Garden maintenance costs deductible only if reflected in rental value

19/2003Tax Court / Tax ChamberApr 4, 2003Dismissed

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Omnilex summary

The Basel-Landschaft Tax Court dismissed an appeal concerning the deductibility of garden maintenance costs. It held that such costs are only deductible if the garden was included in the assessment of the imputed rental value. Since the cadastral valuation underlying the rental value did not include the garden, the expenses were not linked to taxable imputed income and were therefore not deductible as acquisition expenses.

Omnilex headnote

§ 29 Abs. 2 StG in conjunction with § 24 Abs. 1 lit. d StG; deductibility of garden maintenance costs as income-producing expenses. Garden maintenance costs qualify as acquisition expenses only where they are organically connected with taxable income. By reason of the systematic link between the deduction provision and the taxation of imputed rental value, such costs are deductible only if the garden was taken into account in fixing the rental value; otherwise the necessary nexus to taxable income is lacking (consid. 4).

Full text

Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 4. April 2003 (19/2003)

Unterhaltskosten des Gartens sind nur dann abzugsfähig, wenn dieser bei der Festsetzung des Eigenmietwertes mitberücksichtigt worden ist.

03-19 Abzug von Gartenunterhaltskosten

Aus den Erwägungen:

  • dass gemäss § 29 Abs. 2 StG die Kosten des Unterhalts von Grund und Boden in ihrem tatsächlichen Umfange, jene von Gebäuden, sofern sie nicht zum Geschäftsvermögen gehören, nach der Wahl des Steuerpflichtigen entweder in ihrem tatsächlichen Umfang oder in Form einer Pauschale abgezogen werden können,

  • dass es sich bei derartigen Unterhaltskosten um nichts anderes als um eine spezielle Kategorie von Gewinnungskosten handelt, welche als typische Art der organischen Abzüge in denjenigen Aufwendungen bestehen, welche der Steuerpflichtige macht, um während eines bestimmten Zeitraums steuerbare Einkünfte zu erzielen - dass von den Gewinnungskosten die Anlagekosten zu unterscheiden sind, welche in Aufwendungen zur Schaffung, Erweiterung oder Verbesserung einer Einkommensquelle bestehen, die auf unbestimmte Zeit hinaus die Erzielung eines Einkommens ermöglichen oder fördern sollen (Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, Zürich 2002, S. 249 f.),

  • dass es nicht angeht bei der Auslegung von § 29 Abs. 2 StG einzig auf den Wortlaut der Bestimmung abzustellen, wie dies der Rekurrent verlangt, und die übrigen anerkannten Auslegungselemente gänzlich ausser Acht zu lassen,

  • dass zwischen der Bestimmung von § 29 Abs. 2 StG, welcher den Abzug der Liegenschaftsunterhaltskosten regelt, und jener von § 24 Abs. 1 lit. d StG, welche festhält, dass Einkünfte aus dem Eigengebrauch unbeweglichen Vermögens zum steuerbaren Einkommen zu rechnen sind, ein vom Gesetzgeber gewollter gesetzessystematischer Zusammenhang besteht,

  • dass soweit Unterhaltskosten als Gewinnungskosten zu qualifizieren sind am Grundsatz festgehalten werden müsse, dass diese immer mit steuerbaren Einkommen im Zusammenhang zu stehen haben (Philip Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Grüsch 1989, S. 153 mit Hinweisen), und dass es sich dabei um eines der Grundprinzipien des schweizerischen Einkommenssteuerrechts handelt, in dem Sinne, dass Abzüge für Aufwendungen vom Grundsatz her insoweit und eben auchnurinsoweit möglich sind, als sie organisch mit steuerlich erfassbaren Roheinkünften zusammenhängen (Peter Böckli, Die Besteuerung von Eigenmiete im Lichte von Steuer- und Verfassungsrecht, in: recht 1988, S. 18),

  • dass somit gemäss verwaltungs- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Unterhaltskosten des Gartens nur dann abzugsfähig sind, wenn dieser bei der Festsetzung des Eigenmietwertes mitberücksichtigt worden ist (vgl. zum Ganzen VGE vom 17.12.1997 publ. in: BLStPra 3/1998, S. 135 ff., BGE vom 06.12.1999 publ. in: BLStPra 3/2000, S. 128 ff.),

  • dass im vorliegenden Fall die Katasterschätzung die Grundlage für den Eigenmietwert bildet, der Garten in der Katasterschätzung nicht mitenthalten ist und demnach auch bei der Festsetzung des Eigenmietwertes und somit des Einkommens nicht berücksichtigt worden ist,

  • dass dem Gesagten zufolge im vorliegenden Fall die Aufwendungen für den Gartenunterhalt nicht als abzugsfähige Gewinnungskosten zu qualifizieren sind, was zur Abweisung des Rekurses führt,

Entscheid Nr. 19/2003 vom 4.4.2003

Keywords

taxationdeductibilitymaintenance costsimputed rental valuecadastral valuationacquisition expenses

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether garden maintenance costs are deductible as income-producing expenses when the garden was not taken into account in the rental value assessment.

Extracted holding

No. Such costs are deductible only if the garden was included in the determination of the rental value.

Extracted reasoning

The court held that maintenance costs are a category of acquisition expenses and must be organically connected to taxable income. Reading the statute systemically, the deduction rule for property maintenance is linked to the taxation of imputed rental income. Because the cadastral valuation did not include the garden, the related expenses were not reflected in the imputed rental value and therefore could not be deducted.

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