised. Purely appellatory criticism is insufficient. A limited exception exists only for decisions that are manifestly untenable or nearly void on their face. The excerpt concerns the court’s admissibility doctrine rather than the merits of the underlying dispute between K.S. and S.S.

Omnilex headnote

§ 233 ZPO; Beschwerdebegründung und qualifiziertes Rügeprinzip bei anwaltlich vertretenen Parteien: Die Beschwerdeschrift hat den Beschwerdegrund ausdrücklich zu nennen und im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid Sachverhalt oder Recht verkannt hat. Das Rechtsmittelgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; rein appellatorische Kritik bleibt unbeachtet. Bei anwaltlicher Vertretung gilt diese Begründungspflicht grundsätzlich strikt. Ein ausnahmsweises Eintreten ohne genügende Begründung kommt nur in Betracht, wenn sich aus dem angefochtenen Entscheid selbst eine offensichtliche, qualifiziert unhaltbare, an Nichtigkeit grenzende Unrichtigkeit ergibt (E. 2).

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Dezember 2008 (200 08 888)

Bei anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern wird gestützt auf § 233 ZPO grundsätzlich immer die Angabe eines Beschwerdegrundes verlangt. Es gilt zudem ein qualifiziertes Rügeprinzip, wonach aufzuzeigen ist, weshalb die Vorinstanz die Sach- bzw. Rechtslage verkannt hat. Auf in diesem Sinne ungenügende Beschwerden und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Kantonsgericht grundsätzlich nicht ein, es sei denn, es handelt sich um einen an Nichtigkeit grenzenden Entscheid (§ 233 ZPO; E. 2).

Zivilprozessrecht

Beschwerdeformalien - Nennung des Beschwerdegrundes als Eintretensvoraussetzung

Erwägungen

( … )

2. Die Beschwerde ist als solche zu bezeichnen und dem Kantonsgericht mit Begründung und ausdrücklicher Angabe des Beschwerdegrundes sowie unter Beilage eines Doppels des angefochtenen Entscheids schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzureichen (§ 233 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde gemäss § 233 ZPO können nur die Rügen der unrichtigen Beurteilung der Zuständigkeit, des wesentlichen Verfahrensmangels oder der Willkür vorgebracht werden. Es gilt das sogenannte Rügeprinzip, wonach die Rechtsmittelinstanz nur die von den Parteien geltend gemachten Rechtsverletzungen und tatsächlichen Einwände prüfen muss oder darf. Von den Verfahrensbeteiligten nicht Aufgeworfenes bleibt grundsätzlich unbeachtet. Mit anderen Worten entscheidet primär der Inhalt der Rechtsmittelschrift über den Umfang der Anhandnahme der Sache. Da die Beschwerde ein ausserordentliches Rechtsmittel darstellt, obliegt es der beschwerdeführenden Partei, in ihrer Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Praxisgemäss ist das Kantonsgericht bei Laienbeschwerden hinsichtlich der Anrufung eines der drei erwähnten Beschwerdegründe und der sachlichen Begründung nicht streng formalistisch. Lässt sich aus der Beschwerdeschrift ein Beschwerdegrund entnehmen, ohne dass dieser ausdrücklich angerufen wird, so wird die Beschwerde materiell geprüft. Diese Praxis rechtfertigt sich gegenüber Beschwerdeführern, die nicht anwaltlich vertreten sind (vgl. Amtsbericht 1987, S. 56, Entscheid des Obergerichts vom 27. Oktober 1987). Gemäss kantonsgerichtlicher Praxis kann auf vom Beschwerdeführer nicht begründete Beschwerden ausnahmsweise auch dann eingetreten werden, wenn sich die Unhaltbarkeit eines vorinstanzlichen Entscheids aus diesem selbst ergibt. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass angefochtene Entscheide von Amtes wegen auf sämtliche mögliche Fehler, die mittels Beschwerde rügbar sind, überprüft werden, sondern das Kantonsgericht will sich damit lediglich die Möglichkeit erhalten, offensichtlich und in qualifizierter Weise unhaltbare, an Nichtigkeit grenzende Entscheide der Vorinstanz aufzuheben. Die Gutheissung einer unbegründeten Beschwerde ist jedoch nur dann angezeigt, wenn der Mangel des angefochtenen Entscheids derart evident und schwerwiegend ist, dass ein Festhalten des Kantonsgerichts an der Begründungspflicht als an Rechtsmissbrauch grenzender Formalismus erscheint (vgl. Amtsbericht 1991, S. 63). Das Kantonsgericht hält zusammenfassend fest, dass bei anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern gestützt auf § 233 ZPO grundsätzlich immer die Angabe eines Beschwerdegrundes zu verlangen ist. Es gilt zudem ein qualifiziertes Rügeprinzip, wonach genau aufzuzeigen ist, weshalb die Vorinstanz die Sach- bzw. Rechtslage verkannt hat. Auf in diesem Sinne ungenügende Beschwerden und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Kantonsgericht grundsätzlich nicht ein, es sei denn, es handelt sich um einen an Nichtigkeit grenzenden Entscheid.

( … )

KGE ZS vom 16. Dezember 2008 i.S. K.S gegen S.S. (200 08 888/AFS)

Keywords

appeal admissibilityreasoning requirementqualified grievance principlecivil procedureappellate reviewformal requirements

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether a counsel-represented appeal under § 233 ZPO must expressly state an appeal ground and substantiate why the lower court erred.

Extracted holding

Yes. For represented appellants, the complaint must state an appeal ground and specifically show why the facts or law were misunderstood.

Extracted reasoning

§ 233 Abs. 2 ZPO requires a written complaint with reasons and an express appeal ground. Under the qualified grievance principle, only specifically invoked defects are reviewed. Unsubstantiated or merely appellatory criticism is generally not examined, except in cases approaching nullity.

Key legal question

Whether an insufficiently reasoned complaint may still be examined on the merits.

Extracted holding

Only exceptionally, notably where the challenged decision is manifestly untenable or nearly void.

Extracted reasoning

The court allows a limited exception for obvious, serious defects apparent from the decision itself, but does not review all possible errors ex officio.

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